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Ordnungsgeldverhängung gegen im Termin nicht erschienenen Zeugen

Eine Zeugin erschien nicht zu einem Gerichtstermin und kassierte prompt ein Ordnungsgeld dafür. Doch ihre Aussage wurde im weiteren Prozess gar nicht mehr benötigt, der Fall lief auch ohne sie. Darf sie dann trotzdem bestraft werden? Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun eine klare Antwort gegeben.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 3/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
  • Datum: 15. Januar 2025
  • Aktenzeichen: 3 W 3/25
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (ZPO)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Architekt, der Architektenhonorar forderte
  • Beklagte: Auftraggeber, dessen Ehefrau als Zeugin geladen war
  • Zeugin: Ehefrau des Beklagten und Beschwerdeführerin im OLG-Verfahren

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Zeugin, Ehefrau des Beklagten in einem Architektenhonorarstreit, erschien nicht zu einem gerichtlichen Termin, obwohl sie ordnungsgemäß geladen war. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen sie.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob ein Ordnungsgeld gegen einen Zeugen verhängt werden muss, der nicht zum Termin erschien, obwohl seine Aussage später im Prozess nicht mehr relevant war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hob den Beschluss des Landgerichts auf, mit dem ein Ordnungsgeld und Kosten gegen die nicht erschienene Zeugin festgesetzt wurden.
  • Begründung: Obwohl das Fernbleiben der Zeugin nicht entschuldigt war, war ihre Aussage für das Verfahren nicht mehr notwendig. Das Gericht hatte bereits festgestellt, dass der Beweis, für den sie geladen war, nicht erbracht wurde. Die Pflicht zur Verhängung eines Ordnungsgeldes entfällt, wenn die Zeugenaussage obsolet wird.
  • Folgen: Das Ordnungsgeld und die auferlegten Kosten gegen die Zeugin wurden endgültig aufgehoben.

Der Fall vor Gericht


OLG Koblenz: Kein Ordnungsgeld für unentschuldigt fehlenden Zeugen, wenn Aussage später irrelevant wird

Worum ging es? Der Fall vor dem Landgericht

Leerer Stuhl am Verhandlungstisch in Gerichtssaal mit Zeugen und Anwälten, symbolisch für Abwesenheit
Leerer Zeugenstuhl im Gerichtssaal bei Versäumnisurteil, Symbol für ausbleibende Aussage und Streit. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Architekt verklagte seinen Auftraggeber vor dem Landgericht Mainz (Az. 3 O 44/23) auf Zahlung von Architektenhonorar. Der Architekt behauptete, unter anderem mit den sogenannten Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt worden zu sein – also den grundlegenden Planungsstufen eines Bauvorhabens. Der genaue Umfang der Beauftragung war zwischen den Parteien umstritten.

Um seine Forderung zu untermauern, benannte der Architekt seine Mitarbeiterin als Zeugin. Der beklagte Auftraggeber wiederum wollte das Gegenteil beweisen und benannte hierfür seine Ehefrau als Zeugin.

Streit um Ordnungsgeld: Zeugin erscheint nicht zum Termin

Das Landgericht setzte einen Verhandlungstermin für den 17. Dezember 2024 an und lud beide Zeuginnen zum Beweisthema „Vertragsverhandlungen zwischen Kläger und Beklagtem“. Am frühen Morgen des Termintages beantragte der Anwalt des Beklagten per Schriftsatz eine Verlegung des Termins wegen einer akuten Erkrankung. Das Gericht lehnte diesen Antrag jedoch noch vor Verhandlungsbeginn ab.

In der Verhandlung hörte das Gericht den Kläger persönlich an und vernahm die vom Kläger benannte Zeugin. Die Ehefrau des Beklagten, die als Zeugin für ihn aussagen sollte, erschien nicht zum Termin. Daraufhin erließ das Landgericht ein sogenanntes Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Ein Versäumnisurteil ist ein Urteil, das ergeht, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint oder sich nicht sachgerecht verteidigt.

Gegen die nicht erschienene Zeugin verhängte das Landgericht noch am selben Tag ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro gemäß § 380 Zivilprozessordnung (ZPO). Die ZPO ist das Gesetzbuch, das die Regeln für Gerichtsverfahren in Zivilstreitigkeiten festlegt. § 380 ZPO sieht Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen Zeugen vor, die einem Gerichtstermin unentschuldigt fernbleiben. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden könne, ordnete das Gericht ersatzweise drei Tage Ordnungshaft an. Zusätzlich wurden der Zeugin die durch ihr Fernbleiben angeblich verursachten Kosten auferlegt.

