Skip to content

Unberechtigt auf Park and Ride Parkplatz parken – Haftung

Haftung eines Kfz- Besitzers für ein unberechtigt auf einem „Park and Ride“- Parkplatz abgestellten Fahrzeug

AG Brandenburg, Az.: 31 C 70/15, Urteil vom 26.09.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 122,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 127,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung einer Vertragsstrafe.

Der Beklagte ist Halter des Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Unberechtigt auf Park and Ride Parkplatz parken - Haftung
Symbolfoto: Ronald Hudson/ Bigstock

Der Beklagte ist in der Gemeinde O… im Freistaat Bayern tätig und wohnt in B… im Bundesland Brandenburg. Die Gemeinde N… liegt ca. 12 km nordöstlich von der Arbeitsstätte des Beklagten in O.. entfernt. Die Gemeinde N… liegt zudem in unmittelbarer Nähe zum Münchner Flughafen „Franz-Josesf-Strauß“.

Die Gemeinde N… ist im Übrigen Eigentümerin der Park & Ride (P+R) Anlage am S-Bahnhof N….

Die Benutzung dieser P+R Anlage ist zivilrechtlich ausgestaltet. Sie ist jedoch vor allem für Pendler vorgesehen, die ihr Fahrzeug dort für eine gewisse Zeit unentgeltlich abstellen können, um dann mit der S-Bahn weiter zu fahren.

Die Überwachung der Einhaltung der Vertragsbedingungen wurde seitens der Gemeinde N… der Klägerin übertragen. In diesem Rahmen ist die Klägerin auch berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Vertragsstrafen aus etwaigen Verstößen gegen diese Vertragsbedingungen zu erheben.

Der vom Beklagten gehaltene Pkw des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … parkte mindestens vom 15.08.2014 um 03:13 Uhr bis mindestens 18.08.2014 um 03:08 Uhr (= 4 Tage) ununterbrochen auf dieser P+R Anlage.

Die „Vertragsbedingungen zur Nutzung des Privatparkplatzes der Gemeinde N…“ sind unstreitig an jeder möglichen Zufahrt zu diesem Parkplatzgelände auf großflächigen Hinweisschildern – Anlage K 2 (Blatt 13 der Akte) – sowie an weiteren Stellen angebracht.

Nach Ziffer 1. dieser „Vertragsbedingungen“ ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen jeweils in der Zeit von 04:00 Uhr nachts bis 03:00 Uhr nachts des folgenden Tages innerhalb der ausgewiesenen Parkflächen unentgeltlich erlaubt.

Gemäß Ziffer 2. der „Vertragsbedingungen“ ist mit Ablauf der erlaubten Parkzeit um 03:00 Uhr des folgenden Tages das Fahrzeug zu entfernen. In der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr nachts ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen verboten.

Unter Ziffer 3. dieser „Vertragsbedingungen“ gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 Euro für jeden Tag der verbotswidrigen Nutzung, insgesamt höchstens jedoch ein Betrag von 500,00 Euro, als vereinbart, wenn das abgestellte Fahrzeug nach Ablauf der erlaubten Parkzeit aus Gründen, die vom Parkplatzbenutzer zu vertreten sind, nicht vom Parkplatz entfernt wurde.

Mit Schreiben vom 10.09.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe bis zum 10.10.2014 auf. Die Klägerin beziffert die Vertragsstrafe auf 4 Tage á 30,00 Euro = 120,00 Euro zzgl. einer Nebenforderung in Höhe von 5,10 EUR aufgrund von Gebühren zur Halterauskunft.

Mit Schreiben vom 12.11.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut zur Zahlung in dieser Höhe zzgl. weiterer 2,40 Euro Postgebühren für die Übersendung dieser zweiten Mahnung an.

Mit dem am 16.01.2015 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg machte die Klägerin diesen Betrag in Höhe von insgesamt 127,50 Euro (120,00 € + 5,10 € + 2,40 €) gerichtlich gegenüber dem Beklagten geltend. Hiergegen erhob der Beklagte fristgerecht Widerspruch.

Mit der Anspruchsbegründung vom 09.03.2015 – welche dem Beklagten dann am 27.03.2015 zugestellt wurde – verfolgt die Klägerin ihre Forderung nunmehr weiter.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr zu der Frage, ob der Beklagte tatsächlich am 14.08.2014 mit einem Zweit-Wagen von München nach Berlin gefahren sei bzw. am 18.08.2014 um 10:00 Uhr von Berlin-Tegel nach München zurückgeflogen sei naturgemäß nichts bekannt sei und sie dies mit Nichtwissen bestreiten müsse.

Letztlich würde es aber entgegen der Auffassung des Beklagten darauf hier auch nicht ankommen, weil diese angegebenen Zeitpunkte nicht ausschließen, dass der Beklagte seinen Pkw dort auf den Parkplatz selbst abgestellt hat. Das Fahrzeug des Beklagten sei nämlich erst in der Zeit zwischen 03:00 Uhr und 03:13 Uhr auf der P+R Anlage am 15.08.2014 festgestellt worden und letztmalig am 18.08.2014 in der Zeit zwischen 03:00 Uhr und 03.08 Uhr morgens. Diese Kontrollen würden somit täglich im Zeitraum zwischen 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr stattfinden.

Die Anwesenheit des Beklagten in B… zu den von ihm genannten Zeiten würde also hier gerade nicht ausschließen, dass er das Fahrzeug im Zeitraum vom 14.08.2014 ab 04:00 Uhr bis zum Nachmittag dieses Tages abgestellt bzw. am 18.08.2014 nach 04:00 Uhr vor der nächsten Kontrolle am 19.08.2014 gegen 03.00 Uhr wieder abgeholt habe.

Insofern würde hier den Beklagten ihrer Auffassung nach eine sekundäre Darlegungslast treffen. Ausgangspunkt sei nämlich die Situation, dass die primär Behauptungs- und beweisbelastete Partei – mithin sie – außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs stehen und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzen würde und sich auch nicht verschaffen könne, während der Beklagte als Prozessgegner diese Tatsachen kenne oder zumindest nähere Angaben hierzu machen könne.

