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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Ortsüblichkeit

Landgericht Köln

Az: 11 S 578/04

Urteil vom 30.01.2007


Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.11.2004 AZ: 261 C 283/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.725,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 54,80 € seit dem 14.06.2004,
aus 361,00 € seit dem 08.05.2004,
aus 82,36 € seit dem 07.04.2004 bis 11.06.2006,
aus 168,20 € seit dem 04.04.2004,
aus 470,80 € seit dem 31.03.2004,
aus 23,16 € seit dem 16.03.2004,
aus 327,72 € seit dem 24.02.2004,
aus 187,92 €seit dem 09.08.2003,
aus 29,23 € seit dem 30.04.2003,
aus 287,57 € seit dem 26.04.2003,
aus 248,70 € seit dem 22.02.2003,
aus 371,98 € seit dem 07.01.2003,
aus 351,98 € seit dem 27.11.2002,
aus 359,28 € seit dem 20.10.2002 und
aus 482,80 € seit dem 14.09.2002

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – tragen zu 9 % die Klägerin und zu 91 % die Beklagte.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in vollem Umfang Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.943,54 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, das Amtsgericht habe irrtümlicherweise eine Preisgruppe zugrunde gelegt, die der Fahrzeugklasse des jeweiligen angemieteten Fahrzeuges entsprochen habe, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte berechtigt sei, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Außerdem habe das Amtsgericht den Mittelwert der Schwacke-Liste als Obergrenze angesehen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zutreffend sei, der ausgeführt habe, daß sich der Tarif „im Rahmen des Üblichen“ bewegen müsse.

Die Beklagte hat selbständige Berufung eingelegt und hat geltend gemacht, daß die Klägerin es bisher für nicht erforderlich gehalten habe, vorzutragen, daß der in Rechnung gestellte Tarif ausnahmsweise aus betriebswirtschaftlicher Sicht erforderlich sei. Dies sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erforderlich und daher sei die Klage unschlüssig. Hilfsweise stützt die Beklagte ihre Berufung darauf, daß der Mittelwert der Schwacke-Liste nach dem Bundesdurchschnitt zu ermitteln sei und im Übrigen ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % sich die Klägerin entgegenhalten müsse. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei. Die Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet, während die Berufung der Beklagten unbegründet ist. Die Klägerin, deren Aktivlegitimation für die Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzforderungen ihrer Kunden nunmehr in der Berufungsinstanz unbestritten ist, hat einen Anspruch aus den nunmehr in der Berufungsinstanz noch 14 streitigen Abrechnungen in Höhe von insgesamt 3.725,14 €. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten grundsätzlich zu. Mietwagenkosten gehören zum, Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Geschuldet wird nach dieser Norm der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag. Darunter wiederum sind unter Berücksichtigung der Rechtsgedanken aus den §§ 242, 254 BGB, wonach der Geschädigte den Umfang der aus dem Unfall erwachsenden Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat, nur diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das Gebot wirtschaftlicher Schadensbeseitigung verlangt andererseits aber nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als wenn man den Schaden selbst tragen müßte. Auch braucht der Geschädigte keine Marktforschung zu, betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen; er muß sich allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den ihm „ohne Weiteres offenstehenden Markt“ begeben. Dabei ist insgesamt eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen.

Hiervon ausgehend hält die Kammer eine Abrechnung der Mietwagenkosten auf der Basis des „Normaltarifs“ für geboten. Dieser Normaltarif berechnet die Kammer mit Hilfe des Automietpreisspiegels der Firma Schwacke für den jeweiligen Postleitzahlenbereich (Fahrzeuggruppe, Preisspiegel aus dem Jahr 2003).

