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Parkplatz – Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinsichtlich eines herausragenden Kanaldeckels


AG Kassel

Az: 40 C 134/13

Urteil vom 25.02.2014


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 444,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 sowie den Kläger von vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens des Dipl. Ing … entstanden sind, werden gegeneinander aufgehoben. Die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens entstandenen besonderen Kosten hat die Beklagte allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

In der Zeit vom 1.6.2012 – 4.6.2012 fand in Hofgeismar der jährliche Viehmarkt statt. Der Kläger wollte das Volksfest besuchen und fuhr am 3.6.2012 mit seinem PKW VW Golf zum Zweck des Parkens auf die nicht geteerte Fläche, die zwischen der Straße Flötenlinder Weg und der Hecke des Friedhofs liegt. Sie ist durch einen Bordstein von der Straße abgegrenzt und wird u.a. während des Viehmarkts von Autofahrern als Parkplatz genutzt. Im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Fläche durch den Kläger am fraglichen Tag kam es zu einem Ölaustritt aus dem Wagen. Dieser zog einen Feuerwehreinsatz nach sich. Die Feuerwehr stellte dem Kläger für die Beseitigung des Öls 478,50 € in Rechnung. Die Fläche steht im Eigentum der Beklagten.

Der Kläger behauptet, er sei mit der Ölwanne seines Fahrzeuges, dessen Fahrwerk tiefer gelegt war, an einem Kanaldeckel hängen geblieben, der ca. 7 cm über die fragliche Fläche hinausgeragt habe. Die Ölwanne sei am Kanaldeckel aufgerissen worden Die deutliche Erhebung des Kanaldeckels stelle besonders in Verbindung mit dem Bordstein, der zu einem Schiefstand der Fahrzeuge bei Auffahren und Verlassen der Fläche führe, eine Gefahrenquelle dar. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie nichts gegen den gefahrenträchtigen Zustand unternommen habe. Die Beseitigung des Schadens habe einen Reparaturaufwand in Höhe von 385,63 € (ohne MwSt) entsprechend dem Kostenvoranschlag der Fa. … (Bl. 9) erfordert. Er nimmt die Beklagte auf Ersatz des Sachschadens im vorgenannten Umfang sowie auf Erstattung der Kosten für den Feuerwehreinsatz von 478,50 € sowie auf Zahlung einer Kostenpauschale von 25,- € in Anspruch. Auf eine vor Klageerhebung durch den Anwalt des Klägers erfolgte Aufforderung, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2012 die Ablehnung erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 889,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, für eine bündige Oberfläche im dortigen Bereich Sorge zu tragen, da die Fläche – was unstreitig ist – nicht zur Parkfläche gewidmet oder als solche ausgewiesen sei. Für den Schaden des Klägers treffe sie auch deshalb keine Verantwortung, weil die Schadensentstehung, sofern sie überhaupt mit dem Kanaldeckel zusammenhänge, auf der Tieferlegung des Fahrzeuges beruhe. Möglicherweise habe der Kläger mit der Tieferlegung die Grenzen des straßenverkehrsrechtlich Zulässigen bestritten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing … (Bl. 53).

