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Anwohnparkausweis für Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT

Az.: 12 G 2774/02(3)

Beschluss vom 09.10.2002


In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Verkehrsrecht hier: Bewohnerparken in Frankfurt-Sachsenhausen hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 09.10.2002 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteiler hat die Kosten des Verfahrens zu tragen,

Der Streitwert wird auf 2.000,– Euro festgesetzt.

GRÜNDE

Der Antragsteiler begehrt die vorläufige Erteilung eines Parkausweises für den Bewohnerbereich Frankfurt-Sachsenhausen.

Mit Wirkung zum 01.06.2002 hat die Antragsgegnerin in Frankfurt-Sachenhausen Bewohnerparkzonen eingerichtet. Im Bereich der Dreieichstraße, dem Hauptwohnsitz des Antragsteilers, erstreckt sich das Bewohnerparkgebiet von dem südlichen Mainufer über die Walter-Kolb-Straße, Elisabethenstraße, Paradiesgasse, Darmstädter Landstraße, Seehofstraße und den Wasserweg. Von den in diesem Bereich insgesamt 484 zur Verfügung stehenden Stellplätzen hat sie 261 für Bewohner reserviert. Von den verbleibenden 223 freien Parkplätzen sind 18 Parkplätze kostenpflichtig. Voraussetzung für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ist nach den Veröffentlichungen der Antragsgegnerin ein amtlich gemeldeter Hauptwohnsitz im Bereich der Bewohnerparkzone und ein Frankfurter Kraftfahrzeug-Kennzeichen. Sofern ein Fahrzeug mit Frankfurter Kennzeichen eines anderen Halters dauernd genutzt wird, ist die Bestätigung des Halters erforderlich; bei Firmenfahrzeugen zur privaten Nutzung ist eine Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich.

Am 07.06.2002 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Bewohnerparkausweis für den vorgenannten Bereich. Zur Begründung verwies er auf seinen Hauptwohnsitz in der Dreieichstraße in Frankfurt-Sachsenhausen und gab an, er sei Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug sei auf seinen Vater zugelassen, werde aber seit zwei Jahren praktisch ausschließlich von ihm genutzt. Zum Beleg seiner Angaben legte er eine Kopie des Fahrzeugscheins sowie eine bestätigende Erklärung seines Vaters vom 11.07.2002 vor. Mit Bescheid vom 17.07.2002 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises, da der Pkw, für den die Parkberechtigung erteilt werden solle, nicht über ein Frankfurter Kfz-Kennzeichen verfüge. Für Kraftfahrzeuge mit auswärtigem Kennzeichen könne nur dann eine Bewohnerparkberechtigung erteilt werden, wenn es sich um Firmenfahrzeuge handele. Hintergrund dieser Regelung sei, dass gerade Bewohnern eine Parkerleichterung ermöglicht werden solle, die überwiegend auf Parkmöglichkeiten in diesem Bereich angewiesen seien. Da Fahrzeuge dort gemeldet sein müssten, wo sie überwiegend zum Straßenverkehr eingesetzt würden, könne nur bei einem Frankfurter Kfz-Kennzeichen von einer überwiegenden Nutzung in Frankfurt am Main ausgegangen werden. Überlassungen von Fahrzeugen unter Privatpersonen könnten keine Berücksichtigung finden, da die Behörde regelmäßig kaum in der Lage sei, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und Hintergründe zu erkennen, geschweige denn zu überprüfen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 22.07.2002, eingegangen bei der Antragsgegnerin am selben Tag, Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Am 22.07.2002 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er vertritt die Ansicht, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Ein Anspruch ergebe sich zunächst aus der Ermächtigungsgrundlage für die Einführung des Bewohnerparkens, § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Diese Vorschrift erlaube Beschränkungen des Haltens und Parkens für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichen Parkraummangel. Das einzig zulässige Kriterium sei die Eigenschaft als Bewohner des jeweiligen städtischen Quartiers. Solange ein Kraftfahrzeug von dem Bewohner dauerhaft und ausschließlich genutzt werde, komme es auf den Ort der Zulassung des Kraftfahrzeuges nicht an. Einzig sinnvolles Kriterium sei insoweit die Haltereigenschaft. Halter sei, wer tatsächlich über die Fahrzeugnutzung verfügen könne. Eigentümerstellung oder Kfz-Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges seien demgegenüber weniger aussagekräftig im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung.

Ein Anspruch ergebe sich aber auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung, Nicht nachvollziehbar sei die Ungleichbehandlung von Bewohnern, die Kraftfahrzeuge anderer benutzten je nach dem, ob diese in Frankfurt oder auswärts zugelassen seien. Weder der Verwaltungsaufwand noch die Missbrauchsgefahr sei in dem einen oder anderen Fall größer. Der Antragsgegnerin gehe es mit dieser Regelung offenbar nur darum, Bewohner zur Anmeldung ihres Fahrzeuges in Frankfurt zu drängen. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO, wonach ein Kraftfahrzeug dort zuzulassen sei, wo es seinen regelmäßigen Standort habe, überzeuge nicht. Zum einen habe diese Regelung keinerlei Aussagewert hinsichtlich der Bewohnereigenschaft und zum anderen müsse ein Fahrzeug nicht zwangsläufig am regelmäßigen Standort zugelassen sein. Wenn die Verlegung eines Fahrzeuges nur für einen längeren Zeitraum geplant sei, könne das Fahrzeug nach § 27 Abs. 2 StVZO am ursprünglichen Standort zugelassen bleiben. Dieser Tatbestand treffe auf ihn zu, da mit seinem Vater vereinbart sei, dass dieser das Fahrzeug nach Beendigung der Ausbildung des Antragstellers Ende 2003 zurück erhalte.

Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die Parksituation für Bewohner ohne Parkausweis sei unerträglich geworden. Sie sei auch nicht dadurch entschärft, dass die Bewohnerparkzonen nur bestimmte Zeiten reserviert seien, da es sich hierbei gerade um Zeiten handele, in denen auch er regelmäßig einen Parkplatz benötige. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat er eine eidesstattliche Versicherung mit Datum vom 19.08.2002 vorgelegt. Der gerichtlichen Aufforderung vom 12.09.2002 zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 StVZO eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters, aus der hervorgeht, dass bereits zu Beginn der Verlegung des Kraftfahrzeuges nur eine vorübergehende beabsichtigt war, sowie eine Durchschrift der entsprechenden Anzeige gegenüber der Zulassungsbehörde, die das Kraftfahrzeugkennzeichen erteilt hat, vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 30.09.2002 teilt der Antragsteller mit, in Unkenntnis der Rechtslage die Anzeige gegenüber der Zulassungsbehörde versäumt zu haben, und diese erst in Kürze nachholen zu können. Er vertritt die Ansicht, dieser Verstoß gegen die Ummeldepflicht habe aber keinen Einfluss auf seinen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Seine eidesstattliche Versicherung sowie die Erklärung seines Vaters vom 11.07.2002 müssten ausreichen, um die auf § 23 StVZO gestützte Vermutung, wonach ein Pkw am Ort der Zulassung seinen regelmäßigen Standort habe, zu widerlegen.

