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Ordnungsmäßigkeit der Legitimationsprüfung einer Bank in Bezug auf Unterschriften

Schadensersatzforderung aus Bankverträgen

Der Kläger fordert Schadensersatz von der Beklagten aufgrund von Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit Bankverträgen, Sicherungsabtretungen und Unterschriften.

Geschäftsbeziehung und Sicherungsabtretungen

Seit den 1990er Jahren bestanden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten, die Konto-, Kredit- und Versicherungsverträge umfassten. Mehrere Sicherungsabtretungen von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung fanden statt, um Forderungen der Beklagten gegen die Eheleute A abzusichern.

Grundstücksübergabe und Schuldübernahme

Im Jahr 2009 wurde ein Grundstück, auf dem sich das familiengeführte Autohaus befand, an die Tochter C übergeben. Die Schuldübernahme der Darlehensschulden wurde vereinbart, unter der Bedingung, dass die bisherigen Sicherheiten bei der Beklagten verbleiben. Dafür wurden Anpassungen an der Sicherungsabtretung vorgenommen.

Unterschriften und Rechtsstreit

Der Kläger behauptet, dass seine Unterschriften auf verschiedenen Sicherungsabtretungserklärungen und einer Zweckerklärung gefälscht seien. Ein Rechtsstreit wurde 2015 eingeleitet, in dem der Kläger die Fälschung der Unterschrift auf einer Zweckerklärung behauptete. Die Beklagte zog ihre Klage daraufhin zurück.

Insolvenz und Schadensersatzforderung

Nach Insolvenz des Autohauses und Verwertung der Sicherheiten fordert der Kläger nun Schadensersatz von der Beklagten. Er beantragt die Zahlung von 177.372,83 € nebst Zinsen und zusätzlich 3.006,42 € für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe und beantragt, die Klage abzuweisen. […]


Urteil im Volltext

LG Darmstadt – Az.: 13 O 15/19 – Urteil vom 03.05.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177.372,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Bankverträgen.

Ordnungsmäßigkeit der Legitimationsprüfung einer Bank in Bezug auf Unterschriften
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Seit Anfang der 1990er Jahre unterhielten der Kläger und die Beklagte umfassende Geschäftsbeziehungen. Es bestanden seither Konto-, Kredit- sowie Versicherungsverträge. Kreditinanspruchnahmen seitens des Klägers und seiner Ehefrau B bei der Beklagten betrafen sowohl den privaten Bereich als auch das familiengeführte Autohaus X in […].

Am 27.05.1999 traten die Eheleute A erstmals ihre Ansprüche aus ihrer Lebensversicherung (Versicherungsnummer …) gegen die U Lebensversicherungs-AG zur Sicherung von Forderungen der Beklagten gegen die Eheleute A an die Beklagte wirksam ab.

Seit dem Jahr 2000 trat nur noch die Ehefrau des Klägers gegenüber der Beklagten zur Abwicklung von Bankgeschäften persönlich in Kontakt. Soweit Unterschriften des Klägers erforderlich waren, wurden die entsprechenden Dokumente an die Eheleute übergeben und an die Beklagte unterschrieben zurückgereicht.

Am 09.11.2004 erfolgte im Rahmen einer Umstrukturierung des Kreditengagements eine zweite Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung (Versicherungsnummer …) der Eheleute A gegen die U Lebensversicherungs-AG an die Beklagte.

Am 04.11.2009 wurde die Übergabe des Grundstücks der Gemarkung [Grundstücksangaben] samt Grundstückszubehör der Eheleute A an ihre Tochter C notariell beurkundet. Auf diesem Grundstück befanden sich unter anderem die Geschäftsräume des familiengeführten Autohauses. Das Grundstück war mit Grundschulden belastet, die zur Sicherung von Darlehensschulden des Klägers und seiner Ehefrau dienten. Die Parteien des Übergabevertrages vereinbarten eine Schuldübernahme dieser Darlehensschulden durch Frau C.

Am 02.02.2010 übersandte der Notar ein Schreiben an die Beklagte mit Bitte um Zustimmung zu dieser Schuldübernahme.