Soweit die Beklagte diesen Mietpreisspiegel nicht für angemessen hält, weil er veraltet sei, muß darauf hingewiesen werden, daß die Abrechnungen teilweise aus 2002 und zum größten Teil aus 2003 datieren. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei nicht gerechtfertigt, den Postleitzahlenbereich des Geschädigten zu nehmen, sondern es müßte der Bundesdurchschnitt herangezogen werden, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Geschädigte sich nach der Preiskalkulation in seiner Umgebung und Umfeld seines jeweiligen Wohnsitzes bezüglich der Autoanmietpreise zu erkundigen hat. Da die Geschädigten im vorliegenden Fall auch jeweils einen Pkw angemietet haben, der eine Gruppe unter ihrem geschädigten Fahrzeug lag, ist grundsätzlich vorliegend auch kein 10 %iger Abschlag für ersparte Aufwendungen zu machen. I Die Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz im Einzelnen und konkret dargetan, daß vorliegend alle Geschädigten bei der Anmietung des Pkws nicht wußten, wie lange sie den Pkw aufgrund der anfallenden Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung brauchten, so daß im vorliegenden Fall eine tageweise Abrechnung zulässig ist. I Dieser Vortrag der Klägerin, den sie im Einzelnen anhand der verschiedenen Geschädigten dargelegt hat, ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Diese! Berechnung der Mietwagenkosten ist, wie von der Klägerin in der Berufungsinstanz dargetan, nach dem gewichteten Mittel der Preise in der Schwacke-Liste beim Normaltarif vorzunehmen. Neben diesen Grundgebühren sind aber im Normaltarif Aufschläge für Voll- und Teilkasko, zweiten Fahrer und Abhol- und Zustellkosten anzusetzen, da diese unfallbedingt angefallen und im Basistarif der Schwacke-Liste nicht enthalten sind.

Über den so ermittelten Normaltarif ist ein von der Kammer auf 30 % geschätzter Aufschlag gerechtfertigt, weil die Klägerin dargetan hat, daß ein solcher Aufschlag durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05). Die Klägerin hat, in erster Instanz ihre Fuhrparkkalkulation, ihre Betriebskostenkalkulation, ihre Preisliste und ein Schaubild ihrer Kalkulation vorgelegt und dazu vorgetragen, sie habe nur einen Tarif, der betriebswirtschaftlich erforderlich sei und auf dessen Basis sie in den Jahren 2002 bis 2004 keinen Gewinn erzielt habe, so daß sie Personalbestand und Fuhrpark habe verkleinern müssen. Auslastungsrisiko, Servicekostenaufschlag , Verwaltungskostenaufschlag , Betrugsrisiko, Forderungsausfallrisiko, Valutarisiko, Fahrzeugschadenrisiko, Fahrtleistungsrisiko “ und Rechtsberatungsrisiko erforderten eine höhere Kalkulation als im sogenannten Normaltarif. Daß das Unfallersatzgeschäft gegenüber dem sonstigen Vermietungsgeschäft eine erhöhte Kosten- und Risikostruktur aufweist, ist von Neithart/Kremer in NZV 2005, 171 ff. im Einzelnen ausgeführt. Wegen der Schätzung betreffend den im Fall der Klägerin angemessenen Aufschlag von 30 % schließt sich die Kammer im Übrigen den Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 16.03.2006 – 27 0 286/05 – an. Die Kammer verweist im Übrigen auf einen Parallelrechtsstreit und dem Urteil der Kammer vom 15.08.2006 – 11 S 590/05 -. Es sind daher folgende Aufschläge gerechtfertigt:

– Servicekostenzuschlag von 7,5 %
– Verwaltungskostenzuschlag von 3 %
– Betrugsrisikokostenzuschlag von 2 %
– Forderungsausfallrisikozuschlag von 4,5 %
– Valutarisikoaufschlag von 2,5 %
– Frachtleistungsrisikoaufschlag von 2,5 %
– Rechtsberatungsrisikoaufschlag von 1 %.

Wie in der in Bezug genommenen Entscheidung des Weiteren ausgeführt, ist die Kostenstruktur der Klägerin derjenigen, die der Berechnung Neithard/Kremer zugrunde lag, vergleichbar. Damit ist eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung (§ 287 ZPO) durch die Kammer bezüglich eines 30 %igen Aufschlags gegeben.

Daraus ergibt sich vorliegend für die nunmehr noch streitigen 14 Fälle folgende Berechnung:

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2005 (BI. 265 ff. d. A.) für alle 14 Fälle entsprechend der oben dargelegten Rechtsprechung der Kammer das gewichtete Mittel des Normaltarifs entsprechend dem Postleitzahlenbezirk, in dem‘ die Geschädigten wohnen, dargelegt. Es wird insoweit auf BI. 267 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin hat weiterhin – wie oben dargelegt – Teil- und Vollkaskokosten sowie Zustell- und Abholgebühren sowie die Kosten eines zweiten Fahrers berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist, weil diese Kosten in der
Schwacke-Liste nicht enthalten sind.

