Skip to content

Paravasat – Anforderungen an die Aufklärung


Oberlandesgericht Koblenz

Az: 5 U 483/14

Beschluss vom 30.06.2014


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:


Gründe

I. Die seinerzeit 75-jährige Klägerin wurde am 8.07.2010 als Privatpatientin im Krankenhaus der Beklagten zu 1. aufgenommen, nachdem man dort zuvor ein Mammakarzinom diagnostiziert hatte. Man wollte eine brusterhaltene Operation durchführen. Zur Erleichterung einer nachfolgenden Chemo-Therapie sollte gleichzeitig ein Port-Katheter gesetzt werden.

Der entsprechende Eingriff erfolgte am 9.07.2010 unter der operativen Verantwortung des Beklagten zu 3. und der Assistenz der Beklagten zu 2. Beide hatten die Klägerin am Vortag in Gesprächen über dessen Durchführung informiert.

In Auswertung des Operationsbefundes stellte man im Haus der Beklagten zu 1. die Indikation zur Chemo-Therapie. Mit Blick darauf nahm die Beklagte zu 2. am 26.07.2010 eine Aufklärung vor. Die erste Behandlung fand am 5.08.2010 ambulant ohne besondere Vorkommnisse statt. Auch nach der zweiten, wiederum ambulanten Behandlung am 25.08.2010 war die Klägerin zunächst ohne Beschwerden. Sie stellte sich dann jedoch zwei Tage später mit Rötungen an der gesamten Brustwand wieder vor. Es war zu einem Paravasat im Bereich des unterhalb des Schlüsselbeins implantierten Ports gekommen. In der Folge entwickelten sich großflächig schmerzhafte Nekrosen. Das nekrotische Gewebe wurde am 3.02.2011 anderweit entfernt. Dabei entsorgte man auch den Port. Knapp zwei Wochen später wurde der Klägerin eine Lappenplastik eingesetzt.

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung eines mit mindestens 20.000 € zu bezifferndes Schmerzensgelds, auf Kostenersatz für die prozessvorbereitende Beschaffung von Unterlagen und auf den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Sie hat den Vorwurf erhoben, weder vor der Operation vom 9.07.2010 noch vor Beginn der Chemo-Therapie über das damit verbundene Risiko eines Paravasats hingewiesen worden zu sein und von Behandlungsalternativen erfahren zu haben. Außerdem sei den Beklagten anzulasten, den Port zwischen den beiden Chemo-therapeutischen Behandlungen nicht in der gebotenen Weise gespült zu haben, so dass die dort befindliche Infusion druckbedingt in das benachbarte Gewebe eingedrungen sei.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Zudem haben sie die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. in Abrede gestellt, weil die Chemo-Therapie nicht von dieser übernommen worden, sondern in den Verantwortungsbereich des insoweit persönlich liquidationsberechtigten Beklagten zu 3. gefallen sei.

Das Landgericht hat die Klage nach einer Parteianhörung und einer Zeugenbefragung zur Aufklärung der Klägerin sowie der Erhebung von Sachverständigenbeweis abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin rechtswirksam sowohl in die Operation vom 9.07.2010 als auch in die nachfolgende Chemo-Therapie eingewilligt habe. Die Rüge der Klägerin, der Port sei pflichtwidrig nicht gespült worden, sei gutachterlich entkräftet.

Das greift die Klägerin in Erneuerung ihres Begehrens mit der Berufung an. Sie wiederholt den Vorwurf einer unzulänglichen Aufklärung über die Risiken der Chemo-Therapie und bemängelt, dass die insoweit verantwortliche Beklagte zu 2. die Paravasation zu spät erkannt habe.

II. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Das angefochtene Urteil hat Bestand.

1. Ein Behandlungsfehler auf Seiten der Beklagten, der in der Folge Ersatzansprüche der Klägerin begründen könnte, erschließt sich nicht. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Eingriff vom 9.07.2010 technisch mangelhaft durchgeführt worden wäre. Die Klägerin beanstandet lediglich den Hergang der Chemo-Therapie, in deren Zuge es zu Pflichtverstößen gekommen sei. Auch das ist jedoch nicht zu ersehen.

a) Der Vorwurf, der Port sei nach der ersten chemo-therapeutischen Behandlung nicht gesäubert worden, so dass es zu einer Verstopfung gekommen sei, die der Paravasation Vorschub geleistet habe, ist ohne Durchschlagskraft und deshalb auch in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, kein Reinigungserfordernis gesehen und außerdem mitgeteilt, eine Verstopfung hätte nicht zu einem Flüssigkeitsaustritt in das umliegende Gewebe geführt.

b) Ebenfalls unbehelflich ist die nunmehr vorgebrachte Kritik, die Paravasation sei zu spät von der Beklagten zu 2. erkannt worden. Die Klägerin stützt sich insoweit auf deren Anhörung. Dabei wurde Folgendes geäußert:

„Wenn ich ein Aufklärungsgespräch hier führen soll, würde ich darauf hinweisen, dass Chemo-Medikamente gewebsschädigend sind und auch außerhalb des Ports möglicherweise auftreten können, dass das Risiko jedenfalls nicht gleich null ist. Es kann dann zu Rötungen und entzündlichen Reaktionen kommen. Dann möge man sich bitte umgehend vorstellen. Üblicherweise wird ein Austritt der Medikamente auch schon nach wenigen Tropfen bemerkt, noch während die Therapie bei uns läuft, wobei auch eine Schwellung auftreten kann. Sie bemerken das dann sofort und geben uns Bescheid, dass wir sofort danach schauen können.“