Die Beklagte führte daraufhin Verhandlungen mit der Frau B sowie mit Frau C. Die Bank stimmte der Schuldübernahme unter der Bedingung zu, dass ihr die von den Eheleuten A gestellten Sicherheiten weiterhin verblieben. Dazu musste die Sicherungsabtretung aus der Lebensversicherung gegen die U Lebensversicherungs-AG insoweit angepasst werden, als dass nach der Schuldübernahme durch die Sicherungsabtretung nunmehr Forderungen der Beklagten gegen Frau C als Darlehensnehmerin gesichert werden sollten.

Die erforderlichen Formulare wurden den Eheleuten A zugeleitet und am 19.03.2010 mit deren namentlichen Unterschriften versehen.

Am 06.04.2010 erfolgte die Schuldübernahme durch Frau C. Ebenfalls vom 06.04.2010 datiert eine Zweckerklärung in Bezug auf eine Buch-Grundschuld i.H.v. 32.211,39 €, die zulasten eines Grundstücks des Klägers eingetragen war. Diese Zweckerklärung sicherte die Haftung der Grundschuld an dem Grundstück des Klägers für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen Frau C zu. Sowohl die Schuldübernahme als auch die Zweckerklärung wurde von derselben Mitarbeiterin der Beklagten unterzeichnet.

Der Beklagten ging am 16.06.2010 ein vom 11.06.2010 datierendes Schreiben der Eheleute A mit der jüngsten Sicherungsabtretung der Ansprüche gegen die U Versicherungs-AG zu, wobei auch insoweit das erforderliche Formular den Eheleuten A zugeleitet und mit deren namentlichen Unterschriften versehen wurde. Dieselbe Mitarbeiterin, die bereits die Schuldübernahme und die Zweckerklärung unterzeichnet hatte, unterschrieb auch diese Sicherungsabtretung.

Seit dem Jahre 2011 war die Fortführung des Autohauses wirtschaftlich nicht mehr möglich. Die Beklagte stellte die verbleibenden Verbindlichkeiten gegen Frau C fällig und verwertete die bestehenden Sicherheiten.

Am 06.11.2015 wurde ein Rechtsstreit der Beklagten gegen den Kläger am Amtsgericht Fürth/Odenwald (AZ: …) anhängig. Die jetzige Beklagte nahm den Kläger auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eines seiner Grundstücke i.H.v. 5.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch. Der Kläger verteidigte sich mit der Behauptung, er habe die zugrundeliegende Zweckerklärung vom 06.04.2010 nie unterschrieben. Die Unterschrift sei gefälscht gewesen. In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass in der Legitimationsüberprüfung der Beklagten eine andere Personalausweisnummer aufgeführt wurde als auf dem zu diesem Zeitpunkt bereits ungültigen Personalausweises des Klägers. Aufgrund eines Beweisbeschlusses des Amtsgerichts sollte ein grafologisches Gutachten zur Überprüfung der Echtheit der Unterschrift eingeholt werden. Am 24.06.2016 nahm die Beklagte ihre Klage zurück.

Über das Autohaus wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und es kam zur Zwangsverwaltung. Das Grundstück in der [Anschrift] wurde veräußert.

Am 30.05.2017 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld an seinem Grundstück. Diese Löschungsbewilligung wurde von der Mitarbeiterin der Beklagten unterschrieben, die bereits die Schuldübernahme, die Zweckerklärung sowie die Sicherungsabtretung vom 19.03.2010 unterzeichnet hatte.

Die U Versicherungs-AG zahlte der Beklagten einen Betrag i.H.v. 177.372,83 € aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 19.03.2010 aus.

Nach wie vor ist der Kläger mit der Rückzahlung an die U Versicherungs-AG befasst.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2018 bot der Kläger der Beklagten an, gegen Zahlung eines angemessenen Vergleichsbetrages auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu verzichten. Die Beklagte wurde zur Stellungnahme bis zum 21.09.2018 aufgefordert.

Der Kläger behauptet, mit dem notariellen Übergabevertrag vom 04.11.2009 sei lediglich das Grundstück, auf dem sich die Geschäftsräume des Autohauses befinden, auf die Tochter übertragen worden. Eine Übertragung des Unternehmens habe nicht stattgefunden. Inhaberin des Unternehmens sei zu diesem Zeitpunkt nur seine Ehefrau gewesen.

Die Unterschriften auf den Sicherungsabtretungserklärungen vom 09.11.2004 und vom 19.03.2010 sowie auf der Zweckerklärung vom 06.04.2010 stammten nicht von ihm; sie seien gefälscht. Von der Existenz der nach dem 27.05.1999 erfolgten Abtretungserklärungen habe er erst erfahren, nachdem er auf das Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Fürth/Odenwald hin weitere Ermittlungen angestellt habe.

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Der Kläger ist der Ansicht, er allein sei Anspruchsberechtigter eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte, denn seine Ehefrau habe ihm ihre Ansprüche aus der Lebensversicherung gegen die U Versicherungs-AG am 01.01.2017 abgetreten.

Die Mitarbeiterin der Beklagten, die die Zweckerklärung für die Beklagte gegengezeichnete, habe wahrheitswidrig bestätigt, dass die Unterschrift vom Kläger geleistet worden wäre. Diese Zweckerklärung sei kausal dafür gewesen, dass seine Tochter die Darlehensschulden der Eheleute A übernommen habe. Kausal darauf beruhe die Veräußerung des an die Tochter überlassenen Grundstücks für die Darlehensschulden.

Dieselbe Mitarbeiterin habe durch ihre Unterschrift auch wahrheitswidrig bestätigt, dass die Unterschrift unter der Sicherungsabtretungserklärung vom 19.03.2010 vom Kläger stammte. Indem sie nicht angegeben habe, dass ihre Unterschrift an einem anderen Tag erfolgt sei als die angebliche Unterschrift durch den Kläger, habe sie vorgespiegelt, alle Unterschriften wären an ein und demselben Tag abgegeben worden.

Die gefälschte Unterschrift sei kausal für die Abtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung gegen die U Versicherungs-AG an die Beklagte gewesen. Aufgrund dessen sei die Versicherungssumme an die Beklagte ausgezahlt und für die Tilgung der Darlehensschuld der Tochter gegenüber der Beklagten verwertet worden.

Am 15.03.2019 ist der Beklagten die Klageschrift zugestellt worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 177.372,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, weitere 3.006,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen;

hilfsweise den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.006,42 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bezüglich der Richtigkeit von Unterschriften seitens des Klägers habe nie Anlass zu Zweifeln bestanden. Auch die Eheleute A hätten Zweifel an der Richtigkeit der Unterschriften erst nach der gescheiterten Übergabe des Autohauses an die Tochter im Jahre 2010 bekundet.

Eine Mitarbeiterin hätte eine Sichtprüfung bezüglich der Unterschrift des Klägers vorgenommen, wobei ihr keine Abweichungen aufgefallen seien.

Die Unterschrift stamme vom Kläger und sei in Gegenwart seiner Ehefrau unter das streitgegenständliche Schriftstück bezüglich der Abtretung unterzeichnet worden.

Der Kläger sei wiederholt in Anschreiben und Informationen der Beklagten zu der streitgegenständlichen Abtretung der Lebensversicherung hingewiesen worden, ohne dass er darauf reagiert habe. Insbesondere habe die Beklagte mit Schreiben vom 05.08.2010 die Abtretung ausdrücklich angesprochen, ohne dass der Kläger reagiert habe.

Die Ehefrau des Klägers B sei regelmäßig für die Eheleute aufgetreten und sei Ansprechpartnerin für beide gegenüber der Beklagten gewesen. Sie habe die streitgegenständlichen Unterlagen sowohl von ihr und vom Kläger unterzeichnet an die Beklagte weitergeleitet.

Der Kläger habe die Unterschriften geleistet bzw. sei damit einverstanden gewesen, dass seine Ehefrau diese Unterschriften für ihn geleistet habe.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.06.2019, Bl. 156f. d. A., Beweis erhoben durch die Einholung eines Schriftgutachtens durch die Sachverständige M. Hinsichtlich Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 29.03.2021, Anlagenband zur Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz i.H.v. 177.372,83 € gem. §§ 280, 241 Abs.2, 675 I BGB, da im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses die Beklagte eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt hat, die diese Pflichtverletzung zu vertreten hat und dem Kläger daraus ein kausaler Schaden entstanden ist.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, den Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen, da nach Vorlage der Abtretungserklärung vom 15.05.2019 (Anl. K6, Bl. 136) unstreitig geblieben, dass die streitgegenständlichen Ansprüche aus der von der Beklagten verwerteten Lebensversicherung, die ursprünglich dem Kläger und seiner Ehefrau gemeinsam zustanden, durch seine Ehefrau – soweit sie diese betreffen – an den Kläger abgetreten wurden.

