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Ordnungsgeld gegen unentschuldigt ausbleibenden Zeugen

Zeuge vergisst Gerichtstermin und muss 100 Euro Ordnungsgeld zahlen – Oberlandesgericht Karlsruhe bleibt hart und weist Beschwerde ab. Vergesslichkeit ist keine Entschuldigung, so das klare Signal an alle geladenen Zeugen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft einen Zeugen, der einer gerichtlichen Vorladung unentschuldigt fernblieb.
  • Der Zeuge wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Konsequenzen beim Ausbleiben hingewiesen.
  • Trotz Erhalt der Ladung erschien der Zeuge nicht zum angesetzten Gerichtstermin.
  • Das Gericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen den Zeugen.
  • Der Zeuge legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein.
  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde des Zeugen zurück.
  • Der Beschwerdeführer muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, sodass der Fall weiter überprüft werden kann.
  • Das Gericht entschied so, um die Pflicht zur Aussagegebereitschaft der Zeugen zu stärken.
  • Die Entscheidung zeigt, dass unentschuldigtes Fernbleiben ernsthafte finanzielle Konsequenzen haben kann.

Gericht verhängt 100 Euro Ordnungsgeld gegen Zeugen, der Termin vergaß

Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen, die das Verhalten und die Pflichten von Zeugen in Gerichtsverfahren regeln. Eine wichtige Vorschrift ist das sogenannte Ordnungsgeld, das gegen Zeugen verhängt werden kann, die unentschuldigt von einer Vorladung fernbleiben. Dieses Ordnungsgeld soll die Zeugen dazu anhalten, ihrer gesetzlichen Pflicht zur Aussage Folge zu leisten und das Gerichtsverfahren nicht zu behindern. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen und Voraussetzungen, unter denen ein solches Ordnungsgeld verhängt werden kann. Um das Verständnis für diese Materie zu erleichtern, wird im Anschluss an diese Einführung ein konkreter Gerichtsfall dargestellt und analysiert, in dem es um die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen ging.

Ihr Recht als Zeuge, unsere Expertise:

Die Ladung als Zeuge vor Gericht ist eine ernste Angelegenheit. Fehlendes Erscheinen kann zu hohen Ordnungsgeldern oder gar Ordnungshaft führen. Kanzlei Kotz steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung im Zeugenrecht zur Seite. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten als Zeuge und unterstützen Sie bei möglichen rechtlichen Schritten. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten.

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Der Fall vor Gericht


Zeuge bleibt unentschuldigt Gerichtstermin fern – 100 Euro Ordnungsgeld

Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht als Zeuge ordnungsgemäß zum Termin am 26.11.2021 geladen. Auf die Folgen des Ausbleibens wurde in der Ladung hingewiesen. Der Zeuge hat die Ladung erhalten, ist aber zum Termin unentschuldigt nicht erschienen.

Im Termin am 26.11.2021 schlossen die Parteien einen für die Beklagte widerruflichen Vergleich. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 erklärte die Beklagte, den Vergleich nicht zu widerrufen.

Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 28.12.2021 gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von 100,00 € verhängt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wurde Ordnungshaft von 2 Tagen angeordnet. Dem Zeugen wurden zudem die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt.

Zeuge legt Beschwerde gegen Ordnungsgeld ein

Gegen diesen Beschluss hat der Zeuge Beschwerde eingelegt. Er begründet dies damit, dass er den Termin versehentlich nicht in seinen Kalender eingetragen habe und deshalb schlicht vergessen habe. Es sei keine Absicht gewesen. Er bittet darum, von der Verhängung des Ordnungsgeldes abzusehen.

Oberlandesgericht weist Beschwerde zurück

Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe weist die Beschwerde mit Beschluss vom 29.03.2022 zurück. Es sieht keinen Grund, von der Verhängung des Ordnungsgeldes abzusehen.