Er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens einen vorläufigen Parkausweis für den Bereich 10 auszustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie bestreitet zunächst die vom Antragsteller gemachten Angaben hinsichtlich der Nutzung des fraglichen Pkws. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht, selbst wenn seine Angaben zutreffend seien und er den genannten Pkw dauerhaft im Gebiet der Antragsgegnerin nutze, stünde ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Antragsgegnerin habe die Voraussetzungen, unter denen Parkausweise ausgestellt werden könnten, in zulässiger Weise dahingehend geregelt, dass als, anspruchsberechtigter Bewohner grundsätzlich nur derjenige in Betracht komme, dessen Fahrzeug in Frankfurt am Main zugelassen sei. Dies sei ermessensgerecht. Die Antragsgegnerin verweist hierzu auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 23,11.1994 (Az: 3 E 3133/92). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es gegen § 27 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO verstieße, wenn der Antragsteller ein bei einer anderen Zulassungsbehörde zugelassenes Fahrzeug dauerhaft in Frankfurt am Main nutze. Hierbei handele es sich sogar um eine Ordnungswidrigkeit. Es widerspräche dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wenn die Antragsgegnerin gezwungen wäre, bei ihren Vergaberegelungen für Parkausweise ein des Arbeitgebers vorgelegt wird.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, so dass ihm ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bewohnerparkausweises nicht zusteht. Zwar ist er mit amtlichen Hauptwohnsitz im Bereich der Bewohnerparkzone gemeldet, allerdings begehrt aber den Bewohnerparkausweis für ein Kraftfahrzeug eines anderen eingetragenen Halters mit auswärtigem Kennzeichen, das kein Firmenfahrzeug ist. Seiner Behauptung, das Kraftfahrzeug werde dennoch von ihm allein dauerhaft genutzt und praktisch ausschließlich von seinem Wohnsitz in Frankfurt/Main aus eingesetzt, weshalb die Voraussetzungen von Nummer X.7 VwV-StVO erfüllt seien, widerspricht der auf § 23 Abs. 1 StVZO fußenden Vermutung, dass ein Kraftfahrzeug seinen regelmäßigen Standort in dem Bezirk der Zulassungsstelle hat, von der das amtliche Kennzeichen erteilt wurde. Diese Vermutung kann widerlegt werden, insbesondere bei Nachweis der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 StVZO. Hiernach bedarf es bei nur vorübergehender Verlegung des regelmäßigen Standortes eines Kraftfahrzeuges oder wenn die Verlegung weniger als drei Monate andauert, keiner Ummeldung des Kraftfahrzeuges, im ersteren Fall ist lediglich eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die das Kraftfahrzeugkennzeichen erteilt hat, erforderlich. Dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 StVZO vorliegen und deshalb die Regelvermutung des § 23 StVZO nicht greift, hat der Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises und entsprechender Aufforderung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man der Argumentation des Antragstellers folgend die fehlende Anzeige bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle, die das Kraftfahrzeugkennzeichen erteilt hat, nicht ins Gewicht fallen lässt, fehlt es aber auch an der eidesstattlichen Versicherung des Fahrzeugeigentümers, des Vaters des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass die Verlegung des Kraftfahrzeuges nur vorübergehend, d.h. dessen Rückkehr an den früheren Standort von Beginn an beabsichtigt war (Jagusch/Hentsche!, Straßenverkehrsrecht, zu § 27 StVZO, Rn 18). In Ermangelung der vorerwähnten Nachweise greift die auf § 23 StVZO fußende Vermutung, dass das Kraftfahrzeug seinen regelmäßigen Standort im Bereich der Zulassungsstelle hat, in der es amtlich gemeldet ist. Dieser Vermutung kann mit der einfachen Erklärung des Vaters des Antragstellers vom 11.07.2002, ausweislich der der Pkw vom Antragsteiler dauerhaft genutzt wird, sowie der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, nach der er alleiniger Nutzer des Pkw ist und diesen „praktisch ausschließlich“ vom Wohnsitz in Frankfurt/Main aus nutzt, nicht wirksam entgegen getreten werden. Denn wenn dies zutrifft und das Kraftfahrzeug seinen regelmäßigen Standort in Frankfurt/Main hat, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 StVZO aber nicht nachgewiesen werden können, ist es dem Antragsteller zuzumuten, das Kraftfahrzeug entsprechend der gesetzlichen Regelung in Frankfurt/Main anzumelden. In diesem Fall würde ihm zweifelsohne ein Anspruch auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises zustehen.