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Ordnungsgeldverhängung nur Zulässig wenn Ausbleiben eines Zeugen nachteilige Wirkung hatte

Das Oberlandesgericht Koblenz sorgt mit einem spannenden Beschluss für Klarheit im Umgang mit nicht erschienenen Zeugen vor Gericht. In einem Fall, der mit einem Ordnungsgeld von 300 Euro begann, stellt sich heraus, dass die Verhängung solcher Sanktionen nicht immer gerechtfertigt ist. Die Richter entschieden zugunsten einer Zeugin, deren Aussage durch einen geschlossenen Vergleich hinfällig wurde, und hoben das Ordnungsgeld sowie die Kostenentscheidung auf. Ein wegweisendes Urteil, das neue Maßstäbe für zukünftige Rechtsstreitigkeiten setzt und die Rechte von Zeugen in den Vordergrund rückt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Koblenz
  • Datum: 02.09.2024
  • Aktenzeichen: 3 W 322/24
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht, Ordnungsmittel im Zivilprozess
  • Beteiligte Parteien:
    • Zeugin: Legte sofortige Beschwerde ein, weil sie angab, die Terminsladung nicht erhalten zu haben und ihr Erscheinen angesichts des zwischenzeitlich erzielten Vergleichs nicht erforderlich gewesen zu sein.
    • Kläger: Setzte sich im ursprünglichen Rechtsstreit für die Herausgabe und Räumung von (Gewerbe-)Mieträumen sowie die Zahlung rückständiger Miete ein.
    • Beklagte: War Partei im ursprünglichen Verfahren, in dem es um die Nutzung der Gewerbemieträume ging.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Im ursprünglichen Verfahren ging es um die Herausgabe und Räumung von Gewerbemieträumen sowie die Zahlung rückständiger Miete. Bei einem anberaumten Termin erschien die Zeugin nicht, obwohl die Parteien infolge der Räumung der Mieträume in einer mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich erzielten. Daraufhin ordnete das Landgericht Koblenz ein Ordnungsgeld (alternativ Ersatzhaft) und Kosten für das Fernbleiben der Zeugin an.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Einwendungen der Zeugin – namentlich das Nicht-Erhalten der Terminsladung und die Unnötigkeit ihres Erscheins nach Abschluss des Vergleichs – den vorhandenen Ordnungsgeldbeschluss entkräften.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 08.08.2024 wurde aufgehoben.
    • Begründung: Die Einwendungen der Zeugin, wonach sie die Ladung nicht erhalten habe und ihr Erscheinen infolge des bereits erzielten Vergleichs nicht erforderlich gewesen sei, führten zur Aufhebung des Beschlusses.
  • Folgen: Der aufgehobene Beschluss bewirkt, dass der Zeugin das auferlegte Ordnungsgeld und die damit verbundenen Kosten entfallen. Die Maßnahme der Ersatzhaft entfällt somit ebenfalls, sodass keine weiteren zwangsweise Maßnahmen gegen sie vorgenommen werden.

Ordnungsgeld bei Zeugenversäumnis: Rechte und Folgen im Zivilprozess

Im modernen Verfahrensrecht und Zivilprozess kann ein Ordnungsgeld nur dann verhängt werden, wenn das Ausbleiben eines Zeugen während der Zeugenvernehmung eine nachteilige Wirkung auf die Beweisaufnahme hat. Durchöße gegen die Zeugenpflicht und unklare gerichtliche Anordnungen entstehen oft erhebliche Rechtsfolgen, die unter anderem Gerichtskosten und den Rechtsschutz der Prozessbeteiligten betreffen.

Ein konkreter Fall veranschaulicht nun diese Problematik.