Das Gericht führt aus, dass der Zeuge ordnungsgemäß geladen war und auch auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen wurde. Dass er den Termin dann versehentlich nicht in seinen Kalender eingetragen und ihn deshalb vergessen hat, ändert daran nichts. Das bloße Vergessen eines Termins stellt keinen genügenden Entschuldigungsgrund dar.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Zeugen verpflichtet sind, zu einem Gerichtstermin zu erscheinen, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurden. Bleiben sie dem Termin unentschuldigt fern, drohen Ordnungsgeld und sogar Ordnungshaft.

Entschuldigungsgründe müssen stichhaltig sein. Ein bloßes Vergessen des Termins reicht nicht aus. Zeugen sollten daher Ladungen zu Gerichtsterminen ernst nehmen und Termine sorgfältig vormerken, um Ordnungsgelder zu vermeiden.

Das Oberlandesgericht hat zudem die Rechtsbeschwerde zugelassen. Ob der Zeuge dieses Rechtsmittel einlegen wird, bleibt abzuwarten. Die Erfolgsaussichten erscheinen jedoch gering.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass ordnungsgemäß geladene Zeugen verpflichtet sind, zu Gerichtsterminen zu erscheinen. Das bloße Vergessen eines Termins stellt keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, um der Verhängung eines Ordnungsgeldes zu entgehen. Zeugen müssen ihrer Verantwortung nachkommen und Ladungen mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Andernfalls drohen empfindliche Konsequenzen wie Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden, ist es entscheidend, diesen Termin unbedingt wahrzunehmen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann schwerwiegende Folgen haben. Wie das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt, reicht selbst ein versehentliches Vergessen nicht als Entschuldigung aus. Sie riskieren ein Ordnungsgeld, das in diesem Fall 100 Euro betrug, und unter Umständen sogar Ordnungshaft.

Das bedeutet für Sie: Nehmen Sie jede Zeugenladung ernst und tragen Sie den Termin sorgfältig in Ihren Kalender ein. Sollten unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die Ihre Teilnahme verhindern, informieren Sie das Gericht umgehend und legen Sie einen triftigen Grund vor. Nur so können Sie sich vor rechtlichen Konsequenzen schützen.


FAQ – Häufige Fragen

Wenn das Gericht Bürger als Zeugen vorladen, dann sind diese verpflichtet, dem Termin Folge zu leisten. Bleibt ein Zeuge ohne triftigen Grund den Gerichtssaal schuldig, muss er mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt, dass Gerichte bei unentschuldigtem Fernbleiben konsequent ein Ordnungsgeld gegen säumige Zeugen verhängen können. Selbst das bloße Vergessen des Gerichtstermins reicht als Rechtfertigung nicht aus.

Für Bürger, die als Zeugen geladen werden, ist es daher ratsam, sich vorab in unserer FAQ-Sektion über die geltenden Regeln und möglichen Konsequenzen zu informieren. Dort erfahren sie, wann ein Ordnungsgeld droht, welche Ausnahmen es gibt und wie sie sich am besten verhalten, um Strafen zu vermeiden.


Was ist ein Ordnungsgeld und wann kann es gegen einen Zeugen verhängt werden?

Ein Ordnungsgeld ist eine finanzielle Sanktion, die gegen einen Zeugen verhängt werden kann, wenn dieser seiner Pflicht zur Aussage vor Gericht nicht nachkommt. Diese Maßnahme dient dazu, die ordnungsgemäße Durchführung von Gerichtsverfahren sicherzustellen und die Mitwirkungspflicht von Zeugen zu erzwingen.

Ein Zeuge kann ordnungsgemäß geladen werden, was bedeutet, dass er eine offizielle Aufforderung erhält, zu einem bestimmten Termin vor Gericht zu erscheinen und auszusagen. Erscheint der Zeuge nicht zu diesem Termin und hat er keine ausreichende und rechtzeitige Entschuldigung vorgelegt, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts und kann zwischen 5 und 1.000 Euro betragen. Wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, kann ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden.