Zwangsläufig würde sich die Tatsache, welche konkrete Person das Fahrzeug denn nun hier auf dem Parkplatz abgestellt habe, damit ihrer Kenntnis entziehen.

Im Übrigen würde es sich vorliegend um eine kostenlos nutzbare Parkierungseinrichtung handeln. Durch den Einsatz eines Parkwächters vor Ort könnte das längere Parken aber dann nur verhindert werden, wenn dieser den Parkplatz tagtäglich rund um die Uhr überwachen würde, da sich sonst in der personalfreien Zeit wieder Parkvorgänge ergeben könnten, bei denen die Zufahrt nicht beobachtet wird.

Technisch denkbar wäre zwar gegebenenfalls die Errichtung einer Schrankenanlage, die bei Überschreitung der Parkdauer die Bezahlung der Vertragsstrafe gleich vor Ort am Kassenautomat einfordern würde; dies sei aber hier mit Investitionskosten in Höhe von rund 60.000,00 Euro für einen Standort dieser Größenordnung und zudem mit erheblichen laufenden Betriebskosten verbunden, da dann rund um die Uhr eine Einsatzorganisation bestehen müsse, die im Falle von Störungen das Ausfahren der Kunden sichern würde.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Im Ergebnis seien zwar somit hier Maßnahmen, die ein Dauerparken verhindern oder automatisch die Bezahlung der Vertragsstrafe sichern, theoretisch denkbar, auf einem kostenfrei nutzbaren Parkplatz angesichts des damit verbundenen Aufwands der primär zuständigen Gemeinde aber eher eine Verschwendung von Steuermitteln, als das hierdurch das Problem gelöst würde.

Die zugrunde liegende Zielsetzung, dass längere Parken auf diesem Parkplatz zu verhindern, sei im Übrigen nicht mutwillig von der Gemeinde gewählt worden, sondern würde der Sicherstellung des Zwecks dieses Parkplatzes, d. h. P+R Anlage zu dienen, gewählt worden. Diese P+R Anlage soll nämlich den täglichen Berufspendlern Richtung Kernstadt die Möglichkeit geben, hier vom Pkw auf die öffentlichen Verkehrsmittel umzusteigen. Aus diesem Grunde werde diese Errichtung des Parkplatzes auch mit öffentlichen Fördermitteln unterstützt und würde sich ein Parkgeld – wenn die Benutzung überhaupt kostenpflichtig wäre – nicht nach Betriebswirtschaftlichen, sondern primär nach Verkehrspolitischen Gründen und Umweltkriterien richten.

Erfahrungsgemäß würde aber gerade im Umfeld des Münchener Flughafens an den Haltepunkten der öffentlichen Verkehrsmittel ein erheblicher Parkdruck von Flugreisenden, die die vermeintlich hohen Parkgebühren am Flughafen sparen wollen, bestehen. Dieses längere Parken von Flugreisenden würde aber dazu führen, dass die eigentliche Zielgruppe – d.h. die Pendler – einen Stellplatz für ihr Fahrzeug nicht mehr finden würden. Die hier vorliegende Vertragsstrafe sei deshalb notwendig, um von dieser im öffentlichen Interesse nicht gewollten abredewidrigen Nutzung abzuhalten und die eigentliche Funktion des Parkplatzes zu sichern.

Im Ergebnis sei damit hier festzuhalten, dass vorliegend eine Situation gegeben sei, in der sie als primär behauptungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs stehen würde und sie keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt und sich auch nicht verschaffen könne, während der Beklagte als Prozessgegner diese Tatsachen kenne und ihm zumindest nähere Angaben hierzu zumutbar seien.

Da der Beklagte seiner diesbezüglichen Darlegungslast jedoch nicht nachgekommen sei, und er somit seine Fahrereigenschaft nicht ausreichend bestritten habe, sei hier davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Pkw auch auf diesem Parkplatz geparkt habe und deshalb antragsgemäß zu verurteilen sei.

Ob der Beklagte sein Fahrzeug auch persönlich an Ort und Stelle geparkt habe, sei hier somit unerheblich, da ein bloßes Bestreiten des Abstellens durch seine Person und damit des Vertragsschlusses von Seiten des Beklagten nicht ausreichend sei.

Überdies würde sie davon ausgehen, dass der Beklagte seinen Pkw dort persönlich auch abgestellt habe und dann in Richtung Berlin bzw. Brandenburg an der Havel gereist sei.

Die Behauptung des Beklagten, dass er am 14.08.2014 gegen Nachmittag von seinem Arbeitsort in O… nach B… gefahren sei, wo der dann bereits am frühen Abend eingetroffen sei, erscheine insofern nämlich wenig nachvollziehbar und würde von ihr bestritten. So gebe beispielsweise „google“ für diese Strecke von rund 560 km eine Fahrtzeit von knapp 5 Stunden ohne Verkehr an. Tatsächlich sei aber hier erfahrungsgemäß im Feierabendverkehr auf der hochbelasteten Autobahn BAB A 9 mit erheblichen Stauungen zu rechnen, so dass der Beklagte wohl kaum noch am „frühen Abend“ in B… gewesen sein könne. Dies würde vorliegend um so mehr gelten, als der 14.08.2014 – ein Donnerstag – vor einem verlängerten Wochenende lag. Am 15.08.2014 sei nämlich in Bayern ein Feiertag gewesen. An derartigen Tagen würde es aber zu dem „normalen“ Feierabendverkehr noch zu den Wochenendheimfahrerverkehr und dem Kurzurlauberverkehr kommen.

Im Übrigen hätte der Kläger hier selbst nach seinem Vortrag in der Zeit vom 14.08.2014 ab 04:00 Uhr frühmorgens bis zum Nachmittag des 14.08.2014 seinen Pkw dort auf dem Parkplatz abstellen können. Ebenso habe der Beklagte im Laufe des 18.08.2014 nach seinem Rückflug diesen Pkw noch am 18.08.2014 wieder abholen können.