Der Fall vor Gericht


Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugin aufgehoben

Leerer Zeugenstand in einem deutschen Gerichtssaal, der die Abwesenheit eines wichtigen Zeugen verdeutlicht.
Ordnungsgeld bei Zeugenverweigerung aufgehoben | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem wegweisenden Beschluss vom 2. September 2024 ein Ordnungsgeld gegen eine nicht erschienene Zeugin aufgehoben. Die Entscheidung klärt eine wichtige Frage für Zeugen, die zu Gerichtsterminen geladen werden.

Ursprünglicher Rechtsstreit und Ordnungsgeld

Der Fall begann mit einem Rechtsstreit um die Herausgabe von Gewerberäumen und ausstehende Mietzahlungen. Für den Verhandlungstermin am 7. August 2024 war eine Zeugin ordnungsgemäß geladen worden, erschien jedoch nicht zum Termin. Das Landgericht Koblenz verhängte daraufhin am 8. August 2024 ein Ordnungsgeld von 300 Euro gegen die Zeugin. Für den Fall, dass dieses nicht bezahlt werden könnte, wurde ersatzweise eine Ordnungshaft von sechs Tagen festgesetzt. Zusätzlich sollte die Zeugin die durch ihr Fernbleiben verursachten Kosten tragen.

Beschwerde der Zeugin

Die Zeugin legte am 15. August 2024 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Sie argumentierte, die Terminsladung nicht erhalten zu haben. Außerdem sei ihr Erscheinen aufgrund der Beendigung des Rechtsstreits offensichtlich nicht erforderlich gewesen. Tatsächlich hatten die Parteien in der Verhandlung einen umfassenden Vergleich geschlossen, nachdem die Beklagte die Mieträume bereits geräumt hatte.

Rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Beschwerde statt. Die Richter hoben sowohl das Ordnungsgeld als auch die Kostenentscheidung auf. In ihrer Begründung erkannten sie zwar an, dass die Zeugin ordnungsgemäß geladen war und ihr Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt hatte. Eine von ihr vorgelegte Krankenhaus-Liegebescheinigung betraf einen späteren Zeitraum.

Dennoch entschied das Gericht zugunsten der Zeugin, da ihr Ausbleiben weder für die Parteien noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen hatte. Die Richter schlossen sich damit der Rechtsauffassung an, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht erfolgen kann, wenn sich die Zeugenvernehmung im Rechtszug erübrigt hat.

Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung

Das Oberlandesgericht betonte in seiner Entscheidung, dass die Pflicht von Zeugen zum Erscheinen vor Gericht kein Selbstzweck sei. Vielmehr diene sie dazu, den Parteien die wirksame Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Verhängung von Ordnungsgeldern solle Verzögerungen bei der Sachverhaltsaufklärung vermeiden und eine geordnete Rechtspflege gewährleisten. Wenn die Zeugenaussage – wie in diesem Fall durch den geschlossenen Vergleich – nicht mehr benötigt werde, bestehe auch kein Bedürfnis mehr für die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Bezüglich der Kosten stellte das Gericht klar, dass auch diese Entscheidung aufzuheben war, da durch das Ausbleiben der Zeugin keine zusätzlichen Kosten entstanden waren. Ein weiterer Vernehmungstermin war aufgrund des geschlossenen Vergleichs nicht erforderlich geworden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Koblenz entschied, dass kein Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen verhängt werden soll, wenn sich deren Aussage durch die Beendigung des Verfahrens (hier durch Vergleich) erübrigt hat. Die Zeugenpflicht ist kein Selbstzweck, sondern soll den Parteien die effektive Durchsetzung ihrer Rechte ermöglichen. Diese Entscheidung stärkt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Prozessrecht und schützt Zeugen vor unnötigen Sanktionen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Zeuge zu einem Gerichtstermin geladen wurden und nicht erscheinen konnten, müssen Sie kein Ordnungsgeld zahlen, falls sich der Rechtsstreit anderweitig erledigt hat – zum Beispiel durch einen Vergleich der Parteien. Dies gilt auch rückwirkend, sodass Sie gegen bereits verhängte Ordnungsgelder Beschwerde einlegen können. Dennoch sollten Sie Vorladungen ernst nehmen und bei Verhinderung das Gericht rechtzeitig informieren, da die Regelung nur für Fälle gilt, in denen Ihre Aussage nicht mehr benötigt wird. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Benötigen Sie Hilfe?

Unklare Konsequenzen bei gerichtlichen Ladungen?

In Fällen, in denen gerichtliche Ladungen zu Unsicherheiten führen und Maßnahmen wie Ordnungsgelder in Aussicht gestellt werden, können wesentliche Fragen zur Verfahrensweise und zum Schutz persönlicher Rechte entstehen. Eine differenzierte Betrachtung der individuellen Situation ist erforderlich, um zu erkennen, inwiefern ein Erscheinen vor Gericht tatsächlich unabdingbar ist.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Situation fundiert zu analysieren und individuelle Lösungen zu entwickeln. Unsere erfahrenen Rechtsberater legen Wert auf präzise und nachvollziehbare Beratung, die Ihnen zeigt, welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen. Zögern Sie nicht, den fachlichen Austausch zu suchen, um etwaige Unklarheiten in Ihrem Fall zu klären.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Folgen, wenn ich als geladener Zeuge nicht zum Gerichtstermin erscheine?

Wenn Sie als ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht zum Gerichtstermin erscheinen, müssen Sie mit mehreren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Kostenfolgen

Sie müssen sämtliche durch Ihr Fernbleiben verursachten Kosten tragen. Dies betrifft insbesondere:

  • Reisekosten der Verfahrensbeteiligten
  • Honorare für Anwälte
  • Vergütungen für Sachverständige

Ordnungsgeld und Ordnungshaft

Das Gericht wird gegen Sie ein Ordnungsgeld zwischen 5 und 1.000 Euro festsetzen. Falls Sie dieses Ordnungsgeld nicht bezahlen können oder wollen, droht die Umwandlung in Ordnungshaft. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes berücksichtigt das Gericht:

  • Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Die Bedeutung Ihrer Zeugenaussage
  • Den Grad Ihres Verschuldens

Zwangsweise Vorführung

Das Gericht kann auch Ihre zwangsweise Vorführung durch die Polizei anordnen. Dies bedeutet, dass Sie von der Polizei abgeholt und zum Gericht gebracht werden.

Entschuldigungsmöglichkeiten

Eine Auferlegung dieser Maßnahmen unterbleibt, wenn Sie Ihr Ausbleiben rechtzeitig und ausreichend entschuldigen. Als triftige Gründe gelten etwa:

  • Schwere Erkrankung
  • Dringende berufliche Verpflichtungen

Sie müssen diese Gründe dem Gericht unverzüglich mitteilen und glaubhaft machen. Bei einer verspäteten Entschuldigung müssen Sie nachweisen, dass Sie an der Verspätung kein Verschulden trifft.

Wiederholtes Ausbleiben

Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben kann das Ordnungsgeld erneut festgesetzt werden. Die Sanktionen können sich also verschärfen, wenn Sie mehrfach nicht erscheinen.


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Unter welchen Bedingungen kann ein bereits verhängtes Ordnungsgeld wieder aufgehoben werden?

Ein verhängtes Ordnungsgeld kann durch verschiedene Rechtsmittel und unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist das wichtigste Rechtsmittel gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Sie können diese einlegen bei:

  • Festsetzung eines Ordnungsgeldes
  • Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes
  • Festsetzung von Ordnungshaft
  • Ablehnung der Festsetzung von Ordnungsmitteln

Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde hat in vielen Fällen aufschiebende Wirkung, sodass das Ordnungsgeld zunächst nicht vollstreckt wird.

Nachträgliche Aufhebung bei Entschuldigung

Eine besondere Möglichkeit besteht bei Zeugen: Nach § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO kann das Ordnungsgeld nachträglich aufgehoben werden, wenn das Ausbleiben nachträglich ausreichend entschuldigt wird. Dies ist oft der kostengünstigere und einfachere Weg, da keine Beschwerdekosten entstehen.

