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Ordnungsgeld – verschmutzte Arbeitskleidung bei Gerichtstermin

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 WF 145/16 – Beschluss vom 30.11.2016

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 100 € wegen Ungebühr.

Im Protokoll des Amtsgerichts zum Termin vom 24.10.2016, an dessen Ende die Ehe der Beteiligten geschieden worden ist, findet sich folgende Passage:

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner mit einer verschmutzten Arbeitshose zum Termin erschienen ist. Er erklärt, dass er von der Arbeit komme und gleich wieder zurück hingeht. Er wird darauf hingewiesen, dass das Erscheinen in verschmutzter Arbeitskleidung bei Gericht als Missachtung der Würde des Gerichts angesehen wird. Er erklärt, dass ihm dies niemand mitgeteilt habe.

Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht noch in der Sitzung ein Ordnungsgeld von 100 € gegen den Antragsgegner festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner sei zum Verhandlungstermin mit einer Arbeitshose erschienen, welche schwarze Verfärbungen, wohl Schmutz, aufweise, was mit der Würde des Gerichts nicht vereinbar sei. Der Hinweis, er habe dies nicht gewusst, sei unbeachtlich, weil es als Selbstverständlichkeit anzusehen sei, in zumindest normaler Alltagskleidung bei Gericht zu erscheinen. Der Betrag von 100 € erscheine angesichts der Verletzung der Würde des Gerichts angemessen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend, er sei direkt von der Arbeit zum Scheidungstermin erschienen, da er an jenem Tag keinen Urlaub habe nehmen können; er habe nur 22 Tage im Jahr Urlaub, die er für die Betreuung seiner Kinder in Ferienzeiten nutze. Ihm sei nur gestattet gewesen, direkt von der Arbeit zum Termin zu erscheinen. Anschließend sei er sofort wieder zur Arbeit gegangen. Die Arbeitskleidung werde montags frisch gewaschen. Bei den angeführten schwarzen Verfärbungen handele es sich um Flecke, die durch das Waschen nicht mehr herausgingen. Die Hose habe keine Risse aufgewiesen. Außerdem habe er die Arbeitsjacke abgelegt und eine ordentliche blaue Strickjacke angezogen, damit er ordentlich ausgesehen habe. Das Tragen der Arbeitshose stelle keine Ungebühr dar, da dies nicht in nachlässiger Weise oder zum Zwecke der bewussten Provokation geschehen sei. Vor Jahren sei sein Erscheinen in Arbeitskleidung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) nicht gerügt worden.

Durch Beschluss vom 28.10.2016 hat das Amtsgericht der Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsgegner stelle immerhin unstreitig, dass die deutlich erkennbaren dunklen Verfärbungen auf seiner Hose auf Verunreinigungen beruhten. Dass es ihm unmöglich gewesen wäre, die Arbeitskleidung zumindest gegen Alltagskleidung zu wechseln, werde nicht behauptet. Ob ein etwaiges früheres gleichartiges Fehlverhalten sanktionslos geblieben sei, könne dahinstehen, da das Erscheinen bei Gericht in angemessener Kleidung als allgemein bekannte selbstverständliche Verhaltensanforderung vorauszusetzen sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 181 Abs. 1 GVG zulässig. Über sie hat nach § 181 Abs. 3 GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgte gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss der Vorsitzenden, da eine Entscheidung durch den Einzelrichter insoweit nicht vorgesehen ist. Ob das Amtsgericht zu Recht eine Entscheidung über die Abhilfe des Rechtsmittels getroffen hat, kann dahinstehen (für eine Abänderungsbefugnis insoweit Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 181 Rn. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 181 GVG Rn. 2; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 181 GVG Rn. 10; a. A. Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 181 GVG Rn. 1).

2.

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld wegen Ungebühr festgesetzt.

Gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 € oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Ungebührlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die Rechtspflegeaufgabe des Gerichts zu verletzen und die Ordnung der Gerichtsverhandlung zu stören (BVerfG, NJW 2007, 2839, 2840). Schutzgut von § 178 Abs. 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf. Eine Ordnungsstörung kann sich aus Äußerungen wie auch aus anderen Verhaltensweisen ergeben (BVerfG, NJW 2007, 2839, 2840). Das ungebührliche Verhalten selbst braucht sich dabei nicht direkt gegen das Gericht zu richten. Es reicht ein solches Verhalten gegenüber den anderen Prozessbeteiligten oder gegen sonstige unbeteiligte Personen (OLG Hamm, NJW 1969, 1919, 1920). Objektiv erfordert die Ungebühr ein Verhalten, das geeignet ist, den sachlichen und unpolemischen Sitzungsverlauf zu beeinträchtigen oder das Gericht als Institution bzw. die Ausübung seiner Tätigkeit verächtlich zu machen. Es können auch rein passive Verhaltensweisen, wie etwa das ständige demonstrative Sich-Abwenden vom Gericht, eine Ungebühr darstellen, wenn sie ein ausreichendes Maß an Missachtung zum Ausdruck bringen (Zimmermann, a.a.O., § 178 GVG Rn. 4).

