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Widerruf der ärztlichen Approbation: Arzt darf sofort nicht praktizieren

Während einer Operation in Montélimar missachtet der Chirurg mehrfach Hinweise – die Approbation wird sofort entzogen. Weitere Vorfälle in Übersee und Europa wiegen schwer, und jetzt will er den Sofortvollzug kippen. Reicht seine Beschwerde, um weiter praktizieren zu dürfen?
Chirurg im OP führt Eingriff trotz eindringlicher Team-Gesten fort. Hintergrund: OP-Monitore, steriles Gerät. Sachlich-dokume
Der VGH klärt: Formelle Begründungspflicht und materielle Rechtmäßigkeit sind bei der sofortigen Vollziehung strikt zu trennen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 S 265/26

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof lässt den Widerruf der ärztlichen Berufserlaubnis (Approbation) vorläufig vollziehen, weil schwere Berufsverstöße Patientengefahren begründen.
  • Das Gericht wies seine Beschwerde und finanzielle Verfahrenshilfe ab; er trägt die Kosten.
  • Er ignorierte während einer riskanten Operation mehrere Warnungen und arbeitete später trotz Tätigkeitsverbots chirurgisch.
  • Der Arzt darf vorläufig nicht weiterarbeiten; der Widerruf bleibt sofort vollziehbar.
  • Das Gericht sah mildere Maßnahmen wie Aufsicht oder Tätigkeitsbeschränkungen als nicht ausreichend an.

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Datum: 23.07.2026
  • Aktenzeichen: 9 S 265/26
  • Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren gegen den Widerruf der ärztlichen Approbation
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, ärztliches Berufsrecht, Approbationsrecht
  • Streitwert: 25.000 EUR
  • Relevant für: Ärzte, Approbationsbehörden, Patienten

Warum blieb der Approbationswiderruf sofort vollziehbar?

Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts erfordert nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse. Verwaltungsakt meint hier den behördlichen Bescheid – im Fall den Widerruf der Approbation. Normalerweise hemmen Widerspruch oder Klage die Wirkung eines solchen Bescheids (aufschiebende Wirkung); bei der sofortigen Vollziehung entfällt dieser Aufschub, der Widerruf gilt also sofort. Die Behörde muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Anordnung darlegen – das ist die formelle Begründungspflicht. Ob diese Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist davon strikt zu unterscheiden und betrifft erst die materielle Rechtfertigung, also die Frage, ob der Sofortvollzug in der Sache richtig ist. Der Sofortvollzug greift zusätzlich in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein und ist nur zulässig, wenn schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter drohen. Das Hauptsacheverfahren ist der eigentliche Prozess über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs; parallel dazu geht es im Eilrechtsschutz nur darum, ob der Widerruf vorläufig sofort gelten darf.

Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich; die inhaltlich fehlerhafte Begründung der Anordnungsanordnung kann zu deren materiellen Rechtswidrigkeit führen, nicht aber zur Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Diese Trennung von Form und Inhalt musste der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.07.2026, Az. 9 S 265/26) im Fall eines Arztes klären, dem das Regierungspräsidium Stuttgart die Approbation entzogen hatte. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zur Ausübung des ärztlichen Berufs; ohne sie darf niemand als Arzt behandeln. Der Mediziner rügte, die von der Behörde herangezogenen Umstände für die konkrete Gefahrenlage seien unrichtig, weshalb schon die formellen Voraussetzungen fehlten. Das Gericht stellte fest, dass das Regierungspräsidium seine formelle Begründungspflicht erfüllt hatte – ein inhaltliches Bestreiten der Tatsachen betrifft ausschließlich die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung, nicht ihre formelle Grundlage.

