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Onlineberichterstattung und urheberrechtlich geschützte Werke

BGH

Az: I ZR 127/09

Urteil vom 05.10.2010


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2010 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 12. August 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr. Die Beklagte verlegt die …………. In diesen Zeitungen werden auch Berichte über anstehende Ausstellungen veröffentlicht, die mit Abbildungen ausgestellter Kunstwerke illustriert sind. Seit Ende des Jahres 2002 stellt die Beklagte die in diesen Zeitungen erschienenen Beiträge auf ihrer Internetseite www. .de in ein Online-Archiv ein. Interessenten können dort dauerhaft auf die Artikel zugreifen.

Die Klägerin hält das dauerhafte öffentliche Zugänglichmachen der abgebildeten Kunstwerke für unzulässig. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 2.332,46 € nebst Zinsen in Anspruch, den sie auf der Grundlage ihrer Tarife für Online-Magazine berechnet hat.

Das Amtsgericht hat der Klage -bis auf einen Teil des Zinsanspruchs -stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (LG Braunschweig, AfP 2009, 527). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot der Beklagten sei von der Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gedeckt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte habe die mit den Abbildungen versehenen Artikel auf ihrer Internetseite im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Zum Zeitpunkt des Einstellens der Artikel in das Online-Archiv habe es sich – wie auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Artikel in der Tageszeitung – um eine nach § 50 UrhG zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse gehandelt. Diese sei nicht durch bloßen Zeitablauf unzulässig geworden. Die Aktualität eines Ereignisses müsse zum Zeitpunkt des Erscheinens der Berichterstattung gegeben sein. Die Beklagte habe die Artikel daher dauerhaft digital ablegen dürfen.

Der Gesetzgeber habe im Jahre 2003 die Schrankenregelung des § 50 UrhG um die Wortfolge „oder durch ähnliche technische Mittel“ erweitert, um auch die Berichterstattung über Tagesereignisse durch digitale Online-Medien zu erfassen, obwohl damals bereits sämtliche großen Tageszeitungen digitale Online-Archive betrieben hätten. Er habe daher bewusst in Kauf genommen, dass sich bei einem Online-Archiv im Vergleich zu einem Papier-Archiv durch die technischen Möglichkeiten ein verbesserter Zugriff ergebe.

Nach § 50 UrhG sei eine Berichterstattung über Tagesereignisse auch in „sonstigen Datenträgern“ zulässig. Zu diesen Datenträgern gehörten auch Offline-Medien wie CD-ROM und DVD, die gerade der dauerhaften Archivierung dienten. Auch daraus ergebe sich, dass eine dauerhafte Archivierung gestattet sein solle.

Die Presse sei nicht verpflichtet, in Online-Archive eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualität zu prüfen und ursprünglich zulässige Abbildungen von Werken zu löschen. Dies sei zwar technisch möglich, aber besonders aufwendig, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell seien, andere Themen dagegen über Monate die Tagespresse bestimmten. Eine solche Verpflichtung könne von der Presse nicht mit vertretbarem Aufwand bewältigt werden und führe daher zur Unzulässigkeit von Online-Archiven.

II.

Die Revision rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die öffentliche Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Werke sei nach § 50 UrhG zulässig, rechtsfehlerhaft ist.

1.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die mit Abbildungen von Werken der bildenden Kunst versehenen Artikel in ihr Online-Archiv im Internet eingestellt hat, das Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, in das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht der Urheber aus § 19a UrhG eingegriffen, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen.

2.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmung des § 50 UrhG berufen. Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Dabei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 – Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 – TV-Total).

a)

Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die jeweilige Kunstausstellung, über die berichtet wird, nach diesen Maßstäben als ein aktuelles Geschehen anzusehen ist, allein auf den Zeitpunkt des Einstellens der Artikel in das Online-Archiv der Beklagten abgestellt hat. Richtigerweise ist bei der Beurteilung der Aktualität des Ereignisses – wie die Revision zutreffend geltend macht – danach zu unterscheiden, ob die beanstandete Verwertungshandlung punktuell oder permanent in Rechte des Urhebers eingreift. Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung, wie er andauert. Besteht der Eingriff in einer punktuellen Handlung, wie etwa bei einer Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, so muss er zum Zeitpunkt dieser Handlung gerechtfertigt sein. Handelt es sich bei dem Eingriff dagegen um eine Dauerhandlung, wie bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes (Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 44), muss er während des gesamten Zeitraums dieser Handlung gerechtfertigt sein. Zur Berichterstattung über ein Ereignis durch Einstellen eines Beitrags ins Internet ist das öffentliche Zugänglichmachen von Werken, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, daher nur so lange nach § 50 UrhG in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, wie das Ereignis, über das berichtet wird, noch als ein Tagesereignis anzusehen ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aktualität einer Kunstausstellung es rechtfertigt, zur Berichterstattung über die Kunstausstellung ausgestellte Kunstwerke abzubilden, ist daher danach zu unterscheiden, ob die Kunstwerke dabei vervielfältigt und verbreitet oder ob sie öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei einer Vervielfältigung und Verbreitung der Kunstwerke durch deren Abbildung in einer Tageszeitung und den Vertrieb dieser Tageszeitung muss die Aktualität der Kunstausstellung allein zum Zeitpunkt der Vervielfältigung und Verbreitung gegeben sein. Werden die Kunstwerke dagegen dadurch öffentlich zugänglich gemacht, dass die mit Abbildungen der Kunstwerke illustrierten Zeitungsartikel – wie im Streitfall – in ein Online-Archiv im Internet eingestellt werden, muss die Aktualität der Kunstausstellung nicht nur zum Zeitpunkt des Einstellens ins Online-Archiv gegeben sein, sondern während der gesamten Dauer des Bereithaltens im Internet fortbestehen.

b)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daraus, dass der Gesetzgeber im Jahr 2003 die Schrankenregelung des § 50 UrhG um die Wortfolge „oder durch ähnliche technische Mittel“ erweitert hat, um auch die Berichterstattung über Tagesereignisse durch digitale Online-Medien zu erfassen, nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber damit bewusst in Kauf genommen hat, dass die zur Berichterstattung abgebildeten Werke, die im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werden, dauerhaft in digitalen Online-Archiven öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) hat lediglich den Kreis der Verwertungshandlungen, die im Interesse der Berichterstattung erlaubnisfrei zulässig sind, um die Berichterstattung durch dem Funk ähnliche technische Mittel erweitert, um damit insbesondere die Berichterstattung im Rahmen digitaler Online-Medien zu erfassen (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/38, S. 19). Dagegen hat dieses Gesetz nichts daran geändert, dass eine Berichterstattung nur zulässig ist, soweit und solange sie ein Tagesereignis betrifft.

c)

Dass ein dauerhaftes öffentliches Zugänglichmachen gestattet sein soll, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass nach § 50 UrhG eine Berichterstattung über Tagesereignisse auch in „sonstigen Datenträgern“ zulässig ist. Zu den „sonstigen Datenträgern“ gehören zwar auch Offline-Medien wie CD-ROMs und DVDs, die ein dauerhaftes Archivieren ermöglichen. Aus dieser Möglichkeit der dauerhaften Archivierung folgt aber nicht die Berechtigung, diese Werke dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Unter welchen Voraussetzungen eine Vervielfältigung zum Zwecke der Archivierung zulässig ist, ist in § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UrhG geregelt (dazu unten Rn. 18 ff.). Die Bestimmung des § 50 UrhG gestattet allein die Berichterstattung, nicht dagegen die Archivierung der Berichte.

