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Opferentschädigung – vorsätzlich rechtswidriger tätlicher Angriff

SG Hamburg – Az.: S 43 VE 45/15 – Urteil vom 27.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht.

Die 1947 geborene Klägerin stellte am 16.9.2013 einen Antrag auf Versorgung für Geschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz. Mit ihrem Antrag machte sie geltend, vom 9. bis ca. zum 11. Lebensjahr von ihrem Stiefvater missbraucht worden zu sein. Ihr Stiefvater sei deswegen zu mindestens zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Unterlagen hierzu seien nicht mehr vorhanden, Zeugen der Tat ebenso wenig, da ihre Großmutter, Mutter und die Klavierlehrerin verstorben seien. Sie habe mit 20 Jahren versucht, sich das Leben zu nehmen und sei in die Psychiatrie nach E. eingeliefert worden. Krankenhausberichte hierüber sind nicht mehr vorhanden. Ermittlungen der Beklagten u.a. beim Universitätskrankenhaus E. und dem Staatsarchiv blieben erfolglos. Mit Bescheid vom 3.4.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ab. Zur Begründung führte sie aus, die von der Klägerin genannten Taten seien nicht nachgewiesen worden. Eine staatsanwaltliche Ermittlungsakte habe fast 55 Jahre nach der vermeintlichen Verurteilung nicht mehr beigezogen werden können und Zeugen seien für die Tat nicht mehr vorhanden, da diese bereits verstorben seien. Es lägen daher ausschließlich die Angaben der Klägerin vor, die sehr dürftig und wenig aussagekräftig seien. Die Beweiserleichterung nach § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-Vfg.) könne der Klägerin nicht zugutekommen, da die Klägerin für den Umstand, dass ein Nachweis zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gelinge, nicht schuldlos sei. Denn sie habe den Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht erst rund 55 Jahre nach den vermeintlichen Vorfällen aus den Jahren 1956-1958 gestellt, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft seien zu diesem Zeitpunkt bereits vernichtet worden und vorhandene Zeugen seien verstorben und stünden aus diesem Grunde nicht mehr zur Verfügung. Auch die Härtefallvoraussetzungen des § 10a OEG seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht allein infolge der Schädigung mit einem GdB von 50 schwerbeschädigt sei. Denn vom Versorgungsamt Hamburg sei für die Klägerin nach dem Schwerbehindertenrecht nur ein GdB von 20 für psychische Leiden anerkannt.