Wer gegen die sofortige Vollziehung eines Approbationswiderrufs vorgeht und dabei bestreitet, dass die von der Behörde genannten Tatsachen zutreffen, sollte seine Verteidigung nicht auf einen angeblichen Formfehler stützen. Das Gericht trennt strikt: Das Bestreiten von Fakten betrifft die materielle Rechtmäßigkeit, nicht die formelle Begründungspflicht. Solche Einwände gehören gezielt in die Begründung des Hauptsacheverfahrens und taugen nicht als Hebel gegen den Sofortvollzug.

Der Senat bejahte darüber hinaus ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, weil das gravierende Fehlverhalten eine konkrete Gefährdungslage für Patientinnen und ungeborenes Leben begründete. Der Einwand des Arztes, seit 2018 sei keine weitere Patientin geschädigt worden, überzeugte die Richter nicht: Das Ausbleiben weiterer Schäden lasse sich nicht auf eine nachgewiesene gewissenhafte Berufsausübung zurückführen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Pflicht zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stellt ein rein formelles Erfordernis dar. Das inhaltliche Bestreiten der behördlichen Gefahrenprognose betrifft ausschließlich die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung und führt nicht zu einem formellen Begründungsmangel.
  2. Rechtskräftige Feststellungen aus einem Strafurteil eines anderen EU-Mitgliedstaats bilden eine zulässige Tatsachengrundlage für den Widerruf einer ärztlichen Approbation, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen vorliegen.
  3. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die ärztliche Berufsunwürdigkeit oder Berufsunzuverlässigkeit erfüllt, ist der Widerruf der Approbation sachlich gerechtfertigt. Für eine zusätzliche individuelle Abwägung oder die Anordnung milderer Mittel, wie etwa eine ärztliche Tätigkeit unter Aufsicht, lässt das ärztliche Berufsrecht keinen Raum.

Warum machten ignorierte Warnungen den Arzt berufsunwürdig?

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist eine ärztliche Approbation zu widerrufen, wenn der Arzt zur Ausübung seines Berufs unwürdig ist. Die Bundesärzteordnung (BÄO) regelt bundeseinheitlich, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung erteilt und wieder entzogen wird. Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin unvereinbar ist. Der Betroffene muss dadurch das für die Berufsausübung unabdingbare Ansehen und Vertrauen verloren haben. Maßgeblich ist, ob das Verhalten geeignet wäre, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe es für den Fortbestand der Approbation folgenlos.

Wie drastisch sich das im konkreten Fall darstellte, zeigt der Ablauf einer Operation im französischen Montélimar im Mai 2018. Der Arzt ignorierte während einer Gebärmutterspiegelung mehrere Warnungen eines Assistenzarztes, einer Pflegekraft sowie eines Anästhesisten und setzte den Eingriff trotz fehlender Sicht auf die Gebärmutterhöhle fort. Die Patientin erlitt dadurch eine lebensgefährliche Verletzung. Der Senat wertete dieses Verhalten als Fehlverhalten im Kernbereich ärztlicher Berufspflichten, das über einen möglicherweise unvermeidbaren Kunstfehler weit hinausgehe.

Warum belastete die verbotswidrige OP-Tätigkeit den Arzt?

Hinzu kam eine spätere chirurgische Tätigkeit auf Guadeloupe, obwohl die französische Ärztekammer dem Arzt genau diese Tätigkeit untersagt hatte. Seine Erklärung, er habe den französischen Begriff „internes“ missverstanden, erklärte laut Gericht lediglich die Art der Ausbildungseinrichtung – nicht aber, warum er selbst trotz des Verbots operierte. Auch eine Untersuchung ohne Handschuhe und ohne vorherige Händehygiene sowie eine Fehldiagnose in Straßburg durften als patientenschutzrelevante Aspekte in die Gesamtbewertung einfließen.

