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Osterfeuer – Verbrennen von Pflanzenabfall

VG Arnsberg

Az.: 7 L 242/12

Beschluss vom 29.03.2012


Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. März 2012 wird wiederhergestellt bzw. im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 20. März 2012 bei der Antragsgegnerin die Genehmigung für das Abbrennen eines Osterfeuers als Brauchtumsfeuer auf dem ihr gehörenden Grundstück … in X. für Ostersonntag, den 8. April 2012.

Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 22. März 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Zwecke der Gefahrenabwehr das Abbrennen des Baum– und Strauchschnitts in der Zeit vom 5. bis zum 10. April 2012 als so genanntes Traditionsfeuer. Zugleich drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 00,00 EUR an.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 26. März 2012 bei Gericht sinngemäß beantragt,

1.die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die beantragte Durchführung eines Osterfeuers für Sonntag, den 8. April 2012, zu erlauben, und 2.die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. März 2012 wiederherzustellen bzw. im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -).

Vorliegend hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zu beurteilen ist. Nach § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle aller Art und damit auch Baum- und Strauchschnitt grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden. Schon daraus folgt, dass Feuer, die dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten sind, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Besteht der Zweck des Feuers demgegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern soll das Feuer als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImSchG -). Ein starkes Indiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger spezifischer Zweck der Brauchtumspflege verbunden ist, wird sich unter den heutigen Gegebenheiten vor allem daraus ergeben, dass das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Zum einen stellt das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördert ihn zumindest. Zum anderen drängt sich in diesen Fällen nicht die ansonsten nahe liegende Sorge auf, dass lediglich Pflanzenabfälle unter dem Vorwand eines „Osterfeuers“ illegal beseitigt werden sollen. Wird dagegen Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handelt es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen (regelmäßig) zur Osterzeit geschieht. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, dass in erster Linie auf der Grundlage der heutigen Gesetzeslage (verbotene) Abfallbeseitigung stattfindet.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. April 2004 – 21 B 727/04 -, NWVBl 2004, 387.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen aus …. oder aus anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können; nach § 7 Abs. 2 LImSchG kann die nach § 14 LImschG zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.

In jedem Fall ist nur ein Feuer (ohne Genehmigung) erlaubt oder kann nach § 7 Abs. 2 LImSchG genehmigt werden, das sich nach den bereits genannten Kriterien eindeutig und zweifelsfrei als Brauchtumsfeuer und nicht als Feuer zur Beseitigung von Pflanzenabfällen darstellt.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass dies hier der Fall ist. Aus ihren Ausführungen in der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ist nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass es sich um ein Brauchtumsfeuer handelt. Zwar ist zu ihrem Gunsten zu unterstellen, dass sie nur zulässigen Baum- und Strauchschnitt und keine sonstigen Abfälle verbrennen möchte und auf ihrem Hof auch bereits seit ca. 40 Jahren ein jährliches Osterfeuer angezündet worden ist, aber allein dies reicht nicht aus. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr mit ihrem Begehren um Brauchtumspflege im Sinne einer öffentlichen, im Gemeinschaftsleben von X. verankerten Veranstaltung geht. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Privatperson und keinen Verein oder sonstige Organisation. Nach ihren Angaben kommen zu dem Osterfeuer Freunde, Kunden, Gäste und Mitglieder der Reitanlage T. . Damit handelt es sich um einen privaten Kreis, der auf persönliche Einladung der Antragstellerin an dem Osterfeuer teilnimmt. Der Hinweis der Antragstellerin, die Veranstaltung sei der Öffentlichkeit zugänglich, es könne jeder kommen, der wolle, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Insofern ist mehr als fraglich, ob Fremde sich zufällig und ohne Aufforderung einer nach außen hin privaten Veranstaltung anschließen würden. Im übrigen würde auch eine bloße öffentliche Ankündigung des Feuers keine andere Einschätzung erlauben.

Vgl. insoweit OVG NRW, a.a.O.

