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Parkettboden in WEG – Trittschallbeeinträchtigung

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 5 Wx 20/09

Beschluss vom 20.05.2010


Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2009 – Az. 5 T 292/04 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten haben die Antragsteller zu 1 und 2 zu je ½ zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 5.000,00 €

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner zählen zu den Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage … Straße 25 in F…. Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 3, der Antragsgegner ist Eigentümer der darüber liegenden Wohnungseinheit Nr. 5. Die Wohnungen sollen zu Vermietungszwecken genutzt werden.

Die Antragsteller machen im vorliegenden Verfahren geltend, in Folge der Verlegung eines Parkettbodens in der Wohnung des Antragsgegners komme es in ihrer Wohnung zu nicht hinzunehmenden Trittschallbeeinträchtigungen, die durch geeignete Maßnahmen in der im Sondereigentum des Antragsgegners stehenden Wohnungseinheit Nr. 5 beseitigt werden müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschluss des 13. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2005 – Az. 13 Wx 6/04 – sowie des erkennenden Senates vom 1. November 2007 – Az. 5 Wx 15/07 -Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. D… vom 29. Dezember 2007 (Bl. 400 ff. d. A.) und nach der Vernehmung von G… und E… G…, G… B…, C… Bo… und R… L… die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. April 2004 – Az. 11 II 2/04 – erneut zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Ergebnis der weiteren Ermittlungen stehe nach Auffassung der Kammer fest, dass eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG nicht gegeben sei und deswegen den Antragstellern ein Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB nicht zustehe. Maßgeblich für den maximal zulässigen Trittschall sei das konkret zu ermittelnde besondere Gepräge des betroffenen Gebäudes. Auszugehen sei vom Ausgangsstandard der Wohnungseigentumsanlage im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums.

Danach lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Erwerb der Wohnungen ein erhöhter Schallschutz, der über den in der DIN 4109 festgelegten hinausgehe, habe erwartet werden dürfen. Die Festlegung einer Schallschutzklasse sei entgegen Ziffer 2.2 der Baubeschreibung nicht erfolgt. Im Rahmen der Einordnung der Wohnung sei weiter zu berücksichtigen, dass die Trittschallemission aus Küche, Bad und WC, in denen die nach der Baubeschreibung vorgesehenen Keramikfliesen verlegt worden seien, zwischen 42 und 50 dB lägen; dies seien keine einer Komfortwohnung entsprechenden erhöhten Trittschallschutzwerte. Bestätigt werde dies weiter durch die Aussagen der vernommenen Zeugen.

Die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Ersterwerbers in einen bestimmten Ausstattungsstandard lasse sich nicht allein an Hand der Baubeschreibung beantworten, die die Ausstattung mit Teppichboden vorsehe. Berücksichtigt werden müsse auch der Inhalt des von den Antragstellern selbst eingeführten Kaufvertrages, der in § 8 Sonderwünsche zulasse. Diese Sonderwünsche seien in der Weise umgesetzt worden, dass anstatt der vorgesehenen Ausstattung mit Teppichboden Parkettboden verlegt worden sei. Es komme daher nicht darauf an, ob die Regeln der Technik und der Baukunst zum Trittschallschutz verletzt worden seien. Im Übrigen könne nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst ausgeschlossen werden. Die Vernehmung der von den Beteiligten benannten Zeugen habe keine beachtlichen subjektiven Umstände ergeben, die im Rahmen der Gesamtbewertung ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Aussage des Zeugen B… sei insoweit schon widersprüchlich. Der Zeuge habe zwar ausgeführt, dass der Trittschall schon erheblich gewesen sei. Auf die Frage, welcher Lärm konkret belästigend gewirkt habe, habe er aber die Bewegung von Zimmertüren genannt. Der Zeuge habe weiter angegeben, er habe auch Geräusche aus dem Treppenhaus wahrgenommen. Dass andere als Gehgeräusche die als unangenehm empfundene Lärmbelästigung verursacht hätten, ergebe sich aus den Aussagen der weiteren Zeugen, die insoweit Dusch- und Badgeräusche und die Geräuschbelästigung aus dem Umfeld der Wohnanlage angeführt hätten. Daneben sei die Aussage des Zeugen B… in ihrer Glaubhaftigkeit erschüttert, weil dieser, anders als die Zeugen G…, sich an Radio- und Fernsehgeräusche nicht habe erinnern können. Nicht nachvollziehbar sei schließlich ein Umzug nach S… wegen der als unangenehm empfundenen Geräusche.