Die Gründe für die Verhängung eines Ordnungsgeldes sind vielfältig. Ein Zeuge kann beispielsweise behaupten, den Termin vergessen zu haben oder beruflich verhindert gewesen zu sein. Solche Entschuldigungen werden jedoch nur akzeptiert, wenn sie glaubhaft und ausreichend sind. Ein privatärztliches Attest, das lediglich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, reicht in der Regel nicht aus, um das Ausbleiben zu entschuldigen. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die den Zeugen ohne eigenes Verschulden daran gehindert haben, den Termin wahrzunehmen, wie etwa eine plötzliche Erkrankung oder ein unvorhersehbares Ereignis.

Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben kann zu weiteren Sanktionen führen, wie der zwangsweisen Vorführung des Zeugen oder der erneuten Verhängung von Ordnungsgeldern. In besonders hartnäckigen Fällen kann das Gericht auch mehrmals Ordnungsgelder verhängen, um die Mitwirkung des Zeugen zu erzwingen.

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Welche rechtlichen Folgen kann das unentschuldigte Fernbleiben von einem Gerichtstermin für einen Zeugen haben?

Das unentschuldigte Fernbleiben eines Zeugen von einem Gerichtstermin kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ist gesetzlich verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, sieht das Gesetz verschiedene Sanktionen vor.

Zunächst werden dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Dies umfasst beispielsweise die Reisekosten der Parteien und ihrer Vertreter, die aufgrund des neuen Termins entstehen. Diese Regelung findet sich in § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 51 der Strafprozessordnung (StPO).

Zusätzlich kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sollte das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden können, kann ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden. Diese Maßnahme dient dazu, den Zeugen zur Erfüllung seiner Pflicht zu zwingen.

Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben kann das Ordnungsgeld erhöht und erneut festgesetzt werden. In extremen Fällen kann das Gericht auch die zwangsweise Vorführung des Zeugen anordnen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass der Zeuge seiner gesetzlichen Pflicht nachkommt und vor Gericht erscheint.

Ein Zeuge kann sich nur dann entschuldigen, wenn ein schwerwiegender Verhinderungsgrund vorliegt. Dazu zählen ernsthafte Erkrankungen oder unvorhersehbare Ereignisse wie Unfälle. Ein einfaches ärztliches Attest, das lediglich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, reicht in der Regel nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass der Zeuge verhandlungs- und reisefähig ist. Andernfalls kann das Gericht die Entschuldigung nicht akzeptieren und die oben genannten Sanktionen verhängen.

Die rechtlichen Grundlagen für diese Maßnahmen sind in verschiedenen Gesetzen verankert, darunter die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese Regelungen unterstreichen die Bedeutung der Zeugenpflicht und die Konsequenzen, die mit der Missachtung dieser Pflicht einhergehen.

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Welche Gründe können als Entschuldigung für das Nichterscheinen vor Gericht gelten?

Ein Zeuge, der einer gerichtlichen Ladung nicht nachkommt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Strafprozessordnung (StPO) und die Zivilprozessordnung (ZPO) regeln die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens. Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der nicht erscheint, muss die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten tragen. Zudem wird ein Ordnungsgeld verhängt, das bei Nichtbezahlung in Ordnungshaft umgewandelt werden kann. Auch die zwangsweise Vorführung des Zeugen ist möglich.

Eine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen muss schwerwiegende Gründe umfassen. Eine ernsthafte Erkrankung, die durch ein ärztliches Attest belegt wird, kann als triftiger Grund anerkannt werden. Allerdings reicht ein einfaches Attest, das lediglich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, nicht aus. Es muss klar hervorgehen, dass der Zeuge verhandlungsunfähig ist. Ein privatärztliches Attest ohne detaillierte Diagnose wird oft nicht als ausreichend angesehen. Das Gericht kann in solchen Fällen weitere Ermittlungen anstellen, um die Glaubwürdigkeit des Attests zu überprüfen.