Ferner ist davon auszugehen, dass es sich bei dem bei ihr anfallenden Baum- und Strauchschnitt um nicht nur unerhebliche Mengen handelt, da die Antragstellerin erwähnt hat, dass sie diesen ansonsten zur Mülldeponie oder dem Feuer der Dorfjugend bringen müsste. Dadurch hat – bei allen anderen Gründen für das Osterfeuer – dieses eben auch den Zweck der Beseitigung von Pflanzenabfällen.

Wenn man hingegen davon ausginge, dass es sich bei dem von der Antragstellerin geplanten Feuer um ein Brauchtumsfeuer handelt, hätte die Antragstellerin trotzdem keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 LImSchG. Eine solche Genehmigung wäre erforderlich – wovon offenbar auch die Antragstellerin ausgeht -, weil die Verbrennungsvorgänge eines typischen Osterfeuers regelmäßig geeignet sein dürften, Gefahren oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 LImSchG hervorzurufen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2004 – 21 B 727/04 -, NWVBl 2004, 387.

Bei einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 LImSchG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde, die das Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfen kann, ob sich die für eine Entscheidung in Betracht kommenden Möglichkeiten innerhalb der in § 114 Satz 1 VwGO aufgezeigten Grenzen halten. Etwas anderes – im Sinne der von der Antragstellerin begehrten Regelung – kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falles überhaupt nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte und der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin insofern auf Null reduziert ist.

Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage, München 2007, § 114 Rdnr. 6.

Hiervon ausgehend hat die insoweit darlegungspflichtige Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass im vorliegenden Fall die Erteilung der von ihr beantragten und begehrten Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen des Osterfeuers die einzige von der Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei zu treffende Entscheidung ist. Bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen, nämlich der Vermeidung von Gefährdungen und erheblichen Belästigungen anderer bzw. dem Interesse der Antragstellerin, die ihr übermittelten Bräuche der „Vertreibung der schlechten Geister des vergangenen Jahres“ zu wahren, ist sicherlich zu berücksichtigen, dass es ihr unbenommen bleibt, an anderen genehmigten öffentlichen Osterfeuern teilzunehmen.

Im Übrigen hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nachdem die Antragstellerin betont hat, es handele sich um keine kommerzielle Angelegenheit, sondern rein ideelle Gründe geltend macht, reicht dies für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht aus.

Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. März 2012 begehrt, hat der Antrag hingegen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat bzw. kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt. Die im Rahmen dieser Entscheidung vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil sich die Untersagungsverfügung bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen vorläufigen und summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist.

Mit der Verfügung vom 22. März 2012 hat die Antragsgegnerin nicht nur (konkludent) den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Osterfeuer abgelehnt, sondern darüber hinaus das Abbrennen von Baum- und Strauchschnitt unter Androhung eines Zwangsgeldes in der Zeit vom 5. bis 10. April 2012 untersagt. Die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz, OBG) liegen nicht vor. Nach § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden.

Hiervon ausgehend liegt keine konkrete Gefahr vor, dass die Antragstellerin Baum- oder Strauchschnitt ohne die erforderliche Genehmigung zur Osterzeit verbrennen wird. Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit stets rechtstreu verhalten. Sie hat auch in diesem Jahr bei der Antragsgegnerin eine Ausnahmegenehmigung beantragt und in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, das Feuer auch dann abbrennen zu wollen, wenn ihr die Genehmigung nicht erteilt würde. Sie hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass sie kein kommerzielles Interesse an der Durchführung des Osterfeuers hat. Allein der Umstand, dass andere Personen der Antragsgegnerin gegenüber erklärt haben, dass sie bei einer Verweigerung der Genehmigung ihre Grünabfälle dann bereits vor Ostern abbrennen würden, rechtfertigt nicht die Annahme, auch die Antragstellerin werde sich über die gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzen. Zudem würde sich die Antragstellerin der Gefahr auszusetzen mit einem Bußgeld von bis zu 00,00 EUR belegt zu werden, wenn sie entgegen der Vorschriften des § 7 LImSchG Baum- und Strauchschnitt verbrennt (vgl. § 17 LImSchG)

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