BGH
Az.: VI ZR 385/02
Urteil vom 18.11.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Parkt man vor einer Baustelle die durch ein Halteverbotsschild gekennzeichnet ist und behindert man so den Baubetrieb, muss man für die hierdurch entstandenen Schäden nicht haften. Ein Halteverbotsschild schützt nämlich nicht die Vermögensinteressen anderer.
Sachverhalt:
Die Beklagte hatte ihren Pkw in einem Halteverbot vor einer Baustelle abgestellt. Der Bauunternehmer konnte hierdurch erst verspätet mit Kranarbeiten beginnen und wollte den ihm entstandenen Ausfallschaden in Höhe von 2.500 Euro von der Beklagten ersetzt haben.
Entscheidungsgründe:
Der BGH wies die Klage ab. Weder die Straßenverkehrsordnung noch die für die Einrichtung eines Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung schützen die Vermögensinteressen eines Bauunternehmers. Denn die Straßenverkehrsordnung soll als Teil des Straßenverkehrsrechts vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, um verkehrstypische Gefahren abzuwehren.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



