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Unfall im Parkhaus

Landgericht Düsseldorf

Az: 16 O 126/13

Urteil vom 21.08.2014


Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.818,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

Weiterhin werden sie verurteilt, ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der … in Höhe von 527,77 EUR; sowie von seiner Zahlungsverpflichtung in Höhe von 837,52 EUR gegenüber den … für deren außergerichtliche Tätigkeit freizustellen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 06.11.2012 in dem Parkhaus der Fa. E-Plus in der E-Plus-Straße in Düsseldorf. Er ist Eigentümer #ä­und Halter des unfallbeteiligten PKWs Mazda 6 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1) war der Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, ebenfalls unfallbeteiligten Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … .-

Nach dem Unfallereignis wurde das nicht mehr verkehrssichere Fahrzeug des Klägers vom Unfallort auf das Betriebsgelände der … verbracht, wo es bis zum 13.11.2012 stand. Hierfür berechnete die … GmbH dem Kläger einen Betrag in Höhe von 527,77 EUR netto.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2012 forderte der Kläger von der Beklagten zu 2) eine Regulierung · des Sachschadens, den er aufgrund eines Sachverständigengutachtes auf 9.793,39 EUR netto kalkulierte. Weiter machte er eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend und verlangte Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit unter Fristsetzung bis zum 13.12.2012. Mit neuerlichem Schreiben vom 05.12.2012 wurde der Schaden unter Berücksichtigung der Abschleppkosten neu berechnet und die Beklagte zu 2) zur Regulierung bis zum 17.12.2002 aufgefordert. Sie lehnte dies mit Schreiben vom 31.12.2013 ab.

Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, dass er die sechste Etage des Parkhauses in Schrittgeschwindigkeit befahren habe. An der Auffahrt zur siebten Etage habe er noch vor dem dortigen Verkehrsschild mit dem Zeichen 208, welcher den nach unten fahrenden Fahrzeugen den Vorrang einräumte, sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst, weil sich der Beklagte zu 1) aus Richtung der siebten Etage näherte. Da der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit von der siebten auf die sechste Ebene gefahren sei, habe er die Kurve geschnitten und das wartende Fahrzeug des Klägers übersehen. Er sei ungebremst frontal in das Fahrzeug des Klägers gefahren.

Nach seiner Ansicht kann er eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR verlangen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9.818,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

2. ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der … in Höhe von 527,77 EUR freizustellen,

3. sowie ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den …, in Höhe von 837,52 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen,

4. hilfsweise ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der … in Höhe von 527,77 EUR Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche des Klägers gegen die … wegen überhöhter Abschleppkosten aus der Rechnung vom 23.11.2012 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten zum Unfallhergang, dass der Kläger die entscheidende Unfallursache durch eine Missachtung des Vorrangrechtes des Beklagten zu 1) selber gesetzt habe. Dieser sei im Parkhaus mit deutlich höherer Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit und unter Missachtung des Rechtsfahrgebotes so gefahren, dass er auf die gedachte Gegenfahrbahn entgegenkommenden Verkehrs geraten sei. Im Kurvenbereich sei er so schnell gefahren, dass er auf das entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1), der auf seiner Fahrbahnhälfte verblieben sei, nicht rechtzeitig habe reagieren können, so dass es zur Kollision kam. Diese habe der Kläger sowohl bei Beachtung des Sichtfahrgebotes bzw. einer einzuhaltenden Schrittgeschwindigkeit und erst recht bei Beachtung des Rechtsfahrgebotes ohne weiteres vermeiden können.

Ihrer Ansicht nach seien Abschleppkosten nur in Höhe eines Stundensatzes von 128,00 EUR und ohne einen Zuschlag zu erstatten. Die Klägerseite könne mangels einer konkreten Vergütungsabrede lediglich eine Freistellung von den ortsüblichen Kosten eines Abschleppvorganges verlangen. Auch sei lediglich ein Zeiteinsatz von maximal 1,5 statt der abgerechneten 2,25 Stunden angemessen. Ebenso könne der Kläger lediglich ein Standgeld in Höhe der ortsüblichen Vergütung verlangen, welche sich bei einem abgestellten Fahrzeug im Freigelände auf 8,90 EUR statt der abgerechneten 12,00 EUR beliefen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss 09.09. (BI. 24 GA) 2013 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen dessen Ergebnis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 (BI. 75 GA) nebst den in einer Klarsichtfolie befindlichen zur.Akte gereichten Unterlagen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

A. Der Kläger kann von dem Beklagten zu 1) in Gänze diejenigen Schäden ersetzt verlangen, die ihm aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses entstanden sind.

I. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 18 StVG

1. Der Beklagte zu 1) war Führer des PKW Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … bei dessen Betrieb es zu einer Rechtsgutsverletzung im Sinne des §§ 18 Abs. 1 iVm 7 Abs. 1 StVG kam.