Einspruchsverfahren

Bei Ordnungsgeldern des Bundesamts für Justiz können Sie innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss die Unterlassung rechtfertigen. Gründe können sein:

  • Verwechslung von Gesellschaften
  • Abweichendes Geschäftsjahr
  • Formale Fehler im Bescheid

Verfahrensablauf bei Beschwerden

Im Beschwerdeverfahren wird die Entscheidung von einem höheren Gericht überprüft. Sie können dabei:

  • Neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen
  • Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen lassen
  • Die Verhältnismäßigkeit des Ordnungsgeldes anfechten

Das Gericht kann die ursprüngliche Entscheidung bestätigen, abändern oder vollständig aufheben. Bei der Beschwerde gegen die Höhe des Ordnungsgeldes ist wichtig: Wurde im ursprünglichen Antrag kein konkreter Betrag oder keine Größenordnung genannt, ist eine Beschwerde gegen die Höhe unzulässig.


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Welche Entschuldigungsgründe werden von Gerichten bei Nichterscheinen akzeptiert?

Gerichte akzeptieren nur schwerwiegende und nachgewiesene Gründe für das Nichterscheinen zu einem Gerichtstermin.

Anerkannte Entschuldigungsgründe

Eine ernsthafte Erkrankung wird als Entschuldigungsgrund anerkannt, wenn sie durch ein detailliertes ärztliches Attest belegt wird. Ein einfacher „gelber Schein“ zur Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus – das Attest muss konkret die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen und die Gründe dafür darlegen.

Ein bereits gebuchter Auslandsaufenthalt kann als Entschuldigungsgrund gelten. Sie müssen diesen dem Gericht rechtzeitig mitteilen und durch Buchungsunterlagen nachweisen.

Bei familiären Notfällen kann eine Entschuldigung akzeptiert werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit naher Angehöriger besteht und Ihre Anwesenheit zwingend erforderlich ist.

Höhere Gewalt wie Naturkatastrophen oder extreme Wetterbedingungen, die eine Anreise unmöglich machen, werden ebenfalls als Entschuldigungsgrund anerkannt.

Nicht ausreichende Gründe

Berufliche Verpflichtungen werden in der Regel nicht als Entschuldigungsgrund akzeptiert, außer bei außergewöhnlichen Umständen.

Das Vergessen des Termins oder eine verspätete Entschuldigung werden nicht als ausreichende Gründe anerkannt.

Wichtige Hinweise zur Entschuldigung

Sie müssen Ihre Verhinderung unverzüglich dem Gericht mitteilen, sobald der Hinderungsgrund bekannt wird. Bei einer plötzlichen Erkrankung am Termintag sollten Sie die Serviceeinheit des Gerichts telefonisch oder per Fax informieren.

Alle Entschuldigungsgründe müssen Sie durch geeignete Nachweise belegen. Die Nachweise müssen Sie dem Gericht unaufgefordert vorlegen.

Die Ladung zum Gerichtstermin bleibt so lange gültig, bis Sie eine ausdrückliche Mitteilung des Gerichts über die Anerkennung Ihrer Entschuldigung erhalten.


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Wie hoch kann ein Ordnungsgeld bei Nichterscheinen als Zeuge ausfallen?

Das Ordnungsgeld bei Nichterscheinen als Zeuge beträgt zwischen 5 und 1.000 Euro. Diese Geldstrafe wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen verhängt, der unentschuldigt nicht zum Gerichtstermin erscheint.

