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Onlinebestellung im Internet – Falschauspreisung und Erfüllungsanspruch

AG Hamburg-Barmbek

Az.: 822 C 208/03

Urteil vom 15.07.2004


Die Bekl. ist Versandhändler und betreibt u.a. einen Onlineshop. Auf der dortigen Internetseite stellte sie ein Handy Nokia 7650 vor. Rechts neben der Abbildung des Handys befindet sich in größerer fetter Schrift der Zusatz „Handy, Nokia, 7650″, darunter in kleinerer, normaler Schrift, die durchgestrichen ist, „EUR 699,-“ darunter in derselben Schriftart, jedoch nicht durchgestrichen „jetzt EUR 14,95″. Der Preisauszeichnung lag ein Versehen der Bekl. zu Grunde, deren Programmierer die Artikelnummern von Handy und Handytasche verwechselte, wodurch das Handy mit der beschriebenen Preisauszeichnung, die Handytasche dagegen mit der Preisangabe EUR 699,- erschien. Bei dem Besuch des Kl. auf den Seiten der Bekl. sandte er eine Bestellung für zwei dieser Modelle ab. Der Kl. erhielt am selben Tag eine E-Mail-Antwort. Diese enthält unter „Wir haben Ihre Bestellung wie folgt aufgenommen:“ verschiedene Angaben zu Bestellung und Lieferung. Nach einer gestrichelten Linie und einem Freiraum erscheint u.a. der Satz: „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse.“ Nach Entdeckung des Programmierfehlers erklärte die Bekl. die Anfechtung.

Der Kl. meint, er könne aus einem wirksamen Vertrag Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 29,90 Erfüllung verlangen.

Gründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Anspruch besteht auf der Grundlage von § 433 Abs. 1 BGB.

1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Kauf zweier Handys Nokia 7650 zum Preis von jeweils EUR 14,95 zu Stande gekommen.

a) Die Angaben auf der Internetseite der Bekl. stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

b) Ein solches Angebot hat der Kl. am 17.3.2003 abgegeben, indem er durch Betätigung der entsprechenden Buttons eine Bestellung der zwei Handys an die Bekl. sandte.

c) Die Bekl. hat dieses Angebt durch Absendung ihrer E-Mail, die dem Bekl. zugegangen ist, angenommen, §§ 145, 130 BGB. Damit liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. Die Erklärung der Bekl. stellt nicht lediglich eine Bestellbestätigung i.S.v. § 312e Abs. I Satz 1 Nr. 3 BGB dar. Dies ergibt sich aus einer erläuternden Auslegung des Erklärungsinhalts der E-Mail nach §§ 133, 157 BGB. Wäre die E-Mail schlicht als Bestellbestätigung i.S.v. § 312e BGB aufzufassen, so hätte es genügt, dass die Bekl. die in ihrer E-Mail oberhalb der gestrichelten Linie eingetragenen Daten an den Kl. schickt. Diese Daten enthalten sämtliche Angaben, die zu einer Bestellbestätigung nach § 312e BGB gehören. Um ihrer Obliegenheit zur Bestätigung des Eingangs der Bestellung zu genügen, brauchte die Bekl. dem Kl. nicht mehr Angaben zu übermitteln, als sich oberhalb der gestrichelten Linie befinden. Gleichwohl fügte sie in räumlich abgetrennter Weise (gestrichelte Linie, Freiraum bis zum folgenden Text) den Satz hinzu „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse.“ Der objektive Empfänger einer solchen Erklärung ist berechtigt, hierin eine Annahme zu erblicken. Durch diesen Satz wird nicht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung „bearbeitet“ wird, sondern dass sie vielmehr „ausgeführt“ wird, denn das „Senden“ der Artikel ist seiner Wortbedeutung nach als Ausführung der Bestellung zu verstehen. Es wird auch nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht. Auch nach der Interessenlage als weiterem Auslegungskriterium ist anzunehmen, dass sich die Bekl. vertraglich binden wollte. Zwar kann ein so zu Stande gekommener Vertrag ohne Angaben von Gründen widerrufen werden (§§ 312d. 355 BGB), doch bleibt der Bekl. nach §§ 356, 346 BGB etwa zum Schadensersatz bei Verschlechterung verpflichtet. Es war für einen Empfänger nicht plausibel, dass die Bekl. erklärte, die Artikel an die angegebene Adresse zu senden, ohne dass ein Vertrag mit den entsprechenden Obliegenheiten des Kl. zu Stande gekommen wäre.