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Ausgestaltung der Vergabe von Bewohnerparkausweisen an Inhaber von Firmenfahrzeugen mit auswärtigem Kennzeichen oder Nutzern von in Frankfurt/Main zugelassenen Kraftfahrzeugen anderer Eigentümer berufen. Der Antragsgegnerin ist bei der Zuteilung von Bewohnerparkausweisen ein Regelungsspielraum eingeräumt, den sie mit der Zielrichtung, soweit als möglich Missbrauch zu unterbinden, ausüben kann. Ihren Regelungsspielraum hat die Antragsgegnerin in Anlehnung an die VwV-StVO dahingehend ausgeübt, dass sie die Sachverhalte, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass ein Kraftfahrzeug nachweislich vom Antragsteller dauernd genutzt wird, auf Inhaber von Firmenfahrzeugen und Nutzern von Fahrzeugen anderer Eigentümer mit Frankfurter Kennzeichen, bei denen nachgewiesen wird, dass sie dauernd vom Bewohner genutzt werden, beschränkt hat. Bei Firmenfahrzeugen zur privaten Nutzung ist bei entsprechender Bestätigung des Arbeitgebers regelmäßig davon auszugehen, dass diese tatsächlich vom Berechtigten dauerhaft genutzt werden. Die Zulassung folgt, lediglich dem Firmensitz. Auch bei Nutzern von Kraftfahrzeugen mit Frankfurter Kennzeichen lässt die Antragsgegnerin die Bestätigung des Eigentümers zum Nachweis der dauerhaften Nutzung durch den Bewohner ausreichen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass hier die Missbrauchsgefahr größer sein könnte als bei Bewohnern, die die Nutzung eines Kraftfahrzeuges geltend machen, bei denen der Ort der Zulassung keinen örtlich nahen Bezug zu Frankfurt/Main hat und deshalb nicht zu befürchten steht, dass sich der Eigentümer dieses Kraftfahrzeuges, der in einem anderen Bereich des Zulassungsbezirkes Frankfurt/Main wohnt, auf diesem Wege Parkraum in einem anderen Gebiet Frankfurts verschaffen will. Allerdings hat derjenige, der in Frankfurt/Main lebt und den Pkw eines anderen nutzt, der in Frankfurt/Main zugelassen ist, keine andere Möglichkeit, die Voraussetzungen der Nummer X.7 VwV-StVO zu belegen als durch die Bestätigung des Eigentümers und gemeldeten Halters. Die Regelungen über die Zulassung eines Kraftfahrzeuges geben für die Beurteilung dieser Sachverhalte nichts her. Demgegenüber steht der Annahme der dauerhaften Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit auswärtigem Kennzeichen in der Regel § 23 StVZO entgegen, wonach das Kraftfahrzeug seinen regelmäßigen Standort am Ort der Zulassung hat. Dieser Vermutung kann mit einer einfachen anderslautenden Erklärung nicht entgegen getreten werden, sondern es bedarf weiterer Nachweise, um darzulegen, dass das Kraftfahrzeug entgegen dieser Vermutung seinen regelmäßigen Standort im Bereich der Bewohnerparkregelung hat. Ob die Antragsgegnerin ihren Regelungsspielraum unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch auf Fälle des § 27 Abs. 2 StVZO ausdehnen muss, kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Antragsgegnerin im Hinblick auf Nummer X.7 VwV-StVO den Kreis der Berechtigten auch auf weitere Fallgestaltungen zu erweitern hat, die ausweislich ihres Informationsschreibens bislang nicht erfaßt sind, denn der Antragsteller hat die Voraussetzungen hierfür nicht glaubhaft gemacht.

Die Entscheidung ist auch nicht unverhältnismäßig, denn dem Antragsteller bleibt es unbenommen, entweder das Kraftfahrzeug in Frankfurt/Main zuzulassen oder die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 StVZO nachzuweisen, und bei der Behörde erneut die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises zu beantragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG. Mangels abweichender Anhaltspunkte wurde der Regelstreitwert zugrunde gelegt und wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren um die Hälfte zu reduzieren.

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