Bemessungskriterien für die Höhe

Bei der Festsetzung des konkreten Betrags berücksichtigt das Gericht mehrere Faktoren:

  • Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen
  • Die Bedeutung der Rechtssache und der Zeugenaussage
  • Die Schwere der Pflichtverletzung
  • Ob sich der Rechtsstreit durch das Fernbleiben verzögert hat

Praktische Beispiele

In der Rechtspraxis zeigen sich folgende typische Größenordnungen:

Ein Zeuge, der einen Termin vergaß, musste 100 Euro Ordnungsgeld zahlen. In einem anderen Fall wurde ein ursprünglich auf 300 Euro festgesetztes Ordnungsgeld auf 75 Euro reduziert, da dies als ausreichend angesehen wurde.

Zusätzliche Konsequenzen

Wenn Sie nicht zum Gerichtstermin erscheinen, müssen Sie neben dem Ordnungsgeld auch mit weiteren Folgen rechnen:

Sie tragen die durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens, etwa für Anwälte und Sachverständige. Bei Nichtzahlung des Ordnungsgeldes droht Ordnungshaft. Das Gericht kann auch Ihre zwangsweise Vorführung anordnen.


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Was muss ich als Zeuge nach Erhalt einer Ladung beachten?

Als Zeuge haben Sie nach Erhalt einer Ladung eine gesetzliche Pflicht zum Erscheinen. Die Ladung wird von der Geschäftsstelle des Gerichts ausgefertigt und Ihnen formlos übermittelt, sofern das Gericht keine besondere Zustellung anordnet.

Prüfung der Ladung

Die Ladung muss folgende verpflichtende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Parteien
  • Gegenstand der Vernehmung
  • Zeit und Ort des Termins
  • Hinweis auf mögliche Ordnungsmittel bei Nichterscheinen

Verhinderung und Kommunikation

Bei schwerwiegenden Verhinderungsgründen wie einer Erkrankung müssen Sie das Gericht unverzüglich informieren. Nutzen Sie dafür die in der Ladung angegebene Telefonnummer oder Anschrift. Bei kurzfristigen Verhinderungen sollten Sie das Gericht per Fax oder telefonisch kontaktieren.

Vorbereitung auf die Vernehmung

Vor der Vernehmung sollten Sie:

  • Relevante Aufzeichnungen zum Vorfall zusammenstellen und mitbringen
  • Sich den Ablauf des Vorfalls genau in Erinnerung rufen
  • Zwischen selbst Erlebtem und Gehörtem unterscheiden

Pflichten während der Vernehmung

Im Gerichtssaal sind Sie zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Dies bedeutet:

  • Vollständige Schilderung des Erlebten ohne Auslassungen
  • Keine Hinzufügungen oder Ausschmückungen
  • Klare Angabe, wenn Sie sich an Details nicht mehr sicher erinnern

Die Ladung zur Zeugenvernehmung ist verbindlich. Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann zu Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft führen. In bestimmten Fällen ist auch eine zwangsweise Vorführung möglich.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ordnungsgeld

Ein Ordnungsgeld ist eine finanzielle Sanktion, die von Gerichten verhängt werden kann, um die Einhaltung bestimmter Pflichten durchzusetzen. Es unterscheidet sich von Geldstrafen dadurch, dass es nicht strafend, sondern erzieherisch wirken soll. Die Höhe kann je nach Schwere des Verstoßes variieren. Falls das Ordnungsgeld nicht gezahlt werden kann, kann es in Ordnungshaft umgewandelt werden. Geregelt ist dies in §§ 380, 390 ZPO für Zeugen.

Beispiel: Ein Zeuge erscheint unentschuldigt nicht zum Gerichtstermin und erhält ein Ordnungsgeld von 300 Euro.


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Zeugenpflicht

Die Zeugenpflicht ist die gesetzliche Verpflichtung, vor Gericht zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und bei Bedarf die Aussage zu beeiden. Sie gilt für jeden, der als Zeuge geladen wird. Diese Pflicht basiert auf §§ 377 ff. ZPO und dient der Wahrheitsfindung im Gerichtsverfahren. Bei Verletzung dieser Pflicht können Ordnungsgelder verhängt werden.

