Verwaltungsgericht Köln
Az: 20 K 3268/14
Urteil vom 05.06.2014
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am Abend des 12.04.2013 parkte der Kläger das Fahrzeug der Marke Q. mit dem amtlichen Kennzeichen 000-0 000 in L. in der I. . vor Haus Nr. 0 in einer Parkbucht. Die Parkbucht war durch das Zeichen 314 (weißes P auf blauem Grund) und ein Zusatzschild mit dem Text „Bewohner mit Parkausweis KEUP Nr.1 bis 1500“ als Sonderparkplatz für Anwohner ausgewiesen. Im klägerischen Fahrzeug war kein entsprechender Parkausweis ausgelegt. Der zuständige Außendienstmitarbeiter stellte um 19.25 Uhr einen Verkehrsverstoß fest und erteilte einem Abschleppunternehmen um 19.40 Uhr den Auftrag zur Entfernung des Fahrzeugs. Zur Begründung ist im Sicherstellungsprotokoll angegeben: „Bewohnerparkplatz Z. 314“ (Vorderseite) bzw. „Berechtigte konnten nicht anfahren. Eine Behinderung ist eingetreten.“ (Rückseite). Bevor das Abschleppen durchgeführt werden konnte, aber nachdem der Abschleppvorgang bereits in Gang gesetzt war, erschien der Kläger und entfernte das Fahrzeug.
Die Firma T. stellte für den Abschleppauftrag unter dem 13.04.2013 Kosten „nach Auf- und Abladen“ in Höhe von 93,00 EUR in Rechnung.
Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.04.2013 nahm die Beklagte den Kläger für die Kosten und die infolge des Abschleppens entstandenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 68,00 EUR in Anspruch. Der Bescheid wurde dem Kläger am 25.04.2013 zugestellt.
Am 24.05.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig gewesen, da durch sein Fahrzeug keine Behinderung eingetreten sei. Zudem sei der Abschleppwagen auch nicht „umsonst“ erschienen. Kurze Zeit nach Entfernen des PKW durch den Kläger seien in der Nähe seines Parkplatzes 10 – 15 PKW abgeschleppt worden.
Der Kläger beantragt,
den Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 23.04.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie u.a. weitere Angaben zur Abfolge der Abschleppmaßnahmen in der I. . am fraglichen Tag. Der für den PKW des Klägers bestimmte Abschleppwagen habe nach dem Auf- und Abladen später ein anderes Fahrzeug abgeschleppt. Gleichwohl sei die Kostenforderung gegenüber dem Kläger berechtigt, da beim Eintreffen des Klägers vor Ort der Abschleppvorgang bereits in der Weise in Gang gesetzt gewesen sei, dass das Fahrzeug auf das Plateau gezogen worden sei. Dadurch sei der Aufwand der Abschleppfirma entstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 23.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VOVwVG NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken.
Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Dies war vorliegend der Fall, denn im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 StVO vor, da das Fahrzeug spätestens ab 19.25 Uhr in einem Bereich abgestellt war, in dem die Parkerlaubnis (Zeichen 314) durch Zusatzzeichen auf Personen mit einem besonderen Parkausweis für Bewohner beschränkt war. Dass der Kläger nicht über einen derartigen Ausweis verfügte, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.
Zwar rechtfertigt auf der einen Seite ein bloßer verkehrsrechtlicher Verstoß nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention reicht nicht aus. Auf der anderen Seite erscheint aber ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Eine derartige Behinderung lag hier vor, denn durch ein Parken ohne Anwohnerparkausweis wird die Nutzung der Parkflächen durch Berechtigte, die ihren Ausweis ordnungsgemäß auslegen, verhindert,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2009, – 5 A 1430/09 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1995, – 1 S 3083/94 -; alle abrufbar bei Juris.
Bei rechtswidrigem Parken auf einem Anwohnerparkplatz muss zum Zeitpunkt des Abschleppens auch keine konkrete Behinderung vorhanden sein, sondern die Möglichkeit der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer genügt,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30.01.1995 – 1 S 3083/94 – und vom 15.1.1990 – 1 S 3625/88 -; VG Bremen, Urteil vom 26.01.2009, – 5 K 2812/08 -; alle abrufbar bei Juris.
Anderenfalls könnte eine Abschleppmaßnahme bei Parkverstößen immer erst dann verfügt werden, wenn an einem Anwohnerparkplatz tatsächlich ein Anwohner parken will, der konkret durch einen dort verbotswidrig, d.h. ohne Anwohnerparkausweis geparkten PKW an dem Einparken an diesem Parkplatz gehindert wird. Dies würde dem Zweck von Anwohnerparkzonen, den Anwohnern innerstädtischer Wohngebiete eine zeitraubende Suche nach einem Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung zu ersparen, widersprechen.
Auch der weitere Einwand des Klägers, Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang hätten nicht erhoben werden dürfen, weil im unmittelbaren Anschluss daran ein anderes Fahrzeug abgeschleppt worden sei, greift nicht durch. Zwar ist der Vortrag des Klägers in tatsächlicher Hinsicht zutreffend, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.10.2013 bestätigt hat. Die Beklagte hat aber zugleich unwidersprochen mitgeteilt, dass der Abschleppvorgang betreffend das klägerische Fahrzeug bereits insoweit in Gang gesetzt worden war, dass das Kfz auf das Plateau gezogen wurde. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Bl. 8 der Beiakte). Bei dieser Sachlage sind aber – anders als bei bloßen Leerfahrten – abrechenbare Leistungen des Abschleppunternehmens bereits entstanden und ist die Geltendmachung von Kosten auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips gerechtfertigt,
vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urteil vom 28.03.2000 – 3 Bf 215/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 – 1 S 1531/01 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.12.2012 – 5 A 2802/11 – und vom 10.07.2013 – 5 A 1687/12 -; alle abrufbar bei Juris.
Die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühr ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.