Ein bereits gebuchter Auslandsaufenthalt kann ebenfalls als ausreichender Entschuldigungsgrund gelten, wenn dieser rechtzeitig und mit entsprechenden Nachweisen dem Gericht mitgeteilt wird. Andere Gründe wie das Vergessen des Termins oder berufliche Verpflichtungen werden in der Regel nicht als ausreichend anerkannt. Das Gericht erwartet, dass Zeugen sich den Termin notieren und entsprechende Vorkehrungen treffen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte strenge Maßstäbe anlegen. Ein Zeuge, der trotz mehrfacher Ladung nicht erscheint, muss mit steigenden Ordnungsgeldern rechnen. Die Höhe des Ordnungsgeldes kann je nach Einzelfall variieren und richtet sich nach den Umständen des Ausbleibens. Wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben führt zu höheren Sanktionen.

Die gesetzlichen Regelungen und die Rechtsprechung verdeutlichen, dass Zeugen ihrer Pflicht zum Erscheinen nachkommen müssen, es sei denn, sie können schwerwiegende und nachvollziehbare Gründe für ihr Fernbleiben vorbringen. Andernfalls drohen ihnen erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen.

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Wie hoch kann ein Ordnungsgeld sein und wie wird es festgesetzt?

Ein Ordnungsgeld kann in Deutschland je nach Kontext und Verstoß unterschiedlich hoch ausfallen. Im Zivilprozessrecht, insbesondere bei unentschuldigtem Fernbleiben eines Zeugen, bewegt sich die Höhe des Ordnungsgeldes in der Regel zwischen 5 und 1.000 Euro. Bei wiederholtem Ausbleiben kann das Ordnungsgeld erneut festgesetzt werden. Zusätzlich kann für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden, die zwischen einem Tag und sechs Wochen dauern kann.

Die Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt durch das Gericht und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Art, der Umfang und die Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad des Zeugen (ob fahrlässig oder vorsätzlich), sowie der Vorteil, den der Zeuge aus der Verletzungshandlung gezogen hat. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen können eine Rolle spielen, um sicherzustellen, dass das Ordnungsgeld eine präventive Wirkung entfaltet und den Zeugen von zukünftigen Verstößen abhält.

Im Handelsrecht, insbesondere bei der verspäteten Offenlegung von Jahresabschlüssen, beträgt das Ordnungsgeld mindestens 2.500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften gibt es reduzierte Mindestbeträge von 500 Euro bzw. 1.000 Euro, sofern die Offenlegungspflicht nachträglich erfüllt wird.

Die Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt, wenn die gesetzliche Pflicht zur Offenlegung nicht innerhalb einer gesetzten Frist, meist sechs Wochen, erfüllt wird. Das Bundesamt für Justiz droht in solchen Fällen ein Ordnungsgeld an und setzt es fest, wenn die Offenlegung weiterhin unterlassen wird. Auch hier kann das Ordnungsgeld wiederholt festgesetzt werden, bis die Offenlegungspflicht erfüllt ist.

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Welche Möglichkeiten hat ein Zeuge, gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorzugehen?

Ein Zeuge, der mit einem Ordnungsgeld belegt wurde, hat verschiedene Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der unentschuldigt nicht zu einem Termin erscheint, mit einem Ordnungsgeld und gegebenenfalls mit Ordnungshaft belegt werden kann (§ 380 Abs. 1 ZPO). Gegen diese Beschlüsse kann der Zeuge die sofortige Beschwerde einlegen (§ 380 Abs. 3 ZPO).

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingereicht werden (§ 569 Abs. 1 ZPO). Diese Frist ist zwingend einzuhalten, da eine verspätete Beschwerde in der Regel nicht mehr berücksichtigt wird.

Ein Zeuge kann auch nachträglich Hinderungsgründe geltend machen, die sein Ausbleiben entschuldigen. Wenn diese Gründe glaubhaft gemacht werden können und den Zeugen kein Verschulden an der verspäteten Entschuldigung trifft, kann das Gericht die getroffenen Anordnungen aufheben (§ 380 Abs. 1 ZPO). Ein ärztliches Attest, das die Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit des Zeugen bescheinigt, kann als Entschuldigung dienen, muss jedoch detaillierte Angaben zur Art, Schwere und Dauer der Erkrankung enthalten.

Falls die sofortige Beschwerde abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574 ZPO).

Ein Zeuge sollte daher sorgfältig prüfen, ob die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und ob es nachvollziehbare Gründe für sein Ausbleiben gibt. Eine rechtzeitige und glaubhafte Entschuldigung kann helfen, die Verhängung von Ordnungsmitteln zu vermeiden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, was passiert, wenn ein Zeuge ohne genügende Entschuldigung einer Ladung nicht Folge leistet. Im vorliegenden Fall wurde der Zeuge ordnungsgemäß geladen und fehlte unentschuldigt, weshalb gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt wurde. Dies stellt die rechtliche Grundlage für die Maßnahme des Gerichts dar.
  • § 380 Abs. 1 ZPO: Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift der ZPO, die das Recht des Gerichtes beschreibt, gegen einen unentschuldigt abwesenden Zeugen ein Ordnungsgeld festzusetzen. Falls das Ordnungsgeld nicht gezahlt wird, kann Ordnungshaft verhängt werden. Im Fall des Zeugen wurde ein Ordnungsgeld von 100 Euro festgesetzt und für den Fall der Nichtzahlung eine Ordnungshaft von 2 Tagen angedroht.
  • § 51 Abs. 1 GKG: Diese Vorschrift des Gerichtskostengesetzes (GKG) bestimmt, dass die Kosten eines Beschwerdeverfahrens vomjenigen zu tragen sind, der die Beschwerde erfolglos eingelegt hat. Im vorliegenden Fall trägt der Beschwerdeführer die Kosten, da seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zurückgewiesen wurde.
  • § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Dieser Paragraph erlaubt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, sofern die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, was bedeutet, dass der Fall möglicherweise grundsätzliche rechtliche Fragen aufwirft, die weiter überprüft werden sollen.
  • § 381 Abs. 2 ZPO: Diese Regelung sieht vor, dass einem Zeugen, der unentschuldigt nicht erscheint, die durch sein Fernbleiben verursachten Kosten auferlegt werden können. Im konkreten Fall wurden dem Zeugen die Kosten auferlegt, die sein unentschuldigtes Fernbleiben verursacht hat.

OLG Karlsruhe – Az.: 4 W 1/22 – Beschluss vom 29.03.2022

1. Die sofortige Beschwerde des Zeugen … gegen den Beschluss vom 28.12.2021 (Bl. 201 d. A.) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist vom Landgericht als Zeuge mit Verfügung vom 23.07.2021 (vgl. AS 111, 113) ordnungsgemäß zum Termin am 26.11.2021 geladen worden. Auf die Folgen des Ausbleibens wurde in der Ladung hingewiesen. Der Zeuge hat die Ladung auch erhalten, ist aber zum Termin unentschuldigt nicht erschienen, § 381 Abs. 1 S. 1. ZPO. Im Termin am 26.11.2021 schlossen die Parteien einen für die Beklagte widerruflichen Vergleich. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 erklärte die Beklagte, den Vergleich nicht zu widerrufen.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.12.2021 gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von 100,00 € verhängt, für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 2 Tagen angeordnet und dem Zeugen die durch das Fernbleiben vom Termin verursachten Kosten auferlegt.

Dagegen hat der Zeuge mit Schriftsatz vom 10.01.2022 (AS 212) Beschwerde eingelegt.
[…]

Lesen Sie jetzt den gesamten Urteilstext…

Zur Begründung führt er aus, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt worden sei und die Zeugen für den Fortgang des Verfahrens nicht mehr erforderlich seien; für den Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses sei daher kein Anlass mehr gegeben.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2022 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Zeugen ist als sofortige Beschwerde statthaft und zulässig, §§ 380 Abs. 3, 567, 569 ZPO. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer nach § 380 ZPO liegen vor.

Der Zeuge ist unstreitig zum Termin am 26.11.2021 nicht erschienen. Er war ordnungsgemäß geladen und hat die Ladung auch erhalten. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts greift der Beschwerdeführer nicht an; Fehler sind auch nicht ersichtlich.

Das Landgericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Zeuge sein Ausbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt hat, § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO. Denn er hat unstreitig dem Gericht vor dem Termin nicht mitgeteilt, dass er nicht erscheinen könne.

2. Der Ordnungsgeldbeschluss ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Ausbleiben des Zeugen im Ergebnis weder für die Parteien noch das Gericht eine nachteilige Wirkung hatte.

Denn der Rechtsstreit ist durch den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich noch vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses beendet worden, so dass durch das Ausbleiben des Zeugen kein neuer Termin erforderlich wurde.

aa) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in einem solchen Fall die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO wieder aufzuheben ist. Höchstrichterlich entschieden ist nur der hier nicht vorliegende Fall der Ordnungsgeldfestsetzung nach § 141 Abs. 3 ZPO gegen eine nicht erschienene Partei; diese ist aufzuheben, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – I ZB 77/10 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – VI ZB 4/07 –, juris Rn. 14 ff.).

Für den Fall der Ordnungsgeldfestsetzung nach § 380 Abs. 1 ZPO gegen einen Zeugen wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten, dass bei anderweitiger Erledigung des Rechtsstreits der Ordnungsgeldbeschluss nicht mehr erlassen werden darf bzw. aufzuheben ist (OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2012 – 20 W 27/12 –, juris Rn. 7 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. August 2016 – 8 W 62/16 –, juris Rn. 22; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 4 W 749/20 –, juris Rn. 5; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 18. Auflage 2021, § 380 Rn. 4; Scheuch in BeckOK/Vorwerk/Wolf, ZPO, 43. Edition, Stand: 01.12.2021, § 380 Rn. 5; Saenger/Siebert, ZPO, 9. Auflage 2021, § 380 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Trautwein, ZPO, 4. Auflage 2012, § 380 Rn 8; vgl. auch Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Auflage 2015, § 380 Rn. 7 – analoge Anwendung von § 153 StPO).

Andererseits wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes geboten und angezeigt ist bzw. ein bereits ergangener Ordnungsgeldbeschluss auch in diesem Fall aufrechtzuerhalten ist (OLG Celle, Beschluss vom 19. Februar 2016 – 8 W 15/16 –, juris Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. April 1983 – 17 W 14/83 –, juris; BFH, Beschluss vom 11. September 2013 – XI B 111/12 -, juris Rn. 9; vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juni 1988 – X B 41/88 –, juris Rn. 5; Münchener Kommentar/Damrau/Weinland, ZPO 6. Auflage 2020, § 380 Rn. 7; Anders/Gehle, ZPO, 80. Auflage 2020, § 380 Rn. 8, Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 380 ZPO Rn. 1).

bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach es bei verschuldeter Säumnis eines Zeugen bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes bleibt, wenn sich das Verfahren ohne Vernehmung des Zeugen erledigt. Das gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wie im Streitfall vor dem Erlass des Beschlusses nach § 380 ZPO erfolgt.

(1) Dass der Rechtsstreit am 28.12.2021 bereits durch den Vergleich beendet war, steht dem Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juni 1988 – X B 41/88 –, juris Rn. 5). Die Beendigung des Rechtstreits hindert lediglich den Erlass einer Sachentscheidung. Nebenentscheidungen kann das Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses noch erlassen.

(2) Für die Ansicht, dass ein Ordnungsgeld auch nach Erledigung des Rechtsstreits zu verhängen ist, spricht zunächst, dass die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Zeugen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern nach § 380 Abs. 1 ZPO eine zwingende Folge ist (vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juni 1988 – X B 41/88 –, juris Rn. 5). Ein Absehen vom Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses bzw. dessen Aufhebung ist gemäß § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO bzw. Abs. 1 S. 2, 3 ZPO allein bei genügender – ggfs. nachträglicher – Entschuldigung der Säumnis möglich.

Auch Sinn und Zweck der Norm stützen diese Ansicht, da das Ordnungsgeld nach richtiger Ansicht auch repressiven Charakter hat und der Verhängung des Ordnungsmittels präventive Wirkung zukommen soll (OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 11).