Entscheidungsgründe

Die Beklagte ist dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Gleichzeitig trifft den Kläger gem. § 254 BGB ein Mitverschulden, das zu seiner hälftigen Mithaftung führt. Die Beklagte trifft eine Verkehrssicherungspflicht, aufgrund derer sie entweder für eine ebenere Oberfläche im dortigen Bereich sorgen oder verhindern muss, das unmittelbar am Kanaldeckel geparkt wird. Ihre Verkehrssicherungspflicht setzt die Widmung des entsprechenden Bereichs zur Parkfläche nicht voraus. Wer eine Gefahrenlage schafft, indem er etwa einen Verkehr eröffnet, ist grundsätzlich gehalten, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit denjenigen, die den Gefahren ausgesetzt sind, keine Schäden erleiden. Die befestigte Fläche am Rand des Flötenlinder Weges ist nicht für die Öffentlichkeit gesperrt. Daher muss sich die Beklagte darauf einstellen, dass der Bereich unabhängig von seiner fehlenden Ausweisung als Parkplatz zum Parken genutzt wird. Sie ist deshalb verpflichtet, die mit einer solchen Nutzung verbundenen Gefahren im Rahmen der Zumutbarkeit klein zu halten. Der Gutachter hat festgestellt, dass der Kanaldeckel im fraglichen Bereich um 60 bis 65 mm über das angrenzende Gelände erhaben sei. Dieser Umstand erkläre in Verbindung mit dem Gefälle des Geländes und der Bordsteinhöhe von 60 – 70 mm die Herbeiführung des Schadens der Ölwanne in der Weise wie das der Kläger beschrieben habe. Der Hergang sei für einen PKW des fraglichen Typs plausibel, ohne dass dieser über die straßenverkehrsrechtlich zulässigen Grenzen hinaus tiefer gelegt sein müsse. Die in den Fahrzeugpapieren des Klägers eingetragene Tieferlegung habe um 45 mm unterhalb der minimalen Serienhöhe gelegen. Das entspreche einer Bodenfreiheit von ca. 85 mm. In den technischen Merkblättern für die Anbaubegutachtung von Tieferlegungen werde eine Mindestbodenfreiheit von 80 mm gefordert. Das Gericht ist nicht zuletzt aufgrund des Gutachtens davon überzeugt, dass sich der Unfall so ereignet hat, wie vom Kläger geschildert. Der genaue Ort und der Zeitpunkt sowie der Anlass des Feuerwehreinsatz stehen fest und für das plötzliche Auslaufen des Öls an der fraglichen Stelle aus dem PKW gibt es keine andere schlüssige Erklärung. Den Beklagten trifft eine Mitverantwortung an dem Unfall, die zur Schadensteilung führt. Als Fahrer eines tiefergelegten Fahrzeuges musste er besonderes auf Unebenheiten der von ihm befahrenen Flächen achten. Sein Selbstverschulden wiegt allerdings nicht so schwer, dass es die Haftung der Beklagten verdrängen würde. Die Höhe eines Kanaldeckels fällt beim Blick aus einem Auto beim Einparkvorgang nicht besonders leicht auf, und die schnelle Einschätzung der Situation für den Kraftfahrer war dadurch erschwert, dass erst das Zusammentreffen der Erhebung mit dem Gefälle und dem Bordstein zur Schadensentstehung führte. Der Beklagten war eine gefahrlosere Gestaltung der Fläche zuzumuten. Kanaldeckel können ebenerdig angeordnet werden und überdies hätte z.B. die Möglichkeit bestanden, den Bereich am Kanaldeckel für den Verkehr zu sperren.

Der Gutachter hat bestätigt, dass die Beseitigung eines solchen Schadens an der Ölwanne den im Kostenvoranschlag aufgeführten Reparaturaufwand erfordert.

Der Kläger hat gem. §§ 286, 288 BGB Anspruch auf Zinsen ab Zugang des Schreibens mit dem die Beklagte die Leistung verweigerte. Der Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten besteht entsprechend einem Gegenstandswert von 444,57 € in Höhe von 83,54 € (13/10-Gebühr 58,50 €, Kostenpauschale 11,70 €, Mehrwertsteuer 12,34 €). Kein Anspruch besteht auf Freistellung von Zinsen auf die Anwaltskosten. Der Kläger behauptet nicht, mit der Zahlung der Anwaltsrechnung in Verzug zu sein, und die Beklagte müsste sich einen entsprechenden Verzug des Klägers auch nicht ohne weiteres zurechnen lassen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Das Gericht hat die Kosten der Beweisaufnahme gemäß § 96 ZPO der Beklagten allein auferlegt, da sie insofern vollständig unterliegt.

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