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Haftung eines Reiseunternehmens bei Organisationsverschulden

BGH

Az.: X ZR 226/99

Urteil vom 12.03.2002


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2002 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das am 18. November 1999 verkündete Teilend- und Teilgrundurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klägerin Ansprüche wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen den Beklagten zu 1 zuerkannt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die 1969 geborene Klägerin buchte am 2. Oktober 1992 bei dem unter der Firma S. F. handelnden Beklagten zu 1 für die Zeit vom 13. bis zum 27. Februar 1993 eine Gruppenreise nach D. /K. nebst einem Helikopter-Skipaß für sechs Tage. Die Reise war in einer Reiseinformation und einem K. – Special näher beschrieben. Beide Beklagten bestätigten die Buchung schriftlich. Der Beklagte zu 2 begleitete die Reisegruppe, beauftragte einen Skiführer und sorgte vor Ort für Bergführer und Ausrüstung. Nach Reiseantritt unterzeichnete die Klägerin ein ihr vom Beklagten zu 2 vorgelegtes Formular, mit dem sie einen Anspruchs- und Klageverzicht wegen etwaiger Schäden aus der Teilnahme an dem gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte.

Für den 22. Februar 1993 war ein Helikopter-Skilauf auf dem A. Gletscher vorgesehen. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden mit einem russischen Helikopter in etwa 4.000 m Höhe auf dem Gletscher abgesetzt und fuhren in Kleingruppen auf Skiern oder Snowboards zu Tal. Bei der zweiten Abfahrt stürzte die Klägerin mit ihrem Snowboard etwa 10 m tief in eine nicht weit von der vorgegebenen Spur quer zum Gletscherhang verlaufende Gletscherspalte.

Die äußerst schwierige Bergung der Klägerin hatte nach einigen Stunden Erfolg. Die Klägerin wurde von dem Reiseführer P., russischen Bergführern und Reiseteilnehmern an der Unfallstelle in einen schwebenden Hubschrauber geschoben. Bei dem Unfall und der anschließenden Rettungsaktion wurde die Klägerin schwerverletzt. Sie ist seitdem querschnittsgelähmt.

Die Klägerin hat die Beklagten als Reiseveranstalter auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch zwei Teilurteile ihre Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilend- und Teilgrundurteil den Klagen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Februar 1993, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und sämtliche weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen.

Mit ihren Revisionen haben die Beklagten zunächst ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Der Senat hat lediglich die Revision des Beklagten zu 1 teilweise, und zwar insoweit angenommen, als Ansprüche wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) gegen ihn zuerkannt worden sind. Insoweit verfolgt der Beklagte zu 1 sein Rechtsmittel weiter. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, soweit der Senat das Rechtsmittel angenommen hat; in diesem Umfang ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

l.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 1 aus unerlaubter Handlung zugesprochen. Es hat ausgeführt, als Reiseveranstalter seien die Beklagten verpflichtet gewesen, die von ihnen geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daß eine über das bei Gletscherabfahrten bestehende allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung der Klägerin ausgeschlossen war. Diese Verpflichtung hätten die Beklagten schuldhaft verletzt, da sie den Skiführer P. nicht detailliiert angewiesen hätten, nach welchen Gesichtspunkten die vorgesehenen Abfahrtstrecken auszuwählen seien und welche den Umständen nach gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen seien, um die Abfahrtsteilnehmer vor Stürzen in Gletscherspalten zu bewahren. Eine schuldhafte Verletzung ihre Organisationspflicht folge auch daraus, daß sie eine mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrene und ungeeignete Person damit beauftragt hätten, die Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und die Abfahrten zu organisieren. Bei der Auswahl des Zeugen P. hätten sie die gerade im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Gletscherabfahrten gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Der Zeuge P. sei zwar staatlich geprüfter Ski-Tourenwart und Berg- und Skiführer. Zu seiner Ausbildung habe auch das Skifahren auf Gletschern gehört. Mit dem Helikopter-Skiing habe er indessen keine Erfahrung gehabt. Auch seien ihm die Gletscherverhältnisse im K. unbekannt gewesen. Die mangelnde Befähigung des Zeugen P. werde durch die Art und Weise belegt, wie er am Unfalltag den vorgesehenen Gletscherhang ausgewählt und wie er sodann die Abfahrten durchgeführt habe. Er habe bei der Untersuchung des Hanges die gebotene Sorgfalt nicht beachtet und die Abfahrtteilnehmer weder deutlich angewiesen, die von den Bergführern gezogenen Spuren nicht zu überschreiten, noch habe er nach Auftreten von Gletscherspalten bei der ersten Abfahrt Maßnahmen eingeleitet, um eine Gefährdung der Teilnehmer auszuschließen. Unerheblich sei, daß der Zeuge P. von dem Beklagten zu 2 angestellt worden sei. Der Beklagte zu 1 müsse sich zurechnen lassen, daß ein ungeeigneter Skiführer mit der Organisation der Gletscherabfahrt betraut worden sei. Maßgebend sei insoweit, daß beide Beklagten Reiseveranstalter gewesen seien und der Beklagte zu 2 nach der internen Aufgabenverteilung der Beklagten für die Organisation vor Ort zuständig gewesen sei. Hieraus folge, daß der Beklagte zu 2 den Zeugen P. auch im Namen des Beklagten zu 1 eingestellt habe.

Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

1. Der Beklagte zu 1 hat zwar unstreitig nicht an der Reise teilgenommen und war an dem Unfall und der Bergung der Klägerin nicht beteiligt. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber angenommen, daß eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter unter dem Gesichtspunkt einer Organisationspflichtverletzung (§§ 823, 847 BGB) in Betracht kommt.

a) Eine deliktsrechtliche Haftung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, das einen Schaden des Verletzten zur Folge hatte. Das Fehlverhalten kann auch in der Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet sein. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der deliktsrechtlichen Haftung des Reiseveranstalters für Verletzungen von Sorgfaltspflichten bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise vornehmlich mit der Frage befaßt, welche Verkehrssicherungspflichten den Reiseveranstalter treffen. Danach hat der Reiseveranstalter bei Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 15.4.1975 -VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; BGHZ 103, 298, 304; Sen. Urt. v. 14.12.1999-XZR 122/97, NJW 2000, 1188). Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist deshalb von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm nach dem Gesetz und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen. Denn die gewerblichen Berufspflichten begründen und begrenzen zugleich auch die Verkehrssicherungspflichten (BGHZ 103, 298, 304). Es gehört zu den Grundpflichten des Veranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertraglichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen (vgl. BGHZ 100, 185, 189). Darin erschöpft sich jedoch seine Verantwortung für die Vertragserfüllung nicht. Er muß regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen (BGHZ 103, 298, 305 m. w. Nachw.). Eine Kontrollpflicht besteht in der Regel auch hinsichtlich gesondert zu buchender Veranstaltungen des Leistungsträgers aufgrund des mit diesem bestehenden Vertragsverhältnisses (Sen. Urt. v.14.12.1999 -XZR 122/97, NJW 2000, 1188).

Diese Grundsätze gelten für die Organisationspflichten des Reiseveranstalters. Der Reiseveranstalter von Ski-Urlaubsreisen ist deshalb verpflichtet, die geschuldeten Reiseleistungen so zu organisieren und zu erbringen, daß eine über das bei Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende Gefährdung der Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Veranstalter von Helikopter-Skiing auf Gletschern hat darüber hinaus auch dafür Sorge zu tragen, daß zuverlässige, orts- und fachkundige Ski- und Bergführer sowie geeignete Flugzeuge zur Verfügung stehen und daß die Teilnehmer den Anforderungen einer Gletschertour entsprechend eingewiesen und ausgerüstet sind.

b) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welche konkreten Organisationspflichten der Beklagte zu 1 schuldhaft verletzt habe. Von dem Beklagten zu 1 als Reiseveranstalter könne nur gefordert werden, daß er fachkundige Personen einsetze, was durch die Anstellung des staatlich geprüften Skitourenwarts und Berg- und Skiführers P. geschehen sei. Eine fehlende Befähigung des Zeugen P. könne aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abgeleitet werden.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht dessen Annahme einer für den Unfall der Klägerin ursächlichen, schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten zu 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Organisationspflicht durch beide Beklagte damit begründet, sie hätten den Zeugen P. detailliert anweisen müssen, nach welchen Gesichtspunkten dieser die vorgesehene Abfahrtstrecken auf dem Gletscher auszuwählen und welche Sicherheitsmaßnahmen er zu treffen hatte, um Unfälle auf dem Gletscher zu vermeiden. Es hat aber nicht festgestellt, ob der Beklagte zu 1 verpflichtet und überhaupt in der Lage war, fachkundige Anweisungen hinsichtlich der Auswahl der Gletscherabfahrten und der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu erteilten. Das Berufungsgericht hat dem Umstand kein Gewicht beigemessen, daß es sich bei der Ski-/Snowboardtour auf dem A. -Gletscher ausweislich des Reise-Prospekts um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2 handelte, daß der Beklagte zu 1 nicht Reiseteilnehmer war, an dem Skifahrt-Programm der Reisegruppe nicht beteiligt war und daß er auf dessen Ausführung weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Einfluß hatte. Der Beklagte zu 1 hatte den Skiführer P. , dessen Fehlverhalten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Unfall der Klägerin führte, nicht mit der Durchführung der Gletschertouren beauftragt. Vielmehr wurde P. im Rahmen von Vertragsleistungen tätig, die nach dem Reiseprospekt von dem Beklagten zu 2 angeboten worden waren. Dafür sprach auch der formularmäßige Anspruchs- und Klageverzicht, welchen der Beklagte zu 2 der Klägerin erst nach Reiseantritt zur Unterzeichnung vorgelegt hatte. Der Beklagte zu 1 könnte angesichts dieser Umstände über seine vertraglichrechtliche Haftung für materielle Schäden hinaus auch aus §§ 823, 847 BGB auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nur in Anspruch genommen werden, wenn feststünde, daß er seine Organisationspflicht verletzt hätte und dadurch der Unfallschaden der Klägerin eingetreten wäre. Dazu müßte das Berufungsgericht klären, ob die Klägerin konkrete Anweisungen über Abfahrtstrecken und Sicherheitsmaßnahmen an den Skiführer P. als vertragliche Pflichten des Beklagten zu 1 ansah, obwohl dieser an der Reise nicht teilnahm. Dabei müßte es feststellen, welche Bedeutung die interne Arbeitsaufteilung der Beklagten aus der Sicht der Reiseteilnehmer für den dem Beklagten zu 1 zuzurechnenden Pflichtenkreis hatte.