Beispiel: Eine als Zeuge geladene Person muss auch dann zum Gerichtstermin erscheinen, wenn sie beruflich stark eingebunden ist.


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Beweisaufnahme

Die Beweisaufnahme ist ein zentraler Teil des Gerichtsverfahrens, bei dem alle relevanten Beweise erhoben und geprüft werden. Dies umfasst Zeugenaussagen, Dokumente, Gutachten und andere Beweismittel. Sie ist in §§ 355 ff. ZPO geregelt und dient dazu, streitige Tatsachen aufzuklären. Die Beweisaufnahme ist entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Beispiel: Das Gericht lädt mehrere Zeugen vor, um den genauen Ablauf eines Verkehrsunfalls zu rekonstruieren.


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Rechtsschutz

Rechtsschutz bezeichnet die Möglichkeit, seine rechtlichen Interessen vor Gericht durchzusetzen und dabei faire Verfahrensgarantien zu erhalten. Er umfasst das Recht auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und effektive Rechtsmittel. Der Rechtsschutz ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 19 Abs. 4 GG) und fundamentaler Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips.

Beispiel: Eine Person kann gegen ein verhängtes Ordnungsgeld Beschwerde einlegen und erhält dabei rechtliches Gehör.


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Gerichtliche Anordnung

Eine gerichtliche Anordnung ist eine verbindliche Verfügung des Gerichts, die bestimmte Handlungen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen vorschreibt. Sie muss befolgt werden und kann bei Nichtbeachtung Konsequenzen wie Ordnungsgelder nach sich ziehen. Die Befugnis zu gerichtlichen Anordnungen ergibt sich aus der jeweiligen Prozessordnung.

Beispiel: Das Gericht ordnet an, dass ein Zeuge zu einem bestimmten Termin erscheinen und aussagen muss.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 380 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph regelt die Verhängung von Ordnungsgeldern gegen Zeugen oder Parteien, die zu Terminen vor Gericht nicht erscheinen. Das Ordnungsgeld dient dazu, die Anwesenheitspflicht im Gerichtsverfahren durchzusetzen und Fehlverhalten zu sanktionieren. Es soll sicherstellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß und zeitnah durchgeführt wird.
  • § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Diese Vorschrift bestimmt, dass gegen bestimmte Beschlüsse, wie den Ordnungsgeldbeschluss, die sofortige Beschwerde zulässig ist. Die sofortige Beschwerde ermöglicht es den Betroffenen, rasch gegen gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, ohne den regulären Rechtsmittelweg abgehen zu müssen.
  • § 569 Abs. 3 Nr. 3 ZPO: Dieser Paragraph stellt klar, dass für die sofortige Beschwerde kein Anwaltszwang besteht. Betroffene können die Beschwerde eigenständig einlegen, was den Zugang zum Rechtsmittel erleichtert und die Verfahrensbeteiligten schneller entlastet.
  • § 121 ZPO: Regelt die ordnungsgemäße Zustellung von gerichtlichen Dokumenten, einschließlich Terminzuschriften. Eine korrekte Zustellung ist entscheidend, damit die Beteiligten ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können. Im vorliegenden Fall ist die Zeugin der zufolge, die Terminzuschrift nicht erhalten zu haben, von der ordnungsgemäßen Zustellung nach § 121 ZPO betroffen.
  • § 127 ZPO: Bestimmt die Beendigung eines Verfahrens durch Vergleich. Wenn die Parteien einen Vergleich schließen, der den Rechtsstreit beendet, entfällt die Notwendigkeit weiterer Verfahrenshandlungen, wie die Anwesenheit von Zeugen. In diesem Fall führte der Vergleich dazu, dass das Ordnungsgeld nicht mehr gerechtfertigt war.

Das vorliegende Urteil


OLG Koblenz – Az.. 3 W 322/24 – Beschluss vom 02.09.2024


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