Es liegt ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien vor, welches Recht und insbesondere Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger statuiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen Ihnen seit Anfang der 1990er Jahre umfassende Geschäftsbeziehungen in Form von Konto-, Kredit- sowie Versicherungsverträge bestanden und die streitgegenständliche Abtretungen im Zusammenhang mit der seit langer Zeit bestehenden vertraglichen Verbindung der Parteien standen. Im Übrigen ist in dem Übersenden der durch den Kläger und seine Ehefrau zu unterzeichnenden Unterlagen bezüglich der streitgegenständlichen Abtretungen der Lebensversicherung der Eheleute jedenfalls das Stadium einer Vertragsanbahnung gem. § 311 BGB zu sehen, wodurch gleichfalls vertragliche (Neben-) Pflichten seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger entstanden sind.

Im Rahmen des insoweit zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses hat die Beklagte auch eine Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB begangen, da sie im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Abtretungen der Lebensversicherung des Klägers und seiner Ehefrau in Bezug auf die Unterschriften und insbesondere die Richtigkeit und Authentizität der Unterschrift des Klägers keine ordnungsgemäße bzw. ausreichende Legitimationsprüfung vornahm.

Unstreitig ist zwischen den Parteien insoweit, dass der Kläger die Abtretungserklärung nicht vor Ort und damit den Augen eines Mitarbeiters der Beklagten unter Vorlage seines Personalausweises unterschrieb, vielmehr wurde das Dokument den Eheleuten A zugeleitet. Aufgrund dessen ging der Beklagten am 16.06.2010 ein Schreiben datierend vom 11.06.2010 mit der am 19.03.2010 unterschriebenen Abtretungserklärung der Eheleute A zu, wonach eine Mitarbeiterin der Beklagten dann ebenfalls in Vertretung der Beklagten die Abtretungserklärung unterschrieb.

Sowohl die Nichtvornahme der Legitimitätsprüfung unter Vorlage des aktuellen Ausweises im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der jeweiligen Erklärung vor Ort als auch eine – von dem Kläger bestrittene und zu Gunsten der Beklagten unterstellte – Vornahme einer reinen Sichtprüfung stellen nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall jeweils eine Pflichtverletzung dar.

Zum einen war die [Kreditinstitut] – handelnd durch ihre Mitarbeiter – nach Ansicht des Gerichts aufgrund der streitgegenständlichen Abtretungen, bei denen es um erhebliche Auszahlungssummen und damit auch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko des Klägers ging, zu einer umfassenden Legitimationsprüfung durch eine Unterschriftsleistung vor Ort unter Vorlage des Ausweises verpflichtet.

Der Bankkunde hat bei derartigen Rechtsgeschäften, in denen es wie vorliegend der Fall um die Abtretung von Ansprüchen gegenüber einer Lebensversicherung in erheblicher Höhe geht, grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Bank die Erklärung vor Ort, das heißt vor den Augen eines Bankmitarbeiters unterschreiben lässt, da damit Fälschungen von Unterschriften und daraus folgende Konsequenzen unzweifelhaft vermieden werden können. Denn wenn tatsächlich Unterschriften gefälscht und dadurch Ansprüche an die Bank zur Sicherheit abgetreten werden, kann dies im Sicherungsfall schwere wirtschaftliche Folgen für denjenigen haben, der die Abtretung selbst gar nicht erklärt hat, dessen Forderungen nun aber verwertet werden. Im Übrigen hat sich dieses Risiko vorliegend auch vollumfänglich verwirklicht, da unstreitig eine Verwertung der abgetretenen Lebensversicherungen durch die Beklagte stattfand, dies aber wie noch ausgeführt werden wird im Verhältnis zum Kläger unrechtmäßig erfolgte.

Wenn sich die Bank schon selbst in den von ihr entworfenen Formularen zu einer Legitimitätsprüfung unter Vorlage eines Ausweises verpflichtet, dann hat sie diese auch jedenfalls in derartigen wirtschaftlich für den Bankkunden sehr relevanten Fällen wie den streitgegenständlichen Abtretungen durchzuführen. Bankkunden dürfen in diesen Fällen umso mehr darauf vertrauen, dass die Bank diejenigen Maßnahmen durchführt, die den Rechtsverkehr und damit auf den Bankkunden objektiv angemessen schützen, zumal nicht nur der Bankkunde, sondern die Bank vor den aus einer gefälschten Unterschrift sich etwaig ergebenden negativen Konsequenzen geschützt wird.

Zum anderen liegt auch dann eine Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB vor, selbst wenn die Mitarbeiterin der Beklagten tatsächlich eine reine Sichtprüfung vorgenommen hätte, so dass es insoweit nicht auf eine Beweisaufnahme über diese zwischen den Parteien streitige Tatsache ankam. Denn eine reine Sichtprüfung ist in wirtschaftlich relevanten Fällen wie den streitgegenständlichen Abtretungserklärungen nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um ihre Pflichten auch gegenüber dem Kläger zu erfüllen, da die Mitarbeiterin mangels Sachkunde nur eine oberflächliche bzw. laienhafte Überprüfung vornehmen kann, so dass jedenfalls eine „bessere“ Fälschung nicht erkennbar wäre, wonach im Zusammenhang mit derartigen Rechtsgeschäften erhebliche Konsequenzen insbesondere für den angeblich unterzeichnenden Bankkunden – wie vorliegend durch Verwertung der abgetretenen Sicherheit geschehen – drohen.

Jedenfalls aber hätte die Beklagte auch im Rahmen einer reinen Sichtprüfung konkreten Anlass dazu gehabt, die ihr vorgelegten Unterschriften auf deren Richtigkeit bzw. Authentizität zu überprüfen, da diese nach Ansicht Gerichts erkennbar von der ihr bekannten Unterschrift abwichen. So hat die Beklagte selbst im Zusammenhang mit der Erstattung des Schriftgutachtens die zeitlich frühere Zweckerklärung aus dem Jahre 1999 (Bl. 235 „pp“) vorgelegt, wonach die unstreitig vom Kläger stammende Unterschrift nach Ansicht des Gerichts deutlich erkennbar von den streitgegenständlichen Unterschriften auf den Abtretungserklärungen aus dem Jahre 2004 (Bl. 235 „mm“) und 2010 (Bl. 235 „qq“) bzw. die Änderung letzterer (Bl. 235 „tt“) abweicht. Im vorliegenden Fall hätte daher die Beklagte auch bei einer Sichtprüfung im Hinblick auf die Divergenz der Unterschriften aufmerksam werden und Maßnahmen zur Überprüfung der Richtigkeit und Authentizität der Unterschriften ergreifen müssen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 1061). Auch der in der Akte befindliche Personalausweis des Klägers von Januar 2006 (Bl. 235 „ee“) weist insoweit ein für das Gericht deutlich abweichendes Unterschriftsbild auf. Im Übrigen hat die Beklagte nicht einmal den für sie zum Abgleich im Rahmen der von ihr behaupteten Sichtprüfung genutzten Personalausweis bzw. eine andere Unterschriftsurkunde weder in Kopie noch eingescannt vorgelegt, der Grundlage der durch Sie durchgeführten Legitimationsprüfung gewesen sein soll, so dass die Beklagte darüber hinaus auch deshalb nicht plausibel darstellen konnte, dass die streitgegenständlichen Unterschriften mit der ihr vorliegenden Unterschrift auf dem Personalausweis ähnlich waren und daher kein Anlass bestand, weitere Maßnahmen einzuleiten.

Hätte sie eine angemessene Legitimationsprüfung vor Ort bzw. im Beisein eines Mitarbeiters durchgeführt oder bei einer unterstellten Sichtprüfung durch den Mitarbeiter die Echtheit der Unterschrift durch weitere Maßnahmen überprüft, so hätte sich in jedem Falle herausgestellt, dass der Kläger nicht der Unterzeichner der jeweiligen streitgegenständlichen Schriftstücke war und damit keine wirksame Abtretung der Ansprüche gegenüber der Lebensversicherung, die die Beklagte zu einer Verwertung legitimierte, vorlag.