Selbst wenn Berücksichtigung fände, dass – was die Bekl. behauptet, die Kl. jedoch bestritten hat – dem Kl. vor der Bestellung der Text „Wenn Sie zukünftig eine Bestellbestätigung per E-Mail erhalten möchten, dann geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an“, präsentiert wurde, bevor er die E-Mail erhielt, ergibt sich keinesfalls, dass die Bekl. nicht mehr als eine Bestellbestätigung i.S.v. § 312e BGB erklären wollte. Denn zum einen musste der Kl. als juristischer Laie den Begriff der „Bestellbestätigung“ nicht mit der nach § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB zu übermittelnden Bestätigung über den Eingang der Bestellung gleichsetzen; vielmehr wird im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff der „Bestellbestätigung“ vielfach als Angebotsannahme verstanden. Zum anderen ist auch nicht zwingend, dass die Bekl. den Begriff der „Bestellbestätigung“ der Textformulierung nach auch wirklich in dem Sinn des § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB gebrauchen wollte, denn die Übersendung einer Bestellbestätigung in diesem juristischen Sinn hängt keinesfalls davon ab, dass der Besteller sie erhalten möchte und dies per E-Mail erklärt, sondern es ist der Unternehmer in jedem Fall geradezu verpflichtet, sie dem Besteller zu übermitteln. Vor diesem Hintergrund brauchte ein objektiver Empfänger den Text keinesfalls ausschließlich in dem Sinn zu verstehen, dass er bei bejahendem Anklicken lediglich eine Bestätigung i.S.v. § 312e BGB erhalten würde. Er war berechtigt dass er bei bejahendem Anklicken sogleich Gewissheit erhalten würde, ob der Vertrag zu Stande kommt oder ob er etwa nicht lieferbar ist („Bestellbestätigung“ im laienhaften Sinn). Dies trifft auch auf den Kl. zu.

Schließlich kann die Bewertung der E-Mail als Annahme auch nicht dadurch entkräftet werden, dass der Gehalt des Satzes „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“ darin besteht, dass der Artikel – wie hier – an die „Kontoanschrift“ und nicht etwa an die Anschrift einer dritten Person versandt wird. Denn für eine solche Erklärung gab es kein Bedürfnis, nachdem bereits in der oberen Texthälfte unter „Lieferadresse:“ eingetragen war „an Kontoanschrift“. Wollte man den Satz auf diese Weise verstehen, so wäre er inhaltsleer, denn gleich, an welche Adresse der Artikel zu versenden wäre, in keinem Fall enthielte der Satz einen Informationsgehalt, der über die in der oberen Texthälfte stehenden Angaben hinausginge. Ein Auseinanderfallen zwischen den obigen Angaben und dem unten stehenden Satz wäre ausgeschlossen. Auch war nicht notwendig, dass mit dem Satz das ausformuliert wurde, was in Stichworten oben steht, denn die obigen Angaben zur Lieferadresse waren derart eindeutig und aus sich heraus verständlich, dass ein Bedürfnis für eine Ausformulierung nicht bestand. Wer den unten stehenden Satz las, war dagegen zu der Annahme berechtigt, dass dieser einen über die obigen Angaben hinausgehenden Informationsgehalt hatte. Vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit dem für einen gewöhnlichen Empfänger auf der Hand liegenden Verständnis vom „Senden“ als Ausführung der Bestellung und von einer „Bestellbestätigung“ als Annahmeerklärung durfte der Kl. in der Erklärung „Wir senden Ihre Bestellung an die bei dem jeweiligen Artikel angegebene Adresse“ eine Annahme i.S.v. § 145 BGB sehen.

Dass es eine Verkehrssitte im Versandhandel gibt, nach der das Vertragsangebot in Form der Bestellung nicht gesondert vor Auslieferung der Ware angenommen wird, ist kein erheblicher denn der Umstand, dass üblicherweise so verfahren wird, lässt weder den Schluss zu, dass auch in diesem Fall so verfahren werden sollte und der Empfänger dies auch so zu verstehen hatte, noch hindert es die Bekl., Erklärungen abzugeben, mit denen sie sich bereits vor Auslieferung vertraglich bindet.

2. Die Bekl. hat ihre Annahme nicht wirksam angefochten. Die Anfechtung wurde jedenfalls nicht unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB erklärt.

3. Der Kl. verstößt nicht gegen Treu und Glauben, indem er die Bekl. in Anspruch nimmt. Weder musste für den Kl. offensichtlich sein, dass eine Preisvertauschung vorlag (a), noch hat er sonst bei Durchsetzung seines Anspruchs rechtsmissbräuchlich gehandelt (b).

a) Ob der Kl. angesichts der Preisauszeichnung anderer Handys auf den Seiten der Bekl. zweifelsfrei erkennen musste, dass es sich bei dem bestellten Handy um eine Preisvertauschung handelte, braucht nicht entschieden zu werden.

Jedenfalls brauchte er nicht auf der Grundlage der mitgeteilten Internetseite von einer offensichtlichen Preisvertauschung auszugehen. Der Preis von EUR 14,95 je Handy musste nicht als offensichtlich falsch erkannt werden. Dies beruht zum einen darauf, dass in dem konkreten Geschäft eine Preisauszeichnung von EUR 14,95 keineswegs dermaßen ungewöhnlich ist, dass ein Besucher der Seite eine offensichtliche Preisvertauschung annehmen musste; zum anderen fällt die Preiskalkulation ebenso wie die irrtumsfreie Erklärung eines rechtsgeschäftlichen Willens nach dem Grundsatz der Privatautonomie prinzipiell und auch in diesem Fall in den Risikobereich des Erklärenden:

Die Preisangabe von EUR 14,95 ist für ein Handy keineswegs derart ungewöhnlich, dass sie von vornherein nicht in Betracht kommt, weil Handys bereits zu einem Preis von EUR 1,- zu erhalten sind. Zwar betrifft dies, soweit bekannt, nur Handys, zu deren Nutzung der Erwerber gleichzeitig einen für eine bestimmte Zeit gültigen Zusatzvertrag über die Nutzung von TK-Dienstleistungen eingehen muss. Ob aber ein Handypreis von EUR 1,- angemessen ist oder auf einer Preisvertauschung beruht, kann zumeist nur anhand weiterer, nicht gegenständlicher Vertragsbedingungen erkannt werden. Ob es preiswert ist oder ob eine Preisvertauschung vorliegt, lässt sich bei einem Handy, anders etwa als bei Milch, einem Fernseher oder einem Holz-Gerätehaus nicht allein anhand des gegenständlichen Artikels selbst beurteilen, sondern ist nur unter Auswertung der begleitenden Vertragsbestandteile möglich. Ferner sind – gerade im Internet – Lockangebote mit extrem niedrigen Preisen keine Seltenheit. So werden bekanntermaßen Flüge in das europäische Ausland bereits zu einem einstelligen EUR-Betrag angeboten. Deshalb kann im Fall der bestellten Handys zu je EUR 14,95 jedenfalls nicht von einer Offensichtlichkeit einer Preisvertauschung die Rede sein. Hinzu kommt, dass der Handymarkt einem ständigen Wandel unterhegt und – auch insoweit anders als auf anderen Märkten – auf Grund technischer Entwicklungen vergleichsweise kurzlebig ist, was einen mitunter sehr starken Preisverfall zur Folge hat, weil neue Modelle über grundlegend neue Funktionen verfügen und alte Modelle aus dem Markt verdrängen. Angesichts dessen ist ein relativ zum Ursprungspreis großer Preisverfall grds. nichts Ungewöhnliches. Ob in dem Fall des Nokia 7650 eine derartige Entwicklung stattgefunden hat, weil es statt zuvor EUR 699,- nur noch EUR 14,95 kostete, oder ob diese Preissenkung auf einem Versehen beruht, kann vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als offensichtlich bezeichnet werden; dem Kl. kann es nicht als Rechtsmissbrauch angelastet werden, wenn er dieses Angebot nicht weiter hinterfragt, sondern sich sogleich zu einer Bestellung entschließt. Für tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Kl. von einem Irrtum zwingend ausgehen musste, etwa weil er ein auf diesem Markt agierender Geschäftsmann wäre, hat die Bekl. nichts vorgetragen.