Denn er saß am Steuer des Fahrzeugs, als sich der streitgegenständliche Vorfall ereignete und Kfz-Führer im Sinne des § 18 Abs. 1 StVG ist derjenige, der im Augenblick des Unfalls das Kfz lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat (Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 18 Rn. 3).

Da der PKW zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren wurde ereignete sich dieser auch beim Betrieb des Fahrzeugs. Der Begriff “bei dem Betrieb” ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen und umfasst daher alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist (BGH Urt. v. 27.11.2007 – VI ZR 210/06 = NJW-RR 2008, 764).

2. Der Beklagte zu 1) hat die Rechtsgutsverletzung auch verschuldet.

a. Während sich der Halter eines Fahrzeuges nach § 7 Abs. 2 StVG nur noch bei höherer Gewalt entlasten kann, ist der Entlastungsbeweis für den Kfz-Führer durch das· 2. SchadÄndG nicht verschärft worden, so dass der Fahrer auch weiterhin entlastet ist, wenn er nachweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde (Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 18 Rn. 2).

So ist eine Haftung nach § 18 StVG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Fahrer ein verkehrsrichtiges Verhalten nachweist (OLG Hamm, Urt. v. 27.05.1998 – 13 U 29/98 = NZV 1998, 463).

b. Ein derartiger Entlastungsbeweis ist dem Beklagten zu 1) nicht gelungen. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass er sich nicht verkehrsrichtig verhielt.

aa. Die Schäden des PKW Audi sind repräsentativ für einen schlagartigen, kollisionsbedingten Geschwindigkeitsabbau von ca. 10 km/h. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug ca. 20 km/h, so dass man – mangels Bremsspur, von einer Annäherungsgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h auszugehen hat. Dies in einem Parkhaus bei einer zulässigen Gesamtgeschwindigkeit von 10 km/h.

Der Sacherständige hat im Termin überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt dass es dem Beklagten zu 1) bei sonst unveränderten Bedingungen gelungen wäre, den Zusammenstoß räumlich zu vermeiden, wenn er die zulässige Gesamtgeschwindigkeit eingehalten, da er seinen PKW dann gut 2 m vor der Anprallposition hätte zum Stehen bringen können.

Darüber hinaus schnitt er die von ihm gefahrene Linkskurve. Hätte er hingegen die Kurve voll ausgefahren, so hätte bei sonst unveränderten Bedingungen die verbleibende Breite seiner Spur ausgereicht, um an dem klägerischen Fahrzeug ohne Berührung vorbei zu fahren.

3. Der Kläger selbst haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Denn er ist Halter des PKW Mazda 6 mit dem amtlichen Kennzeichen … der ebenfalls an dem Unfall beteiligt war, weshalb es auch bei dessen Betrieb zu einer Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG kam.

4. Der Umfang des dem Kläger vom Beklagten zu 1) zu erstattende Schaden richtet sich daher nach den Verursachungsbeiträgen des Klägers und des Beklagten zu 1) an dem Unfallereignis.

aa. Zum Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) wurde bereits oben unter 2.b. ausgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass auch der Kläger den streitgegenständlichen Unfall mitverursachte.

Denn wie der Sachverständige im Termin ausführte konnte festgestellt werden, dass der klägerische PkW nachkollisionär die bei dem Verkehrszeichen 208 befindliche Wartelinie sowohl längs- als auch querachsial überschritten hatte. Er befand sich etwa bis zum rechten Außenspiegel mit seinem Vorbau jenseits der Wartelinie und habe mit seiner linken Hälfte nach links über den linken Rand der Wartelinie hinaus in die Gegenrichtungsfahrbahn geragt. Unter Berücksichtigung der kollisionsbedingten Positionsveränderung ließ sich feststellen, dass sich das ·klägerische Fahrzeug auch zum Zeitpunkt der Kollision mit seinem Vorderwagen schon bis zum rechten Außenspiegel längsachsial in Fahrtrichtung jenseits der von dem Kläger zu beachtenden Wartelinie befand.

Hätte der Kläger seinen PKW ordnungsgemäß an der Wartelinie angehalten, so wäre es dem Beklagten zu 1) trotz seiner überhöhten Geschwindigkeit und des Schneides des Linksbogens gelungen, auf die Parkebene 6 nach links einzubiegen, ohne dann mit dem PKW Mazda zu kollidieren.

Die Ausführungen des Sachverständigen waren für das Gericht auch bezogen auf den Verursachungsbeitrag des Klägers nachvollziehbar, zumal der Sachverständige seine Prämissen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen auch insoweit transparent und nachvollziehbar darlegte.

bb. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führte dazu, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) den Vorfahrtsverstoß derart überwog, dass das Verschulden des Beklagten zu 1) am streitgegenständlichen Unfallereignis mit 100% anzusetzen war.

