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Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen – Nichtkenntnis vom Termin

LG Potsdam – Az.: 14 T 54/19 – Beschluss vom 16.04.2019

Die sofortige Beschwerde des Zeugen S. vom 10. Dezember 2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 24. Oktober 2018 zum Aktenzeichen 20 C 472/17 wird auf seine Kosten zurückgewiesen bei einem Beschwerdewert von bis zu 500 €.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. August 2018 die Ladung des Beschwerdeführers als Zeugen zum 24. Oktober 2018 angeordnet. Seine Ladung erfolgte aufgrund der Verfügung vom 3. September 2018 über den Geschäftssitz der Mittelbrandenburgischen Sparkasse, deren Vorstandssprecher er ist. Als Beweisthema ist in der Ladung vermerkt: „Enthält ein Kontoauszug der MBS jeweils auch den Namen des EMPFÄNGERS einer Überweisung?“

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Oktober 2018 verhängte das Amtsgericht Potsdam gegen den an diesem Tag nicht erschienenen Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 200 € und legte ihm die durch sein Ausbleiben an diesem Tag entstandenen Kosten auf. Es beraumte einen Folgetermin an, zu dem wiederum der Beschwerdeführer geladen werden sollte. Mit Schreiben vom 2. November 2018, eingegangen bei Gericht am 7. November 2018, teilte die Sparkasse mit, die Ladung des Zeugen sei leider nicht an ihn weitergeleitet worden. Nach Prüfung des Sachverhalts könne aber mitgeteilt werden, dass ein Kontoauszug der MBS die Namen des Empfängers/Begünstigten einer Überweisung nicht enthält.

Der Beschwerdeführer hat am 11. Dezember 2018 Beschwerde gegen den ihm am 27. November 2018 zugestellten Beschluss erhoben und zur Begründung angeführt: Die Ladung vom 5. September 2018 sei zwar am 7. September 2018 im Vorstandssekretariat eingegangen. Sie sei ihm aber nicht vorgelegt worden. Sie sei stattdessen weisungsgemäß an das Justiziariat der MBS geleitet worden, damit dieses den Sachverhalt prüfen und eruieren könne, welcher Mitarbeiter was bekunden solle, ob der Sachverhalt dem Bankgeheimnis unterliege und ob gegebenenfalls eine Aussagegenehmigung vorzubereiten sei. Dort sei es am 10. September 2018 eingegangen. Das Justiziariat habe versucht, die zuständige Mitarbeiterin zu erreichen. Die eigentlich zuständige sei allerdings urlaubsabwesend gewesen. Eine andere Mitarbeiterin habe bedauerlicherweise erst am 26. Oktober 2018 und damit nach dem Termin geantwortet. Den Zeugen treffe daher kein Verschulden. Die in Rede stehende Frage könne ohnehin besser durch einen anderen Mitarbeiter wie bereits im Schreiben vom 2. November 2018 dahingehend beantwortet werden, dass ein Kontoauszug der MBS die Namen des Empfängers/Begünstigten einer Überweisung nicht enthält.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7. März 2019 nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer falle jedenfalls ein Organisationsverschulden zur Last. Der hierauf in der Beschwerdeinstanz erneut angehörte Beschwerdeführer ist der Auffassung, ihm könne kein Organisationsverschulden vorgeworfen werden. Er sei das erste Mal als Zeuge vorgeladen worden. Üblicherweise erfolgten Ladungen als Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden sei. Für diese Fälle sei es erforderlich abzuwägen, ob der Beschwerdeführer oder ein anderes Vorstandsmitglied erscheinen solle oder doch besser ein sachnäherer Vertreter der MBS. In den vergangenen Jahren sei dies in etwa 700 Gerichtsverfahren der Fall gewesen, ohne dass die MBS jemals säumig gewesen wäre. Auch eine Zeugenladung setze aber bei der MBS notwendig eine „Maschinerie“ in Gang. Es müsse festgestellt werden, welcher Mitarbeiter am besten Auskunft geben könne, und ob und inwieweit eine Aussagegenehmigung erforderlich sei. Angesichts der konkreten Frage wäre es wohl besser gewesen, der MBS alternativ die Entsendung eines sachnäheren statt des gesetzlichen Vertreters zu ermöglichen. Jedenfalls wiege sein – unterstelltes – Verschulden so gering, dass eine Ordnungsstrafe nicht erforderlich sei. Er habe ohne eine Aussagegenehmigung ohnehin nicht vernommen werden können. Die Ladung enthalte keinen Hinweis darauf, dass es nicht um die Bekundung von Tatsachen geht, die geheimhaltungsbedürftig seien. Der statt seiner vernommene Zeuge Sch. habe ja schließlich auch andere Fragen beantworten müssen als in dem ursprünglichen Hinweis angegeben. Schließlich stehe das verhängte Ordnungsgeld in keinem Verhältnis zu der Bedeutung seines Nichterscheinens. Es erschließe sich nicht, warum ausgerechnet in Person des Vorstandsvorsitzenden einer der größten deutschen Sparkassen die in der Ladung angegebene Frage beantwortet werden müsse. Bei der Deutschen Bank AG wäre wohl kaum entsprechendes passiert.

II.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und 380 Abs. 3 ZPO. Sie ist auch zulässig erhoben, insbesondere in der gesetzlichen Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat dem im Termin vom 24. Oktober 2018 unentschuldigt fehlenden Beschwerdeführer zu Recht ein Ordnungsgeld von 200 € und die Kosten auferlegt und dies auch weder auf das nachträgliche Schreiben der MBS noch auf die sofortige Beschwerde hin aufgehoben.

Der Beschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 380 Abs. 1 ZPO. Danach werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne dass es eines Antrages bedarf. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

Nach § 381 Abs. 1 ZPO unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird bzw. dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter diesen Voraussetzungen aufgehoben.

Die Voraussetzungen des § 380 Abs. 1 ZPO liegen vor, die des § 381 Abs. 1 ZPO hingegen nicht.

Der Beschwerdeführer ist rechtzeitig und ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Wie er selbst angibt, ist die Ladung bereits am 7. September 2018 und damit mehr als sechs Wochen vor dem angesetzten Termin in seinem Sekretariat eingegangen, das heißt so in seinen Bereich gelangt, dass er unter normalen Umständen rechtzeitig die Möglichkeit hatte, von dem Inhalt der Ladung Kenntnis zu nehmen. Er ist im Termin nicht erschienen, ohne dass er von der grundsätzlichen Pflicht zum Erscheinen entbunden gewesen wäre. Eine solche Entbindung ergibt sich insbesondere nicht aus § 386 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist der Zeuge vom Erscheinen vor Gericht befreit, wenn er sich dem Gericht gegenüber zuvor schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle auf sein Weigerungsrecht berufen hat. Es kann dahinstehen, ob diese Vergünstigung nicht nur für diejenigen Zeugen gilt, die sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der §§ 372a, 283 und 383 ZPO berufen können (so etwa Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 386 ZPO Rdnr. 1), sondern auch für diejenigen, denen ein Aussageverweigerungsrecht nach § 376 ZPO zukommt. Denn jedenfalls verlangt das Gesetz das vorherige Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Daran fehlt es.

Das Ausbleiben des Zeugen ist nicht rechtzeitig entschuldigt worden. Es ist auch nicht hinreichend nachträglich entschuldigt im Sinne des § 381 ZPO.

Das Ausbleiben des Zeugen ist genügend entschuldigt, wenn er die Ladung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten hat (vgl. Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 31, § 111 Rdnr. 17 f). Das ist wie erwähnt nicht der Fall.

Ein genügender Entschuldigungsgrund ist auch, dass der Zeuge trotz rechtzeitigen Zugangs von der Ladung (unverschuldet) keine oder zu spät Kenntnis erhält, etwa weil er abwesend war. Insbesondere muss ein Zeuge, den eine Ladung regelmäßig unvorbereitet trifft, keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen treffen (Ahrens ebd. Rdnr. 19). Anders ist dies aber bei demjenigen, der sich dauerhaft oder vorübergehend nur sehr selten an seinem Wohnsitz aufhält. Wie dieser muss jedermann, der in einem bestimmten Zeitraum mit Ladungen rechnen muss, den Posteingang für den Fall möglicher Zustellungen organisieren (Ahrens ebd. Rdnr. 20).

So liegt der Fall hier. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, ist er – in einem allerdings nicht näher als „in den letzten Jahren“ bezeichneten Zeitraum – in über 700 Fällen zu den hiesigen Gerichten geladen worden. Dass dies als Partei und nicht als Zeuge geschah, erscheint nicht maßgeblich. Entscheidend ist, dass für ihn die Ladung zu Gerichtsterminen nahezu alltäglich, jedenfalls aber nicht derart unüblich ist, dass er sich hierauf nicht hätte einstellen und Vorsorge dafür hätte treffen können, dass ihm die Ladungen zur Kenntnis gelangen. Das hat er nicht in genügender Weise getan.