Nach der Anhörung des Klägers und dem Ergebnis des eingeholten Schriftgutachtens steht insoweit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständlichen Unterschriften auf den Abtretungen nicht vom Kläger stammen, sondern vielmehr gefälscht sind und daher im Ergebnis unwirksame Abtretungserklärungen vorlagen, die die Beklagte gerade dazu nicht ermächtigt hätte, diese als Sicherheit zu verwerten und die Lebensversicherungen damit weiterhin im Vermögen des Klägers verblieben wären.

Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an, dass er die streitgegenständlichen Abtretungserklärungen nicht unterschrieben habe und dies auch nach Ansicht der Unterschriften im Rahmen eines Vorhalts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und sicher bestätigen könne. Wer diese Fälschungen vorgenommen habe, könne er nicht sagen, da sowohl seine Tochter als auch seine Ehefrau dies ihm gegenüber abgestritten hätten, jedenfalls aber es würden die streitgegenständlichen Unterschriften definitiv nicht von ihm stammen.

Diese Angaben sind zur Überzeugung des Gerichts vollumfänglich glaubhaft, da sie für sich betrachtet schlüssig und plausibel sind. Das Gericht hält es für lebensnah, dass vorliegend eine Unterschriftsfälschung im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Leistung einer Sicherheit bezüglich der Tochter entweder durch die Ehefrau des Klägers oder die Tochter selbst vorgenommen wurde.

Soweit sich aus dem eingeholten Schriftgutachten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Unterschriften um Fälschungen handelt, ergibt sich jedoch nach Ansicht des Gerichts daraus zumindest, dass die Fälschung der Unterschriften jedenfalls überwiegend wahrscheinlich ist, so dass die Angaben des Klägers damit zumindest indiziell gestützt, jedoch keinesfalls widerlegt werden.

Die Sachverständige M gab in ihrem Schriftgutachten vom 29.03.2021 an, dass die beiden Dokumente bezüglich der Abtretung der Lebensversicherung (X1 und X4) als Originale überprüft worden seien, während die Echtheitsprüfung für die weiteren Signaturen (X2 und X3) auf die Analyse von Reproduktion beschränkt gewesen sei (Gutachten, Seite 47). Insoweit sei eine verbindliche Schlussfolgerung im Sinne einer hohen, sehr hohen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Frage der Echtheit nicht möglich gewesen (Gutachten, Seite 48). Aufgrund der Prüfung hätten die zu begutachtenden Namenszüge nicht zu einer urheberidentischen Untersuchungsgruppe zusammenfasst werden können (Gutachten, Seite 47). Aufgrund der Überprüfung bliebe insoweit offen, ob der Kläger oder eine andere Person Urheber dieser Unterschriften sei (Gutachten, Seite 47). Es hätten keine Anhaltspunkte für eine technische Manipulation vorgelegen, jedoch ließe sich anhand der Reproduktionen nicht rekonstruieren, ob die Unterschriften bezüglich der Schriftstücke X2 und X3 auf den Schriftstücken selbst oder auf dem Wege einer Kopiemontage eingefügt worden seien (Gutachten, Seite 48). Die feststellbare Ergebnis-Konfiguration sei aber schlüssiger mit der Annahme in Einklang zu bringen, wonach der Kläger diese Signatur bezüglich des Schriftstücks X1 nicht geschrieben habe, sondern eine andere Person Urheber gewesen sei. Darüber hinaus sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger Urheber der weiteren Signatur X4 gewesen sei (Gutachten, Seite 48).

Da hiernach keinesfalls ausgeschlossen werden kann, dass eine Fälschung vorliegt, sondern eine für das Gericht hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass, gefälschte Unterschriften vorliegen, bestätigt das eingeholte Schriftgutachten grundsätzlich die Möglichkeit einer Schriftfälschung und damit auch die glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung.

Letztlich können die Angaben auch nicht anderweitig widerlegt werden, da die von der Beklagten als Zeugin für die Behauptung, dass der Kläger die Unterschriften selbst geleistet oder diese zumindest mit seinem Einverständnis unterzeichnet habe, angebotene Ehefrau gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht wirksam Gebrauch machte und die Beklagte daher für die von ihr getätigte Behauptung beweisfällig geblieben ist.

Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB zu vertreten, da ihr die Nichtdurchführung einer angemessenen Legitimationsprüfung entweder vor Ort oder jedenfalls im Zusammenhang mit einer etwaigen Sichtprüfung durch ihre Mitarbeiterin gem. § 278 S. 1 BGB zugerechnet wird. Nach dem zuvor ausgeführten liegt nach Ansicht des Gerichts ein fahrlässiges Verhalten vor, so dass sich die Beklagte auch nicht exkulpieren konnte. Dass sie vorträgt, es hätten nie Zweifel an der Echtheit der klägerischen Unterschrift bestanden, genügt aufgrund der genannten Umstände nicht, die Vermutung zu widerlegen.

Dem Kläger ist durch diese Pflichtverletzung auch ein kausaler Schaden entstanden, da nach der Differenzhypothese im Rahmen eines Vergleichs der Vermögenslage des Klägers vor der schädigenden Handlung mit der Vermögenslage nach der schädigenden Handlung sich die Vermögenslage des Klägers als negativ darstellt (Palandt/Grüneberg BGB Vorb v § 249 Rn. 10).

Vor der Pflichtverletzung durch die fehlende bzw. nicht angemessen vorgenommene Legitimitätsprüfung und die aufgrund dessen nachfolgende Verwertung der Lebensversicherung hätte zumindest der Verwertungserlös in Höhe von 177.372,83 € dem Kläger zugestanden und damit sein Vermögen erhöht. Demgegenüber war das Vermögen des Klägers nach dem schädigenden Ereignis aufgrund der Auszahlung der U Versicherungs-AG an die Beklagte um genau diesen Betrag als Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung gemindert, so dass ein kausaler Schaden des Klägers im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB vorliegt.

Hätte die Bank eine angemessene Legitimitätsprüfung vor Ort durch Unterzeichnung durch den Kläger unter Vorlage des Ausweises oder wie ausgeführt jedenfalls nach einer Sichtprüfung, die Anlass dazu gab, an der Echtheit der Unterschrift des Klägers zu zweifeln, Kontrollmaßnahmen durchgeführt, wären die streitgegenständlichen Abtretungserklärungen aufgrund deren Unwirksamkeit mangels Unterzeichnung durch den Kläger so nicht weiter durch die Beklagte in den Rechtsverkehr gelangt. Insbesondere wäre es daher auch nicht zur letztlichen Auszahlung der Lebensversicherung im Zusammenhang mit der Verwertung dieser Sicherheiten durch die Beklagte an diese gekommen, vielmehr hätte dieser Vermögenswert weiterhin dem Kläger zugestanden. Für die U Versicherungs-AG wiederum wurde durch die Vorlage dieser jedenfalls gegenüber dem Kläger unwirksamen Abtretungserklärungen der Rechtsschein gesetzt, die Abtretung des Anspruchs aus dem Lebensversicherungsvertrag sei ordnungsgemäß an die Beklagte erfolgt und die Beklagte sei im Zeitpunkt des Sicherungsfalles hinsichtlich der Versicherungssumme forderungsberechtigt gewesen. Die Versicherung zahlte daraufhin die Versicherungssumme an die Beklagte und diese verwertet das Geld zur Tilgung der fälligen Darlehensschulden der Tochter des Klägers, wodurch das Vermögen des Klägers wie ausgeführt i.H.v. 177.372,83 € gemindert wurde.

Letztlich sind diese nicht vom Kläger stammenden Unterschriften auch nicht nachträglich von ihm genehmigt worden bzw. ist es auch nicht gemäß § 242 BGB treuwidrig, sich auf die Fälschung der Unterschrift und damit die Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen zu berufen.