Gegen den formlos den Antragstellern am 29. Juni 2009 zugegangenen Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2009 haben diese mit am 8. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens machen die Antragsteller insbesondere geltend, das Landgericht habe nicht allein auf den Maßstab des § 14 Abs. 1 WEG abstellen dürfen. Aufgrund der Regelungen in der Teilungserklärung sei es so, dass es zu keinerlei Beeinträchtigungen infolge der Auswechslung des Fußbodens kommen dürfe. Durch die Verlegung von Parkett sei es gegenüber einer Verlegung von Teppichboden in jedem Fall zu einer beträchtlichen Verschlechterung hinsichtlich des Trittschalls gekommen. Auch die Anwendung von § 14 Abs. 1 WEG führe zu keinem anderen Ergebnis. Da es sich bei den fraglichen Wohnungen um Komfortwohnungen handele, hätten die Ersterwerber damit rechnen dürfen, dass sie sich in eine Wohnanlage einkaufen, die nicht nur den Mindestschallschutz aufweist, jedenfalls dürfe aber das Schallschutzniveau nicht durch die Verlegung eines anderen Bodenbelags als des in der Baubeschreibung vorgesehenen verschlechtert werden. Die erhöhten Trittschallemissionen aus Küche, Bad und Flur könnten allenfalls zu Mängelbeseitigungsansprüchen führen. Die Schutzwürdigkeit des Ersterwerbers sei entgegen der Auffassung des Landgerichts danach gerade nicht reduziert. Auf Regelungen in den jeweiligen Kaufverträgen könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Die Beweiserhebung habe ergeben, dass die durch den Holzfußboden verursachten Geräuschbeeinträchtigungen nicht nur geringfügig seien. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht, was näher ausgeführt wird, insbesondere die Aussage des Zeugen B… nur einseitig und unzureichend gewürdigt.

Die Antragsteller zu 1 und 2 beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2009 – Az. 5 T 292/04 – den Antragsgegner zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen in der in seinem Sondereigentum stehenden Einheit Nr. 5 der Wohnungseigentumsanlage in F…, … Straße 25 nachhaltig und auf Dauer die durch den Trittschall verursachte Störung in der Wohnungseinheit Nr. 3 der Antragsteller zu beseitigen.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 ist form- und fristgemäß erhoben und auch im Übrigen zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG); auf das Verfahren finden gemäß § 62 Abs. 1 WEG die durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 370) geänderten Vorschriften des III. Teils des WEG noch keine Anwendung.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg; das Landgericht hat nach den ergänzenden Beweiserhebungen im Ergebnis zutreffend die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. April 2004 zurückgewiesen.

1.

a) Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner im Beschluss vom 1. November 2007 dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen, wonach Maßstab für die Frage, ob eine durch die Antragsteller nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung gegeben ist, allein § 14 Abs. 1 WEG ist, weil die §§ 5b bzw. 10 der Teilungserklärung insoweit keine vorrangigen Sonderregelungen enthalten.

Die Vorschrift des § 5b der Teilungserklärung enthält Unterhaltungs- und Gebrauchsregelungen. In diesem Zusammenhang ist in Nr. 1 2. Absatz vereinbart, dass kein Wohnungseigentümer im Gebrauch seiner Eigentumswohnung „über Gebühr“ beeinträchtigt werden darf, insbesondere nicht durch Geräusche. Unabhängig davon, dass diese Regelung in erster Linie auf die Unterhaltung und den Gebrauch des Wohnungseigentums abzielt, nicht aber auf bauliche Veränderungen, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit der Regelung, der Wohnungseigentümer dürfe im Gebrauch seines Wohnungseigentums nicht „über Gebühr“ beeinträchtigt werden, ein Maßstab vereinbart werden sollte, der über den denjenigen des § 14 Nr. 1 WEG hinausgeht, der anordnet, dass von dem Sondereigentum nur in einer Weise Gebrauch gemacht werden darf, „dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“.