Die Annahme der Verletzung von Organisationspflichten des Beklagten zu 1 läßt sich ohne weitere Feststellungen auch nicht darauf stützen, die Beklagten hätten einen mit Helikopter-Skiabfahrten auf Gletschern unerfahrenen und ungeeigneten Skiführer beauftragt, wofür auch der Beklagte zu 1 einzustehen habe. Soweit das Berufungsgericht die mangelnde Befähigung des Zeugen P. für die ihm übertragenen Aufgaben daraus herleitet, er habe keine Erfahrungen mit Heli-kopter-Skiing gehabt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Unfall sich nicht bei dem an sich gefährlichen Absprung aus dem Hubschrauber ereignete; mangelnde Erfahrungen des Zeugen P. mit Helikopter-Skiing waren daher für den Unfall der Klägerin nicht ursächlich. Soweit das Berufungsgericht weiter meint, Unerfahrenheit und Ungeeignetheit des Zeugen P. folgten daraus, daß er die Gletscherverhältnisse auf dem A. -Gletscher im K. nicht gekannt, er den Gletscherhang am Unfalltag nicht hinreichend sorgfältig untersucht und außerdem die Abfahrtteilnehmer nicht ausreichend eingewiesen habe, könnte dies dem Beklagten zu 1 nur dann angelastet werden, wenn er im Rahmen seiner Organisationspflicht dafür hätte Sorge tragen müssen, daß der von dem Beklagten zu 2 angestellte, durch den Nachweis staatlicher Prüfungen an sich als qualifiziert ausgewiesene und mit Gletscherabfahrten vertraute Berg- und Skiführer P. ungeachtet der Anwesenheit von vier russischen Bergführern auch auf seine Erfahrung in Skigebieten des K. hätte überprüft werden müssen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ohne weitere Feststellungen eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten zu 1 wegen mangelnder Anweisungen oder wegen Anstellung eines unerfahrenen oder ungeeigneten Skiführers auch nicht aus dessen Tätigkeit als Reiseveranstalter. Vor allem läßt sich aus der internen Aufgabenteilung der Beklagten mangels tatsächlicher Feststellungen nicht schließen, daß der Beklagte zu 2 den Skiführer P. mit der Durchführung der Gletscherabfahrten auch im Namen des Beklagten zu 1 betraut hat. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 zusammen mit dem Beklagten zu 2 Reiseveranstalter war und deshalb der Klägerin aus Vertrag auf Ersatz der materiellen Schäden haftet, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme des Berufungsgerichts, die interne Aufgabenverteilung unter den Beklagten sei für die deliktsrechtliche Haftung ohne Bedeutung.

3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen auch nicht die Annahme eines Auswahl-und Überwachungsverschuldens (§831 BGB) des Beklagten zu 1. Selbst wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, der Skiführer P. für die ihm übertragene Aufgabe nicht befähigt war, und wenn der Beklagte zu 2 für das Fehlverhalten des Zeugen auch aus § 831 BGB haftet, steht bislang nicht fest, daß der gleiche Vorwurf widerrechtlicher Pflichtverletzung auch den Beklagten zu 1 trifft und ob der Zeuge P. Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1 gewesen ist. Handelte es sich bei dem Skiprogramm auf dem A. -Gletscher um eine Sonderleistung des Beklagten zu 2, so könnten Auswahl- oder Kontrollpflichten des Beklagten zu 1 ausgeschlossen sein.

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Daher ist das angefochtene Teilend- und Teilgrundurteil im Kostenpunkt und im Umfang der Revisionsannahme aufzuheben. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Das Berufungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, festzustellen haben, welche konkrete Organisationspflicht der Beklagte zu 1 verletzt hat. Dabei wird es vor allem der Frage nachzugehen haben, ob den Beklagten zu 1 auch Organisationspflichten hinsichtlich der Vorbereitung und Durchführung des Skiprogramms in D. trafen und ob die Verletzung einer solchen Pflicht ursächlich für den Unfall der Klägerin war.

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