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Pachtvertrag – flächenbezogener Pachtzins

BGH

Az: LwZR 15/08

Urteil vom 23.04.2010


Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2010 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das End-Urteil des 14. Zivilsenats – Landwirtschaftssenat – des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. November 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Schwerin vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Tatbestand

Mit schriftlichem Landpachtvertrag vom 16. März 2005 verpachtete die Klägerin an die Beklagte landwirtschaftliche Flächen mit einer Gesamtgröße von 98,96 ha im Landkreis P. (Mecklenburg-Vorpommern) für die Zeit vom 14. Februar 2005 bis zum 30. September 2005. Dieser Vertrag enthält in § 1a folgende Bestimmung:

„Werden im Hinblick auf die vom EU-Agarrat am 29.09.2003 beschlossene Agrarreform dem Pächter übertragbare Zahlungsansprüche zugewiesen, die auf der Bewirtschaftung der Pachtsache beruhen, so verpflichtet sich der Pächter, bei Beendigung des Pachtvertrages den aus der gepachteten Fläche resultierenden Anteil an Zahlungsansprüchen unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Diese Verpflichtung beinhaltet nicht den betriebsindividuellen Anteil an den Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche bei Stilllegung dürfen nur anteilig im Verhältnis zur Fläche übertragen werden.

Der Pächter verpflichtet sich weiterhin, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber den Behörden, der Verpächterin und Dritten abzugeben, damit diese Zahlungsansprüche entstehen und sie auf den nachfolgenden Bewirtschafter übertragen werden können. …“

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 13. September 2005 wurde der Pachtvertrag um ein Jahr bis zum 20. September 2006 verlängert. Die Klägerin veräußerte nach Beendigung des Pachtverhältnisses eine Teilfläche von 32,71 ha an einen Dritten und trat an diesen ihre Ansprüche gegen die Beklagte insoweit ab. Die verbleibende Fläche von 66,25 ha verpachtete sie an einen anderen Landwirt.

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über die Anzahl und die Höhe der ihr auf die Pachtfläche zugewiesenen Zahlungsansprüche, die Vorlage des Zuteilungsbescheids und des -antrags sowie die Übertragung der Zahlungsansprüche auf einen von ihr noch zu benennenden Dritten oder die Zahlung von Schadensersatz verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat in einem Teilurteil die Beklagte zur Auskunft und zur Vorlage des Zuteilungsbescheids und des -antrags verurteilt. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskunft zustehe, da die in § 1a des Pachtvertrags enthaltene Klausel nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sei.

Die Bestimmung sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die von der Klägerin für eine Vielzahl von Pachtverträgen vorformuliert worden und gegenüber der Beklagten verwendet worden sei. Sie sei allerdings weder ungewöhnlich (§ 305c Abs. 1 BGB) noch unklar (§ 305c Abs. 2 BGB), da Pächter mit einer vertraglichen Regelung zu den Zahlungsansprüchen bei Rückgabe der Pachtflächen hätten rechnen müssen und § 1a des Pachtvertrags mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sei, dass der Pächter den Anteil seiner Zahlungsansprüche, der auf der Bewirtschaftung der Pachtfläche beruhe und flächenbezogen sei, nach Beendigung des Pachtverhältnisses auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen habe.

Die Regelung führe aber zu einer unangemessenen Benachteiligung des Pächters, weil ihre Rechtsfolgen nicht klar und verständlich seien (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus dem Zahlungsanspruch könnten nämlich nicht einzelne (flächenbezogene oder betriebsindividuelle) Teile herausgetrennt und auf andere Betriebsinhaber übertragen werden. Eine Aufspaltung des einheitlichen Zahlungsanspruchs sei rechnerisch nicht möglich. Nach der Bestimmung lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, in welcher Höhe Zahlungsansprüche auf den nachfolgenden Pächter übertragen werden müssten.

Zudem liege eine unangemessene Benachteiligung des Pächters nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, weil die Klausel von der gesetzlichen Regelung abweiche, nach der der von dem Pächter erworbene Zahlungsanspruch mangels Anwendbarkeit des § 596 Abs. 1 BGB beim Betriebsinhaber verbleibe.

Schließlich liege auch eine unangemessene Benachteiligung des Pächters nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, da der Verpächter auch bei einer Rückgabe der Pachtsache ohne die Übertragung des Zahlungsanspruchs keinen Vermögensverlust erleide. Die Zahl der im Umlauf befindlichen Zahlungsansprüche werde künftig auf Grund der ständigen Verknappung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen die Fläche übersteigen, auf denen die Zahlungsansprüche aktiviert werden könnten. Dadurch dürfte der Wert der Pachtflächen – auch ohne Übertragung der Zahlungsansprüche – und damit die von den Verpächtern erzielbaren Pachten ansteigen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1.

Die Zulässigkeit einer Vereinbarung, mit der sich der Pächter verpflichtet, die ihm in der Pachtzeit nach der Verordnung (EG) 1782/2003 auf die gepachteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf den Verpächter oder auf einen von diesem benannten Dritten (neuen Pächter) zu übertragen, ist von dem Senat für die Verträge über die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe bereits bejaht worden (Urt. v. 24. April 2009, LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715).

Derartige Regelungen sind nicht zu beanstanden, weil die Zahlungsansprüche rechtsgeschäftlichen Regelungen der Pachtvertragsparteien nicht entzogen sind (Senat aaO, 1715) und eine solche vertragliche Verpflichtung des Pächters von dem als berechtigt anzuerkennenden Interesse des Verpächters getragen wird, einen reibungslosen, auch vorübergehende Ertragsminderungen vermeidenden Übergang der Bewirtschaftung durch einen Nachfolgepächter sicherzustellen und – insbesondere bei einer nur kurzfristigen Verpachtung -zufällige Vor- und Nachteile durch den Systemwechsel im Recht der Gewährung von Beihilfen für die Landwirtschaft in der Pachtzeit aufzufangen (Senat aaO, 1716).

Diese Erwägungen treffen auch für gleichartige Vereinbarungen in Verträgen über die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu, jedenfalls wenn die Verpflichtung des Pächters zur Herausgabe der Zahlungsansprüche – wie hier – auf den Wert des auf die gepachtete Fläche bezogenen Anteils der Zahlungsansprüche beschränkt wird. Das gilt auch für Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Verpächters.

2.

Die Regelung in § 1a des Landpachtvertrags hält einer Kontrolle an den durch das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gestellten Anforderungen an vorformulierte Vertragsbestimmungen stand.

a)

Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der falschen Prämisse, dass die rechtliche Unteilbarkeit des Zahlungsanspruchs auch eine rechnerische Aufspaltung in einen flächenbezogenen und einen betriebsindividuellen Anteil ausschließt, wodurch der Umfang der vertraglichen Verpflichtung, Zahlungsansprüche zu übertragen, unklar sein soll.

Richtig ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Übertragung eines anteiligen, dem flächenbezogenen Grundbetrag entsprechenden Zahlungsanspruchs nicht möglich ist. Der Zahlungsanspruch nach Kapitel 3 der VO (EG) 1782/2003 ist ein einheitlicher Anspruch auf eine Beihilfe.

Dieser Anspruch ist – weil in Deutschland die GAP-Reform im Kombinationsmodell nach Art. 58, 59 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 umgesetzt wurde – gem. § 5 BetrPrämDurchfG für den jeweiligen Betrieb nach einem flächenbezogenen Grundbetrag und einem betriebsindividuellen Betrag berechnet worden. Da die festgelegten Zahlungsansprüche nach Art. 43 Abs. 4, 49 Abs. 4 VO (EG) 1782/2003 nicht wieder geändert werden dürfen, ist eine Aufspaltung der einzelnen Zahlungsansprüche gemäß ihren Bemessungsgrundlagen nicht zulässig (näher ausgeführt in BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 91).

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Das schließt jedoch nicht die Übertragung des Anteils aus der Summe der dem Pächter zugewiesenen Zahlungsansprüche aus, dessen Wert dem flächenbezogenen Betrag der auf die verpachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche entspricht (vgl. dazu Schmitte, AUR 2007, 116, 118; Krämer, ZNotP 2008, 216, 220). Nach dem Verhältnis von flächenbezogenem und betriebsindividuellem Anteil am Zahlungsanspruch lässt sich, wenn die Zahl und die Höhe der auf die verpachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche bekannt sind, der nach der Klausel zu übertragende Anteil ermitteln (vgl. dazu Krämer, NotBZ 2008, 216, 221). Dieser ist allerdings geringer als die Summe der nach der beihilfefähigen Hektarzahl der Pachtfläche zugeteilten Ansprüche, weil die Anzahl der zu übertragenden Ansprüche nur nach dem anteiligen Wert des flächenbezogenen Betrags der die Pachtfläche zugeteilten Ansprüche bestimmt wird (Schmitte, AUR 2007, 116, 120).

b)

Die Revisionserwiderung wendet sich denn – zu Recht – auch nicht gegen das Vorbringen der Revision, dass die vertragliche Regelung in § 1a in der aufgezeigten Form hinsichtlich des Umfangs der zu übertragenden Ansprüche bestimmt wäre. Sie geht dennoch von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot aus, weil die Klausel die vorstehende Art der Berechnung des Anteils nicht aufzeige.

aa)

Damit überspannt sie jedoch die durch das Transparenzgebot dem Verwender auferlegte Verpflichtung, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 106, 42, 49; 136, 396, 401; 164, 11, 16). Eine vorformulierte Vertragsbestimmung muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 396, 401; 141, 137, 143).

Diesen Ansprüchen genügt die Klausel. Der Vertragspartner kann den Vermögenswert der Belastung erkennen, die ihm durch die Verpflichtung in der Klausel in § 1a auferlegt wird. Typischer Vertragspartner der Klägerin ist ein Landwirt, der von ihr Flächen pachtet. Diesem sind die Grundsätze der Gewährung von Beihilfen für die Landwirtschaft in der Regel bekannt. Er wird die Klausel in dem unmittelbar vor der innerstaatlichen Umsetzung der sog. GAP-Reform abgeschlossen Landpachtvertrag so verstehen, dass er Zahlungsansprüche, die ihm in der Pachtzeit auf die gepachtete Fläche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 zugeteilt werden, in einem Umfang auf den nachfolgenden Bewirtschafter unentgeltlich zu übertragen hat, der dem flächenbezogenen Betrag dieser Zahlungsansprüche entspricht.

bb)

Die Klausel verstößt auch nicht dadurch, dass sie nicht die Formel für die Berechnung dieses an den auf die verpachtete Fläche zugewiesenen Zahlungsansprüchen darstellt, gegen das Bestimmtheitsgebot, welches den Verwender verpflichtet, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGHZ 164, 11, 16; 165, 12, 22; Urt. v. 3. März 2004, VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738).

Die Klausel verpflichtet den Pächter, die ihm während der Pachtzeit auf die gepachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende auf den Nachfolgepächter zu übertragen. Von dieser Pflicht wird der betriebsindividuelle Anteil herausgenommen. Da – wie ausgeführt – eine Übertragung anteiliger Zahlungsansprüche nach dem Gesetz nicht möglich ist, kann die Verpflichtung nur dadurch erfüllt werden, dass ein nach dem Wert des flächenbezogenen Betrags bemessener Anteil an diesen Zahlungsansprüchen auf den Nachfolgepächter übertragen wird. Dieser Inhalt der Verpflichtung erschließt sich einem mit dem Subventionsrecht vertrauten Landwirt auch dann, wenn ihm die Formel für die Berechnung des der Verpflichtung entsprechenden Anteils in der Klausel nicht aufgezeigt wird.

Dem steht nicht entgegen, dass der Wert des flächenbezogenen Betrags der dem Pächter zugeteilten Zahlungsansprüche auch in einer anderen Form auf den Nachfolgepächter übertragen werden könnte, etwa indem sich der Pächter eine der Hektarzahl der Pachtfläche entsprechende Anzahl an Zahlungsansprüchen von geringerer Höhe beschafft und diese dann auf den Nachfolgerpächter überträgt (vgl. Schmitte, aaO). Der Klausel ist nämlich nichts dafür zu entnehmen, dass der Verpächter von dem Pächter die Beschaffung anderer als der diesem zugewiesenen Zahlungsansprüche verlangen könnte.

3.

§ 1a des Pachtvertrags hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB stand.

a)

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für einschlägig erachtet und auf dieser Grundlage in § 1a eine unangemessene Benachteiligung des Pächters wegen einer Abweichung von den Leitgedanken der gesetzlichen Regelung über die Pflichten zur Rückgabe der Pachtsache (§ 596 BGB) angenommen. § 596 Abs. 1 BGB ist auf Subventionen, die nicht die Bewirtschaftung der Pachtsache fördern sollen, sondern als eine Einkommensbeihilfe für den Landwirt gedacht sind, nicht anwendbar (vgl. Senat, Urt. v. 24. November 2006, LwZR 1/06, RdL 2007, 94 ff. m.w.N.). Der Anspruch auf eine solche Subvention ist nicht Gegenstand des Landpachtrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Frage, ob eine Klausel, die den Vertragspartner des Verwenders zur Übertragung des Anspruchs auf die Subvention bei Pachtende begründet, diesen dadurch unangemessen benachteiligt, ist daher nicht vor dem Hintergrund eines Vergleichs der Rechtsfolgen zu entscheiden, die sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit und ohne die Klausel ergäben, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Regelungen über die Subvention und des mit ihr verfolgten Zwecks (dazu unten c).

b)

§ 1a des Pachtvertrags verstößt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

aa)

Die Vorschrift verbietet eine Aushöhlung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten durch einseitig gestellte Vertragsbestimmungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324).

bb)

Die Bestimmung ist hier nicht einschlägig, weil die in § 1a begründete Verpflichtung des Pächters, bei Pachtende Ansprüche auf eine Subvention zu übertragen, die vertragswesentlichen Rechte des Pächters zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2 i.V.m. § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht berührt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man bei Landpachtverträgen die Befugnis des Pächters, auf Grund der Nutzung der Pachtsache Subventionen zu beziehen, als einen wesentlichen Teil des Rechts des Pächters zur Fruchtziehung ansieht, wenn dem Pächter dieses Recht für die Pachtzeit nicht streitig gemacht wird (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168). Der Zweck eines Landpachtvertrags, aus der Bewirtschaftung oder Nutzung des verpachteten Grundstücks pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, wird nicht durch eine vertragliche Bestimmung gefährdet, nach der die während der Pachtzeit auf die Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht dem Pächter verbleiben, sondern auf den nachfolgenden Bewirtschafter übertragen werden sollen.

c)

§ 1a des Pachtvertrags hält schließlich einer Prüfung im Hinblick auf den Auffangtatbestand für die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) stand. Die Klausel führt auch unter Einbeziehung der Regelungen über den Zahlungsanspruch und des Zwecks der Subvention nicht zu einer den Pächter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessenen Benachteiligung.

Ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen, Rechten und Pflichten zu entscheiden. Dabei ist auf eine Abwägung der Interessen abzustellen, bei der die typischen Belange der beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund stehen (BGHZ 153, 148, 154).

Daran gemessen stellt sich eine von dem Verpächter vorformulierte vertragliche Verpflichtung des Pächters, die auf die gepachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche in einem dem flächenbezogenen Betrag entsprechenden Umfang unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen, nicht als eine unangemessene Benachteiligung des Pächters dar.

aa)

Die Revisionserwiderung weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Vertragsklausel sowohl dem Zweck einer als produktionsunabhängige Einkommensstützung konzipierten Beihilfe als auch den Regelungen in den der Subventionsgewährung zugrunde liegenden Verordnung – (EG) 1782/2003; jetzt (EG) 73/2009 – widerspricht, nach denen die Zahlungsansprüche auch über die Vertragszeit hinaus vom Bewirtschafter durch Aktivierung auf anderen Flächen oder durch Veräußerung an andere Erzeuger genutzt werden können (so auch AG Neuruppin NL-BzAR 2008, 462, 465). Der Senat schließt sich aber nicht ihrer Auffassung an, dass es – jedenfalls bei den Pachtverträgen über landwirtschaftliche Flächen – keine als berechtigt anzuerkennenden Interessen des Verwenders für eine von dem Leitbild des Subventionsrechts abweichende Vertragsgestaltung gibt.

bb)

Aus Verpächtersicht gibt es mehrere Gründe für eine vom Leitbild des Subventionsrechts abweichende Vertragsgestaltung, nach der die auf die Pachtfläche zugeteilten Zahlungsansprüche dem Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses verbleiben.

(1)

Die davon abweichende vertragliche Bestimmung sichert – das gilt für Landpachtverträge ebenso wie für Betriebsverpachtungen – das Interesse des Verpächters an einer durch einen Pächterwechsel möglichst nicht beeinträchtigten Fortsetzung der Bewirtschaftung der Pachtsache (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 2009, LwZR 11/08, NL-BzAR 2009, 371, 375). Der nachfolgende Bewirtschafter kann, wenn der frühere Pächter ihm die auf die Pachtgrundstücke als beihilfefähige Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche unentgeltlich überträgt, die Flächen weiter bewirtschaften, ohne sich – in der Regel gegen Entgelt – von Dritten entsprechende Zahlungsansprüche für den Erhalt von Subventionen verschaffen zu müssen.

(2)

Die Vertragsbestimmung fängt zudem die wirtschaftlichen Nachteile auf, die für den Verpächter ohne die Klausel durch den auf einen Stichtag bezogenen Systemwechsel von den früheren, bei Pachtende zu übertragenden produktionsbezogenen Beihilfen auf die davon unabhängigen Zahlungsansprüche entstünden. Gerade bei einer – auch hier vorliegenden – kurzfristigen Verpachtung ergeben sich für den Pächter andernfalls Einbußen bei erneuter Verpachtung oder Verkauf der Pachtflächen, weil ein Nachfolgepächter oder Erwerber in der Regel nur zur Zahlung eines geringeren Entgelts bereit sein wird, wenn der Verpächter/Veräußerer ihm die zum Erhalt von Beihilfen berechtigenden Zahlungsansprüche nicht übertragen kann.

cc)

Eine auf den flächenbezogenen Betrag begrenzte Pflicht des Pächters, bei Beendigung des Pachtverhältnisses die ihm auf die gepachtete Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche unentgeltlich auf den Nachfolgepächter zu ü-bertragen, stellt sich auch unter Berücksichtigung der für ihn dadurch eintretenden Einbußen nicht als eine unangemessene, den Geboten von Treu und Glauben widersprechende Benachteiligung des Pächters dar. Dieser wird durch die vertragliche Verpflichtung nicht über Gebühr belastet, wenn er den auf die Pachtfläche bezogenen Anteil der Ansprüche auf eine Subvention an einen Nachfolger übertragen muss, für den er nichts aufgewendet hat (vgl. v. Jeinsen, AUR 2007, 366, 367) und die nicht – wie der betriebsindividuelle Betrag – im Hinblick auf das ihm gehörende Vermögen zugewiesen worden sind.

III.

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl und die Höhe der ihr auf die bewirtschafteten Flächen zugeteilten Zahlungsansprüche unter Vorlage des Zuteilungsantrags und des -bescheids zu. Das Amtsgericht hat die von der Beklagten in § 1a Abs. 2 des Pachtvertrags übernommene Verpflichtung, alle für die Entstehung und die Übertragung der Zahlungsansprüche auf den nachfolgenden Bewirtschafter erforderlichen Erklärungen abzugeben, so ausgelegt, dass die Beklagte der Klägerin auch die für die Bestimmung des Umfangs der zu übertragenden Ansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen hat. Rechtliche Bedenken gegen die tatrichterliche Vertragsauslegung bestehen nicht.

Der Auskunftsanspruch ist nicht dadurch erfüllt worden, dass die Beklagte im Rechtsstreit mitgeteilt hat, dass sie die Pachtfläche in eine aus ihr und ihrem Ehemann bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht und persönlich weder Zahlungsansprüche beantragt noch zugeteilt erhalten habe. Da die Beklagte sich im Pachtvertrag zur Übertragung der Zahlungsansprüche auf den nachfolgenden Bewirtschafter verpflichtet hat, schuldet sie der Klägerin die Übertragung eines Anteils der der Gesellschaft auf die eingebrachte Fläche zugeteilten Zahlungsansprüche und hat der Klägerin die zur Berechnung und Durchsetzung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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