Dies gilt im Ergebnis ebenfalls für die Regelung in § 10 Nr. 1 S. 3 der Teilungserklärung, wonach das Sondereigentum – durch bauliche Veränderungen – nicht nachhaltig gestört und beeinträchtigt werden darf.

b) Ein Anspruch der Antragsteller zu 1und 2 auf Beseitigung durch Trittschall verursachter Störungen kann sich so allein aus § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB ergeben, wenn die Rechte der Antragsteller durch vom Sondereigentum des Antragsgegners ausgehenden Trittschall über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ob andere Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt, wie bereits im Beschluss vom 1. November 2007 ausgeführt, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar (BayObLG WuM 2004, 733). Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (OLG Hamburg ZMR 2005, 71; OLG München MietRB 2007, 231).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum rechtlichen Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG zunächst auf die Ausführungen unter II. 2. a) des Beschlusses vom 1. November 2007 Bezug genommen.

Der beeinträchtigte Wohnungseigentümer kann vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm grundsätzlich Maßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten. Der Wohnungseigentümer darf zumindest auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht MietRB 2008, 48), den Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum (OLG München NZM 2008, 133) vertrauen. Ergänzend können in diesem Zusammenhang technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen zur Bestimmung des maßgeblichen Schutzniveaus herangezogen werden (OLG Celle OLG Report 2005, 190;OLG München NZM 2008, 133).

2.

Das Landgericht hat ausgehend hiervon zutreffend bei der Prüfung eines unvermeidbaren Nachteils auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt und insbesondere auch die örtlichen Gegebenheiten sowie Lage und Charakter der Wohnungseigentumsanlage berücksichtigt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht hinzunehmende Geräuschbeeinträchtigungen durch ´Trittschall aufgrund des verlegten Parkettbodens von dem Sondereigentum des Antragsgegners nicht ausgehen.

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a) Die vor dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass das Schallschutzniveau der verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentumsanlage über das in der DIN 4109 Ausgabe 1989 normierte Maß hinausgeht.

Bereits in seinem Beschluss vom 1. November 2007 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass an den einzuhaltenden Trittschallschutz erhöhte, über die DIN 4109 hinausgehende Anforderungen zu stellen sind. Trotz der Beschreibung des Konzeptes über den I. Bauabschnitt, in dem die Wohnungen als qualitativ hochwertige Wohneinheiten beschrieben werden, handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht um „Komfortwohnungen“ mit erhöhten Anforderungen an den zu gewährleistenden Schallschutz. Konkrete Angaben über das Maß des einzuhaltenden (Tritt)-Schallschutzes enthält die Baubeschreibung im Weiteren nicht. Die Einhaltung einer bestimmten Schallschutzklasse wird gerade nicht gewährleistet, die Festlegung sollte vielmehr erst aufgrund eines Schallgutachtens erfolgen, welches in der Folgezeit dann ersichtlich nicht mehr eingeholt worden ist.

Auch die weitere Beweisaufnahme hat ein über das Maß des durch DIN 4109 normierten Schallschutzes hinausgehendes Niveau nicht ergeben.

In diesem Zusammenhang ist allerdings den Antragsstellern insofern zuzustimmen, als sie geltend machen, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen B… fehlerhaft gewürdigt.

Der protokollierten Aussage vermag der Senat Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Zeugen nicht zu entnehmen. Der Zeuge hat nachvollziehbar die Beeinträchtigungen durch Trittschall bestätigt, die allerdings, wie die Aussage der Zeugen G… und der Umstand, dass es bis zum Jahr 2000/2001 zu keinen diesbezüglichen Beanstandungen durch Mieter der Wohnung der Antragsteller gekommen ist, nahelegen, zu einem wesentlichen Teil auch auf das konkrete Nutzerverhalten durch die jeweiligen Mieter zurückzuführen sind.

Die Aussage ist nicht deswegen weniger glaubhaft, weil der Zeuge daneben auch Lärmbeeinträchtigungen durch das Bewegen von Zimmertüren oder durch Geräusche aus dem Treppenhaus angegeben hat. Der protokollierten Aussage des Zeugen lässt sich schließlich nicht entnehmen, dass dieser allein wegen der Geräuschbelästigungen von F… nach S… gezogen ist, sondern lediglich, dass er einen solchen Umzug vorgezogen hat.

Allerdings ergibt sich aus den Zeugenaussagen insgesamt, dass neben den Lärmbeeinträchtigungen durch Trittschall weitere erhebliche Lärmbeeinträchtigungen hinzukommen (durch Duschen, Baden, Fernsehen, Geräusche aus dem Treppenhaus, Sprechen in der Wohnung des Antragsgegners, Lärm aus der angrenzenden Wohnanlage), die insgesamt nicht den Schluss zulassen, dass hinsichtlich des Lärmniveaus die Wohnung der Antragsteller erhöhten Anforderungen genügt. Vielmehr legen die Aussagen der Zeugen nahe, dass die Wohnung – wie die gesamte Wohnungsanlage – insgesamt hellhörig ist und damit allenfalls den Anforderungen der DIN 4109 genügt. Einen darüber hinausgehenden Ausgangsstandard hat die Beweisaufnahme gerade nicht ergeben.

