Landgericht Berlin
Az.: 10 C 150/02
Urteil vom 25.02.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Wer als Wohnungsmieter gerne Satellitenfernsehen sehen möchte, kann nicht einfach eine Parabolantenne an seiner Balkonbrüstung befestigen. Der Hauseigentümer kann darauf bestehen, dass ein Mieter seine Parabolantenne (auch bei zusätzlichen Kosten!) auf dem Dach installiert.
Sachverhalt:
Eine Mieterin hatte an ihrer Balkonbrüstung gegen den Willen des Hauseigentümers eine Parabolantenne befestigt. Der Hauseigentümer wollte hingegen, dass die Mieterin die Parabolantenne auf dem Dach des Hauses installiert.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht der Richter des LG Berlin kann ein Hauseigentümer verlangen, dass der Mieter seine Parabolantenne zu angemessenen Kosten und Bedingungen an einem optisch weniger störenden Ort aufstellt. Bis zu 770 € an Extra-Ausgaben sind hier nach dem LG Berlin zumutbar.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



