AG Hannover, Az.: 557 C 4847/13, Urteil vom 04.10.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Fertigung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 160,– € aus § 398 BGB in Verbindung mit der Schutzbriefversicherung der Versicherungsnehmerin K..
Der Zeugin und Versicherungsnehmerin K. steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Schutzbriefversicherung zu, den diese an die Klägerin hätte abtreten können. Aus der Schutzbriefversicherung der Beklagten hat ein Versicherungsnehmer gemäß § 10 c Ziff. II (3) der AKB einen Anspruch auf Abschleppen des Fahrzeugs nach einer Panne oder einem Unfall. Dafür „sorgt der Versicherer“. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.

Vielmehr hat die Zeugin sich aufgrund einer Panne als Mitglied des A…. e.V. an diesen gewandt, der wiederum die Klägerin beauftragt hat. Keineswegs hat die Zeugin K. der Klägerin den Auftrag zum Abschleppen des Fahrzeugs erteilt. Dies ergibt sich aus dem „Auftrag u. Rechnung“ vom 24.01.2013. Dafür wurde ein Formular des A…. e.V. verwendet, der auch als „Leistungsempfänger“ bezeichnet wurde und ein Exemplar des mehrteiligen Formularsatzes erhalten hat. Als Leistungsempfänger wird derjenige bezeichnet, dem die vertraglich von dem Auftragnehmer geschuldete Arbeit zugute kommen soll. Das ist hier der A…. e.V. der aufgrund der Mitgliedschaft der Zeugin K. dazu verpflichtet war, dieser gegenüber eine Hilfeleistung zu erbringen. Die Zeugin als Mitglied des A…. e.V. hat keinen Einfluss darauf, welche Hilfsmaßnahmen der A…. e.V. aufgrund ihres Anrufs einleitet, ob also ein Fahrzeug des A…. oder ein beauftragtes Abschleppunternehmen, hier die Klägerin, ihr zu Hilfe kommen. Insofern ist die Zeugin nicht Vertragspartei der Klägerin geworden und die Klägerin hat gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den auf der Rückseite des Formulars „Auftrag u. Rechnung“ abgedruckten „Geschäftsbedingungen“. Dort werden zwar die Begriffe „der Auftraggeber bzw. der Hilfesuchende“ verwendet. Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass das umseitig genannte A….-Mitglied als Auftraggeber bzw. Hilfesuchender Vertragspartner des Abschleppunternehmens werden soll. Das Formular stammt vom A…. e.V. („Copyright A….“) und mithin stammen auch die Geschäftsbedingungen vom A….. Es lässt sich aus diesen Geschäftsbedingungen nicht entnehmen, wer Auftraggeber bzw. Hilfesuchender und wer Auftragnehmer sein soll, denn diese Bezeichnungen werden auf der Vorderseite des Formulars nicht verwendet. Dort werden lediglich der Name des A….-Mitglieds und seine Mitgliedsnummer vermerkt. Auf der Vorderseite des Formulars gibt es keinen Hinweis auf eine Beauftragung der Klägerin.
Aufgrund seiner Mitgliedschaft beim A…. e.V. geht der Fahrzeugführer davon aus, dass dieser als „Leistungsempfänger“ die Arbeiten des Abschleppunternehmens in Auftrag gibt und bezahlt. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Fahrzeugführer eine vertragliche Vereinbarung mit dem Abschleppunternehmen eingehen will.
Insofern bestehen Unklarheiten hinsichtlich der unterschiedlichen Gestaltung der Vorder- und der Rückseite des Formulars, die zu Lasten des Verwenders der Geschäftsbedingungen, also des A…. e.V. gehen. Die Zeugin ist nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden.
Es kommt insofern nicht darauf an, welche Art der Abrechnung die Zeugin K. gegenüber dem Zeugen S. gewählt haben soll. Aufgrund der vertraglichen Konstruktion zwischen dem A…. e.V. und der Klägerin bestand keine Verpflichtung zur Zahlung der Abschleppkosten für die Zeugin. Es kommt nicht darauf an, ob sie eine „Abrechnung über die Beklagte“ wünschte.
Auch die Abtretungserklärung vom 11.04./17.04.2013 geht ins Leere, denn die Zeugin schuldet der Klägerin keine Abschleppkosten. Mithin steht ihr auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu, den sie hätte abtreten können.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.