Die Zeugin legte gegen diesen Beschluss Sofortige Beschwerde ein. Sie gab an, vom Beklagten über den Terminverlegungsantrag informiert worden zu sein und deshalb angenommen zu haben, der Termin würde verlegt und ihr Erscheinen sei nicht nötig. Das Landgericht half dieser Beschwerde nicht ab, das heißt, es blieb bei seiner Entscheidung.

In der Zwischenzeit legte der Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Das Landgericht beraumte daraufhin einen neuen Verhandlungstermin an. Bemerkenswert ist, dass das Gericht in einem Hinweis äußerte, es sehe nach der bereits erfolgten Beweisaufnahme den Beweis für die Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 als nicht erbracht an. Weder die Angaben des Klägers noch die Aussage seiner Zeugin seien präzise genug gewesen. Die nun nicht erschienene Zeugin des Beklagten wurde für diesen neuen Termin nicht erneut geladen. Stattdessen schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, was darauf hindeutete, dass es die Beweisaufnahme als abgeschlossen ansah.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz: Kein Ordnungsgeld bei fehlender Relevanz

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gab der sofortigen Beschwerde der Zeugin mit Beschluss vom 15. Januar 2025 (Az. 3 W 3/25) statt. Der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Mainz wurde vollständig aufgehoben. Damit entfielen sowohl das Ordnungsgeld als auch die Kostenauferlegung für die Zeugin.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe des OLG Koblenz

Entschuldigung der Zeugin nicht ausreichend, aber…

Das OLG stellte zunächst klar, dass das Landgericht zu Recht davon ausging, dass das Fernbleiben der Zeugin nicht ausreichend entschuldigt war. Die bloße Information über einen gestellten Verlegungsantrag und die Hoffnung, dieser werde bewilligt, reicht nicht als Entschuldigungsgrund.

Keine nachteiligen Folgen durch das Fernbleiben

Entscheidend für die Aufhebung des Ordnungsgeldes war jedoch, dass das Fernbleiben der Zeugin nach Ansicht des OLG keine nachteiligen Auswirkungen auf das Verfahren hatte. Ihre Aussage als Gegenbeweis sei nicht (mehr) erforderlich gewesen.

Das Landgericht selbst war nach Anhörung des Klägers und dessen Zeugin bereits zu dem Schluss gekommen, dass der Architekt den Beweis für die umstrittene Beauftragung nicht erbringen konnte. Die Erinnerungslücken des Klägers und seiner Zeugin verhinderten eine Überzeugungsbildung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO. Diese Vorschrift regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht, das nach seiner freien Überzeugung entscheidet, ob eine Behauptung wahr ist.

Da der vom Architekten zu führende Hauptbeweis somit bereits gescheitert war, wurde die Aussage der Zeugin des Beklagten, die zum Gegenbeweis benannt war, überflüssig. Dies zeige sich auch darin, dass das Landgericht die Zeugin für den neuen Termin nicht mehr geladen und stattdessen einen Vergleich vorgeschlagen hatte.

Der Zweck der Norm im Fokus: Teleologische Reduktion des § 380 ZPO

Das OLG Koblenz stützte seine Entscheidung auf eine sogenannte Teleologische Reduktion des § 380 ZPO. Dies ist eine juristische Methode, bei der eine Gesetzesnorm nicht buchstabengetreu, sondern nach ihrem Sinn und Zweck eingeschränkt angewendet wird, wenn eine wörtliche Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das der Gesetzgeber so nicht gewollt hat.

Die Richter argumentierten, die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, sei kein Selbstzweck. Sie diene dazu, den Parteien eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen und Verzögerungen bei der Aufklärung des Sachverhalts zu vermeiden. Die Vorschriften über Ordnungsmittel gegen säumige Zeugen (§§ 380, 381 ZPO) dienten der geordneten Rechtspflege und der Sachverhaltsaufklärung, nicht aber der Bestrafung einer bloßen Missachtung einer staatsbürgerlichen Pflicht.

