AG Biberach
Az.: 10 C 831/09
Urteil vom 20.07.2011
In Sachen wegen Schadenersatz hat das Amtsgericht Biberach durch Direktor des Amtsgerichts (Bad Waldsee) als Richter am Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 20.07.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 601,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 547,48 € seit 25.03.2009 und aus weiteren 54,– € seit 11.04.2009 sowie 70,39 € vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.09.2009 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 31 % und der Kläger 69 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Streitwert: 1.908,46 €
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer und Fahrer eines Pkws Renault Megane, amtliches Kennzeichen …. Der Beklagte Ziff. 1 war Eigentümer eines Pkws Mercedes Vaneo, amtliches Kennzeichen …. Der Kläger verlangt vollen Schadensersatz für eine Kollision am 08.01.2009, gegen 16.00 h in der Tiefgarage … in …. Der Kläger benutzte dabei die Auffahrt aus dem Untergeschoss. Dazu musste er die von der Beklagten Ziffer 3 benutzte Einfahrtsstraße überqueren, um zur Ausfahrt zu gelangen. Die Auffahrt vom Untergeschoss führt in einem engen Kreisbogen nach links spiralförmig nach oben. Die aus Fahrtrichtung des Klägers links gelegene sichtbehindernde Betonwand ist am Ende der Auffahrt durch mehrere Ausschnitte durchbrochen, die eine gegenseitige Sicht von einfahrenden auf ausfahrende Fahrzeuge und umgekehrt zulassen. Beim Überqueren der Einfahrtsstraße kollidierten beide Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug des Klägers vorne links im Bereich des Kotflügels und der Stoßstange beschädigt wurde.
Der Kläger ließ sein Fahrzeug mit Gebrauchtteilen reparieren. Der Aufwand hierfür betrug 2.146,96 €. Außerdem verlangt er Nutzungsentschädigung für 16 Tage zu je 27,– €, somit 432,– € sowie eine Unkostenpauschale von 30,– €, was einen Gesamtbetrag von 2.608,96 € ausmacht. Hierauf lässt er sich die von der Beklagten Ziff. 2 bezahlten 700,50 € abziehen, so dass sich die Klagsumme von 1.908,46 € ergibt. Die Parteien streiten darüber, ob den Kläger eine Mithaftung trifft und ob er auf Totalschadensbasis abzurechnen hatte.
Der Kläger behauptet, am Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 sei kein Fahrtlicht angeschaltet gewesen. Er seinerseits habe das Abblendlicht angeschaltet gehabt und sei im ersten Gang mit Schritttempo gefahren. Sein Fahrzeug sei ordnungsgemäß repariert worden. Er hält eine Reparatur mit Gebrauchtteilen für zulässig. Der Wiederbeschaffungswert von 1.750,- € sei um nicht mehr als 30 % überschritten.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.908,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.854.46 € vom 25.03.2009 bis 10.04.2009 und aus 1.908,46 € seit 11.04.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 229,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.09.2009) zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen Klagabweisung.
Sie bestreiten, dass das Fahrzeug des Klägers mit Gebrauchtteilen fachgerecht repariert worden sei. Außerdem treffe den Kläger ein Mitverschulden, so dass allenfalls auf der Basis 50:50 abzurechnen sei. Zudem sei der Kläger ohne Licht gefahren. In Tiefgaragen gelte nicht uneingeschränkt rechts vor links, sondern ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Zur Frage der ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeugs des Klägers sowie zur Vermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches der Sachverständige … am 07.12.2010 erstattete (vgl. Bl. 71 d.A.). Mit Schriftsatz vom 20.07.2011 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte Ziffer 3 als Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs erweitert.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger kann lediglich 50 % seiner berechtigten Schäden von den Beklagten erstattet verlangen. Nachdem vorgerichtlich bereits 700,50 € bezahlt wurden, stehen dem Kläger noch weitere 601,48 € Schadensersatz zu.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass beide Unfallbeteiligten in etwa gleicher Weise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben.
Die Haftung der Beklagten wird vom Grundsatz her von keiner Partei bezweifelt. Die Beklagte Ziffer 3 hätte den Unfall verhindern können, wenn sie bei angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig vor dem durch die Mauerdurchbrüche erkennbaren Fahrzeug des Klägers ihr Fahrzeug zum Stehen gebracht hätte, was ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Der Sachverständige hat aber auch ermittelt, dass der Unfall für den Kläger immer vermeidbar gewesen wäre, egal ob der Mercedes des Beklagten Ziff. 1 ganz links oder ganz rechts auf dem Fahrstreifen gefahren wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das schriftliche Gutachten vom 07.12.2010, welches durch seine Nachvollziehbarkeit überzeugt, verwiesen. Zudem ist die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges bei Benutzung der für in die Tiefgarage einfahrende Verkehrsteilnehmer kaum erkennbaren Auffahrt vom Untergeschoss der Tiefgarage erhöht. Dies wird aber annähernd durch den für ihn in einem Parkhaus nur eingeschränkt geltenden Grundsatz Rechts vor Links kompensiert.
Das Gericht hält deshalb eine Schadensteilung im Verhältnis 50:50 für angemessen. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, ob es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 um ein vom Sachverständigen angenommenes Fahrzeug der C-Klasse oder wie tatsächlich um einen Mercedes Vaneo gehandelt hat, weil es sich hierbei um Fahrzeuge ähnlichen Ausmaßes und Gewichts handelt.
Das eingeholte Sachverständigengutachten hat auch ergeben, dass die Reparatur des Fahrzeugs fachgerecht, wenn auch mit Gebrauchtteilen, was nicht zu beanstanden ist, erfolgt ist. Daher ergibt sich folgende Abrechnung:
Fahrzeugschaden 2.146,96 €
Nutzungsentgang für 16 Tage zu je 27,- € (unstreitig) 432,00 €
Unkostenpauschale (§ 287 ZPO) 25,00 €
ergibt Gesamtschadensbetrag 2.603,96 €
davon 50 % ergibt 1.301,98 €
abzüglich bezahlter 700,50 €
ergibt den zuerkannten Betrag von 601,48 €.
Aus einem Teilbetrag von 547,48 € stehen dem Kläger hieraus Verzugszinsen ab 25.03.2009 zu, da die Beklagte Ziff. 2 insoweit mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.03.2009 zur Regulierung aufgefordert wurde. Aus weiteren 54,– €, zu deren Regulierung mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2009 aufgefordert wurde, wobei eine Frist bis 10.04.2009 gesetzt wurde, stehen dem Kläger Verzugszinsen ab 11.04.2009 zu.
Außerdem kann der Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert bis 900,- € beanspruchen.
Weitergehende Ansprüche bestehen dagegen nicht, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 ZPO.