Dem Kl. ist in diesem Fall auch aus allgemeineren Überlegungen kein gegen Treu und Glauben verstoßendes, rechtsmissbräuchliches Handeln vorzuwerfen. Er brauchte die Preiskalkulation der Bekl. weder zu hinterfragen noch zu durchschauen. Die Preiskalkulation als Bestandteil der Willensbildung ist ebenso wie die irrtumsfreie Erklärung des gebildeten rechtsgeschäftlichen Willens, der auf einen bestimmten Preis bezogen ist, Angelegenheit der Bekl. Da allein sie die Herrschaft über ihre Erklärungsmittel hat, obliegt es ausschließlich ihr, den Willen fehlerfrei zum Ausdruck zu bringen. Der Bekl. musste als Erklärungsempfänger weder durchschauen, ob ein Erklärungsirrtum vorlag, noch, ob ein möglicherweise fehlerfrei erklärter Wille auf einem Inhaltsirrtum derart beruhte, dass die Bekl. ihrer Preisauszeichnung eine1 nach ihrem Standpunkt fehlerhafte Preiskalkulation zu Grunde gelegt hatte. Von diesem Standpunkt geht auch die gesetzliche Regelung der §§ 119 ff. BGB aus, die dem Erklärenden in einem solchen Fall (nur) das Recht gibt, sich von der Erklärung durch Anfechtung zu lösen. Wollte man dem Empfänger auferlegen, die Erklärung des Geschäftsgegners auch nur ansatzweise auf Plausibilität vom Standpunkt des Erklärenden aus zu überprüfen, so würde diese Regelung unterlaufen. Aus diesem Grund musste der Kl. auch nicht durch einen Vergleich der Angaben unterhalb der Abbildung des Handys prüfen, ob eine offensichtliche Preisvertauschung vorlag.

Schließlich bezweckt auch § 242 BGB nicht, ausgewogene Vertragsverhältnisse herzustellen, ebenso wenig wie unausgewogene Vertragsverhältnisse mit Undurchsetzbarkeit zu sanktionieren. Das Aushandeln ausgewogener Vertragsbedingungen ist ebenso wie die Abgabe der dazu geeigneten Erklärungen je Sache der beteiligten Parteien.

b) Schließlich kann auch nicht aus dem Umstand, dass der Kl. zwei Handys kaufte, auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Der Kauf wird nicht dadurch zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben, dass der Kl. ein Handy mehr kauft, als er möglicherweise für seinen persönlichen Gebrauch bedarf. Angesichts zweier Handys ist auch nicht schon davon auszugehen, dass der Kl. seinerseits mit Handys Handel treiben will.

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