Er kann sich zum einen nicht damit entschuldigen, dass er durch ein Versehen seines Sekretariats von dem Termin keine Kenntnis hatte. Denn für die Wahrnehmung des Termins und etwaige Vorkehrungen hierzu ist der Beschwerdeführer selbst verantwortlich. Das Verschulden seines Sekretariatspersonals muss er sich zurechnen lassen. Es handelt sich bei der Ladung, als Zeuge vor Gericht auszusagen, um eine höchstpersönliche Angelegenheit. Er kann sich aber einer ihm persönlich obliegenden Sorgfaltspflicht nicht dadurch entledigen, dass er zur Ausführung Dritte beauftragt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. August 2012 – L 7 SF 1/12 B (AL) –, BeckRS 2012, 72957).

Zum anderen aber beruht die Nichtkenntnis von dem Termin nicht einmal auf einem Versehen des Sekretariats. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seinem eigenen Vortrag zufolge den Posteingang bewusst so organisiert, dass ihn Ladungsschreiben dieser Art nicht unmittelbar erreichen. Sie müssen vielmehr erst die von ihm geschilderte „Maschinerie“ durchlaufen, bei der die MBS den Sachverhalt inhaltlich so aufbereitet, dass ein Erscheinen des Beschwerdeführers möglichst vermieden werden kann, er jedenfalls aber hinreichend vorbereitet ist. Dieses Vorgehen dient erkennbar auch dem Ziel, die gerichtlich zu klärende Frage möglichst rasch und zutreffend durch den bzw. die Sachnächste/n und damit Aussagestärkste/n beantworten zu lassen. Das ist für sich durchaus zu billigen. Die Organisation dieses Postlaufs ohne Rücksicht auf den anberaumten Termin kann aber, wie vorliegend geschehen, ohne weiteres dazu führen, dass der Beschwerdeführer den ihm rechtzeitig bekannt gemachten Termin versäumt. Notwendig ist dies freilich nicht. So kann etwa der Termin sogleich notiert und die Ladung erst dann in die aufgebaute „Maschinerie“ gegeben werden.

Den Beschwerdeführer entschuldigt auch nicht eine etwaige Fehlvorstellung über die Reichweite seiner Aussageverpflichtung insbesondere vor dem Hintergrund des § 376 Abs. 1 ZPO. Nach dieser bereits oben angesprochenen Vorschrift gelten für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Es ist mindestens offen, ob sich hieraus auch für den Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Aussagegenehmigung ergibt. Denn er ist nicht erkennbar Beamter. Ebenso wenig hat er dargetan, dass er als „andere Personen des öffentlichen Dienstes“ zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet war bzw. ist. Zwar wird dies teils auch für Sparkassen-Angehörige angenommen (vgl. LG Göttingen, NJW-RR 2003, 117). Doch führt der Beschwerdeführer keine „besondere beamtenrechtliche Vorschrift“ an, die ihn zur Amtsverschwiegenheit verpflichten würde. Denn die Norm setzt – ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO – eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur Amtsverschwiegenheit voraus (BGH, NZG 2016, 1159; zu Recht kritisch gegenüber dem angeführten LG Göttingen daher auch Ahrens ebd., Kapitel 36 § 128 Rdnr. 88). Auch dies aber kann offen bleiben. Denn jedenfalls war für den Beschwerdeführer bei Erhalt der Ladung nicht ersichtlich, dass sich seine Vernehmung zu dem Thema „Enthält ein Kontoauszug der MBS jeweils auch den Namen des EMPFÄNGERS einer Überweisung?“ auf Umstände hätte erstrecken können, auf die sich seine – etwaige – Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht. Hat aber ein Zeuge trotz unmissverständlicher Ladung Zweifel an der Aussage- bzw. Erscheinenspflicht, so muss er beim Gericht nachfragen (Ahrens ebd. § 111 Rdnr. 31).

Und schließlich steht es nicht im Belieben des Zeugen, die Erforderlichkeit seines gerichtlich angeordneten Erscheinens selbst einzuschätzen. Es ist vom Rechtsschutzgrundrecht geschützte Sache der Parteien, die Mittel der von ihnen zu beweisenden Tatsachen zu benennen. Dem entspricht die Verpflichtung des Gerichtes, entsprechenden Beweisangeboten bei Erheblichkeit nachzugehen. Aus diesem Grunde kann es jedenfalls nicht dem Zeugen überlassen sein, die Bedeutung seines Nichterscheinens einschätzen und zu hinterfragen „warum ausgerechnet in Person des Vorstandsvorsitzenden einer der größten deutschen Sparkassen die in der Ladung angegebene Frage beantwortet werden müsse.“ Vielmehr befremdet die in dieser Aussage aufscheinende Geringachtung der Parteien und der Bedeutung der Gerichte.

Gegen die Höhe des Ordnungsgeldes bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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