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Dienst-PKW nicht beim Arbeitgeber abgestellt sondern Zuhause – Abmahnung hierfür?


Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 7 Ca 5655/00

Verkündet am 31.01.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2001 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 18.04.2000, das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 03.05.2000 und das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.05.2000 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf DM 5.000 festgesetzt.

– Tatbestand –

Der Kläger, der wohl mehr als 34 Jahre alt ist, da er schon seit dem 01.04.1980 bei dem Beklagten als Altenpfleger mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT beschäftigt ist erhielt von dem Beklagten eine schriftliche Abmahnung mit Datum vom 18.04.2000, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 d. A.). Mit seiner Klage vom 17.08.2000, bei Gericht am 18.08.2000 eingegangen, begehrt der Kläger von dem Beklagten die Abmahnung. und die dazugehörigen Schreiben aus seiner Personalakte zu entfernen.

Am Wochenende des 15. und 16.04.2000 hatte der Kläger Dienst. Zu diesem Dienst wurde ihm von dem Beklagten ein Dienstfahrzeug überlassen, um die zu betreuenden Patienten aufzusuchen. Nach Dienstende am Samstag, dem 15.04.2000, stellte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten auf dem von dem Beklagten gemieteten Parkplatz am Altenwohnheim in der X ab. Dieser Parkplatz liegt ca. 800 Meter entfernt von dem Stützpunkt des Beklagten und wiederum ca. 800 Meter entfernt von der Wohnung des Klägers.

Am Sonntag, dem 16.04.2000, hatte der Kläger wieder Dienst, um die Patienten des Beklagten zu betreuen und musste dazu dieses über Nacht in der abgestellte Fahrzeug benutzen. Im Dokumentationsbuch des Beklagten hat der Kläger eingetragen, dass er das Fahrzeug des Beklagten mit dem Kennzeichen über Nacht auf dem Parkplatz des Altenheimes in der X abstellt.

Der Kläger ist der Überzeugung, dass er keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, die den Beklagten berechtigten, ihm eine Abmahnung auszusprechen. Im Übrigen seien die tatsächlichen Behauptungen des Beklagten in dem Abmahnungsschreiben falsch. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Abmahnung vom 18.04.2000 und den dazugehörigen Schriftwechsel zwischen den Parteien, nämlich die Gegendarstellung des Klägers vom 03.05.2000 sowie das Antwortschreiben des Beklagten vom 05.04.2000 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der streitbefangenen Abmahnung sei eine Ermahnung vorausgegangen, die einen anderen Fall betroffen habe, in dem der Kläger seine Entscheidungskompetenz überschritten habe. Dem Kläger sei keine Erlaubnis zur Privatnutzung des Dienstfahrzeuges erteilt worden. Der Kläger habe gleichwohl im Sommer 1999 den Dienstwagen über das Wochenende mit nach Hause genommen. Die Pflegedienstleiterin, die Zeugin Y habe deshalb mit dem Kläger bereits im Juni / Juli 1999 ein Gespräch geführt in dem sie ihn darauf hingewiesen habe, dass es nur dann gestattet sei ein Kraftfahrzeug mit nach Hause zu nehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die offensichtlich zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet, denn der Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 18.04.2000 zu Unrecht eine arbeitsrechtliche Abmahnung erteilt. Diese Abmahnung ist schon deshalb aus der Personalakte des Klägers zu entfernen, weil sie – offenbar bewusst – einen verkürzten

und somit unrichtigen Lebenssachverhalt zum Inhalt nimmt.

Dies gilt deshalb, weil die Abmahnung des Beklagten vom 18.04.2000 nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass der Kläger am Wochenende des 15. und 16.04.2000 Dienst hatte und zu diesem Dienst ein Dienstfahrzeug des Beklagten zur Verfügung gestellt bekommen hat. Weiterhin hat der Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger das Dienstfahrzeug nach Dienstende am Samstag, dem 15.04.2000, auf dem von dem Beklagten angemieteten Parkplatz der Altenwohnanlage in der C – in Frankfurt am Main abgestellt hat und am nächsten Morgen, dem Sonntag, den 16.04.2000, seinen Wochenenddienst mit dem Dienstfahrzeug des Beklagten fortgesetzt hat.

Eine private Nutzung des Dienstfahrzeuges durch den Kläger in der Zeit zwischen Dienstende am Samstag, dem 15.04.2000 bis zu dem erneuten Dienstbeginn am Sonntag, dem 16.04.2000, behauptet der Beklagte nicht. Insbesondere behauptet der Beklagte nicht, der Kläger habe nach Dienstende am Samstag, dem 15.04.2000, in der Nacht noch Privatfahrten zu diversen Angelegenheiten mit dem Dienstfahrzeug vorgenommen.

Im Grunde meint der Beklagte eine „private Nutzung“ des Dienstfahrzeuges habe deshalb vorgelegen, weil der Kläger das Dienstfahrzeug nach Dienstende am Samstag, dem 15.04.2000, nicht in der Nachbarschaftszentrale abgestellt hat, sondern 800 Meter entfernt in der X , die auch in der Nähe seiner, des Klägers, Wohnung liegt.

Die Ermahnung des Beklagten vom 05.04.2000 ist zwar nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und hat auch für ihn keinerlei Bedeutung, doch mag von der erkennenden Kammer so viel gesagt werden, dass der beklagte Verband wohl offensichtlich seine Kompetenz überschritten hat, wenn er dem Kläger den

Dienstauftrag gegeben hat, an einem Monatsgespräch als Betriebsratsmitglied teilzunehmen. Ob der Kläger Betriebsratstätigkeit wahrnimmt oder nicht wahr nimmt, ordnungsgemäß wahrnimmt oder nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, geht den Arbeitgeber, hier den beklagten Verband, nichts an. Der vorliegende unstreitige Lebenssachverhalt rechtfertigt unter keinerlei Umständen eine arbeitsrechtliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Selbst dann, wenn eine Anweisung des Beklagten bestanden hätte – sie hat in dieser Form nicht bestanden – bei einem Wochenenddienst also Dienst am Samstag und weiterhin Dienst am folgenden Sonntag, trotzdem das Dienstfahrzeug in der Nachbarschaftszentrale, dem Stützpunkt des Beklagten über Nacht abzustellen, so hätte der Kläger dadurch, dass er das Dienstfahrzeug auf dem angemieteten Parkplatz des Beklagten in der Altenwohnanlage in der in Frankfurt am Main über Nacht abgestellt hat nicht in so gravierender Weise gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, dass ein vernünftig und verständig denkender Arbeitgeber eine Abmahnung ins Auge gefasst hätte. Indem der Kläger das Dienstfahrzeug auf dem angemieteten Parkplatz des Beklagten in der Altenwohnanlage in der X-str. in Frankfurt am Main in der Nacht von Samstag auf Sonntag dem 15. zum 16.04.2000 abgestellt hat, hat er im Grunde vernünftig gehandelt. Der beklagte Verband war daher sowohl wegen inhaltlicher Fehlerhaftigkeit der Abmahnung als auch wegen jeglicher Unverhältnismäßigkeit der erteilten Abmahnung dazu zu verurteilen, die Abmahnung und den dazugehörigen Schriftverkehr aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Da der beklagte Verband in dem Rechtsstreit unterlegen ist hat er gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung eines geschätzten Bruttomonatsgehalts des Klägers.


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