Sie sei jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte hier seinen Pkw am 14.08.2014 auf dem Parkplatz abgestellt habe, dann am 14.08.2014 nach Berlin geflogen sei und dann am 18.08.2014 wieder zurück von Berlin nach München geflogen wäre. Zu berücksichtigen sei hier nämlich, dass es sich vorliegend nicht um „irgendeinen“ Parkplatz handeln würde, sondern um ein flugplatznahes P+R-Gelände in der Nähe des Münchener Flughafens „Franz-Josef-Strauß“.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 127,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass er zwar Halter des streitbefangenen Pkws sei, jedoch nicht dessen alleiniger Nutzer. Im Übrigen sei er bereits aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, diesen Pkw zum Vorfallzeitpunkt auf dem beschriebenen Parkplatz abzustellen. Vielmehr sei es so, dass er am Nachmittag des 14.08.2014 mit seinem Zweit-Pkw von seinem Arbeitsort in O… nach B… gefahren sei. Er sei dann am Abend des 14.08.2014 auch in B… angekommen.

Am 18.08.2014 sei er dann von dem Flughafen Berlin-Tegel um 10:00 Uhr zurück nach München geflogen.

Wer seinen Pkw gefahren und an der bezeichneten Stelle abgestellt habe, sei ihm im Übrigen nicht bekannt.

Ein Anscheinsbeweis zu seinen Lasten sei hier nicht gegeben. Es würde nämlich kein Erfahrungssatz dahingehend bestehen, dass ein typisierter Geschehensablauf dahingehend besteht, dass stets und nur der Halter eines Fahrzeugs allein dieses Fahrzeug führt und an einem bestimmten Ort abstellt. In nahezu jeder Familie würden nämlich Fahrzeuge durch mehrere Familienmitglieder ohne Kontrolle im Einzelnen jeweils genutzt. Gegebenenfalls würden Fahrzeuge auch dem jeweiligen Bekanntenkreis zur Verfügung gestellt.

Noch deutlicher würde dies zu Tage treten bei gewerblich genutzten Fahrzeugen. Die auf reine Rechtspersonen zugelassenen Fahrzeuge seien zwar Halter dieser Fahrzeuge, jedoch nicht deren Fahrer.

Soweit die Klägerin auf ein nicht hinreichendes Bestreiten und insofern auf eine bestehende sekundäre Darlegungslast abstellen würde, würde dies seiner Meinung nach ebenso faktisch an der Sache vorbei gehen. Im vorliegenden Fall sei nämlich zwischen dem Vorfallzeitpunkt – d.h. dem 14./15.08.2014 – und dem ersten Anschreiben der Klägerseite mit Datum vom 10.09.2014 ein Zeitraum von rund 3½ Wochen vergangen. In diesem Zeitraum sei für ihn als Fahrzeughalter aber nicht mehr erinnerlich und auch nicht mehr nachvollziehbar, wer wann und wo sein Fahrzeug geführt oder gar abgestellt habe. Insofern könne wohl auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite nach 3 Wochen nicht mehr mitteilen, wann er zu welchem Zeitpunkt wo sein Fahrzeug geführt und es gegebenenfalls Dritten übergeben oder sogar abgestellt habe.

Unabhängig davon wäre es für die Klägerseite technisch unproblematisch machbar, durch Aufstellen einer Schranke oder ähnliches die Absicherung ihrer Forderung zu garantieren. Gegebenenfalls wäre auch eine entsprechende Überwachung durch Personal ohne weiteres möglich.

Die einfache Überwälzung der Darlegungs- und Beweislast auf die jeweiligen Fahrzeughalter sei daher aus seiner Sicht juristisch nicht haltbar.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 06.09.2016 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin F… S… wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2016 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die örtlich und sachlich Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht ein Zahlungsanspruch aus dem zwischen der Zedentin – d.h. der Gemeinde Neufahrn bei Freising – und dem Fahrer des Pkws des Beklagten getroffenen Vertragsstrafe-Versprechen zu.

Die Klägerin ist durch Abtretung des Anspruches aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Fahrer des Pkws des Beklagten grundsätzlich hier auch aktivlegitimiert (LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55991; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 92 C 4471/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 02559 = „juris“; AG Bad Hersfeld, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 10 C 491/11 [20], u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093).

Der Pkw des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen BRB-ES 475 wurde ebenso unstreitig im Zeitraum vom mindestens vom 15.08.2014 um 03:00 Uhr bis mindestens 18.08.2014 um 03:00 Uhr unbewegt auf diesem Parkplatzgelände geparkt. Vorliegend handelt es sich somit um einen konkludent geschlossenen Massenvertrag, bei dem schon mangels jeglichen persönlichen Kontakts ein ausdrücklicher Hinweis ausscheidet. Sein Einverständnis erklärte der Fahrer des Pkws des Beklagten und Benutzer des Parkplatzes somit konkludent, indem er auf den Parkplatz fuhr und dort den Pkw des Beklagten abstellt (§ 145 BGB, § 151 BGB BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 14.07.1956, Az.: V ZR 223/54, u.a. in: BGHZ Band 21, Seiten 319 ff.; LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“; LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55991; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664; AG Bremen, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 25 C 478/10, u.a. in: NZV 2012, Seite 340; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093).

Durch das Abstellen des Fahrzeugs wurde auch mit dem Fahrer dieses Pkws eine wirksame Vertragsstrafen-Vereinbarung getroffen. Die Höhe des Anspruchs besteht hier somit dem Grunde nach aus der Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 Euro/Tag, die in Ziffer 3. der „Vertragsbedingungen“ der Zedentin geregelt ist. Diese „Vertragsbedingungen“ wurden als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam in den von den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der Zedentin hängen – insofern unstreitig – deutlich lesbar aus und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Vertragsstrafe, womit diese den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55991; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Ebersberg, Urteil vom 23.02.2012, Az.: 7 C 1009/11; AG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 92 C 4471/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 02559 = „juris“; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 31.05.2010, Az.: 8 C 450/10, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093; Artikel in: „Parken aktuell“, Juni 2012, Seiten 28 f.).

Diese Klausel stellt auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB dar. Ungewöhnlich ist eine Klausel, wenn ihr ein Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt innewohnt und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Bei der Benutzung von Parkplätzen ist es aber durchaus üblich, dass der Betreiber eine Höchstparkdauer festlegt. Auch ist unstreitig auf allen Hinweisschildern mit den Vertragsbedingungen die Höchstparkdauer ausdrücklich angegeben. Die begrenzte Parkdauer entspricht auch dem offenkundigen Zweck eines Park & Ride-Parkplatzes, der sich wiederum, so er nicht ohnehin bekannt ist, ausdrücklich aus den Einstellbedingungen ergibt, nämlich der Zurverfügungstellung eines Parkplatzes für Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs. Ein Dauerparken wie auf einem eigenen Privatparkplatz soll damit gerade nicht ermöglicht werden (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55991; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 31.05.2010, Az.: 8 C 450/10, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093).

Die Ziffer 3. der Vertragsbedingungen verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 5b) BGB, da es sich nicht um eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen im Sinne einer vertraglichen Haftungserweiterung handelt, sondern um eine Vertragsstrafe, deren Zweck darin besteht, die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit zu sichern (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 31.05.2010, Az.: 8 C 450/10, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093; Grünberg, in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 276 BGB, Rn. 26), nämlich die Einhaltung der Höchstparkdauer.

Die Ziffer 3. der Vertragsbedingungen verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB. Hierunter fallen Bestimmungen, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Ein solcher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben. Vielmehr wird eine Vertragsstrafe erhoben, wenn der Parkplatzbenutzer sein Kraftfahrzeug über die Mindestparkdauer hinaus nicht entfernt (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 31.05.2010, Az.: 8 C 450/10, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490).

Auch verstößt Ziffer 3. der „Vertragsbedingungen“ nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber denen des Verwenders so sehr zurückgedrängt werden, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat. Unangemessen ist eine Benachteiligung somit dann, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Zwar ist die Vertragsstrafe von 30,00 Euro pro Tag bei Verstößen gegen die Höchstparkdauer deutlich höher als die kostenlose Nutzung. Dennoch bewegt sich die Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinde N… (in unmittelbarer Nähe zum Münchner Flughafen) im zulässigen Rahmen.

Der Parkplatz in unmittelbarer Nähe des S-Bahnhofs N… soll Pendlern zur Verfügung stehen, die ihr Kraftfahrzeug dort nur stundenweise abstellen. Nur mit Hilfe einer Vertragsstrafe, die aufgrund ihrer Höhe zur Abschreckung vor der Überschreitung der Höchstparkdauer geeignet ist, können aber Dauerparker von der Benutzung der P+R Anlage abgehalten werden. Überdies ist die Vertragsstrafe auf maximal 500,00 Euro beschränkt (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490).

Das vorliegend aber zwischen der Klägerseite und dem Beklagten persönlich insofern ein konkludenter Vertrag über die Benutzung des Parkplatzes abgeschlossen wurde (§ 145 BGB, § 151 BGB BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 14.07.1956, Az.: V ZR 223/54, u.a. in: BGHZ Band 21, Seiten 319 ff.; LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“; LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55991; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664; AG Bremen, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 25 C 478/10, u.a. in: NZV 2012, Seite 340; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093) hat die Klägerseite jedoch vorliegend nach Überzeugung des Gerichts nicht beweisen können.

Das Gericht hat hier nämlich nicht die für eine Verurteilung des Beklagten erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Beklagte selbst seinen Pkw dort auf diesen Parkplatz abgestellt hat und er durch dieses Abstellen des Fahrzeuges auf dem Parkplatz der Zedentin dann hier auch diese Vertragsstrafen-Vereinbarung mit der Zedentin getroffen hat (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; AG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 92 C 4471/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 02559 = „juris“).

Man kann hier auch nicht einen sogenannten Anscheinsbeweis formulieren, weil der Anscheinsbeweis erfordert, dass ein typischer Sachverhalt feststeht. Typisch ist ein solcher Geschehensablauf, wenn er aufgrund einer bestätigenden Lebenserfahrung derart gleichförmig ist, dass es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines Geschehnisses nachzuweisen (BGH, NJW 1982, Seite 2448; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 4 C 214/11, u.a. in: NZV 2012, Seiten 340 f.). Das wiederum kann bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs regelmäßig nicht formuliert werden, da generell nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch andere Personen als der jeweilige Halter das Fahrzeug benutzen (AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 4 C 214/11, u.a. in: NZV 2012, Seiten 340 f.).

Unstreitig ist der Beklagte im Übrigen zwar auch Halter des Pkws der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte bestreitet jedoch, selbst der Fahrer des Pkws zum damaligen Zeitpunkt gewesen zu sein. Im deutschen Zivilrecht existiert aber eine Halterhaftung für Parkplatzgebühren nicht (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Bad Hersfeld, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 10 C 491/11 [20], u.a. in: „juris“; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664; AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 4 C 214/11, u.a. in: NZV 2012, Seiten 340 f.; AG Bremen, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 25 C 478/10, u.a. in: NZV 2012, Seite 340; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; AG München, Urteil vom 10.02.2010, Az.: 432 C 25505/09, u.a. in: DAR 2010, Seite 272; AG Weilheim i.OB, Urteil vom 04.10.1995, Az.: 2 C 483/95, u.a. in: NZV 1996, Seite 36; AG Leverkusen, Urteil vom 14.02.1995, Az.: 20 C 311/94, u.a. in: NZV 1996, Seite 36; Maurer, NZV 2012, Seiten 341 f.).

Die Klägerin kann ihren Anspruch daher hier nicht aus dem Rechtsgedanken einer „Halterhaftung“ herleiten. Denn hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere kann hierfür nicht eine analoge Anwendung des § 25a StVG herangezogen werden. Diese Vorschrift legt die Verfahrenskosten eines behördlichen Verfahrens dem Fahrzeughalter auf, sofern der im öffentlichen Verkehrsraum falsch parkende Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Für das Parken auf privaten Parkplätzen fehlt eine entsprechende gesetzliche Vorschrift; sie ist darauf auch nicht analog anwendbar (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Bad Hersfeld, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 10 C 491/11 [20], u.a. in: „juris“; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664; AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 4 C 214/11, u.a. in: NZV 2012, Seiten 340 f.; AG Bremen, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 25 C 478/10, u.a. in: NZV 2012, Seite 340; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; AG München, Urteil vom 10.02.2010, Az.: 432 C 25505/09, u.a. in: DAR 2010, Seite 272; AG Weilheim i.OB, Urteil vom 04.10.1995, Az.: 2 C 483/95, u.a. in: NZV 1996, Seite 36; AG Leverkusen, Urteil vom 14.02.1995, Az.: 20 C 311/94, u.a. in: NZV 1996, Seite 36; Maurer, NZV 2012, Seiten 341 f.).

Es ist zunächst äußerst fraglich, ob diese Fallgestaltungen überhaupt vergleichbar sind. So regelt § 25a StVG das Parken im öffentlichen Verkehrsraum, wohingegen hier Geschehnisse auf einem Privatgelände betroffen sind. Auch betrifft § 25a StVG durch unberechtigtes Parken entstandene Verfahrenskosten, wohingegen die Klägerin hier gerade nicht den Ersatz ihr entstandener Kosten begehrt, sondern die Zahlung einer Vertragsstrafe. Jedenfalls fehlt es aber auch an einer planwidrigen Regelungslücke. Das Fehlen einer allgemeinen „Halterhaftung“ im Zivilrecht beruht nicht auf einer solchen Regelungslücke, sondern auf der entsprechenden Absicht des Gesetzgebers. Denn der Gesetzgeber hat die Problematik der Personenverschiedenheit von Halter und Fahrer eines Fahrzeuges und der sich daraus ergebenden praktischen Schwierigkeiten in Fällen von nicht durch den Halter sondern durch den Fahrer beeinträchtigten Verkehrsraum sehr wohl erkannt und geregelt. So ist z.B. bei der Haftung bei Verkehrsunfällen ausdrücklich eine Halterhaftung vorgesehen (§ 7 StVG). Gleichwohl hat der Gesetzgeber keine generelle Haftung des Halters für jegliches Fehlverhalten des Fahrers vorgesehen, sondern die Fälle der Halterhaftung konkret im StVG festgeschrieben. Damit ist für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke hinsichtlich der nicht geregelten Fälle kein Raum. Dieses liefe vielmehr wohl der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers gegen die zivilrechtliche „Halterhaftung“ zuwider (LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Bad Hersfeld, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 10 C 491/11 [20], u.a. in: „juris“; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664; AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 4 C 214/11, u.a. in: NZV 2012, Seiten 340 f.; AG Bremen, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 25 C 478/10, u.a. in: NZV 2012, Seite 340; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; AG München, Urteil vom 10.02.2010, Az.: 432 C 25505/09, u.a. in: DAR 2010, Seite 272; AG Weilheim i.OB, Urteil vom 04.10.1995, Az.: 2 C 483/95, u.a. in: NZV 1996, Seite 36; AG Leverkusen, Urteil vom 14.02.1995, Az.: 20 C 311/94, u.a. in: NZV 1996, Seite 36; Maurer, NZV 2012, Seiten 341 f.).

Im Übrigen kann die Klägerseite hier auch nicht von dem Beklagten verlangen, dass er den Namen des Fahrers benennt, da der Beklagte als Halter hierzu nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 239/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 982 ff.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“; AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21.07.2011, Az.: 4 C 214/11, u.a. in: NZV 2012, Seiten 340 f.; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664).

Zu Unrecht verlangt die Klägerseite hier somit unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast von der Beklagtenseite die Preisgabe des Namens (und ggf. der ladungsfähigen Anschrift) des Fahrers des Pkws des Beklagten. Dies ist nämlich nicht mehr Teil des den Parteien obliegenden Tatsachenvortrags, sondern Element der sich daran anschließenden und auf dem Parteivorbringen beruhenden Beweisführung. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast finden darum hierauf keine Anwendung. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, eine nur ihr bekannte Person ohne triftigen Grund namhaft zu machen, könnte daher nur ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung zu deren Lasten berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 239/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 982 ff.; BGH, Urteil vom 12.01.1960, Az.: VI ZR 220/58, u.a. in: NJW 1960, Seite 821). Ob der Beklagtenseite bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in diesem Sinne eine schuldhafte Beweisvereitelung zur Last fiel, kann das Gericht aber hier offen lassen, wie noch ausgeführt werden wird.

Eine solche Beweisvereitelung hätte jedenfalls nicht wie mangelndes (substantiiertes) Bestreiten ohne weiteres dazu geführt, dass nunmehr nach § 138 Abs. 3 ZPO vom Klägervortrag auszugehen wäre. Diese Feststellung wäre vielmehr allein auf der Grundlage des § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände möglich gewesen (BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 239/06, u.a. in: NJW 2008, Seiten 982 ff.).

Als Halter des Pkws und damit Verfügungsbefugter hat der Beklagte aber die Bestimmungsgewalt über Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten seines Pkws. Hinsichtlich der Frage, wer dieses Kraftfahrzeug am 14.08.2014 auf dem Parkplatz der Zedentin abgestellt hat, handelte es sich jedoch um einen Umstand, der insoweit also zu dem – dem Einblick der Klägerin entzogenen – Bereich des Beklagten gehört (AG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 92 C 4471/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 02559 = „juris“; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Ebersberg, Urteil vom 23.02.2012, Az.: 7 C 1009/11; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13; AG Schwabach, Urteil vom 29.05.2009, Az.: 1 C 1279/08; AG Laufen, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 3 C 0016/09; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV; AG Neu-Ulm, Urteil vom 20.05.2008, Az.: 2 C 2/08, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV; Artikel in: „Parken aktuell“, Juni 2012, Seiten 28 f.).

Zwar hat der Beklagte hier behauptet, dass er am 14.08.2014 gegen „Nachmittag“ mit einem Zweit-Pkw von seinem – nur wenige Kilometer vom Parkplatz befindlichen – Arbeitsort in O… nach B… gefahren sei und dann bereits am „frühen Abend“ in B… gewesen sei und er dann erst am 18.08.2014 um 10:00 Uhr vom Flughafen Berlin-Tegel zurück nach München geflogen sei, jedoch erscheint es schon kaum machbar bei den heutigen Verkehrsverhältnissen im Berufs- und Ferienverkehr mit einem Pkw am „Nachmittag“ in O… im Freistaat Bayern loszufahren und dann schon am „frühen Abend“ in B… zu sein.

Zudem hat die Zeugin F… S… im Übrigen zwar ausgesagt, dass der Beklagte im Jahre 2014 jedes Wochenende nach B… gekommen sei, so dass er insofern dann wohl auch am 14. August 2014 von München nach B… gekommen wäre. Auch sei er mit seinem Auto angefahren gekommen, jedoch sei er an diesem Tag zuerst zu sich nach Hause gefahren und dann erst in die Wohnung der Zeugin. Insofern wusste sie also auch nicht, wie der Beklagte von München nach B… kam und ob er dann wieder vom Flughafen Berlin-Tegel nach München zurück flog. Zwar habe er ihr dies so gesagt, sie selbst habe den Beklagten aber nicht losgehen oder losfahren sehen und sei dann auch nicht auf dem Flughafen Berlin-Tegel mit dabei gewesen. Im Übrigen habe sie vom Beklagten mal gehört, dass er mit dem Flugzeug geflogen und mal mit dem Auto gekommen sei. Warum er dies dann jeweils so gemacht habe konnte die Zeugin aber nicht sagen.

Insofern hat der Beklagte hier auch nicht bewiesen, dass er den Pkw nicht doch noch am 14.08.2014 auf diesen Parkplatz hätte abstellen können.

Ob das bloße Bestreiten des Beklagten, dass er seinen Pkw auf diesen Parkplatz abgestellt und somit auch einen Vertrag mit der Zedentin nicht geschlossen hat den Anforderungen des § 138 ZPO genügt, so dass die Fahrereigenschaft des Beklagten vorliegend nach § 138 Abs. 3 ZPO ggf. auch als zugestanden angesehen werden könnte (vgl. hierzu u.a.: AG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.2012, Az.: 92 C 4471/11, u.a. in: BeckRS 2013, Nr. 02559 = „juris“; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Ebersberg, Urteil vom 23.02.2012, Az.: 7 C 1009/11; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Schwabach, Urteil vom 29.05.2009, Az.: 1 C 1279/08; AG Laufen, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 3 C 0016/09; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490 AG Neu-Ulm, Urteil vom 20.05.2008, Az.: 2 C 2/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86166; Artikel in: „Parken aktuell“, Juni 2012, Seiten 28 f.) oder ob die sekundäre Beweislast als Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben insoweit hier nicht eingreift, wenn sich die Klägerin selbst nicht um ihrer Beweissicherung bemüht und quasi die Problematik ihrer späteren Beweisnot im Prozess indirekt auf den Gegner abwälzt (vgl. hierzu u.a.: LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“; AG Pfaffenhofen, Urteil vom 30.06.2014, Az.: 1 C 345/14, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 60045 = „juris“; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664) konnte in dieser Sache aber dahingestellt bleiben, da das Abstellen des Pkws des Beklagten auf dem Parkplatz der Klägerseite in der Zeitraum vom 15.08.2014 ab 03:00 Uhr bis zum 15.08.2014 um 04:00 Uhr, vom 16.08.2014 ab 03:00 Uhr bis zum 16.08.2014 um 04:00 Uhr, vom 17.08.2014 ab 03:00 Uhr bis zum 17.08.2014 um 04:00 Uhr jeweils eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB darstellte.

Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf ein Privatgrundstück abstellt, verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begeht (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 3727; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az.: V ZR 268/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 3373; BGH, Urteil vom 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11, u.a. in: NJW 2012, Seite 528; BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2530 ff.; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403).

Dies gilt nicht nur dann, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen – so wie hier – geknüpft ist (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13, u.a. in: NJW 2014, Seite 3727; BGH, Urteil vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08, u.a. in: NJW 2009, Seiten 2530 ff.).

So ist es auch hier. Der Fahrzeugführer des Pkws des Beklagten war hier unstreitig nicht befugt, das Fahrzeug des Beklagten auf dem Parkplatz der Klägerin jeweils in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr dort abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass zunächst zwischen der Klägerin und dem Fahrzeugführer des Pkws des Beklagten ein unentgeltlicher Vertrag über das Abstellen eines Fahrzeugs auf diesen Parkplatz zustande gekommen ist, nämlich dadurch, dass dieser das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot der Klägerin durch das Abstellen des Fahrzeugs angenommen hat (§ 145 BGB, § 151 BGB). Damit bestand zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs ein Vertrag, ohne dass es hierzu weiterer Willenserklärungen bedurfte (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 14.07.1956, Az.: V ZR 223/54, u.a. in: BGHZ Band 21, Seiten 319 ff.; LG Kaiserslautern, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 1 S 53/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 603 f.; LG Rostock, Urteil vom 11.04.2008, Az.: 1 S 54/07, u.a. in: „juris“ LG München I, Urteil vom 18.02.2003, Az.: 20 S 20801/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 55991; AG München, Urteil vom 07.02.2014, Az.: 411 C 30047/13; AG Ravensburg, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 5 C 1367/12, u.a. in: ACE-Verkehrsjurist 2016, Nr. 2, Seiten 36 f.; AG Würzburg, Urteil vom 13.09.2012, Az.: 15 C 1155/12; AG Heidelberg, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 26 C 64/11, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 93664; AG Bremen, Urteil vom 16.12.2010, Az.: 25 C 478/10, u.a. in: NZV 2012, Seite 340; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; AG München, Urteil vom 08.04.2009, Az.: 415 C 21882/08, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 86490; AG München, Urteil vom 21.10.2002, Az.: 113 C 18084/02, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 56093).

