Landgericht Trier
Az.: 3 O 209/02
Urteil vom 17.07.2003
rechtskräftig!
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Feuert ein 13-jähriger Junge in einer Schulpause Papiergeschosse auf seine Mitschüler ab und verletzt diese dabei, so muss er im Zweifelsfall hierfür Schadensersatz leisten.
Sachverhalt: Während einer Schulpause beschossen sich der 13-jährige und andere Schüler mit zusammengefalteten Papiergeschossen mittels Gummis. Als der 13-jährige einen Mitschüler treffen wollte, traf er jedoch die neben diesem sitzende Mitschülerin direkt ins Auge. Diese erlitt hierdurch erhebliche Augenverletzungen. Ein Lehrer war nicht zugegen.
Entscheidungsgründe: In einem Alter von 13 Jahren hat man nach Ansicht des Gerichts schon die nötige Einsichtsreife, dass ein ins Gesicht oder in den Augen geschossenes Papiergeschoss zu erheblichen Verletzungen führen kann. Daher hat man für ein solches Tun auch einzustehen.
Auch greift im vorliegenden Fall der bei Schulunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehene Haftungsausschluss nicht ein, denn dieser gilt nur gegenüber Ansprüchen des Geschädigten selbst, nicht gegenüber den Ausgleichsansprüchen der Unfallversicherung gegenüber dem Schädiger.