Außerdem führt die Gegenauffassung dazu, dass die Frage, ob ein Ordnungsgeld gegen einen säumigen Zeugen verhängt werden kann, im Einzelfall allein von dem für den Zeugen zufälligen Umstand abhängt, wann der Rechtsstreit seine Erledigung findet. Zudem gebietet es der Zweck des § 380 Abs. 1 ZPO, ein Ordnungsgeld auch dann zu verhängen bzw. daran festzuhalten, wenn sich die Parteien etwa unter dem Eindruck der Weigerung eines Zeugen zu erscheinen oder zur Vermeidung der mit einem neuen Termin zur Beweisaufnahme verbundenen Verzögerung des Rechtsstreits sowie des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands zu einer vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits entschließen (vgl. OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 11 für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits nach Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses).

Eine Differenzierung danach, ob die Erledigung bereits vor oder nach Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses eintritt, ist nicht geboten. Die dargelegten Argumente umfassen beide Fälle und begründen, dass im Falle der Erledigung des Rechtsstreits weder vom Erlass eines noch nicht ergangenen Beschlusses nach § 380 Abs. 1 ZPO abzusehen noch dass ein bereits zuvor erlassener Beschluss aufzuheben ist.

(3) Die Rechtslage zur Ordnungsgeldfestsetzung gegen eine unentschuldigt nicht erschienene Partei nach § 141 Abs. 3 ZPO erfordert keine andere Beurteilung (OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 12; vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2013 – XI B 111/12 –, juris Rn. 12; a.A. OLG Dresden, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 4 W 749/20 –, juris Rn. 5). Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein nach § 141 Abs. 3 ZPO verhängtes Ordnungsmittel aufzuheben ist, wenn das Ausbleiben der Partei für den Rechtsstreit folgenlos geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – I ZB 77/10 –, juris Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – VI ZB 4/07 –, juris Rn. 14 ff.). Das ist auf den Fall der Ordnungsgeldfestsetzung gegen einen nicht erschienen Zeugen nach § 380 Abs. 1 ZPO aber nicht übertragbar (vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2013 – XI B 111/12 –, juris Rn. 12). Denn § 141 Abs. 3 ZPO macht die Festsetzung des Ordnungsmittels gegen eine Partei von einer Ermessensentscheidung abhängig, in deren Rahmen zu berücksichtigen ist, dass die Partei auch einen instruierten Vertreter entsenden darf, wenn sie selbst zum Termin nicht erscheinen will, und dass die Partei anders als der Zeuge über die Verfahrensbeendigung selbst (mit) entscheidet. § 380 Abs. 1 ZPO sieht die Ordnungsgeldfestsetzung hingegen als zwingende Folge vor, ohne dass das Gericht die Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Ermessensausübung berücksichtigen kann.

2. Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgelds ist nicht zu beanstanden.

Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB 5 € bis 1.000 € betragen darf, sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. Münchener Kommentar/Damrau/Weinland, ZPO, 6. Auflage 2020, § 380 Rn. 7).

Zwar hat das Landgericht keine Ausführungen zur Ausübung des ihm bei der Bestimmung der Höhe des Ordnungsgeldes eingeräumten Ermessens gemacht. Allerdings bewegt sich die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes mit 100 € im unteren Bereich, weshalb Ausführungen zum Ermessen entbehrlich sind (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 2011 – III B 46/11 –, juris Rn. 10; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. April 2008 – L 7 B 6/08 AL –, juris Rn. 3).

Im Übrigen ergibt die eigene Prüfung des Senats, dass die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes angemessen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Gesichtspunkte tatsächlicher Art, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen, die eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes rechtfertigen könnten. Auch Anhaltspunkte dafür, dass sein Verschulden als so gering zu erachten wäre, dass das Ordnungsgeld auf einen noch niedrigeren Betrag herabzusetzen wäre, hat er nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Frage, ob die Ordnungsgeldfestsetzung gegen einen Zeugen nach § 380 Abs. 1 ZPO zu unterbleiben hat, wenn das unentschuldigte Ausbleiben des Zeugen aufgrund anderweitiger Erledigung des Rechtsstreits keine nachteiligen Folgen hatte, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung wie dargelegt umstritten und höchstrichterlich bisher nicht entschieden.


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