Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Versäumter Gerichtstermin: Gericht verhängt Ordnungsgeld – aber zu hoch?
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was passiert, wenn ich einer Zeugenvorladung nicht Folge leiste?
- Welche Gründe können ein Nichterscheinen vor Gericht rechtfertigen?
- Wie hoch kann ein Ordnungsgeld sein und welche Faktoren spielen bei der Festsetzung eine Rolle?
- Kann ich mich gegen ein Ordnungsgeld wehren und welche Möglichkeiten habe ich?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich als Zeuge vor Gericht?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Ein Zeuge erschien nicht zu einem Verhandlungstermin vor dem Landgericht in einer Gebäudeversicherungssache.
- Das Landgericht hatte den Zeugen mehrfach zu Verhandlungsterminen geladen, die Ladungen wurden auch förmlich zugestellt.
- Der Zeuge erschien trotz rechtzeitiger Umladung zu einem neuen Termin nicht.
- Das Gericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld und setzte eine Ordnungshaft für den Fall der Uneinbringlichkeit fest.
- Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen die Höhe des Ordnungsgeldes ein.
- Der Entscheidung zufolge wird das Ordnungsgeld auf einen geringeren Betrag festgesetzt und die Ordnungshaft aufgehoben.
- Das Gericht berücksichtigte die Bemühungen des Beschwerdeführers, sich zu entschuldigen und seine Gründe für das Nichterscheinen darzulegen.
- Die Entscheidung zeigt, dass das Nichterscheinen zu Gerichtsterminen ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben kann, einschliesslich Geldstrafen und Haft.
- Das Gericht muss bei der Bemessung des Ordnungsgeldes auch die persönlichen Umstände des Zeugen berücksichtigen.
- Für angefochtene Ordnungsmittel bestehen Rechtsmittelmöglichkeiten, die zu einer Reduzierung der Strafe führen können.
Versäumter Gerichtstermin: Gericht verhängt Ordnungsgeld – aber zu hoch?
Es ist eine häufige Situation: Ein Gericht sieht sich aufgrund eines laufenden Verfahrens gezwunkt, einen Zeugen vorzuladen. Doch manchmal weigert sich dieser, der Vorladung Folge zu leisten. In einem solchen Fall kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen den säumigen Zeugen verhängen.
Dieses Ordnungsgeld dient dazu, den Willen des Zeugen zu brechen und seine Erscheinung vor Gericht sicherzustellen. Es handelt sich hierbei um eine Zwangsmaßnahme, die das Gericht ergreifen kann, um seine Autorität und die Integrität des Verfahrens zu wahren.
Im Folgenden werden wir uns die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für einen solchen Ordnungsgeldbeschluss genauer ansehen. Zudem werden wir ein konkretes Gerichtsurteil betrachten, in dem ein Ordnungsgeld gegen einen nicht erschienenen Zeugen verhängt wurde.
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Der Fall vor Gericht
Zeuge erscheint nicht zu Gerichtstermin: 75 Euro Ordnungsgeld
Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht als Zeuge zu einem Verhandlungstermin in einer Gebäudeversicherungssache geladen. Er erhielt zunächst eine Ladung für den 30. Juni 2015, die ihm am 16. Juli 2015 förmlich zugestellt wurde. Wegen Terminsverlegung wurde er dann erneut für den 21. Juli 2015 geladen.
Zu dem Termin am 21. Juli 2015 erschien der Beschwerdeführer nicht. Daraufhin setzte das Landgericht gegen ihn wegen unentschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro, ersatzweise für je 50 Euro einen Tag Ordnungshaft, fest.
Beschwerde gegen Höhe des Ordnungsgeldes erfolgreich
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er wandte sich gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes.
Das Oberlandesgericht Celle gab der Beschwerde teilweise statt. Es hob den angefochtenen Beschluss insoweit auf, als gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von mehr als 75 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft festgesetzt worden war.
Gericht muss Ordnungsgeld angemessen festsetzen
Nach Ansicht des OLG Celle war die Beschwerde zulässig und teilweise begründet. Zwar habe das Landgericht das Ordnungsmittel dem Grunde nach zu Recht festgesetzt, da der ordnungsgemäß geladene Zeuge unentschuldigt ausgeblieben war.