Im Einzelfall kann auch das Erscheinen in unangemessener Kleidung einen Angriff auf das Ansehen des Gerichts als Institution der sozialen Gemeinschaft darstellen (OLG Koblenz, NJW 1995, 977; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1505, 1506; OLG Hamm, a.a.O.). Allerdings sind nach den heutigen, liberalen Maßstäben keine übersteigerten Anforderungen an die Kleidung der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal zu stellen (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Kissel/Mayer, a.a.O., § 178 Rn. 17; Zimmermann, a.a.O., § 178 GVG Rn. 5). Überwiegend wird in diesem Zusammenhang ungebührliches Verhalten nur noch dann angenommen, wenn der Betreffende zum Zwecke der Provokation bewusst aus dem Rahmen fallen will oder eine besondere Nachlässigkeit vorliegt (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Zimmermann, a.a.O., § 178 GVG Rn. 5, 8; s. auch Diemer, a.a.O., § 178 GVG Rn. 2). Vor diesem Hintergrund wurde eine Person der Ungebühr vor Gericht für schuldig befunden, die zum Termin in kurzer, schmutziger Hose erschienen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Das ungebührliche Verhalten muss aber von erheblichem Gewicht sein (Zimmermann, a.a.O., § 178 GVG Rn. 5). Ungebühr kann daher bei Erscheinen in verschmutzter Arbeitskleidung nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein hinreichender Grund hierfür (z. B. dringende Terminarbeiten mit der Unmöglichkeit, sich noch rechtzeitig wieder umzukleiden) nicht dargetan ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht von einem ungebührlichen Verhalten seitens des Antragsgegners auszugehen. Das Erscheinen im Gerichtstermin in Arbeitsbekleidung stellt, wie ausgeführt, ohnehin nach den heutigen Wertvorstellungen keine Ungebühr mehr dar. Soweit der Amtsrichter insbesondere an der Verschmutzung der Arbeitskleidung Anstoß genommen hat, rechtfertigt dies aber ebenfalls nicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kleiderordnung heutzutage nur noch bei gezielter Provokation eine Rolle spielen kann. Soweit in früheren Gerichtsentscheidungen daneben auch der Gesichtspunkt besonderer Nachlässigkeit, unter den ggf. auch eine verschmutzte Kleidung fallen könnte, gerechnet wird, folgt der Senat dem in dieser Absolutheit nicht mehr.

Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeschrift glaubhaft vorgetragen, dass er am Tag der Verhandlung habe arbeiten und sogar direkt nach dem Termin wieder habe zur Arbeit zurückkehren müssen. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass er in Arbeitskleidung zum Gerichtstermin erschienen ist. Mangels gegenteiliger Feststellung des Amtsgerichts ist auch davon auszugehen, dass das Vorbringen des Antragsgegners zutrifft, soweit er behauptet, die Verschmutzungen gingen durch das Waschen nicht mehr heraus, ebenso, dass er für die Verhandlung extra eine blaue Strickjacke angezogen habe. Schließlich ist auch nicht zu widerlegen, dass der Antragsgegner vor Jahren vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt (Oder) in Arbeitskleidung aufgetreten ist, ohne dafür gerügt worden zu sein, sodass in dem Umstand, dass der Antragsgegner nun in – nicht schmutzfreier – Arbeitskleidung zum Gerichtstermin erschienen ist, eine Provokation nicht gesehen werden kann.

Das Verfahren erster und zweiter Instanz ist gerichtsgebührenfrei. Dabei kann dahinstehen, ob dies generell der Fall ist, weil das vorliegende Verfahren weder in § 1 GKG noch in § 1 FamGKG aufgeführt ist (so Kissel/Mayer, a.a.O., § 181 Rn. 19) oder ob Nr. 1812 KV GKG bzw. Nr. 1912 KV FamGKG Anwendung finden (so Zimmermann, a.a.O., § 181 GVG Rn. 12; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 181 GVG Rn. 6). Denn auch bei Anwendung der genannten Gebührenvorschriften fielen Gerichtskosten nur bei erfolgloser Beschwerde an. Hier jedoch ist der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel erfolgreich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da die Möglichkeit, Rechtsbeschwerde zum Bundgerichtshof zuzulassen, nicht besteht (vgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 181 Rn. 22; Zimmermann, a.a.O., § 181 GVG Rn. 12).

 

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