Zwar stellt nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem anderen Vertragspartner innerhalb eines Vertragsverhältnisses eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen. Bei einem klassischen Mietverhältnis ist die Besitzeinräumung durch den Vermieter unbedingt geschuldet. Sie kann nicht unter den Vorbehalt vertragsgemäßen Verhaltens des Mieters gestellt werden.

Bei einem – zudem wie hier unentgeltlichen – Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber ist nicht geschuldet. Macht er das Parken von bestimmten Bedingungen abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.).

Bei dem Parken auf einem Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft. Der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken an. Der Vertrag kommt in der Weise zustande, dass ein Fahrzeugführer das Fahrzeug abstellt und damit das Angebot annimmt (§ 151 Satz 1 BGB). Indem der Parkplatzbetreiber das Parken zulässt, erfüllt er die ihm obliegende vertragliche Hauptpflicht zur Besitzverschaffung (§ 535 Satz 1 BGB) und erteilt gleichzeitig die Zustimmung zur (dinglichen) Besitzausübung (§ 854 Abs. 1 BGB). Nur auf diese Weise ist die Abwicklung des Vertrags über einen Parkplatz einfach und praktikabel zu handhaben.

Deshalb ist auf Seiten des Parkplatzbetreibers ein gewichtiges Interesse gegeben, bereits bei der Besitzübergabe die Zustimmung zur Besitzausübung von der Einhaltung der vereinbarten Bedingungen – hier: Fahrzeuge dürfen dort auf dem Parkplatz in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr nicht abgestellt werden – abhängig zu machen. Das ist für den Nutzer aufgrund der Beschilderung vorliegend auch klar erkennbar, wie oben bereits näher dargelegt.

Ähnlich wie bei einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt ist die Erklärung eines Vorbehalts bei der dinglichen Besitzübergabe aber grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 13.09.2006, Az.: VIII ZR 184/05, u.a. in: NJW 2006, Seite 3488; BGH, Urteil vom 09.07.1975, Az.: VIII ZR 89/74, u.a. in: BGHZ Band 64, Seiten 395 ff.). Ob es sich dabei um eine Bedingung handelt, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 158 ff. BGB) analog anzuwenden sind oder um eine bloße tatsächliche Voraussetzung, von der die Zustimmung abhängig gemacht wird, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

Von einem solchen Vorbehalt bei der Übergabe des Besitzes an dem Parkplatz ist hier aber auszugehen. Die Klägerseite hat ausdrücklich keine generelle Zustimmung dazu erteilt, dass Fahrzeuge in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr dort geparkt werden dürfen. Vielmehr hat sie dies ausdrücklich untersagt. Sie hat die Besitzüberlassung des Parkplatzes somit hier ausdrücklich in ihren „Vertragsbedingungen“ – Anlage K 2 (Blatt 13 der Akte) – von der Einhaltung dieser Bedingung abhängig gemacht. Nutzt der Fahrzeugführer des Pkws des Beklagten den Parkplatz, ohne sich an diese konkrete Vertragsbedingungen zu halten, fehlt somit dann aber auch die Zustimmung der Klägerin, und die Besitzausübung stellt sich dann auch als verbotene Eigenmacht dar (§ 858 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403).

Aus diesem Grunde ist der Beklagte gegenüber der Klägerin hier zwar nicht als Fahrer oder Halter seines Pkws verantwortlich, jedoch als „Zustandsstörer“ (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403).

Zustandsstörer ist nämlich derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es zwar nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann aber nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; BGH, Urteil vom 01.12.2006, Az.: V ZR 112/06, u.a. in: NJW 2007, Seite 432; BGH, Urteil vom 30.05.2003, Az.: V ZR 37/02, u.a. in: BGHZ Band 155, Seiten 99 ff.; BGH, Urteil vom 11.06.1999, Az.: V ZR 377/98, u.a. in: BGHZ Band 142, Seiten 66 ff. AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403).

Danach war der Beklagte hinsichtlich der durch seinen parkenden Pkws hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes der Klägerseite aber ein Zustandsstörer (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 3781 f.; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403).

Er beherrscht die Quelle der Störung, da er allein darüber bestimmen kann, wie und von wem sein Fahrzeug genutzt wird. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Da er nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass er entweder selbst seinen Pkw benutzt hatte oder aber zumindest sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat. Es ist somit sachgerecht, ihm diese Störung zuzurechnen, die dadurch entsteht, dass sein Pkw zumindest von dieser anderen Person unberechtigt dort auch in der Zeit zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr abgestellt wurde (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; AG Neresheim, Urteil vom 07.03.2012, Az.: 1 C 1/12; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; Lorenz, NJW 2009, Seiten 1025 f.; Schwarz/Ernst, NJW 1997, Seiten 2550 f.). Daran ändert es nichts, dass das Ausleihen von Fahrzeugen insbesondere an nahe Familienangehörige sozialadäquat ist.

Es hat sich offensichtlich hier nämlich um einen berechtigten Fahrzeugnutzer gehalten, welchem der Beklagte seinen Pkw bewusst überlassen hat (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.; AG Neresheim, Urteil vom 07.03.2012, Az.: 1 C 1/12; AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010, Az.: 22 C 2221/09, u.a. in: ADAJUR Dok.Nr. 98403; Lorenz, NJW 2009, Seiten 1025 f.; Schwarz/Ernst, NJW 1997, Seiten 2550 f.). Deshalb haftet der Beklagte hier auch für das Verschulden dieses Fahrers gegenüber der Klägerin. Dies folgt aus § 278 BGB (AG Neresheim, Urteil vom 07.03.2012, Az.: 1 C 1/12).