Jedoch sei die Höhe des Ordnungsgeldes unangemessen gewesen. Bei der Festsetzung müsse das Gericht die Bedeutung der Zeugenaussage für den Ausgang des Rechtsstreits, den Grad des Verschuldens des Zeugen und dessen wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigen.
Ausgehend davon erschien dem OLG ein Ordnungsgeld von 75 Euro angemessen, aber auch ausreichend. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Es seien auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein höheres Ordnungsgeld gerechtfertigt wäre.
Fazit
Das OLG Celle betont in seiner Entscheidung, dass Gerichte bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen mit Augenmaß vorgehen müssen. Die Höhe muss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen sein.
Im vorliegenden Fall war ein Ordnungsgeld von 300 Euro nach Ansicht des Gerichts überzogen. Stattdessen hielt es 75 Euro für angemessen, aber auch ausreichend, um den Beschwerdeführer anzuhalten, seiner Zeugenpflicht nachzukommen. Höhere Ordnungsgelder kommen nur bei besonderen Umständen in Betracht, für die hier jedoch nichts ersichtlich war.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Oberlandesgericht Celle stellt klar, dass bei der Verhängung von Ordnungsgeldern gegen Zeugen, die unentschuldigt nicht zu einer Verhandlung erscheinen, die Höhe mit Augenmaß festzusetzen ist. Gerichte müssen die Bedeutung der Aussage, das Verschulden des Zeugen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen. Ein Ordnungsgeld von 300 Euro war hier unangemessen hoch, 75 Euro sind ausreichend. Die Entscheidung mahnt zu einer differenzierten und einzelfallbezogenen Bemessung von Ordnungsmitteln gegen säumige Zeugen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Zeuge vor Gericht geladen werden, ist es wichtig, dieser Ladung Folge zu leisten. Sollten Sie unentschuldigt fehlen, kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängen. Dieses Urteil zeigt jedoch, dass die Höhe des Ordnungsgeldes angemessen sein muss und Faktoren wie Ihre finanzielle Situation berücksichtigt werden sollten.
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie eine Zeugenvorladung erhalten, sollten Sie dieser nachkommen, um ein Ordnungsgeld zu vermeiden. Falls Sie dennoch ein Ordnungsgeld erhalten, das Ihnen unverhältnismäßig hoch erscheint, haben Sie die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um Ihre Rechte zu wahren.
FAQ – Häufige Fragen
Wenn Sie als Zeuge vor Gericht nicht erscheinen, kann das Gericht gegen Sie ein Ordnungsgeld verhängen. Wie hoch dieses Ordnungsgeld ausfällt und was Sie sonst noch beachten müssen, erfahren Sie in unserer übersichtlichen FAQ-Sektion. Hier finden Sie kompakt zusammengefasst die wichtigsten Informationen, die Ihnen helfen, die rechtlichen Konsequenzen eines Nichterscheinens als Zeuge einzuschätzen und sich bestmöglich darauf vorzubereiten. So sind Sie bestens gewappnet, wenn Sie selbst vor Gericht als Zeuge geladen werden.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was passiert, wenn ich einer Zeugenvorladung nicht Folge leiste?
- Welche Gründe können ein Nichterscheinen vor Gericht rechtfertigen?
- Wie hoch kann ein Ordnungsgeld sein und welche Faktoren spielen bei der Festsetzung eine Rolle?
- Kann ich mich gegen ein Ordnungsgeld wehren und welche Möglichkeiten habe ich?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich als Zeuge vor Gericht?
Was passiert, wenn ich einer Zeugenvorladung nicht Folge leiste?
Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der nicht vor Gericht erscheint, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Gemäß § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 51 der Strafprozessordnung (StPO) wird gegen einen solchen Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt. Falls dieses nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise Ordnungshaft angeordnet. Zudem können dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden.
Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt zwischen 5 und 1.000 Euro. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen berücksichtigt, soweit diese bekannt sind. Sollte der Zeuge wiederholt nicht erscheinen, kann das Ordnungsmittel erneut festgesetzt werden. In extremen Fällen ist auch die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig.
Eine Entschuldigung für das Nichterscheinen muss rechtzeitig und ausreichend sein. Dringende berufliche Pflichten oder gesundheitliche Gründe können als Entschuldigung anerkannt werden, müssen jedoch glaubhaft gemacht werden. Eine nachträgliche Entschuldigung wird nur dann akzeptiert, wenn der Zeuge nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden an der Verspätung trifft.
Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass ein Zeuge, der wegen eines neuen Arbeitsplatzes nicht erschien und dies nicht glaubhaft machen konnte, ein Ordnungsgeld von 150 Euro und ersatzweise drei Tage Ordnungshaft erhielt. Die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten wurden ihm ebenfalls auferlegt.
Die rechtlichen Bestimmungen zielen darauf ab, die staatsbürgerlichen Pflichten der Zeugen zu sichern und die Durchsetzbarkeit der gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten. Ein Nichterscheinen vor Gericht wird daher nicht auf die leichte Schulter genommen und kann schwerwiegende Folgen haben.
Welche Gründe können ein Nichterscheinen vor Gericht rechtfertigen?
Ein Nichterscheinen vor Gericht kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein. Ein wesentlicher Grund ist eine ernsthafte Erkrankung, die die Teilnahme an der Verhandlung unzumutbar macht. Hierzu muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Ein bloßer „gelber Schein“ reicht nicht aus, da dieser nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Das Attest muss detailliert darlegen, warum die Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich ist.
Ein weiterer anerkannter Grund ist ein bereits gebuchter Auslandsaufenthalt. Auch hier müssen entsprechende Nachweise, wie Buchungsunterlagen, vorgelegt werden, um die Verhinderung glaubhaft zu machen.
Familiäre Notfälle können ebenfalls als Entschuldigungsgrund anerkannt werden. Dies umfasst Situationen, in denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines nahen Angehörigen besteht und die Anwesenheit des Zeugen erforderlich ist.
Berufliche Verpflichtungen werden in der Regel nicht als ausreichender Grund anerkannt, es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche Umstände, die eine Teilnahme an der Verhandlung unmöglich machen. Auch hier sind entsprechende Nachweise erforderlich.
Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen oder extreme Wetterbedingungen, die eine Anreise unmöglich machen, können ebenfalls als Entschuldigungsgrund gelten. In solchen Fällen muss das Gericht über die Umstände informiert werden, und es sind gegebenenfalls Nachweise zu erbringen.
Es ist wichtig, dass die Entschuldigung rechtzeitig und glaubhaft erfolgt. Eine verspätete Entschuldigung wird nur dann akzeptiert, wenn der Zeuge nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden an der Verspätung trifft. Andernfalls können die durch das Ausbleiben verursachten Kosten dem Zeugen auferlegt und ein Ordnungsgeld verhängt werden.
In allen Fällen entscheidet letztlich das Gericht, ob die vorgebrachten Gründe ausreichend sind, um das Nichterscheinen zu rechtfertigen. Die Entscheidung basiert auf den vorgelegten Nachweisen und der individuellen Bewertung der Umstände durch das Gericht.
Wie hoch kann ein Ordnungsgeld sein und welche Faktoren spielen bei der Festsetzung eine Rolle?
Ein Ordnungsgeld kann in Deutschland je nach Kontext und Verstoß erheblich variieren. Im Allgemeinen liegt die Höhe eines Ordnungsgeldes zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen kann der Höchstbetrag sogar bis zu zehn Millionen Euro betragen. Bei Verstößen gegen gerichtliche Anordnungen oder Unterlassungsverfügungen kann das Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro betragen.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erfolgt durch das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde und hängt von mehreren Faktoren ab. Ein wesentlicher Faktor ist der Grad des Verschuldens des Betroffenen. Hierbei wird berücksichtigt, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen spielen eine Rolle, um sicherzustellen, dass das Ordnungsgeld eine abschreckende Wirkung hat, aber nicht unverhältnismäßig ist.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Zeugenaussage oder der Handlung, die unterlassen wurde. Wenn das Nichterscheinen eines Zeugen beispielsweise die Aufklärung eines Sachverhalts erheblich erschwert oder verzögert, kann dies zu einem höheren Ordnungsgeld führen. Wiederholte Verstöße gegen gerichtliche Anordnungen führen in der Regel zu einer Erhöhung des Ordnungsgeldes, da das vorherige Ordnungsgeld offensichtlich nicht ausreichend abschreckend war.
Die Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes erfolgt oft in Anlehnung an die Tagessatzregelung des Strafrechts, wobei die Anzahl der Tagessätze nach Art, Umfang und Dauer des Verstoßes sowie dem Grad des Verschuldens bestimmt wird. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
In Fällen, in denen ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vor Gericht erscheint, wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise Ordnungshaft verhängt. Die Höhe des Ordnungsgeldes und die Dauer der Ordnungshaft werden dabei vom Gericht festgelegt und können im Beschwerdeverfahren überprüft werden.
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes dient sowohl der präventiven Verhinderung künftiger Verstöße als auch der repressiven Bestrafung für die Übertretung eines gerichtlichen Verbots. Daher ist es wichtig, dass das Ordnungsgeld angemessen und geeignet ist, um den Betroffenen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen.
Kann ich mich gegen ein Ordnungsgeld wehren und welche Möglichkeiten habe ich?
Ein Ordnungsgeld kann verhängt werden, wenn ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einem Gerichtstermin erscheint. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen ein solches Ordnungsgeld zu wehren.
Zunächst kann der Zeuge eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes einlegen. Diese Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht eingereicht werden, das die Entscheidung getroffen hat, oder bei dem zuständigen Beschwerdegericht. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass das Ordnungsgeld bis zur Entscheidung über die Beschwerde nicht gezahlt werden muss.
Ein weiterer Ansatzpunkt ist die Entschuldigung des Ausbleibens. Wenn der Zeuge sein Nichterscheinen rechtzeitig und ausreichend entschuldigt, kann die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung des Ordnungsgeldes unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung verspätet, muss glaubhaft gemacht werden, dass den Zeugen kein Verschulden an der Verspätung trifft. In diesem Fall können die getroffenen Anordnungen aufgehoben werden.
Sollte das Ordnungsgeld bereits festgesetzt worden sein, kann der Zeuge einen Antrag auf Aufhebung des Ordnungsgeldes stellen, wenn nachträglich Hinderungsgründe geltend gemacht werden, die das Nichterscheinen entschuldigen. Dieser Antrag ist an das Prozessgericht erster Instanz zu richten.
Die Höhe des Ordnungsgeldes kann ebenfalls angefochten werden. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen berücksichtigt werden. Es ist möglich, dass das Gericht das Ordnungsgeld reduziert, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine Unternehmenskrise oder eine nur geringfügige Fristüberschreitung.
Zusammengefasst gibt es mehrere rechtliche Mittel, um sich gegen ein Ordnungsgeld zu wehren. Dazu gehören die sofortige Beschwerde, die rechtzeitige und ausreichende Entschuldigung des Ausbleibens sowie der Antrag auf Aufhebung des Ordnungsgeldes bei nachträglicher Entschuldigung.
Welche Rechte und Pflichten habe ich als Zeuge vor Gericht?
Zeugen vor Gericht haben sowohl Rechte als auch Pflichten, die gesetzlich geregelt sind. Die Pflicht zur Zeugenaussage ist eine wichtige staatsbürgerliche Aufgabe, die zur Wahrheitsfindung im Rechtsstaat beiträgt. Ein Zeuge ist verpflichtet, einer gerichtlichen Ladung Folge zu leisten und vor Gericht zu erscheinen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Zeuge glaubt, etwas Wesentliches zur Sache beitragen zu können. Auch wenn bereits eine Aussage bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gemacht wurde, muss der Zeuge erneut vor Gericht erscheinen, da das Gericht die unmittelbare Vernehmung für notwendig erachten kann.
Ein Nichterscheinen vor Gericht ohne ausreichende Entschuldigung kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehören die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten, die Verhängung eines Ordnungsgeldes und im Falle der Nichtbezahlung die Anordnung von Ordnungshaft. Auch eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei ist möglich.
Zeugen haben jedoch auch Rechte, die sie schützen sollen. Dazu gehört das Recht auf Zeugnisverweigerung in bestimmten Fällen. Enge Angehörige des Angeklagten oder einer Partei, wie Eltern, Kinder, Ehegatten und Verlobte, können die Aussage verweigern. Auch Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Anwälte und Geistliche haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht gilt auch, wenn die Beantwortung einer Frage den Zeugen oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.
Ein Zeuge hat das Recht, einen Rechtsbeistand zu seiner Vernehmung hinzuzuziehen, insbesondere wenn ein besonderes Interesse am Schutz seiner Persönlichkeitsrechte besteht. In bestimmten Fällen kann auch die Anwesenheit einer Vertrauensperson gestattet werden. Wenn der Zeuge als Verletzter oder Geschädigter in einem Strafverfahren vernommen wird, können weitergehende Rechte gelten, einschließlich der Übernahme der Anwaltskosten durch den Staat.
Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Auslagen und Verdienstausfall. Dies umfasst Fahrtkosten, Verdienstausfall und gegebenenfalls eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung. Die Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach der Vernehmung gestellt werden.
Ein Zeuge muss seine Aussage nur dann beeiden, wenn das Gericht dies für notwendig erachtet. Die Vereidigung ist weder im Zivil- noch im Strafprozess der Regelfall, kann aber angeordnet werden, wenn es zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage oder wegen der Bedeutung der Aussage notwendig ist.
Die Rechte und Pflichten eines Zeugen sind darauf ausgelegt, die Wahrheitsfindung im Gerichtsverfahren zu unterstützen und gleichzeitig den Zeugen vor unzumutbaren Belastungen zu schützen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 380 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens eines Zeugen vor Gericht. Ein Ordnungsgeld kann verhängt werden, wenn der Zeuge einer Vorladung nicht nachkommt ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht ursprünglich ein Ordnungsgeld von mehr als 75,00 € verhängt.
- § 178 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz): Dieser Paragraph ermöglicht die Festsetzung von Ordnungshaft, wenn das Ordnungsgeld uneinbringlich ist. Im Fall des Beschwerdeführers wurde ebenfalls Ordnungshaft für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes festgesetzt, was allerdings später reduziert wurde.
- § 19 GKG (Gerichtskostengesetz): Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Gerichtskosten, einschließlich der Gebühren für Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß KV 1812 GKG auf 15,00 € ermäßigt, was den Beschwerdeführer finanziell entlastet.
- § 139 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph bezieht sich auf die richterliche Aufklärungspflicht und die Pflicht zur Terminsverlegung. Der Zeuge wurde umgeladen und es gab eine Terminsverlegung im vorliegenden Fall, was für den Beschwerdeführer relevant ist, da es die Termine und Ladungen beeinflusste.
- § 377 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph beschreibt die Verpflichtung des Zeugen zur Erscheinung vor Gericht. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht als Zeuge geladen und war verpflichtet zu erscheinen, was er versäumt hat und somit die Grundlage für die Festsetzung des Ordnungsgeldes bildete.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Ordnungsgeld: Ein finanzielles Zwangsmittel, das gegen einen Zeugen verhängt wird, wenn er ohne genügende Entschuldigung einer gerichtlichen Vorladung nicht nachkommt. Es soll den Zeugen dazu anhalten, seiner Zeugenpflicht nachzukommen, und die Integrität des Verfahrens wahren.
- Zeugenaussage: Die Aussage eines geladenen Zeugen vor Gericht, die zur Wahrheitsfindung und zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen soll.
- Versäumnisurteil: Ein Zwischenurteil, das in einem Zivilprozess ergeht, wenn eine Partei oder ein Zeuge ohne genügende Entschuldigung zu einem Termin nicht erscheint. Ein solches Urteil kann für die ausbleibende Seite nachteilige Folgen haben.
- Gerichtliche Vorladung: Eine förmliche Ladung, die ein Gericht einem Zeugen oder einer Partei schriftlich erteilt, um diese zu einem spezifischen Termin zu verpflichten.
- Augenmaß: Ein juristischer Begriff, der besagt, dass ein Gericht bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes ausgewogen und verhältnismäßig handeln muss, indem es verschiedene Faktoren wie die Bedeutung der Zeugenaussage, das Verschulden und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen berücksichtigt.
Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 8 W 15/16 – Beschluss vom 19.02.2016
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von mehr als 75,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft festgesetzt worden ist.
Seine eigenen Auslagen hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (KV 1812 GKG) wird auf 15,00 € ermäßigt.
Beschwerdewert: 300,00 €.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsmittels wegen Versäumnis eines Verhandlungstermins in einer Gebäudeversicherungssache vor dem Landgericht am 22. September 2015.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht zunächst unter dem 25. Juni 2015 als Zeuge zu einem vom Landgericht auf den 30. Juni 2015 bestimmten Verhandlungstermin geladen (Bl. 141 d. A.). Die Ladung wurde ihm am 16. Juli 2015 förmlich zugestellt (Bl. 169 d. A.). Wegen Terminsverlegung auf den 21. Juli 2015 wurde er unter dem 29. Juni 2015 umgeladen (Bl. 151 d.
[…]
Lesen Sie jetzt den gesamten Urteilstext…
A.); die Zustellung erfolgte am 7. Juli 2015 (Bl. 168 d. A.). Nach neuerlicher Terminsverlegung auf den 22. September 2015 wurde der Beschwerdeführer unter dem 6. Juli 2015 Bl. (160 f. d. A.) wiederum – diesmal formlos – umgeladen. Am 9. Juli 2015 (Bl. 162 f. d. A.) faxte der Beschwerdeführer dem Landgericht ein Schreiben, in dem er um Befreiung von seiner Erscheinenspflicht zu dem Termin am 21. Juli 2015 bat, weil er zu dem Rechtsstreit nichts sagen könne. Dabei wies er (zu jenem Zeitpunkt noch zutreffend) darauf hin, dass er eine Ladung zu dem ersten Termin am 30. Juni 2015 gar nicht erhalten habe. Das Landgericht antwortete unter dem 10. Juli 2015 (Bl. 164 d. A.), es bleibe „… bisher … erstmal …“ bei der Ladung. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (Bl. 170 d. A.) wiederholte der Beschwerdeführer seine Bitte um Befreiung von der Erscheinenspflicht, weil er zu dem der mitgeteilten Beweisfrage zugrunde liegenden Sachverhalt keinerlei Erinnerung habe. Das Landgericht teilte ihm nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers unter dem 16. September 2015 (Bl. 195 d. A.) mit, die Ladung bleibe bestehen, weil der Kläger nicht auf die Zeugenbenennung verzichtet habe. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer Unterlagen übermittelt, die ihm helfen sollten, den Vorgang besser zuzuordnen; er wurde außerdem gebeten, entsprechende eigene Unterlagen aus seinem Handwerkerbetrieb zum Verhandlungstermin am 22. September 2015 mitzubringen.
Am Terminstag erschien der Zeuge nicht. Das Landgericht verkündete deshalb zu Beginn der Sitzung den angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss, mit dem es dem Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens ein Ordnungsgeld von 300,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, auferlegte. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte der Kläger auf informatorische Befragung, er selbst kenne den Beschwerdeführer gar nicht und habe ihn lediglich aufgrund der Firmenangabe auf den für ihn – den Kläger – von einer Beauftragten unterschriebenen Stundenzetteln des Handwerkbetriebs des Beschwerdeführers benannt. Der Klägervertreter stellte daraufhin in Aussicht, möglicherweise könne auf den Beschwerdeführer als Zeugen verzichtet werden; zugleich benannte er eine weitere Zeugin. Das Landgericht vernahm sodann noch zwei weitere geladene Zeugen und bestimmte einen Verkündungstermin.
Mit Faxschreiben vom 24. September 2015 (Bl. 208 d. A.) teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht mit, er habe nunmehr in einem gerade geführten Telefonat mit einem ehemaligen Angestellten seines Betriebs erfahren, dass jener seinerzeit die auf den Stundenzetteln vermerkten Heizungsarbeiten durchgeführt habe. Er teilte die Adresse des ehemaligen Mitarbeiters und weitere von dem Mitarbeiter erfragte Angaben zur Sache mit und bat anschließend, weiterhin von seiner „Person als Zeugenladung abzusehen“. Das Landgericht hob nunmehr den an-beraumten Verhandlungstermin auf und bestimmte einen weiteren Termin auf den 12. Januar 2016, zu dem wiederum – neben einer anderen Zeugin – der Beschwerdeführer geladen wurde (Bl. 213, 217 d. A.). Der Termin wurde später aufgehoben, nachdem sich die Parteien Anfang Januar 2016 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO verglichen hatten.
Der Ordnungsmittelbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 zugestellt. Am 7. Oktober 2015 zahlte er das Ordnungsgeld nebst Verfahrens-kosten, ließ jedoch zugleich durch einen nunmehr von ihm beauftragten Rechtsanwalt gegen den Beschluss vom 22. September 2015 Beschwerde einlegen (Bl. 220 d. A.). Die Beschwerdeschrift enthält keine Darlegungen zu etwaigen Entschuldigungsgründen; es wird vielmehr auf eine noch nachzureichende Begründung verwiesen. Eine solche ging allerdings in der Folgezeit nicht ein. Das Landgericht befasste sich erstmals mit der Beschwerde, nachdem ein weiteres anwaltliches Schreiben vom 21. Januar 2016 (Bl. 278 d. A.) eingegangen war, in dem für den Beschwerdeführer beantragt wurde, die gezahlten Gelder zu erstatten, und „gegebenenfalls … auch unter Berücksichtigung des geschlossenen Vergleichs der Parteien …“ über den Erstattungsanspruch zu entscheiden. Entschuldigungsgründe wurden auch in diesem Schreiben nicht dargelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2016 der Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Darlegung von Entschuldigungsgründen nicht abgeholfen.
B.
I.
Das zulässige Rechtsmittel hat lediglich teilweise Erfolg. Es führt zur Herabsetzung des gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ordnungsgeldes auf 75,00 €.
1. Der Beschwerdeführer wurde zu dem Verhandlungstermin am 22. September 2015 ordnungsgemäß geladen. Dass er die Umladung vom 6. Juli 2015 (Bl. 160 f. d. A.) erhalten hatte, ergibt sich aus seinem Schreiben vom 24. Juli 2015. Nachdem das Landgericht unter dem 16. September 2015 seinen Antrag auf Abladung zurückgewiesen hatte, war der Zeuge zum Erscheinen verpflichtet, auch wenn er meinte, zum voraussichtlichen Beweisthema nichts Sachdienliches sagen zu können. Dies war ihm vom Landgericht in nicht misszuverstehender Weise rechtzeitig mitgeteilt worden.
2. Der Beschwerdeführer hat sein Ausbleiben auch nicht nachträglich hinreichend entschuldigt (§ 381 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO). Das Schreiben vom 24. September 2015 war verspätet, weil der Termin bereits zwei Tage vorher stattgefunden hatte. Im Übrigen reichte es auch inhaltlich nicht für eine Entschuldigung der Säumnis aus, da das Landgericht dem Zeugen schon zuvor mitgeteilt hatte, er müsse trotz fehlender eigener Erinnerung erscheinen, weil die Parteien nicht auf seine Ladung verzichtet hätten.
3. Allerdings hatte das Ausbleiben des Zeugen im Ergebnis weder für die Parteien noch das Gericht eine nachteilige Wirkung, weil der Rechtsstreit schließlich ohne weitere mündliche Verhandlung durch Vergleich beendet worden ist. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob in einem solchen Fall die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 380 ZPO wieder aufzuheben ist (befürwortend zuletzt: OLG Hamm, NJW-RR 2013, 384 – juris-Rn. 8 ff. – mit näherer Darstellung des Meinungsstandes; ablehnend u. a.: OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 458; BFH, BFHE 153, 310 und BFH, Beschluss vom 11. September 2013 – XI B 111/12 -, juris-Rn. 9 m. w. N.; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kap. 8 Rdnrn. 7 und 11 f.).
Der Senat folgt der Auffassung, dass es bei verschuldeter Säumnis eines Zeugen auch dann bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes bleibt, wenn das Verfahren später endet, ohne dass die Vernehmung des Zeugen dafür notwendig war. Dafür spricht zunächst, dass die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Zeugen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen des Gerichts steht, sondern als zwingende Folge ausgestaltet ist. § 380 Abs. 1 ZPO sieht keine Ermessensausübung vor. In § 381 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO ist als Aufhebungsgrund allein die nachträgliche Entschuldigung der Säumnis genannt. Auch der Normsinn steht nicht entgegen. Nur wenn die Funktion des Zwangsmittels allein in der Willensbeugung läge, würde es entbehrlich, wenn sich später herausstellte, dass das Verfahren auch ohne die Vernehmung des Zeugen zum Abschluss gebracht werden konnte. Richtigerweise sind aber auch der repressive Charakter und die Präventivwirkung des Ordnungsmittels zu berücksichtigen. Außerdem erscheint es nicht überzeugend, dass bei Zugrundelegung der Gegenauffassung die Aufrechterhaltung des Ordnungsmittels im Einzelfall allein von dem letztlich zufälligen Umstand abhängen kann, ob der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegen den Ordnungsmittelbeschluss noch andauert oder bereits eine anderweitige Erledigung gefunden hat. Das zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem sich bei gebotener zeitnaher Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers die Frage nach einer Aufhebung des Ordnungsmittels wegen fehlender nachteiliger Auswirkung der Säumnis gar nicht gestellt hätte, weil ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt worden war, zu dem der Beschwerdeführer erneut als Zeuge geladen war, nachdem sich der Kläger nicht zu einem Verzicht auf den Zeugen hatte durchringen können. Aber auch dann, wenn sich die Parteien etwa unter dem Eindruck der Weigerung des Zeugen zum Erscheinen zur Vermeidung weiterer kosten- und zeitaufwändiger Verhandlungstermine auf eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits ohne eigentlich gebotene Beweisaufnahme entschließen, gebietet es der Zweck des § 380 Abs. 1 ZPO nicht, ein zunächst rechtmäßig verhängtes Ordnungsmittel insgesamt wieder aufzuheben. Dem Zeugen kommt dann ohnehin zugute, dass er von der ihn sonst treffenden Kostenlast des § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO frei wird.
Die Rechtslage bei der Ordnungsgeldfestsetzung gegen eine unentschuldigt nicht erschienene Partei (§ 141 Abs. 3 ZPO) führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung (siehe dazu auch BFH, a. a. O.). Zwar ist ein nach § 141 Abs. 3 ZPO verhängtes Ordnungsmittel aufzuheben, wenn das Ausbleiben der Partei für den Rechtsstreit folgenlos geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – I ZB 77/10 -). Das hat seine Rechtfertigung aber in erster Linie darin, dass § 141 Abs. 3 ZPO – anders als § 380 Abs. 1 ZPO – die Festsetzung des Ordnungsmittels von einer Ermessensentscheidung abhängig macht, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind. Deshalb ist z. B. auch zu berücksichtigen, dass die Partei ohnehin von vornherein einen instruierten Vertreter entsenden darf, wenn sie selbst den Termin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht wahrnehmen will. Im Übrigen hat die Partei im Gegensatz zum Zeugen die Verfahrensbeendigung auch selbst in der Hand.
4. Jedoch ist das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld von 300,00 € zu hoch. Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das 5,00 € bis 1.000,00 € betragen darf (Art. 6 Abs. 1 EGStGB), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen. Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit fehlerhaft, weil auch der Nichtabhilfebeschluss zur Höhe des Ordnungsgeldes keinerlei Ausführungen enthält. Der Senat hat die gebotene Abwägung deshalb nachgeholt. Dabei fiel hier u. a. ins Gewicht, dass der nach der Säumnis des Beschwerdeführers auf den 12. Januar 2016 bestimmte weitere Verhandlungstermin ohnehin hätte anberaumt werden müssen, weil neben dem Beschwerdeführer noch eine andere, bis dahin nicht geladene Zeugin vernommen werden sollte. Die Säumnis des Beschwerdeführers hat daher nicht zu einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht geführt. Außerdem ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass sein Verschulden insgesamt eher als gering einzustufen ist. Er hatte vor dem Termin mehrfach darauf hingewiesen, dass er zur Sache nichts sagen könne, weil er selbst mit der fraglichen Heizungsreparatur nicht befasst gewesen sei. Dennoch hat der Kläger erst im Termin eingeräumt, den Beschwerdeführer mehr oder weniger ins Blaue hinein als Zeugen benannt zu haben. Den tatsächlich sachkundigen Zeugen – einen gar nicht mehr bei ihm tätigen früheren Mitarbeiter – hatte der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb selbst ermittelt und dies nur zwei Tage nach dem Termin dem Gericht bekanntgegeben. Zwar entband dies den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, gleichwohl als benannter Zeuge zum Termin selbst zu erscheinen. Es rechtfertigt aber eine deutliche Reduzierung des Ordnungsgeldes auf 75,00 €.
Ferner war die Ordnungshaftandrohung aufzuheben, nachdem das Zwangsgeld vom Zeugen bereits gezahlt worden ist.
II.
Die Auslagen für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer in vollem Umfang selbst zu tragen, weil sie auch dann in gleicher Höhe entstanden wären, wenn er sein Rechtsmittel von vornherein auf den begründeten Teil beschränkt hätte (§ 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO analog). Hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat von der Ermäßigungsmöglichkeit des KV 1812 GKG Gebrauch gemacht.
Von der Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgesehen, weil der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2012 ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, der sich in einem wesentlichen Gesichtspunkt vom vorliegenden Fall unterscheidet. Dort stand nämlich bereits in dem vom Zeugen versäumten Termin fest, dass es auf seine Befragung für die zu treffende Entscheidung des Gerichts nicht ankommen würde.