In diesem Zusammenhang ist schließlich zu berücksichtigen, dass nicht unwesentliche Teile der Wohnungen mit Keramikfliesen ausgestattet sind und der hiervon ausgehende Trittschall denjenigen übersteigt, der im Bereich des in der Wohnung des Antragstellers verlegten Parkettbodens entsteht.

b) Nach der ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen steht in nicht zu beanstandender Weise fest, dass die von dem Sondereigentum des Antragsgegners ausgehenden Beeinträchtigungen durch Trittschall im Bereich des verlegten Parkettbodens die in der DIN 4109 festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen.

c) Die Antragsteller können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beeinträchtigungen durch Trittschall bei Verlegung eines Teppichbodens geringer wären.

Diese Tatsache, die zu Gunsten der Antragsteller unterstellt werden kann, führt rechtlich zu keinem anderen Ergebnis.

Auf diesen Umstand könnten sich die Antragsteller nämlich nur dann berufen, wenn die Verlegung von Teppichboden den einzuhaltenden Trittschallschutz geprägt hätte und deswegen in allen Wohnungen ein solches Maß an Trittschallschutz in Teilen der jeweiligen Wohnungen einzuhalten wäre. Hierfür genügt es insbesondere nicht, dass die „Beschreibung der Ausführung“ unter Ziffer 3.8.2 für die Wohngeschosse (außer Küche und Bad) die Verlegung von Teppich auf schwimmendem Estrich vorsieht (Bl. 119 d. A.). Dadurch wird in dem hier maßgeblichen Bereich des Sondereigentums lediglich der bauseitig vorgesehene Ausstattungsstandard bzw. Leistungsumfang beschrieben, mit der Folge, dass ein anderer Ausstattungsstandard u. U. zusätzlich zu vergüten ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausstattungsstandard in der Baubeschreibung, die Gegenstand der jeweiligen Kaufverträge war, hinsichtlich des einzuhaltenden Trittschallschutzes einen im Verhältnis zu den übrigen Sondereigentümern verbindlicher Maßstab sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es fehlt insbesondere an korrespondierenden Regelungen in der Teilungserklärung, die entsprechende Veränderungen des Sondereigentums von der schriftlichen Einwilligung des Verwalters (soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist) oder der Zustimmung des betroffenen Sondereigentümers abhängig machen (vgl. hierzu OLG München ZMR 2008, 133). Der Ziffer 3.8.2 der Baubeschreibung, die auch sonst keinen Bezug zu dem zu gewährenden Trittschallschutz erkennen lässt, kann die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes im Verhältnis zu anderen Sondereigentümern, die nach dem Vortrag des Antragsgegners ebenfalls teilweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, ihr Sondereigentum mit einem anderen Bodenbelag, etwa mit Fliesen, auszustatten, Gebrauch gemacht haben, insoweit nicht entnommen werden. Dem steht die Entscheidung des OLG Hamm vom 26. März 2007 (ZMR 2008, 227) nicht entgegen, die allein das Verhältnis von Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum und hier die Frage betrifft, ob eine der Baubeschreibung entsprechende Ausgestaltung des Gemeinschaftseigentums zu dulden ist.

d) Da der Antragsgegner das von ihm erworbene Sondereigentum im Jahr 1994 von vorneherein teilweise mit Parkettboden ausgestattet hat, der Ausstattungsstandard der Wohnungseigentumsanlage also von Beginn an auch hierdurch mitgeprägt wurde, kommt es schließlich nicht darauf an, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn in der im Eigentum des Antragsgegners stehenden Wohnung zunächst Teppichboden verlegt gewesen und dieser später gegen Parkettboden ausgetauscht worden wäre.

3.

Es entsprach billigem Ermessen, den Antragstellern die Gerichtskosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG a. F.). Der Senat sieht keine Veranlassung von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz der fehlenden Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten abzuweichen und von der Möglichkeit des § 47 S. 2 WEG a. F. Gebrauch zu machen.

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