Demzufolge steht der Klägerin hier auch gegenüber dem Beklagten als Zustandsstörer ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 120,00 Euro (4 x 30,00 €/Tag) zu, da das Fahrzeug an den jeweiligen Tagen in der Zeit von 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr unberechtigt auf dem Gelände der Zedentin geparkt wurde.

Der Beklagte möge nunmehr gegebenenfalls von der betreffenden Person, der er seinen Pkw überlassen hatte, die Erstattung dieser Aufwendungen verlangen (AG Neresheim, Urteil vom 07.03.2012, Az.: 1 C 1/12).

Hinsichtlich der Höhe der als Verzögerungsschaden zu ersetzenden Mahnkosten ist im Übrigen § 254 BGB zu beachten. Als Kosten für ein einfaches Mahnschreiben können insofern regelmäßig aber nicht mehr als 2,50 Euro ersetzt verlangt werden (AG Brandenburg an der Havel, NJW 2007, Seiten 2268 f. = WuM 2007, Seite 65 = Grundeigentum 2007, Seite 299 = NZM 2008, Seite 41 = NZV 2008, Seiten 358 f. = NJ 2007, Seite 182 = ZAP EN-Nr 342/2007 = ZAP EN-Nr 368/2008 = MM 2007, Seite 128 BGH, NJW-RR 2000, Seiten 719 f.; AG Bad Segeberg, NJW-RR 2012, Seite 213; Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 75. Aufl. 2016, § 286 BGB, Rn. 45).

Zwar ist die Zahl der Mahnungen, deren Kosten ersetzt werden können, nicht unbeschränkt. Mehr als drei Mahnungen durch eingeschriebenen Brief sind nur dann angebracht, wenn für die weiteren Mahnungen ein besonderer Grund vorliegt und ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts eigens mit einer Mahnung dann nicht mehr angemessen, wenn der Schuldner schon ernstlich und endgültig die Leistung verweigert hat (BGH, VersR 1974, Seiten 639 ff.; AG Zittau, Entscheidung vom 29.03.2006, Az.: 5 C 44/06; Schneider, MDR 1959, Seite 900).

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten derjenigen Mahnung, durch die der Schuldner erst in Verzug gesetzt wird (Erstmahnung), besteht zudem auch nicht. Ein Verzögerungsschaden liegt nämlich noch nicht vor. Denn die Kosten der Mahnung, die den Verzug erst begründet hat, sind nicht ihrerseits durch den Verzug entstanden. Einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung direkt nach § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass § 280 Abs. 2 BGB im Falle einer in der Verzögerung bestehenden Pflichtverletzung den Schadensersatz an das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen knüpft (MünchKomm/Ernst, Rn. 156; Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 75. Aufl. 2016, § 286 BGB, Rn. 48).

Eine andere Frage ist es, dass bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung die Einschaltung von Rechtsberatern von vornherein vom adäquat verursachten Schaden umfasst sein kann, insbesondere wenn die Sach- und Rechtslage nicht einfach ist. Hier können ggf. auch die Kosten einer ersten Mahnung als Teil des Schadens zu ersetzen sein, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Verzugs ankäme (BGH, BGHZ Band 30, Seiten 154 ff.). Auch die Kosten der Zuleitung einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung sind nur zu ersetzen, wenn diese in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem bereits Verzug bestand, sei es, dass eine Mahnung vorangegangen ist oder ein Fall des § 280 Abs. 2 BGB vorliegt. Auch hinsichtlich der Zahl der Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen ist § 254 BGB zu beachten.

Da die Klägerseite vorliegend aber nur für das zweite Mahnschreiben Kosten in Höhe von 2,40 Euro begehrt, ist der Klage insofern hier nunmehr auch stattzugeben.

Die Klägerin ist vorliegend aber nicht berechtigt, die Halterermittlungskosten in Höhe von 5,10 Euro gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.Es handelt sich dabei um Kosten für eine Maßnahme, die nicht der Beseitigung der konkreten Besitzstörung diente. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer in Anspruch genommenen Fahrzeughalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.).

Ein Ersatzanspruch ist nicht nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag begründet (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB). Es kann nämlich hier nicht angenommen werden, dass der Kfz-Halter ein Interesse daran hat, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden. Der entgegenstehende Wille des Beklagten ist auch nicht unbeachtlich (§ 679 BGB). Das Erfüllen der Unterlassungspflicht liegt nicht im öffentlichen, sondern im alleinigen Interesse des Parkplatzbetreibers, wenn sich der Parkverstoß auf einem privaten Parkplatz ereignet, selbst wenn dieser für die Allgemeinheit eröffnet ist (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.).

Dieser Anspruch auf Ersatz der Halterermittlungskosten in Höhe von 5,10 Euro kann auch nicht auf § 677, § 684 Satz 1, § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB gestützt werden. Der Beklagte hat durch die Halteranfrage nichts erlangt, was sein Vermögen vermehrt hätte. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Zwar ist § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch setzt aber ein Verschulden voraus, an dem es hier fehlt. Es ist nicht festgestellt oder aus den Umständen ersichtlich, dass es der Beklagte war, der das Fahrzeug dort auf den Parkplatz abgestellt hat, oder dass die verbotene Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für ihn konkret vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.).

Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs scheidet auch aus (§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB). Der Beklagte befindet sich nicht in Verzug. Es fehlt an einer verzugsbegründenden Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Diese war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 ZPO entbehrlich. Es ist weder festgestellt, dass der Beklagte seinen Pkw selbst unberechtigt abgestellt hat, noch dient die Halterabfrage der Beseitigung der Störung (BGH, Urteil vom 18.12.2015, Az.: V ZR 160/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 863 ff.).

Auf die begründete Klageforderung in Höhe von 122,40 Euro (120,00 € + 2,40 €) steht der Klägerin zudem noch ein Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 286 Abs. 1 und § 288 Abs. 1 BGB zu (Verzug).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos