AG Dortmund, Az.: 425 C 774/18, Urteil vom 05.06.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 07.12.2017 gegen 21.00 Uhr auf der Straße E Berg in ereignete.
Am Unfalltag hatte der Sohn der Klägerin das Fahrzeug auf der Straße E Berg auf der rechten Fahrbahnseite in Höhe einer Telefonzelle im absoluten Halteverbot abgestellt. Auf der anderen Straßenseite befinden sich in Höhe der Hausnummer 28 im rechten Winkel zur Straße angeordnete Parkboxen. Beim Ausparken stieß die Versicherungsnehmerin der Beklagten, da sie bei der Dunkelheit das dunkle Fahrzeug der Klägerin, das dort verbotswidrig abgestellt war, nicht gesehen hatte, gegen dieses Fahrzeug.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden mit 4.604,00 €. Die Beklagte hat darauf an die Klägerin 2.694,03 € und an den Sachverständigen 749,11 € gezahlt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass weder eine Betriebsgefahr noch ein eventuelles Verschulden ihres Fahrzeugführers zu einer Minderung des Schadensersatzanspruches führen dürfe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.160,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass das verkehrsordnungswidrige Verhalten des Fahrers des Fahrzeugs der Klägerin bei der Schadensregulierung zu berücksichtigen sei. Ferner bestreitet sie die Höhe der Reparaturkosten und verweist die Klägerin auf eine Alternativwerkstatt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem sehr geringen Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG noch die Zahlung von 9,86 € aufgrund des hier strittigen Verkehrsunfalls verlangen. Im Übrigen muss sie den Schaden wegen einer schuldhaften Mitverursachung selbst tragen.
Das Verkehrsunfallgeschehen ist hier durch beide Fahrzeugführer schuldhaft mitverursacht worden.
Die Versicherungsnehmerin der Beklagten hat gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, da sie beim Rückwärtsfahren den Schaden verursacht hat.
Aber auch der Sohn der Klägerin hat sich verkehrsordnungswidrig verhalten, indem er sein Fahrzeug unstreitig im uneingeschränkten Halteverbot abgestellt hat. Dabei handelt es sich um ein Vorschriftzeichen gemäß § 41 StVO. Gemäß § 41 Abs. 1 StVO hat derjenige, der am Verkehr teilnimmt die durch Vorschriftzeichen angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Hier war unstreitig das Zeichen 283 aufgestellt, wonach das Halten verboten war.
Bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung hat das erkennende Gericht die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr geringfügig auf 25 % erhöht. Teilweise wird auch eine Erhöhung auf 30 % von der Rechtsprechung vorgenommen (AG Lörrach VersR 2006, 384). Schutzzweck eines uneingeschränkten Halteverbots besteht nämlich nicht nur darin, den ungestörten Ablauf des fließenden Verkehrs zu gewährleisten, ein Halteverbot dient auch der Sicherstellung der ungehinderten Ein- und Ausfahrt zu auf der gegenüberliegenden Seite liegenden Parkplätzen. Genau deshalb war hier das absolute Halteverbot aufgestellt. Die Straße war nicht sehr breit und ein rückwärtiges Ausrangieren aus den gegenüberliegenden Parkboxen sollte durch das absolute Halteverbot gefahrlos ermöglicht werden. Insofern hat sich genau die Gefahr verwirklicht, die durch das ausgesprochene Verbot gerade verhindert werden sollte.
Unter Berücksichtigung einer Schadensquote von 75 % schuldet die Beklagte noch den titulierten Betrag. Der gesamte ersatzfähige Schaden beläuft sich vorliegend auf 4.604,00 €. Ein Verweis auf eine Alternativwerkstatt ist wegen des Alters des Fahrzeugs hier nicht möglich. Die Beklagte schuldete somit insgesamt 3.453,00 €, unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlungen war noch wie geschehen zu titulieren.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Weitergehende außergerichtliche Anwaltskosten waren nicht zu ersetzen, da diese vorgerichtlich hinsichtlich des allein maßgeblichen Streitwertes bereits reguliert sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Obsiegen war hier nur äußerst geringfügig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.