Wenn die Vernehmung eines Zeugen – wie im vorliegenden Fall oder auch bei einem Vergleichsschluss oder einem Verzicht der Parteien auf die Aussage – nicht mehr erforderlich sei, bestehe kein Bedürfnis mehr, das Nichterscheinen zu sanktionieren. In einer solchen Situation würden weder die Interessen der Parteien an einem zügigen Verfahren noch vom Gericht angeordnete, prozessfördernde Maßnahmen beeinträchtigt. Das OLG verwies hierbei auf eine eigene frühere Entscheidung (Az. 3 W 322/24), in der es diese Rechtsauffassung bereits bei einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich vertreten hatte.

Parallele zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Das OLG zog zudem eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hatte in einem Beschluss (Az. VI ZB 4/07) entschieden, dass im Anwendungsbereich des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO – einer Regelung, die ein Ordnungsgeld gegen eine Partei vorsieht, die einer gerichtlichen Anordnung zum persönlichen Erscheinen unentschuldigt nicht nachkommt – eine Ordnungsgeldfestsetzung ausscheiden muss, wenn das Fernbleiben der Partei folgenlos bleibt. Auch hier liege der Zweck der Norm in der Förderung der Sachverhaltsaufklärung, nicht in der Ahndung einer Missachtung. Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen nach § 380 ZPO könne nichts anderes gelten, so das OLG Koblenz.

Keine Kosten durch das Fernbleiben – keine Kosten für das Beschwerdeverfahren

Auch die vom Landgericht verfügte Auferlegung der durch das Fernbleiben verursachten Kosten hob das OLG auf, da keine ersichtlichen Kosten durch das Ausbleiben der Zeugin entstanden seien.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren selbst erging nicht. Verfahren über Ordnungsgelder seien nicht kontradiktorisch ausgestaltet, das heißt, es stehen sich keine streitenden Parteien gegenüber. Die Staatskasse sei nicht am Rechtsstreit beteiligt und trage daher auch nicht die Auslagen der erfolgreichen Beschwerdeführerin. Gerichtskosten seien für das Beschwerdeverfahren nicht angefallen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Koblenz entschied, dass ein Ordnungsgeld gegen einen unentschuldigt fehlenden Zeugen nicht gerechtfertigt ist, wenn dessen Aussage für den Prozessausgang letztlich bedeutungslos wird. Zeugenladungen und deren Sanktionen dienen nicht der Bestrafung einer missachteten Bürgerpflicht, sondern ausschließlich der Sachaufklärung und Verfahrensförderung. Diese praxisrelevante Entscheidung stärkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Prozessrecht und vermeidet unnötige Maßregelungen von Zeugen, wenn deren Aussage für das Verfahrensergebnis irrelevant geworden ist.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Ordnungsgeld und wann wird es gegen Zeugen verhängt?

Ein Ordnungsgeld ist eine finanzielle Sanktion, die ein Gericht verhängen kann. Es ist keine Strafe im strafrechtlichen Sinne wie eine Geldstrafe bei einer Straftat, sondern ein Mittel, um Verfahrensregeln durchzusetzen und das Gericht in seiner Arbeit zu unterstützen. Stellen Sie sich das Ordnungsgeld als eine Art „Bußgeld“ für das Nichtbefolgen bestimmter gerichtlicher Anordnungen im Rahmen eines laufenden Verfahrens vor.

Zweck des Ordnungsgeldes bei Zeugen

Im Gerichtsprozess sind Zeugen dazu verpflichtet, zu erscheinen und auszusagen, wenn sie vom Gericht geladen werden. Ihre Aussage ist oft entscheidend für die Klärung des Sachverhalts. Das Gericht verhängt ein Ordnungsgeld gegen einen Zeugen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt, um ihn dazu zu bringen, die erforderliche Mitwirkung zu leisten.

Wann wird ein Ordnungsgeld gegen Zeugen verhängt?

Typische Fälle, in denen ein Ordnungsgeld gegen einen Zeugen festgesetzt werden kann, sind:

  • Unentschuldigtes Nichterscheinen: Wenn ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht zum Gerichtstermin erscheint und dafür keinen triftigen, vom Gericht anerkannten Grund (wie z.B. eine plötzliche schwere Erkrankung) hat.
  • Weigerung der Aussage: Wenn ein Zeuge erscheint, sich aber weigert, auszusagen, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet wäre und kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen kann.

Neben dem Ordnungsgeld kann das Gericht in solchen Fällen auch anordnen, dass der Zeuge durch die Polizei zwangsweise zum Gericht vorgeführt wird. Das Ordnungsgeld kann vom Gericht auch in Ordnungshaft umgewandelt werden, wenn es nicht gezahlt wird.

Das Ziel des Ordnungsgeldes ist es also, die Teilnahme und die Aussage des Zeugen sicherzustellen und den ordnungsgemäßen Ablauf des Gerichtsverfahrens zu gewährleisten.


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Welche Pflichten hat ein Zeuge in einem Gerichtsverfahren?

Wenn Sie als Zeuge von einem Gericht geladen werden, übernehmen Sie bestimmte Pflichten. Der Zweck ist, dem Gericht zu helfen, den Sachverhalt eines Falles aufzuklären, indem Sie über Dinge berichten, die Sie selbst wahrgenommen haben.

Die grundlegendsten Pflichten eines Zeugen sind:

  • Der Ladung folgen: Sie müssen zum Gerichts- oder Anhörungstermin erscheinen, zu dem Sie geladen wurden. Ignorieren Sie eine Ladung nicht.
  • Vor Gericht erscheinen: Sie sind verpflichtet, zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort zu sein.
  • Aussagen: Sie müssen im Wesentlichen das aussagen, was Sie zu dem relevanten Sachverhalt wissen. Das Gericht möchte von Ihnen erfahren, was Sie gesehen, gehört oder erlebt haben.

Diese Pflichten sind gesetzlich vorgeschrieben. Wenn ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint oder die Aussage ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört beispielsweise die Anordnung, dass der Zeuge zwangsweise vorgeführt wird, oder es kann ein Ordnungsgeld verhängen. Stellen Sie sich ein Ordnungsgeld wie eine Geldbuße vor, die Sie zahlen müssen, weil Sie Ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind.

Ausnahmen von der Aussagepflicht

Es gibt Situationen, in denen ein Zeuge ein Recht hat, die Aussage zu verweigern. Dies ist wichtig, um bestimmte persönliche Beziehungen zu schützen oder um niemanden zu zwingen, sich selbst zu belasten. Solche Gründe können zum Beispiel eine enge Verwandtschaft zu einer Prozesspartei sein oder die Gefahr, sich durch die Aussage selbst strafbar zu machen. Wenn ein solcher Grund vorliegt, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das bedeutet, Sie müssen dann trotz Ladung nicht aussagen.

Auch wenn Sie nicht aussagen müssen, weil Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, bedeutet das nicht, dass Sie nicht zum Termin erscheinen müssen. Grundsätzlich bleibt die Pflicht, zu erscheinen, auch bei einem möglichen Zeugnisverweigerungsrecht bestehen, es sei denn, das Gericht entbindet Sie ausdrücklich von dieser Pflicht. Sie müssen dem Gericht mitteilen, warum Sie die Aussage verweigern, damit das Gericht prüfen kann, ob das Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich besteht.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Als Zeuge sind Sie in der Regel verpflichtet zu erscheinen und auszusagen, aber es gibt Ausnahmen, die Sie kennen sollten.


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Kann man sich gegen ein Ordnungsgeld wehren und welche Fristen gelten?

Ja, gegen einen gerichtlichen Beschluss, der ein Ordnungsgeld festsetzt, können Sie sich wehren. Dies geschieht in der Regel durch eine sogenannte sofortige Beschwerde.

Was ist eine sofortige Beschwerde?

Eine sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem Sie beim zuständigen Gericht beantragen können, dass der Beschluss, der das Ordnungsgeld festsetzt, von einem höheren Gericht überprüft wird. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Verhängung des Ordnungsgeldes erfüllt waren und ob die Höhe angemessen ist.

Welche Fristen gelten?

Die wichtigste Frist für die sofortige Beschwerde beträgt zwei Wochen. Diese Frist beginnt, sobald Ihnen der Beschluss über das Ordnungsgeld zugestellt wurde. Zustellung bedeutet die offizielle Bekanntgabe des Beschlusses, meist durch Übergabe oder Einwurf in Ihren Briefkasten. Es ist sehr wichtig, den genauen Zeitpunkt der Zustellung zu notieren, da die Frist ab diesem Datum läuft.

Wenn Sie die Frist von zwei Wochen versäumen, ist die sofortige Beschwerde in der Regel unzulässig. Das bedeutet, dass Ihr Einspruch gegen das Ordnungsgeld nicht mehr berücksichtigt wird, selbst wenn er inhaltlich berechtigt wäre. Daher ist es entscheidend, die Frist genau einzuhalten.

Wenn Sie einen solchen Beschluss erhalten, prüfen Sie sorgfältig das Datum der Zustellung, um die zweiwöchige Frist berechnen zu können.


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Welche Rolle spielt die Relevanz der Zeugenaussage bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes?

Wenn ein Zeuge zu einem Gerichtstermin geladen wird und unentschuldigt fernbleibt, kann das Gericht grundsätzlich ein Ordnungsgeld verhängen. Dieser Schritt dient dazu, sicherzustellen, dass Zeugen ihren Pflichten nachkommen und Verfahren nicht unnötig verzögert werden.

Warum die Relevanz der Aussage wichtig ist

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist jedoch nicht immer zwingend und muss, wie andere staatliche Maßnahmen, verhältnismäßig sein. Das bedeutet, die Maßnahme (hier: das Ordnungsgeld) muss angemessen sein und einen legitimen Zweck verfolgen.

Ein entscheidender Faktor bei der Frage, ob ein Ordnungsgeld verhältnismäßig ist, ist die Relevanz der Aussage, die der fehlende Zeuge hätte machen sollen.

  • Stellen Sie sich vor: Ein Zeuge wird geladen, um einen bestimmten Punkt zu klären. Wenn dieser Punkt für die letztendliche Entscheidung des Gerichts gar keine Rolle spielt oder die benötigten Informationen bereits durch andere Beweise (Dokumente, Aussagen anderer Zeugen) vollständig vorliegen.
  • Für das Gericht bedeutet das: Die Abwesenheit dieses Zeugen hat den Prozess der Wahrheitsfindung und Entscheidungsfindung tatsächlich nicht beeinträchtigt.

Ordnungsgeld und fehlende Auswirkungen

Wenn die Aussage des fehlenden Zeugen also irrelevant war oder das Verfahren auch ohne sie fortgeführt und entschieden werden konnte, kann die Verhängung eines Ordnungsgeldes unverhältnismäßig sein. Denn der Zweck des Ordnungsgeldes – nämlich die Sicherung der für das Verfahren notwendigen Beweise – wurde durch die Abwesenheit des Zeugen in diesem Fall nicht untergraben.

Gerichte prüfen daher im Einzelfall, ob das Fehlen des Zeugen tatsächlich negative Auswirkungen auf das Verfahren hatte. Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil die potenzielle Aussage für die Urteilsfindung unerheblich war, kann dies dazu führen, dass von der Verhängung eines Ordnungsgeldes abgesehen wird oder ein bereits verhängtes Ordnungsgeld wieder aufgehoben wird. Die tatsächliche Bedeutung der Zeugenaussage für das Verfahren ist somit von zentraler Bedeutung.


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Was sind mögliche Gründe, um das Nichterscheinen als Zeuge zu entschuldigen?

Als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, ist eine grundsätzliche rechtliche Pflicht, wenn Sie geladen werden. Das bedeutet, dass Sie dem Termin nachkommen müssen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der Ihr Erscheinen unmöglich oder unzumutbar macht. Das Gesetz sieht vor, dass ein Nichterscheinen Folgen haben kann, wie zum Beispiel ein Ordnungsgeld oder die zwangsweise Vorführung.

Ein Fernbleiben vom Gerichtstermin kann nur entschuldigt werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Solche Gründe müssen das Erscheinen aus objektiver Sicht unmöglich machen oder als nicht zumutbar erscheinen lassen.

Beispiele für mögliche Entschuldigungsgründe

Welche Gründe als triftig anerkannt werden können, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier sind einige Beispiele, die oft als Entschuldigung gelten können:

  • Erkrankung: Eine plötzliche, schwerwiegende Krankheit, die Sie reiseunfähig macht oder Sie daran hindert, am Gerichtstermin teilzunehmen, kann ein Entschuldigungsgrund sein. Dies gilt auch, wenn Sie an einer ansteckenden Krankheit leiden.
  • Unfall oder unvorhersehbares Ereignis: Ein Verkehrsunfall auf dem Weg zum Gericht oder ein anderes unvorhergesehenes, schwerwiegendes Ereignis (wie ein Brand im eigenen Haus), das Ihre sofortige Anwesenheit an einem anderen Ort erfordert, kann ebenfalls entschuldigen.
  • Öffentliche Notfälle: Eine Naturkatastrophe oder eine ähnliche Situation, die die Reise zum Gericht unmöglich macht.
  • Wichtige private Ereignisse: In sehr seltenen Fällen und je nach Gericht und Art des Termins können auch extrem wichtige private Ereignisse wie eine sehr kurzfristige, unaufschiebbare Operation eines nahen Angehörigen als Entschuldigung in Betracht gezogen werden. Dies wird aber sehr streng geprüft.

Gründe wie Urlaubsreisen, berufliche Verpflichtungen, die nicht absolut unaufschiebbar sind, oder private Termine gelten in der Regel nicht als triftige Entschuldigung.

Was tun bei Verhinderung?

Es ist sehr wichtig, dass Sie dem Gericht einen möglichen Verhinderungsgrund sofort mitteilen, sobald Sie wissen, dass Sie nicht erscheinen können. Warten Sie nicht bis zum Termin selbst.

Die Mitteilung sollte glaubhaft sein. Das bedeutet, dass Sie Ihren Verhinderungsgrund dem Gericht nicht nur nennen, sondern diesen auch nachweisen müssen. Bei einer Erkrankung ist dies üblicherweise ein ärztliches Attest. Dieses Attest muss nicht nur die Krankheit bestätigen, sondern auch bescheinigen, dass Sie aufgrund dieser Erkrankung am Gerichtstermin nicht teilnehmen können. Bei anderen Gründen sollten Sie ebenfalls versuchen, entsprechende Nachweise vorzulegen.

Das Gericht prüft dann, ob der von Ihnen genannte Grund tatsächlich eine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen darstellt. Wird der Grund anerkannt, wird der Termin ohne Sie durchgeführt oder gegebenenfalls verschoben. Wird er nicht anerkannt, hat Ihr unentschuldigtes Fernbleiben die bereits erwähnten Folgen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Ordnungsgeld

Ein Ordnungsgeld ist eine finanzielle Sanktion, die ein Gericht verhängt, wenn Beteiligte eines Verfahrens, beispielsweise Zeugen, trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheinen oder gerichtliche Anordnungen missachten. Es dient dazu, die Mitwirkung im Verfahren sicherzustellen und den ordnungsgemäßen Ablauf zu fördern, ist aber keine strafrechtliche Strafe. Die gesetzliche Grundlage findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in § 380 ZPO für Zeugen. Ein Ordnungsgeld soll also keine Bestrafung, sondern eine prozessuale Pflichtdurchsetzung bewirken.

Beispiel: Erscheint ein Zeuge nicht zum Gerichtstermin und gibt keine triftige Entschuldigung, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen, um den Zeugen zum nächsten Termin zur Aussage zu bewegen.


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Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil ist ein Urteil, das ein Gericht fällt, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Verhandlungstermin ohne ausreichenden Grund nicht erscheint und sich folglich nicht verteidigt. In solchen Fällen entscheidet das Gericht auf Grundlage der vorliegenden Anträge und Beweise zugunsten der erschienenen Partei. Die rechtliche Grundlage für das Versäumnisurteil ist in der ZPO geregelt. Es schützt die vorhanden Partei davor, dass das Verfahren durch das Nichterscheinen der Gegenseite unnötig verzögert wird.

Beispiel: Wenn der Beklagte in einem Zivilprozess nicht zum Gerichtstermin erscheint, kann das Gericht ein Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers erlassen.


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Teleologische Reduktion

Die teleologische Reduktion ist eine Auslegungsmethode im Recht, bei der eine gesetzliche Vorschrift nicht streng nach ihrem Wortlaut angewendet wird, sondern nach ihrem Sinn und Zweck eingeschränkt interpretiert wird. Sie kommt zum Einsatz, wenn die wörtliche Anwendung zu einem unzweckmäßigen oder ungerechten Ergebnis führen würde, das der Gesetzgeber nicht bezweckt hat. Im vorliegenden Fall führte das Oberlandesgericht Koblenz eine teleologische Reduktion von § 380 ZPO durch, um zu verhindern, dass ein Ordnungsgeld verhängt wird, wenn das Fernbleiben eines Zeugen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Verfahren hat.

Beispiel: Wird eine Pflicht zum Erscheinen nur zum Schein verletzt, weil die Aussage des Zeugen für das Verfahren bereits bedeutungslos ist, wird das Gericht die Vorschrift über Ordnungsgelder eingeschränkt anwenden.


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Freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)

Die freie Beweiswürdigung ist ein Grundsatz der Zivilprozessordnung, geregelt in § 286 ZPO. Danach entscheidet das Gericht anhand aller aufgenommenen Beweise nach freier, innerer Überzeugung, ob eine behauptete Tatsache als erwiesen gilt oder nicht. Es ist also nicht an starre Beweisregeln gebunden, sondern wertet nach eigenem Ermessen die Beweismittel – wie Zeugenaussagen, Urkunden oder sonstige Beweise – in der Gesamtschau aus. Die Beweiswürdigung muss allerdings nachvollziehbar und widerspruchsfrei erfolgen.

Beispiel: Das Gericht hört mehrere Zeugen, prüft Schriftstücke und entscheidet selbst, welche Beweise überzeugend sind, um den Sachverhalt zu klären.


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Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Entscheidung über ein Ordnungsgeld oder eine ähnlich prozessuale Sanktion schnell von einem höheren Gericht überprüft werden kann. Sie dient dazu, unbegründete oder fehlerhafte Sanktionen rasch zu beseitigen. Die Frist für die Einlegung beträgt in der Regel zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, und während des Beschwerdeverfahrens kann die Vollziehung der Maßnahme ausgesetzt werden. Die sofortige Beschwerde ist in der Zivilprozessordnung geregelt (§ 321 ZPO).

Beispiel: Wird gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt, kann dieser mittels sofortiger Beschwerde beantragen, dass ein Obergericht die Entscheidung überprüft und gegebenenfalls aufhebt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 380 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Möglichkeit für Gerichte, Ordnungsgelder oder Ordnungshaft gegen Zeugen zu verhängen, die unentschuldigt einem Gerichtstermin fernbleiben, um die ordnungsgemäße Durchführung der Beweisaufnahme sicherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht verhängte gegen die nicht erschienene Zeugin ein Ordnungsgeld nach § 380 ZPO, das OLG hob dies jedoch auf, weil das Fernbleiben keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren hatte.
  • § 286 Zivilprozessordnung (ZPO): Bestimmt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht, wonach das Gericht nach seiner freien Überzeugung entscheidet, ob eine Behauptung wahr ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beweisaufnahme ergab für das Gericht, dass der Kläger seinen Beweis nicht erbringen konnte, so dass die Aussage der Zeugin des Beklagten entbehrlich war.
  • Versäumnisurteil (§ 331 ff. ZPO): Ein Urteil, das ergeht, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint oder sich nicht verteidigt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz Versäumnisurteil gegen den Beklagten wegen der Abwesenheit seiner Zeugin wurde später der Nachweis der Leistungspflicht des Architekten nicht als erbracht angesehen, was das Fernbleiben der Zeugin relativierte.
  • Teleologische Reduktion von Rechtsnormen: Juristisches Auslegungsprinzip, nach dem eine Norm nicht strikt nach Wortlaut, sondern anhand ihres Sinnes und Zwecks begrenzt angewandt wird, um unangemessene oder widersinnige Ergebnisse zu vermeiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG beschränkte die Anwendung des § 380 ZPO dahingehend, dass kein Ordnungsgeld zu verhängen ist, wenn das Ausscheiden des Zeugen für das Verfahren unbeachtlich ist.
  • § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO (Parallele BGH-Rechtsprechung): Regelt die Androhung von Ordnungsmitteln gegen Parteien, die unentschuldigt einer gerichtlichen Ladung zum persönlichen Erscheinen nicht folgen; das Ordnungsgeld entfällt, wenn das Fernbleiben keine prozessualen Nachteile verursacht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Koblenz übertrug das BGH-Prinzip auf Zeugen, um zu begründen, dass mangels Folge keine Sanktion zu verhängen ist.
  • Kostenrechtliche Regelungen bei Ordnungsgeldverfahren: Verfahren über Ordnungsgelder sind nicht kontradiktorisch; Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich die Staatskasse, weshalb keine Kostenerstattung an säumige Zeugen erfolgt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG hob die Kostenauflage für die Zeugin auf und verzichtete auf Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren, weil keine Kosten durch das Fernbleiben entstanden sind.

Das vorliegende Urteil


OLG Koblenz – Az.: 3 W 3/25 – Beschluss vom 15.01.2025


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