Mit Bescheid vom 17.1.2014 wurde bei der Beklagten durch das Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Hierbei berücksichtigte die Beklagte eine Herzleistungsminderung mit einem Teil GdB von 30 und die psychische Störung mit einem Teil GdB von 20.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, als Zeugin nunmehr ihre jüngere Schwester, die ebenfalls von demselben Täter, deren Vater, nach dessen Zuchthausaufenthalt missbraucht worden sei, benennen zu können. Die Halbschwester der Klägerin erklärte mit Schreiben, eingegangen bei der Beklagten am 4.12.2014, im Wesentlichen, den Missbrauch der Klägerin nicht mitbekommen zu haben. Sie habe aber schon bemerkt, dass ihr Vater die Klägerin gegriffen, ins Zimmer gebracht und etwas mit ihr gemacht habe. Die Beklagte ermittelte weiter, holte insbesondere Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein und beauftragte die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau A. mit der Erstellung eines Gutachtens. Frau A. untersuchte die Klägerin am 21.8.2015. In ihrem Gutachten vom 27.6.2015 stellte sie u.a. fest, dass im Rahmen dieser Begutachtung keine kausal auf die angezeigte schädigende Tat zurückzuführenden klar abgrenzbaren Schädigungsfolgen festgestellt werden könnten. Die Beschwerden und die Schwierigkeiten der Klägerin seien als Ausdruck einer vor allem strukturellen Störung mit jetzt im Alter aufgrund der starken körperbezogenen Angst erklärbar und könnten jetzt nicht mehr kompensiert werden. Sie teile insoweit die Einschätzung der die Klägerin behandelnden Ärzte. Zur Entwicklung der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen Anteilen hätten zum einen der sexuelle Missbrauch, jedoch auch die anderen Umgebungsfaktoren beigetragen. Eine Gewichtung der Anteile der einzelnen Umweltfaktoren an dem aktuell feststellbaren Störungsbild lasse sich aus heutiger Sicht nicht mehr treffen. Wegen des weiteren Inhalts des psychiatrischen Gutachtens wird auf Seiten 172 – 184 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 zurück. Aus der aktuellen Begutachtung werde zum einen eine durch relevante, behindernde, körperliche Erkrankungen bedingte körperliche Minderbelastbarkeit deutlich. Die Klägerin leide seit 2012 unter einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit beidseits, einem Zustand nach einem unauffälligen Herzinfarkt im Juli 2012 und einer bleibenden Herzschwäche mit weiterhin bestehender Minderversorgung des Herzens mit Blut. Hinzu komme noch eine Herzrhythmusstörung, ein infiltrierender Hautkrebs im Bereich der Hüfte, wobei der weitere Verlauf der Karzinomerkrankung noch offen sei. Auf dem Boden dieser seit Jahren bestehenden relevanten somatischen Erkrankungen sei die aktuelle psychische Befindlichkeit mit zu erklären. In der Begutachtung sei vor allem eine tiefe Sehnsucht nach Versorgung und Beschütztwerden deutlich geworden. Die Klägerin habe zum überwiegenden Anteil in der Anamneseerhebung von den Jahren vor der angezeigten schädigenden Tat vom Alleingelassenwerden, Beschämtwerden, Erniedrigtwerden als uneheliches Kind, das von Beginn an gemerkt habe, dass irgendetwas mit ihm nicht stimme. Die Schikanen bereits im Kindergarten und in der Grundschulzeit, Ängste auf dem Schulweg, geschlagen zu werden von Schulkameraden und ein Alleingelassensein, da beide Erziehungsberechtigten keine Zeit gehabt hätten, das Kind zu versorgen. Es könne davon ausgegangen werden, dass bereits vor der angezeigten schädigenden Tat prägende Sozialisationserfahrungen zu einer tiefen inneren Sehnsucht und Einsamkeit mit einer gestörten Autonomie- und Autarkieentwicklung geführt hätten, die letztlich zu einer abhängigen Beziehungsgestaltung geführt hätten. Der sexuelle Missbrauch durch den Stiefvater stelle ohne Frage eine schwere Traumatisierung dar, jedoch könne kein Erstschaden nachgewiesen werden. Weiterhin sei keine kausal auf die angezeigte schädigende Tat zurückzuführende Problematik seit Antragstellung feststellbar. Die Einsamkeitssymptomatik und die tiefe Sehnsucht nach Anerkennung und Bestätigung hätten sich durch das gesamte Leben der Klägerin gezogen. Sie entsprächen eher einer frühen Genese. Des Weiteren zeige sich in der Lebensgestaltung der Klägerin eine emotional instabile Problematik. Die Klägerin habe eine Nähe-Distanz-Problematik. Das starke Schwanken im Rahmen dieser Problematik erinnere an eine emotional instabile Dynamik. Auch diese Anteile einer sehr wahrscheinlich vorliegenden Persönlichkeitsstörung seien kausal nicht eindeutig auf die angezeigte schädigende Tat zurückzuführen, sondern in der Komplexität der bereits in der frühesten Kindheit begonnenen, schädigenden Umweltfaktoren und der weiter erfolgten multifakturierenden Einflussfaktoren zu erklären. Hinzu komme aktuell eine schwere körperliche Erkrankung, die das Erleben von Bedürftigkeit, Hilflosigkeit, den infantilen Versorgungswunsch, Nähewünsche und die konflikthafte Verstrickung in Autonomie versus Abhängigkeit, Autarkie versus Versorgung noch verstärke. Die Schwierigkeiten seien als Ausdruck einer vor allem strukturellen Störung mit jetzt im Alter aufgrund der starken körperbezogenen Angst erklärbar und könnten jetzt nicht mehr kompensiert werden. Zur Entwicklung dieser Persönlichkeitsstörung, die die Gutachterin als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vor allem abhängigen Anteilen bezeichnen möchte, hätten zum einen der sexuelle Missbrauch, jedoch auch die anderen Umgebungsfaktoren beigetragen. Eine Gewichtung der Anteile sei aus heutiger Sicht nicht mehr zu treffen. Es seien Vor- und Nachschäden von Folgen der Schädigung abzugrenzen. Ein Vorschaden sei eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die bei Eintritt der Schädigung bereits nachweisbar bestanden habe. Wie die versorgungsärztliche Untersuchung ergeben habe, sei ein Vorschaden deutlich geworden, der durch mangelnde Fürsorge in der frühen Kindheit entstanden sei. Auch lägen hinsichtlich der Einschränkung der Gestaltungsspielräume Nachschäden vor. Bei Nachschäden handele es sich um eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigung eingetreten sei und nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Schädigung stehe. Eine solche Gesundheitsstörung könne bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nicht berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit den Schädigungsfolgen zu besonderen Auswirkungen führten, bei denen die Schädigungsfolgen eine gleichwertige oder überwiegende Bedeutung hätten. Infolge des langen Zeitablaufs und die komplexe Problematik einer nicht haltgebenden, nicht beschützenden, früh vernachlässigenden Sozialisation, frühen Gewalterfahrungen in der Schule und Kindergarten und fehlenden, tröstenden Objekten bis zum neunten Lebensjahr und des fehlenden Nachweises durch die Unterlagen aus den Jahren direkt nach dem Missbrauch sei heute nicht mehr feststellbar, ob und in welchem Umfang ein Erstschaden (Schadenseintritt durch die Schädigungsfolgen) vorgelegen habe. Die heutzutage bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen seien wesentlich durch eine emotionale Unterversorgung in der Kindheit bedingt. Unabhängig von dem fehlenden Nachweis eines Erstschadens nach dem OEG sei mit dem vom Versorgungsamt durch Feststellungsbescheid vom 17.1.2014 festgestellten GdB von 20 die Voraussetzung nicht erfüllt, wonach allein wegen der Schädigung eine Schwerbehinderung von 50 vorliegen müsse.

Mit ihrer am 10.12.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Dass die komplexen Beschwerden, unter denen die Klägerin aufgrund der schweren Traumatisierung leide, von der Beklagten als Argument benutzt würden, um den Antrag abzulehnen, dürfe nicht akzeptiert werden.

Die Klägerin hat einen Neufeststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht vom 12.6.2018 vorgelegt, wonach der GdB 70 betrage und das Merkzeichen G für erhebliche Gehbehinderung festgestellt werde. Nach dem Inhalt des Bescheides hat das Versorgungsamt bei der Feststellung des Gesamt-GdB von 70 die Gewebeneubildung der Haut in Heilungsbewährung mit einem Teil GdB von 50, den Kniegelenksersatz rechts mit operierter arterieller Verschlusskrankheit beider Beine mit einem Teil GdB von 50, die Herzleistungsminderung mit einem Teil GdB von 30 und die psychische Störung mit einem Teil GdB von 20 berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten, den Bescheid der Beklagten vom 3.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 10.3.2016, die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den Akteninhalt und die angefochtenen Bescheide verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürfe nicht von der Krankheit auf die Ursache geschlossen werden. Im vorliegenden Fall hätten keine Nachweise gefunden werden können, dass es innerhalb einer gewissen Latenzzeit zu einem Erstschaden gekommen sei. Eine schädigungsbedingte Schwerbeschädigteneigenschaft, welche einen GdS von 50 erfordere, sei durch den vorgelegten Neufeststellungsbescheid vom 12.6.2018 nicht festzustellen.

Das Gericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt, die nicht zu einer Änderung der Einschätzung durch die Beklagte geführt haben.

Die Beteiligten haben einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte der Kammer und den Inhalt der bei der Beklagten über die Klägerin geführten Verwaltungsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Anspruchsgrundlage ist vorliegend § 10a OEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG, denn das OEG ist erst am 16.05.1976 in Kraft getreten und gilt nach § 10 Satz 1 OEG für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Nach § 10a Abs. 1 OEG erhalten Personen, die in der Zeit vom 23.05.1949 bis 15.05.1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie alleine infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind, bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch eine Entschädigung nach der sogenannten Härteregelung des § 10a OEG setzt eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG im maßgeblichen Zeitraum voraus (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.04.1989, Az. 9 RVg 1/88 in juris Rn. 9). Hiernach erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriff als eine der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG, die gesundheitliche Schädigung und die Gesundheitsstörung müssen grundsätzlich bewiesen sein. Beweis geführt ist über eine Tatsache, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Beweisverfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.06.2008, Az. L 13 VG 1/05 in juris, Rn. 27). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2006, Az. L 10 VG 17/02 in juris, Rn. 28). Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (Teil C Ziff. 3a der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des BVG [Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV] vom 10.12.2008 mit nachträglichen Änderungen).

Dies zu Grunde gelegt dürfte es entgegen der Auffassung der Klägerin bereits an dem Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs durch den Stiefvater fehlen. Insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 3.4.2014 an, auf welche gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen wird. Allein die Angaben der Klägerin reichen nicht aus, um hier den erforderlichen Beweis zu führen. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Erklärung der – jüngeren – Halbschwester der Klägerin war nicht geeignet, die Tat in dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit zur vollen richterlichen Überzeugung tatsächlich nachzuweisen. Sie hat erklärt, die Tat nicht mitbekommen zu haben, nur bemerkt zu haben, dass ihr Vater etwas mit der Schwester im Zimmer gemacht habe. Anhaltspunkte dafür, dass andere Beweismittel zu erreichen waren, bestanden nicht. Dies wurde von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Doch selbst wenn man den Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs zugunsten der Klägerin unterstellte, hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 OEG ist es erforderlich, dass allein auf der Gewalttat beruhende Schädigungsfolgen mit einem GdS von wenigstens 50 zu bewerten sind. Diese Voraussetzungen liegen jedoch bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht allein infolge der nachgewiesenen Schädigung schwerbeschädigt im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OEG ist. Zwar besteht bei ihr ein GdB von 70 nach dem Schwerbehindertenrecht. Dieser ist jedoch nicht allein auf die nach Angaben der Klägerin in den fünfziger Jahren erlittenen Misshandlungen zurückzuführen. Ausweislich des Neufeststellungsbescheids der Beklagten vom 12.6.2018 hat diese einen Teil GdB von 50 für eine Gewebeneubildung der Haut in Heilungsbewährung erhalten sowie einen Teil GdB von 50 für einen Kniegelenksersatz rechts und einen Teil GdB von 30 für eine Herzleistungsminderung. Bei keiner dieser Erkrankungen ist ein Zusammenhang zu etwaigen sexuellen Missbrauchshandlungen in der Kindheit der Klägerin zu erkennen. Einzig der Teil GdB von 20 für eine psychische Störung könnte hier im Zusammenhang stehen, reicht jedoch nicht aus, da ein diesbezüglicher Schädigungsgrad von mindestens 50 erforderlich wäre, um Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht erhalten zu können.

Dies zu Grunde gelegt konnte das Gericht auch von der Vernehmung der Zeugin P. einer Freundin der Klägerin, absehen. Dies gilt unabhängig vom Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auch deshalb, da es sich um eine Zeugin vom Hörensagen handelt.

Nach allem war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und ergeht für die Klägerin gerichtskostenfrei.

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