Bei der Bewertung seiner Persönlichkeit fiel zusätzlich ins Gewicht, dass sich der Arzt in seiner Argumentation im Wesentlichen auf die eigenen beruflichen und persönlichen Nachteile konzentrierte. Der Senat sah darin eine fehlende Einsicht und mangelnde Anteilnahme am Leid der geschädigten Patientin. Der Einwand, die Straßburger Praxis sei von deutschen Behörden nie überprüft worden und die Vorwürfe stützten sich nur auf die Aussage einer einzelnen Patientin, entkräftete die Vorwürfe nach Ansicht des Gerichts nicht.

Warum hielt der VGH den Arzt für unzuverlässig?

Unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist ein Arzt, wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, seinen Beruf künftig ordnungsgemäß auszuüben. Neben der Berufsunwürdigkeit ist die Unzuverlässigkeit ein zweiter, eigenständiger Widerrufsgrund: Unwürdigkeit bewertet vor allem das Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit, Unzuverlässigkeit die Prognose, ob der Arzt künftig pflichtgemäß arbeiten wird – schon einer der beiden Gründe reicht für den Entzug. Entscheidend ist die begründete Besorgnis, dass er Berufspflichten künftig nicht mehr zuverlässig beachten wird. Maßgeblich für diese Prognose sind Art, Schwere und Zahl der Verstöße sowie die gesamte Persönlichkeit und die Lebensumstände. Ein einheitliches, konsistentes Muster der Verstöße ist dafür nicht erforderlich.

Bei der Beurteilung des Mediziners bündelte das Gericht unterschiedlichste Sachverhalte zu einer klaren Prognose. Kern der negativen Zukunftseinschätzung waren die Verfehlungen bei der Operation in Montélimar und die verbotswidrige chirurgische Tätigkeit auf Guadeloupe. Ergänzend flossen Nebenpunkte in die Gesamtwürdigung ein: unzureichende Angaben auf einem Rezept, fehlender Versicherungsschutz, die Hygieneversäumnisse, die Fehldiagnose und eine frühere Verurteilung wegen Betrugs zulasten der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2014.

Das Regierungspräsidium durfte zudem den unstetigen beruflichen Werdegang berücksichtigen: In etwa 21 Berufsjahren war der Arzt an rund 36 Krankenhäusern, Kliniken und Praxen tätig, meist deutlich weniger als ein Jahr lang. Eine längere beanstandungsfreie Phase ließ sich nicht feststellen. Der bloße Zeitablauf seit den wesentlichen Vorfällen 2018 änderte an der Einschätzung nichts – die verspätete Meldung seiner Tätigkeit bei der Ärztekammer im April 2025 bestätigte aus Sicht der Richter zusätzlich, dass die negative Prognose weiterhin aktuell war.

Warum durfte der VGH das französische Strafurteil verwerten?

Rechtskräftige tatsächliche und rechtliche Feststellungen eines Strafurteils können grundsätzlich die Grundlage eines Approbationswiderrufs bilden. Rechtskräftig heißt: Das Urteil kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden und bindet insoweit auch andere Verfahren. Das gilt ausdrücklich auch für Strafurteile von Gerichten anderer EU-Mitgliedstaaten. Eine Ausnahme greift nur, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen.

Der Arzt versuchte mit mehreren Argumenten, die Erkenntnisse der französischen Justiz für das deutsche Verfahren zu entkräften. Er rügte eine stärkere Betonung des Schuldprinzips und eine zurückhaltendere deutsche Sanktionspraxis bei Ärztefehlern im Vergleich zu Frankreich. Das Gericht sah dies als unerheblich an: Der Widerruf stützte sich nicht auf die französische Strafe als solche, sondern auf den tatsächlichen Operationsverlauf – das wiederholte Ignorieren konkreter Warnungen.

Warum scheiterten die Gutachten- und Verfahrensrügen?