d)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt die Zulässigkeit eines dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachens der Werke auch nicht daraus, dass die Presse die Aufgabe, in ein Online-Archiv eingestellte Berichte laufend auf ihre Aktualität zu prüfen und wegen Fortfalls der Aktualität der Berichterstattung unzulässig gewordene Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke zu löschen, nicht mit vertretbarem Aufwand bewältigen könnte. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Überprüfung besonders aufwendig wäre, weil einige Themen bereits nach dem Tag ihres Aufkommens nicht mehr aktuell sind, andere dagegen über Monate die Tagespresse bestimmen. Von der Notwendigkeit einer solchen zeitlich differenzierenden Prüfung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin es hinnimmt, dass die Beklagte zur Berichterstattung über aktuelle Kunstausstellungen Abbildungen von ausgestellten Kunstwerken innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Beginn bis vier Wochen nach Beendigung des Ereignisses in ihr Online-Archiv im Internet einstellt. Es ist der Beklagten unbenommen, ihr Online-Archiv so zu gestalten, dass die Abbildungen nach Ablauf dieser Zeitspanne – möglicherweise automatisch – gelöscht werden. Sie kann auch jeglichen Überprüfungsaufwand dadurch vermeiden, dass sie die Berichte von vornherein ohne Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke ins Online-Archiv übernimmt. Sie kann sich schließlich dafür, dass sie die Abbildungen längere Zeit in ihrem Online-Archiv zugänglich macht, von der Klägerin die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen lassen und ihr hierfür eine angemessene Nutzungsvergütung zahlen.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere greifen keine sonstigen urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ein.

1.

Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG erlaubt.

Nach dieser Regelung ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird.

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Die Bestimmung erlaubt nur die Herstellung von Vervielfältigungsstücken. Zu öffentlichen Wiedergaben – und damit auch zum öffentlichen Zugänglichmachen – dürfen die Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG dagegen nicht benutzt werden. Darüber hinaus gestattet die Vorschrift eine Vervielfältigung nur, wenn und soweit diese zum Zweck der Aufnahme der Vervielfältigungsstücke in ein eigenes Archiv geboten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Nutzung des Archivs sich nicht auf den internen Gebrauch beschränkt, sondern archivierte Vervielfältigungsstücke zugleich zur Grundlage einer Nutzung durch außenstehende Dritte gemacht werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 – I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 257 f. – CB-infobank I).

2.

Das öffentliche Zugänglichmachen der Werke ist schließlich auch nicht nach § 51 UrhG von der Zitatfreiheit gedeckt.

Die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG setzt die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines Werkes zum Zweck des Zitats voraus. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 50 UrhG erfordert daher, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 – TV Total, mwN). Daran fehlt es hier.

Die mit den Abbildungen versehenen Beiträge setzen sich nicht näher mit den abgebildeten Kunstwerken auseinander, sondern berichten über die Kunstausstellungen, auf denen – unter anderem – die abgebildeten Kunstwerke zu sehen sind. Es mag sein, dass die Abbildungen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – Beleg und Erörterungsgrundlage für die Bedeutung der Ausstellungen sind. Das ändert aber nichts daran, dass es an einer inneren Verbindung zwischen den abgebildeten Kunstwerken und eigenen Gedanken des Zitierenden fehlt und die ins Online-Archiv eingestellten Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke nicht als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheinen. Die Abbildungen werden nicht zum Zweck des Zitats wiedergegeben, sondern im Rahmen einer informierenden Berichterstattung über Kunstausstellungen zur Illustration der Artikel verwandt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 – I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. – Presseberichterstattung und Kunstwiedergabe I).

3.

Im Hinblick auf die grundsätzlich abschließende Regelung, die das Gesetz unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003 – I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. – Gies-Adler), kommt eine darüber hinausgehende Abwägung, wie sie für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08, WRP 2010, 1051 Rn. 12 ff.), nicht in Betracht.

IV.

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ist zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten wegen der fahrlässigen Verletzung der von ihr wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den abgebildeten Kunstwerken nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF Schadensersatz beanspruchen kann. Sie kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 32 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse).

Die Gegenrüge der Revisionserwiderung, die Klägerin habe die Höhe des von ihr geltend gemachten Vergütungsanspruchs nicht nachvollziehbar dargelegt, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat in der Klageschrift schlüssig vorgetragen, dass die beanspruchte Vergütung ihren Tarifen entspricht. Die Beklagte hat hiergegen in erster Instanz keine Einwendungen erhoben. Soweit die Beklagte die Höhe der beanspruchten Vergütung erstmals in zweiter Instanz in Frage gestellt hat, war dieses Vorbringen verspätet und daher nicht zuzulassen (§ 531 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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