Diese von der Klägerin ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Mittel der Schwacke-Liste „Normaltarif‘ liegen im Verhältnis zu der von der Klägerin geltend gemachten Rechnungsbeträge, so hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2005 (BI. 306 ff. d. A.) selbst eingeräumt, im folgenden Verhältnis:
bei der Vermietung K um 45 % höher,
bei der Vermietung C um 9 % höher,
bei der Vermietung T1 um 10 % höher,
bei der Vermietung E1 um 77 % höher,
bei der Vermietung Q 1 um 78 % höher,
bei der Vermietung T2 um 23 % höher,
bei der Vermietung D1 um 13 % höher,
bei der Vermietung N 1 um 64 % höher,
bei der Vermietung G1 um 25 % höher,
bei der Vermietung T um 10 % höher,
bei der Vermietung M1 um 27 % höher,
bei der Vermietung T3 um 23 % höher,
bei der Vermietung B 1 um 10 % höher und
bei der Vermietung N2 um 28 % höher.

Nach den oben dargelegten Grundsätzen ergibt sich somit, daß der Tarif der Klägerin nur im Fall K um 45 % höher, bei der Vermietung E1 um 77 % höher, bei der Vermietung Q 1 um 78 % höher und bei der Vermietung N 1 um 64 % höher ist als der von der Kammer zuerkannte 30 %ige Zuschlag.

Daraus folgt, daß nur in den oben näher genannten 4 Fällen eine Preisneuberechnung der Kammer durchzuführen ist, und zwar nach dem gewichteten Mittel des Normaltarifs zuzüglich Nebenkosten und einem 30 %igen Zuschlag.

Danach rechnet sich die Forderung für die Geschädigte K wie folgt:
„Normaltarif‘ gewichtetes Mittel 6 x 76,– € = 456,– €
Teilkasko und Vollkasko 6 x 17,– € = 102,– €
Zustellen und Abholen 2 x 16,– € = 32,– €
insgesamt: 590,– €
30 % Aufschlag = 177,– €
Gesamtforderung: 767,– €.

Die Klägerin hat mir Rechnung vom 05.05.2004 858,40 € abgerechnet, worauf die Beklagte 712,20 € gezahlt hat, so daß der Klägerin vorliegend noch 54,80 € zustehen.

In dem Fall E1ergibt sich ein gewichtetes Mittel nach dem Normaltarif für die 4 Tage von insgesamt 476,– € (BI. 269 d. A). zuzüglich 30 %iger Zuschlag 142,80 €, so daß eine Forderung in Höhe von 618,80 € gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 148,– € ergibt sich ein Betrag I von 470,80 €.

Für den Kunden Q1 ergibt sich für die zweitägige Anmietung ein gewichtetes Mittel von 228,– € zuzüglich 30 % = 296,40 €. Unter Berücksichtigung des Rechnungsbetrages der Klägerin von 406,– € und einer Zahlung der Beklagten I von 273,24 € ergibt sich ein Restbetrag von 23,16 €.

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Im Fall N1 ergibt sich ein gewichtetes Mittel für die 3 Tage einschließlich der Nebenkosten von 236,– € zuzüglich 30 % = 306,80 €. Die Klägerin hat 388,60 € berechnet und von der Beklagten sind 277,57 € gezahlt, so daß noch ein Restbetrag von 29,23 € von der Beklagten zu zahlen sind.

In den übrigen Fällen hält sich die Tarifgestaltung der Klägerin unter dem 30 %igen Zuschlag, den die Kammer – wie oben dargelegt – als gerechtfertigt ansieht zu dem gewichteten Mittel des Normaltarifs.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern. I Die Kostenentscheidung beruht auf § 92,97 ZPO.

Zu einer Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Kammer die Entscheidung auf der Basis der neueren Rechtssprechung des BGH getroffen hat.

 

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