Der Arzt monierte weiter, sein eigenes Gedächtnisprotokoll sei in einem Gutachten vom Dezember 2019 nicht erwähnt worden, und rügte einen Verstoß gegen den deutschen Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 250 StPO. Dieser Grundsatz verlangt, dass das Gericht seine Überzeugung möglichst aus der persönlichen Vernehmung von Zeugen gewinnt und sich nicht allein auf schriftliche Protokolle oder Gutachten stützt – der Arzt warf den französischen Gerichten also vor, zu mittelbar bewiesen zu haben. Das Gericht ließ dies nicht gelten, weil er sich in zwei französischen Instanzen anwaltlich verteidigen konnte, bei der Verhandlung anwesend war und das letzte Wort hatte. Auch der Hinweis, einer der drei Gutachter sei später wegen psychischer Belästigung von Kollegen verurteilt worden, zeigte laut Senat keine inhaltliche Unrichtigkeit der Feststellungen zum Operationsablauf auf.

Ein weiterer Einwand betraf ein sogenanntes CMCO-Gutachten, wonach ein Organisationsverschulden der Klinik vorgelegen habe, weil man den noch unerfahrenen Arzt allein gelassen habe. Der Senat wies das zurück: Der Mediziner war damals 48 Jahre alt, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe mit langjähriger Erfahrung an zahlreichen Kliniken. Auch die Andeutung, eine plötzliche gesundheitliche „Absence“ könne den Vorfall erklären, verwarf das Gericht als vagen Verdacht – der Arzt hatte eine solche Einschränkung in Frankreich selbst bestritten und 2023 ein ärztliches Attest ohne jeden Befund vorgelegt.

Besonders deutlich wurde die Zurückweisung bei einem erst 2026 im Beschwerdeverfahren nachgereichten Privatgutachten, das Zweifel am genauen Verletzungsmechanismus äußerte. Das Beschwerdeverfahren ist der zweite Schritt im Eilrechtsschutz: Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann man den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Der Senat stufte dieses Vorbringen bereits als verfristet nach § 146 Abs. 4 VwGO ein – verfristet bedeutet, dass die gesetzliche Frist für neues Vorbringen abgelaufen war und das Gericht es deshalb nicht mehr berücksichtigen musste. Unabhängig davon konnte das Gutachten die Grundlage des Strafurteils – gestützt unter anderem auf 13 Zeugenaussagen – nicht erschüttern.

Im Beschwerdeverfahren müssen neue Gutachten und Beweismittel innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgelegt werden. Der VGH wies ein erst 2026 nachgereichtes Privatgutachten als verspätet nach § 146 Abs. 4 VwGO zurück. Wer ein ergänzendes Gutachten beauftragen will, muss dies sofort nach Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe tun — nicht erst im Beschwerdeverfahren.

Der neue Vortrag erfolgte nach Ablauf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einmonatigen Voraussetzungsfrist und ist daher verfristet. – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Warum lehnte der VGH mildere Mittel ab?

Die gesetzlichen Anforderungen an Berufsunwürdigkeit und Berufsunzuverlässigkeit tragen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Art. 12 GG bereits Rechnung. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt vom Staat, unter geeigneten Mitteln dasjenige zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten belastet – und Eingriffe nur so weit zu führen, wie es der Schutz der Öffentlichkeit erfordert. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Bundesärzteordnung erfüllt, ist der schwerwiegende Eingriff sachlich gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen individuellen Abwägung bedarf. Die Bundesärzteordnung sieht mildere Beschränkungen der Tätigkeit als Ersatz für den Widerruf oder dessen sofortige Vollziehung nicht vor.

Diese Vorgaben ließen für die vom Arzt vorgeschlagenen Kompromisse keinen Raum. Er hatte eine Beschränkung auf nichtoperative oder angestellte Tätigkeiten, eine Arbeit unter Aufsicht oder verschärfte Kontrollen vorgeschlagen – das Gericht lehnte dies ab, weil dadurch eine Gefahrenabwehr nicht ausreichend gewährleistet sei. Der Einwand, der Widerruf sei mangels Rechtskraft im Hauptsacheverfahren bereits per se unverhältnismäßig, spielte für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls keine Rolle.

Auch das Vorbringen, er habe die von der französischen Ärztekammer geforderte Weiterbildung auf Guadeloupe erfüllen wollen und nur die falsche Anstellungsart gewählt, half nicht weiter. Das Gericht wertete die Gleichsetzung einer fachärztlichen Tätigkeit mit einer praktischen Ausbildung als Beleg für eine fehlende Einsicht in den eigenen Weiterbildungsbedarf. Verschärft wurde die Gefahrenprognose für die Dauer des Hauptsacheverfahrens dadurch, dass über das Online-Portal „Doctena“ weiterhin Termine beim Arzt buchbar waren – ein bloßer Hinweis auf eine geschlossene Praxis reichte den Richtern nicht, um eine erneute Tätigkeit sicher auszuschließen.

Wer im laufenden Verfahren um den Approbationswiderruf darlegt, seine Praxis sei geschlossen oder er übe den Beruf nicht mehr aus, muss alle Online-Terminportale wie Doctena, Jameda oder eigene Buchungssysteme umgehend deaktivieren. Das Gericht wertete weiterhin buchbare Termine als Beleg dafür, dass eine erneute Berufsausübung nicht zuverlässig ausgeschlossen ist — und verschärfte damit die Gefahrenprognose.

Praxis-Hinweis: Fehlende Einsicht

In Verfahren um den Approbationsentzug schlagen Betroffene oft vor, als „milderes Mittel“ künftig nur noch unter Aufsicht oder in einem eingeschränkten Bereich zu arbeiten. Dieser Hebel greift jedoch nur, wenn das Gericht eine echte Einsicht in das eigene Fehlverhalten erkennt. Wer sich in seiner Verteidigung primär auf die eigenen beruflichen Nachteile konzentriert, das Fehlverhalten bagatellisiert oder – wie hier – eigenen Weiterbildungsbedarf mit regulärer Berufstätigkeit verwechselt, signalisiert dem Gericht eine fortbestehende Gefahr. In solchen Fällen reicht eine bloße Aufsicht nicht aus, um die Öffentlichkeit zu schützen, und der Widerruf bleibt das einzige verhältnismäßige Mittel.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde deshalb vollständig zurück und lehnte auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. Prozesskostenhilfe ist die staatliche Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten bei Bedürftigkeit – sie wird nur bewilligt, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Arzt; der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist die vom Gericht festgesetzte wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und steuert die Höhe der Gerichtsgebühren. Der Beschluss ist unanfechtbar – dagegen ist also kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Der Widerruf der Approbation bleibt damit vorläufig vollziehbar, bis über die Klage in der Hauptsache entschieden ist; vorläufig vollziehbar heißt, dass er sofort wirkt, obwohl die Hauptsache noch offen ist.

Was müssen Ärzte nach dem VGH-Beschluss beachten?

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit diesem Beschluss vom 23. Juli 2026 eine unanfechtbare Entscheidung getroffen, die über den Einzelfall hinaus Maßstäbe setzt. Das Gericht stellt unmissverständlich klar: EU-Strafurteile werden als Tatsachengrundlage anerkannt, und der Sofortvollzug ist gerechtfertigt, wenn das Gericht keine echte Einsicht in das Fehlverhalten erkennt. Wer in einem solchen Verfahren primär eigene berufliche Nachteile betont statt patientenbezogene Reue zeigt, scheitert regelmäßig mit dem Vorschlag eingeschränkter Tätigkeiten als milderes Mittel — die Bundesärzteordnung lässt der Behörde hier keinen Spielraum.

Betroffene Ärzte sollten ihre Verteidigung von Beginn an auf zwei Punkte ausrichten: erstens konkrete Nachweise für geändertes Verhalten und patientenbezogene Einsicht — nicht nur das Bestreiten von Vorwürfen. Zweitens müssen alle Beweismittel und Gutachten rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden, da der VGH verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren konsequent zurückweist. Wer parallel behauptet, den Beruf nicht mehr auszuüben, sollte sämtliche Online-Terminportale und Buchungsseiten sofort abschalten.


CTA bereits vorhanden
Gegenüberstellung der gesetzlichen Widerrufsgründe Berufsunwürdigkeit und Berufsunzuverlässigkeit samt zugehöriger Prüfmerkma
Widerrufsgründe bei ärztlicher Approbation klar unterscheiden

Experten-Kommentar

Ich halte einen Punkt für entscheidend: Der Widerruf beendet die berufliche Perspektive nicht endgültig, verschiebt sie aber in ein späteres Verfahren. Für eine erneute Approbation genügt es nicht, die damalige Bewertung weiter zu bestreiten; maßgeblich wird sein, ob sich eine tragfähige Veränderung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse belegen lässt.

Betroffene können deshalb neben der Verteidigung gegen den laufenden Widerruf frühzeitig daran arbeiten, dass ein späterer Neuantrag nicht bei bloßen Beteuerungen stehen bleibt. Nachvollziehbare Fortbildungen, klare berufliche Verhältnisse und ein ernsthafter Umgang mit dem Geschehen schaffen keine automatische Rückkehr, können aber die spätere Prognose auf eine belastbare Grundlage stellen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie kann ich den Sofortvollzug meines Approbationswiderrufs stoppen, obwohl die Hauptsache noch offen ist?

Sie können den Sofortvollzug nur durch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufig stoppen. Erfolg hat dieser Antrag vor allem, wenn keine konkrete Patientengefahr besteht und Ihre geänderte Haltung nachvollziehbar belegt ist.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den Sofortvollzug schriftlich darlegen. Fehlt diese eigenständige Begründung oder bleibt sie lediglich formelhaft, kann darin ein formeller Fehler liegen. Bestreiten Sie dagegen nur die Richtigkeit der behördlichen Tatsachen, betrifft das grundsätzlich die materielle Rechtmäßigkeit (also die inhaltliche Richtigkeit). Das Gericht prüft diese Einwände im Eilverfahren dennoch im Rahmen der Interessenabwägung und berücksichtigt insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage. Deshalb sollten Sie Ihre Einwände nicht allein als Formrüge bezeichnen.

Entscheidend sind konkrete Nachweise, dass aktuell keine Gefahr für Patienten besteht, sowie eine erkennbare Einsicht in das frühere Fehlverhalten. Dazu können therapeutische oder fachliche Aufarbeitung, belastbare Änderungen Ihrer Berufspraxis und die sofortige Deaktivierung sämtlicher Online-Terminangebote gehören. Eine Tätigkeit unter Aufsicht oder mit Einschränkungen genügt regelmäßig nicht, wenn das Gericht Ihre Einsicht oder die zuverlässige Gefahrenkontrolle bezweifelt. Legen Sie sämtliche Beweismittel bereits beim Verwaltungsgericht vor, weil neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO verspätet sein kann.


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Welche Beweismittel muss ich im Eilverfahren rechtzeitig vorlegen, damit sie berücksichtigt werden?

Alle entlastenden Beweismittel sollten Sie bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren vorlegen. Dazu gehören insbesondere Privatgutachten, ärztliche Stellungnahmen, Gedächtnisprotokolle und Unterlagen zum Verletzungsmechanismus oder Operationsablauf.

Im Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO müssen Sie die Beschwerde innerhalb eines Monats begründen und die entscheidenden Einwände sowie Beweismittel rechtzeitig benennen. Ein Gutachten, das erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung zu bereits bekannten Tatsachen beauftragt wird, kann der Verwaltungsgerichtshof nach Fristablauf als verspätet unberücksichtigt lassen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb kein zweiter Anlauf, um eine bislang zurückgehaltene Verteidigung nachzuholen. Beauftragen Sie ein entlastendes Gutachten daher unmittelbar nach Kenntnis der Vorwürfe und reichen Sie es noch beim Verwaltungsgericht ein.


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Kann ich ein rechtskräftiges französisches Strafurteil angreifen, wenn ich seine Tatsachenfeststellungen bestreite?

ES KOMMT DARAUF AN: Sie können die Verwertung eines rechtskräftigen französischen Strafurteils angreifen, wenn gewichtige konkrete Anhaltspunkte für falsche Tatsachenfeststellungen bestehen. Das deutsche Verwaltungsgericht entscheidet jedoch nicht erneut über das Strafverfahren, sondern bewertet dessen Feststellungen als Grundlage des Approbationswiderrufs.

Allgemeine Hinweise auf strengere französische Sanktionen oder unterschiedliche Schuldvorstellungen erschüttern diese Grundlage grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für den deutschen Unmittelbarkeitsgrundsatz nach § 250 StPO, wenn Sie im französischen Verfahren anwaltlich vertreten waren und rechtliches Gehör erhalten haben. Entscheidend sind konkrete Zweifel am tatsächlichen Geschehen, etwa am Ablauf einer Operation oder an einzelnen Zeugenaussagen. Dafür benötigen Sie substanzielle Beweismittel, beispielsweise abweichende Operationsunterlagen, neue Zeugenaussagen oder ein nachvollziehbares fachärztliches Gutachten. Mehrere übereinstimmende Zeugenaussagen können durch ein einzelnes Privatgutachten unzureichend erschüttert werden, sodass Sie die Beweise gezielt gegenüberstellen müssen.

Vage Vermutungen über eine gesundheitliche Einschränkung oder ein mögliches Organisationsverschulden reichen regelmäßig nicht aus. Neue Gutachten müssen zudem fristgerecht vorgelegt werden, weil verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unberücksichtigt bleiben kann. Prüfen Sie daher unmittelbar die konkreten Tatsachenfeststellungen und sichern Sie belastbare Gegenbeweise.


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Kann ich nach dem Approbationswiderruf erneut zugelassen werden, wenn ich meine Veränderung nachweise?

Ja. Nach einem Approbationswiderruf ist eine erneute Erteilung grundsätzlich möglich, wenn die Gründe für die Berufsunwürdigkeit oder Berufsunzuverlässigkeit entfallen sind. Maßgeblich ist daher nicht allein der Zeitablauf, sondern eine belastbare positive Zukunftsprognose.

Nach § 8 Abs. 1 BÄO kann die Approbation auf Antrag wiedererteilt werden, wenn die gesetzlichen Widerrufsgründe nicht mehr bestehen. Dafür müssen Sie zeigen, dass Sie künftig berufliche Pflichten zuverlässig beachten und Risiken für Patientinnen und Patienten vermeiden werden. Entscheidend sind Ihre Einsicht, Ihre persönliche Entwicklung und die konkreten Lebensumstände seit dem Widerruf. Eine strukturierte Weiterbildung, Supervision oder fachliche Aufarbeitung kann diese Veränderung belegen, ersetzt jedoch keine erkennbare Auseinandersetzung mit dem verursachten Patientenschaden. Deaktivieren Sie außerdem sämtliche Online-Terminportale und sonstigen Hinweise auf eine aktive Behandlungstätigkeit, damit keine gegenteiligen Signale entstehen.

Das Bestreiten einzelner Vorwürfe oder der Hinweis auf berufliche und finanzielle Nachteile genügt regelmäßig nicht für eine positive Prognose. Während eines laufenden Hauptsacheverfahrens begründen solche Nachweise zudem nicht automatisch einen Anspruch auf eine Tätigkeit unter Aufsicht, weil die BÄO den Widerruf nicht durch mildere Berufsbeschränkungen ersetzt.


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Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 9 S 265/26 – Beschluss vom 23.07.2026




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