Die vorstehenden Angaben enthalten zu Beginn die Darstellung eines fiktiven Aufklärungsgesprächs, das mit der Bitte an den Patienten verbunden wird, bei bestimmten Auffälligkeiten sogleich Meldung zu machen. Anschließend wurde – für das Gericht erläuternd – gesagt, etwaige Auffälligkeiten würden üblicherweise schon ganz kurzfristig von dem Patienten bemerkt. Dagegen war nicht die Rede davon, dass sie von dem behandelnden Arzt in gleicher Weise wahrgenommen würden. Vielmehr sei es die Aufgabe des Patienten, „Bescheid zu geben, dass wir sofort danach schauen können“. Dass die Klägerin im vorliegenden Fall entsprechend Bescheid gegeben und die Beklagte zu 2. deshalb Anlass zu Untersuchungen gehabt hätte, ist indessen weder behauptet noch sonst ersichtlich. Tatsächlich wurde die Klägerin erst am 27.08.2010 mit einem bereits fortgeschrittenen Schadensbild im Krankenhaus der Beklagten zu 1. vorstellig.

2. Aufklärungsdefizite, die die Einwilligung der Klägerin in die Operation vom 9.07.2010 und in die spätere Chemo-Therapie in Frage stellen und von daher haftungsträchtig sein könnten, hat das Landgericht zutreffend verneint. Die Klägerin moniert zu Unrecht, nicht hinlänglich über das Risiko eines Paravasats, das sich nach der Behandlung vom 25.08.2010 verwirklichte, unterrichtet worden zu sein.

a) Vor der Implantation des Ports bedurfte es dieserhalb keiner Information. Es ging seinerzeit um eine bloße Vorsorgemaßnahme, die die Klägerin schonte, indem sie einen ansonsten drohenden zusätzlichen Eingriff entbehrlich machte. Die Auffassung der Klägerin, sie sei bereits damals determiniert worden, sich nachfolgend einer Chemo-Therapie zu unterziehen, so dass sie von vornherein auch in Bezug auf deren Gefahren hätte aufgeklärt werden müssen, geht fehl. Über das therapeutische Konzept war noch nicht definitiv entschieden, und die Klägerin gab ihre Wahlmöglichkeiten nicht preis. Durch die Implantation als solche geriet sie in keine wie auch immer geartete Zwangslage.

b) Der spätere Entschluss zur Chemo-Therapie lag in der Konsequenz des dann diagnostizierten Krankheitsbilds bestimmt, das eine klare Indikationslage begründete. Der Sachverständige Prof. T. hat aufgezeigt, dass es aufgrund der prognostischen Aggressivität des Tumors keine gleichwertige Behandlungsalternative gab. Damit ist die Rüge der Klägerin entkräftet, ihr hätten andere therapeutische Angebote unterbreitet werden müssen, um Aufklärungsversäumnisse zu vermeiden (vgl. BGH MDR 2011, 914).

c) Die Risiken der Chemo-Therapie und dabei namentlich das Risiko eines Paravasats wurden der Klägerin hinreichend vor Augen geführt. Die dazu vom Landgericht getroffenen Feststellungen geben keinen Anlass zu rechtserheblichen Zweifeln und binden daher für das Berufungsverfahren (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Der von der Klägerin unterzeichnete Aufklärungsbogen erwähnt die Möglichkeit von Rötungen, Schwellungen und sogar Blutungen sowie Wunden im tieferliegenden Gewebe. Daneben wies die Beklagte zu 2. im Rahmen des etwa einstündigen Gesprächs, das sie mit der Klägerin führte, darauf hin, dass es durch den planwidrigen Austritt von Infusionsflüssigkeit zu Gewebeschäden und entzündlichen Reaktionen kommen könne. Das ist das Ergebnis deren Anhörung vor dem Landgericht, in deren Zuge sie aus einer – anders als bei der Klägerin und deren Ehemann unscharfen und im entscheidenden Punkt lückenhaften – klaren Erinnerung heraus eine verlässliche Situationsbeschreibung gegeben hat.

Dass die Beklagte zu 2. bei der Unterrichtung der Klägerin den Begriff des Paravasats nicht erwähnte, war nicht fehlerhaft. Das Aufklärungsgespräch ist nach Möglichkeit von medizinischen Fachausdrücken freizuhalten und in für den Laien fassbarer Sprache zu führen. Dem wurde die Beklagte zu 2. mit ihrer Wortwahl gerecht, indem sie die Dinge allgemein verständlich darstellte. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Klägerin der Beklagten zu 2. nahe gebracht hätte, auf medizinischem Gebiet bewandert und mit der einschlägigen Terminologie vertraut zu sein und dass das Aufklärungsgespräch entsprechend gestaltet werden solle.

d) Die Beklagte zu 2. war auch nicht gehalten, Ausführungen dazu zu machen, welche Einzelfaktoren ein Paravasat würden auslösen können. Hypothetische Kausalitäten brauchten nicht erörtert zu werden. Es reichte hin, die Risikosituation aufzuzeigen. Diese Situation wurde nicht verharmlost. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass ihr gesagt worden wäre, ein etwaiger Austritt der Infusionsflüssigkeit in das Gewebe werde normalerweise sogleich bemerkt. Die Anhörung der Beklagten zu 2., auf die sich die Klägerin insoweit bezieht, verhält sich nicht über das mit der Klägerin geführte Gespräch, sondern beinhaltet eine abstrakte Schilderung der Begleitumstände einer Chemo-Therapie. Dass das auch der Klägerin gegenüber zur Sprache gebracht worden wäre, ist nicht zu ersehen. Erst recht lässt sich nicht erkennen, dass die Beklagte zu 2. geäußert hätte, schwere Gewebeschäden seien auszuschließen.

III. Nach alledem sollte die Klägerin erwägen, ihr Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen. Bis zum 24.07.2014 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos