BGH
Az.: VI ZR 385/02
Urteil vom 18.11.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Parkt man vor einer Baustelle die durch ein Halteverbotsschild gekennzeichnet ist und behindert man so den Baubetrieb, muss man für die hierdurch entstandenen Schäden nicht haften. Ein Halteverbotsschild schützt nämlich nicht die Vermögensinteressen anderer.
Sachverhalt:
Die Beklagte hatte ihren Pkw in einem Halteverbot vor einer Baustelle abgestellt. Der Bauunternehmer konnte hierdurch erst verspätet mit Kranarbeiten beginnen und wollte den ihm entstandenen Ausfallschaden in Höhe von 2.500 Euro von der Beklagten ersetzt haben.
Entscheidungsgründe:
Der BGH wies die Klage ab. Weder die Straßenverkehrsordnung noch die für die Einrichtung eines Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung schützen die Vermögensinteressen eines Bauunternehmers. Denn die Straßenverkehrsordnung soll als Teil des Straßenverkehrsrechts vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, um verkehrstypische Gefahren abzuwehren.