Bezüglich des vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 1) war zwar zu beachten, dass der Bevorrechtigte die Vorfahrt im Allgemeinen nicht dadurch verliert, dass er sich verkehrswidrig verhält (OLG Bremen, Urt. v. 15.10.1969- 3 U 39/69 = DAR 1970, 97), dass allerdings eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten, so sie ursächlich für den Unfall ist, ein Mit- oder gar Alleinverschulden des Bevorrechtigten begründen kann (KG, Urt. v. 22.06.1992 – 12 U 7008/91 = 22.06.1992 = DAR 1992, 433; Urt. v. 05.04.2004 – 12 U 326/02 = KGR 2004, 522; OLG Celle, Urt. v. 01.03.1990 – 14 U 307/88 = NZV 1991, 195; OLG Schleswig, Urt. v. 07.11.1991 – 7 U 3/90 = NZV 1993, 113; LG Dresden, Urt. v. 30.06.2011 – 3 O 3102/10).

Hier überschritt der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h um jedenfalls das Doppelte. Auch wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung um nur 10 km/h für sich genommen nicht gravierend erscheint, fällt hier erschwerend ins Gewicht, dass diese in einem Parkhaus stattfand. ln einem solchen ist die Verkehrssituation regelmäßig nur schwer überschaubar. So muss man etwa jederzeit mit aus Parklücken herausfahrenden Fahrzeugen oder die Fahrbahn kreuzenden Fußgängern rechnen. Gerade deshalb ist das Fahren hier nur mit geringer Geschwindigkeit gestattet.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) um das Doppelte war auch unfallursächlich. Denn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre es ihm unter sonst unveränderten Bedingungen gelungen, den seinen PKW 2 m rückwärts von der Anprallposition stillzusetzen und hierdurch den Zusammenstoß räumlich zu vermeiden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände trat der Vorfahrtsverstoß des Klägers hinter die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) gänzlich zurück.

Auch der Umstand, dass beide Unfallbeteiligten das Rechtsfahrgebot missachteten und es schon dann nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der jeweils andere das Rechtsfahrgebot beachtet hätte konnte nicht zu einer anderen Bewertung der Verursachungsbeiträge führen. Denn insoweit war den beiden Unfallbeteiligten ein gleich schweres Fehlverhalten vorzuwerfen.

II. Aufgrund der vorangestellten Verschuldensabwägung kann der Kläger von dem Beklagten zu 1) Ersatz von 100% der im Folgenden dargestellten Kostenpositionen verlangen.

1. Die Kosten für die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs in Höhe von 9.793,39 EUR sind zwischen den Parteien unstreitig.

2. Der Kläger kann auch eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR für seine Aufwendungen zur Abwicklung des Schadensfalles (Porto, Telefonkosten, Ähnliches) verlangen (BGH, Urt. v. 04.05.2011 – VIII ZR 171/10 = BGH NJW 2011, 2871; OLG München, Urt. v. 13.11.2009 – 10 U 3258/08 = NJW 2010, 1462).

3. Der Beklagte zu 1) ist auch verpflichtet, den Kläger von den Kosten des Abschleppunternehmers in Höhe von 527,77 EUR freizustellen.

Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Schädiger nach § 249 BGB grundsätzlich nur zum Ersatz des erforderlichen Geldbetrages verpflichtet ist. Allerdings kann dem Geschädigten schon nicht zugemutet werden, am Unfallort “Marktforschung” zu betreiben (AG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.2014 – 30 C 633/13; AG Stade, Urt. v. 10.01.2012 – 61 C 946/11; a. A. AG Düsseldorf, Urt. v. 14.01.2014 – 31 C 10835/13).

Darüber hinaus muss beachtet werden, dass der Kläger vorliegend lediglich Freistellung von der gegen ihn geltend gemachten Forderung verlangt. Diese Freistellungsverpflichtung ist richtigerweise so zu verstehen, dass der Unfallgegner die berechtigten Forderung an den Unternehmer zahlt und einen darüber hinausgehenden Zahlungsanspruch des Unternehmers gegenüber dem Geschädigten auf eigene Kosten und eigenes Risiko abwehrt (Nugel, zfs 2014, 370; OLG Hamm, Urt. v. 13.04.1999 – 27 U 278/98 [dort für Sachverständigenvergütung]).

4. Schließlich kann der Kläger vom Beklagten zu 1) auch Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den … in Höhe von 837,52 EUR verlangen.·

Die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen zivilrechtlichen Verfolgung des Schadensersatzanspruchs sind adäquat kausal zum schädigenden Ereignis. Obwohl sie auf dem Handeln des Geschädigten beruhen, sind sie ersatzfähig, solange sie notwendig waren. Hierbei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen· Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Nur wenn – wie hier nicht – die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, so ist es grundsätzlich nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (BGH, Urt. v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94 = BGHZ 127, 348 = NJW 1995, 446; Urt. v. 18.01.2005- VI ZR 73/04; Schubert in: BeckOK-BGB, § 249 Rn. 79).

III. Die auf die Zahlungsbeträge geltend gemachte Zinsforderung ist in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

B. Die Beklagte zu 2) haftet entsprechend dem soeben ausgeführten für die entstandenen Schäden aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 7 Abs. 1 StVG.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 13.000,00 EUR festgesetzt.

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