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger wiederholt in Anschreiben und Informationen zu der streitgegenständlichen Abtretung der Lebensversicherung hingewiesen worden sei, ohne dass er darauf reagiert habe, hat der Kläger dies im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bestritten, so dass die Beklagte mangels Beweisangebot für diesen Umstand beweisfällig geblieben ist. Darüber hinaus besteht auch bei einem einfachen Brief kein Anscheinsbeweis dafür, dass dieser mangels Zurückkommens an die Beklagte beim Kläger zugegangen ist. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass auf dem Postweg Schriftstücke verloren gehen können, zum anderen steht auch im Raum, dass die Ehefrau bzw. Tochter des Klägers möglicherweise im Rahmen einer von Ihnen vorgenommenen Fälschung diese Post abgefangen haben könnten, damit der Kläger hiervon keine Kenntnis erlangte bzw. damit diese Vorgehensweise nicht gegenüber dem Kläger bekannt wurde, so dass der Kläger tatsächlich keine Kenntnis von diesem Schreiben erlangt hätte.

Insoweit gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft an, dass er damals viel gearbeitet habe und daher zum Zeitpunkt des Einwurfs der Post nicht zu Hause gewesen sei. Aufgrund dessen ist es nach Ansicht des Gerichts absolut möglich und auch lebensnah, dass zur Verdeckung der gefälschten Unterschriften auf den Abtretungserklärungen der jeweiligen Schriftstücke bewusst durch die Tochter bzw. Ehefrau des Klägers zum damaligen Zeitpunkt gegenüber diesen zurückgehalten wurden und er daher auch insoweit keine Kenntnis von den streitgegenständlichen Abtretungen, die von ihm vorgenommen worden sein sollen, hatte.

Wie bereits zur Aktivlegitimation ausgeführt ist der Kläger auch aufgrund der wirksamen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch seine Ehefrau auch dazu berechtigt, die Schadensersatzsumme in voller Höhe an sich allein zu fordern, da nach Vorlage der Abtretungserklärung vom 15.05.2019 (Anl. K6, Bl. 136) unstreitig geblieben ist, dass dem Kläger die Ansprüche durch seine Ehefrau abgetreten wurden.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auch ein Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. §§ 280, 286, 288 BGB i.V.m. § 187 BGB analog zu, da die Klagezustellung am 15.03.2019 und Zinsen gem. § 187 I BGB ab dem 16.03.2019 zu zahlen sind.

Darüber hinaus hat der Kläger gegenüber der Beklagten jedoch keinen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.006,42 € nebst Zinsen gem. § 280 I, II, § 286 BGB, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägervertreters nach dem bisherigen Vortrag des Klägers noch nicht im Verzug befand. Der Kläger hat die Beklagte nach eigenem Vortrag vor Beauftragung des Bevollmächtigten nicht verzugsbegründend aufgefordert, sondern vielmehr hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 06.09.2018 die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten erstmals geltend gemacht und damit in Verzug gesetzt, so dass zum Zeitpunkt der zuvor erfolgten Beauftragung des Bevollmächtigten des Klägers kein Verzug der Beklagten vorlag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, da das Unterliegen des Klägers verhältnismäßig geringfügig ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Bankrecht: Das Bankrecht ist in diesem Fall von besonderer Relevanz, da die Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten, einer Bank, entstanden sind. Die Geschäftsbeziehung umfasste Konto-, Kredit- und Versicherungsverträge. Der Kläger fordert Schadensersatz aufgrund von Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit Bankverträgen und Sicherungsabtretungen, die mit der Beklagten geschlossen wurden.
  • Vertragsrecht: Das Vertragsrecht ist ebenfalls relevant, da der Fall verschiedene Verträge und Vereinbarungen betrifft, wie z.B. die Sicherungsabtretungen von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, die Schuldübernahme der Darlehensschulden durch die Tochter des Klägers und die Grundstücksübergabe. Der Kläger behauptet, dass seine Unterschriften auf verschiedenen Sicherungsabtretungserklärungen und einer Zweckerklärung gefälscht seien, was einen Verstoß gegen das Vertragsrecht darstellen würde.
  • Urheberrecht (im Sinne des Rechts auf das eigene Bild und die eigene Unterschrift): Das Urheberrecht ist in diesem Fall in Bezug auf das Recht des Klägers auf seine eigene Unterschrift relevant. Der Kläger behauptet, dass seine Unterschriften auf verschiedenen Sicherungsabtretungserklärungen und einer Zweckerklärung gefälscht wurden. Wenn dies zutrifft, wäre das Urheberrecht des Klägers auf seine eigene Unterschrift verletzt worden, was wiederum zu Schadensersatzansprüchen führen könnte.

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