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Parkplatzauffahrt – Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 12 U 449/05

Urteil vom 10.07.2006


Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Februar 2005 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14. September 2001 gegen 16.45 Uhr auf der Landstrasse … unweit von B…, außerhalb der Ortslage, ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Suzuki 750 GSX die Landstrasse 318 aus B… kommend in Richtung K…. Die Strasse beschreibt dort eine S-Kurve. Hinter der anfänglichen Rechtskurve liegt dort – in Fahrtrichtung des Klägers gesehen – rechts ein Parkplatz mit zwei Ein- und Ausfahrten; die der Ortslage von B… nächstliegende Ausfahrt befindet sich etwa 40 m hinter der Rechtskurve und ist aus Richtung B… kommend schwer einsehbar. Als sich der Kläger näherte, fuhr der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Kleintransporter VW LT 28 aus der nach B… nächstgelegenen Ausfahrt des Parkplatzes auf die Landstrasse … auf, um nach links einzubiegen. Dabei kam es zum Aufprall des Motorrades des Klägers auf die linke Seite des Kleintransporters in Höhe der Fahrertür. Der Kläger wurde leicht verletzt. Er erlitt einen Bluterguss im rechten Kniegelenk und eine Überdehnung des dortigen Kreuzbandes. Der Kläger wurde vom Unfalltag bis zum 9. November 2001 krankgeschrieben. Am 26. November 2001 ließ sich der Kläger von seinem Zahnarzt den Zahn Nr. 4.6., also den sechsten Zahn im linken Unterkiefer, ziehen. Danach stellte sich eine Wundinfektion ein, die operativ in der Universitätsklinik G… versorgt wurde. Die Rechnungen dafür sind durch den nicht krankenversicherten Kläger nicht beglichen worden. Die Parteien streiten darum, ob der zur Zahnextraktion und anschließenden Wundinfektion führende Befund unfallbedingt ist. Bis zum Unfalltag war der Kläger als selbständiger Kurierfahrer tätig. Diese Tätigkeit hat er nach seiner Darstellung seither aufgegeben und lebt jetzt von Sozialhilfe. Für die Zeit, in der er krankgeschrieben war, macht er Verdienstausfall geltend.

Die Zweitbeklagte erklärte vorgerichtlich in einem Schreiben vom 17. Oktober 2001: „Zur Haftung erheben wir keine Einwände“. Zugleich teilte sie die Zahlung einer „Entschädigung“ mit und leistete 1.500 Euro an den Kläger. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Ziel der Erstattung von Fahrtkosten wegen Arztbesuchen, Zahlung von Verdienstausfall und Erstattung von Behandlungskosten, letztere vor allem wegen der kieferchirurgischen Versorgung, sowie mit dem Ziel der Zahlung eines Schmerzensgeldes durch die Beklagten. Er hat vorgetragen, er sei mit einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit von etwa 50 km/h gefahren und habe den Unfall trotz einer Abwehrbremsung nicht verhindern können, weil der Erstbeklagte unversehens vor ihm aus dem Parkplatz auf die Landstrasse eingebogen gewesen sei. Die Zweitbeklagte habe ihre volle Haftung anerkannt. Seine Knieverletzung sei nicht ausgeheilt; es bestünden weiterhin ein Schmerzbefund und eine Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks. Der Zahn Nr. 4.6. sei beim seitlichen Anprall auf das vom Erstbeklagten geführte Fahrzeug verletzt worden, denn es sei zu einer Kopfprellung im Kieferbereich innerhalb des von ihm getragenen Sturzhelms gekommen. Vor dem Unfall habe er keine Zahnschmerzen gehabt, wohl aber danach. Die Zahnextraktion und der operativ versorgte Abszess seien auf den Unfall zurückzuführen. Die unbezahlte, aber gegen ihn titulierte Liquidation wegen der Krankenhausbehandlung sei ein ihm durch den Unfall verursachter Schaden. In der Zeit, in der er krank geschrieben gewesen sei, seien ihm außerdem acht Aufträge als Kurierfahrer für den Transportservice H… S… entgangen, deren Auftragswert sich auf insgesamt 8.528,88 Euro belaufe. Davon seien aufgrund einer Schätzung 20 % wegen ersparter Aufwendungen abzusetzen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro sei angemessen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.214,08 Euro zum Ausgleich seines materiellen Schadens sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes jeweils nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben Klageabweisung mit dem Vortrag beantragt, der Kläger habe den Unfall durch überhöhte Fahrgeschwindigkeit verschuldet. Angesichts der eingeschränkten Sichtverhältnisse wäre nur eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h angemessen gewesen; der Kläger sei aber wesentlich schneller gefahren. Für den Erstbeklagten sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Der Verdienstausfallschaden sei schon nicht substanziiert dargelegt worden. Die Zahnextraktion und die Abszessbildung seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die Schmerzensgeldforderung sei übersetzt.

Das Landgericht hat den Kläger und den Erstbeklagten als Partei angehört, zum Unfallhergang den Zeugen Sch… vernommen, der in der Ortslage von B… vom Kläger überholt worden war, sowie ein schriftliches unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dr. B… eingeholt. Zu der Knieverletzung und deren Folgen hat es ein schriftliches orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. K… eingeholt. Auf dieser Beweisgrundlage hat es durch Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer vom 28. Februar 2005 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.105,08 Euro als Ersatz der materiellen Schäden und 1.900 Euro Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen verurteilt und die weiter gehende Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Zweitbeklagte habe die volle Haftung zwar nicht schriftlich anerkannt, weil ihre Erklärung „zur Haftung erheben wir keine Einwände“ nur die Leistungsbereitschaft signalisiert und die Darlegungs- und Beweislast übernommen habe. Jedoch folge die volle Haftung der Beklagten aus dem Beweisergebnis. Für den Erstbeklagten sei der Unfall nicht unabwendbar gewesen, weil er sich nicht, wie es an der zweiten Parkplatzausfahrt angesichts der beschränkten Sichtweite geboten gewesen wäre, langsam in die Fahrbahn der Landstrasse hineingetastet habe. Nach eigenem Bekunden des Erstbeklagten bei der Anhörung als Partei sei er „zügig“ dort hinein gefahren. Das begründe ein Verschulden wegen Verstoßes gegen § 10 StVO. Dafür spreche auch der erste Anschein. Für den Kläger sei der Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. ebenfalls nicht geführt, weil nicht auszuschließen sei, dass er mit einer für die örtlichen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Vermeidbar wäre der Unfall gewesen, wenn der Kläger am Reaktionspunkt nach Erkennen der Gefahrenlage nicht schneller als 60 km/h gefahren wäre; das stehe aber ebenso wenig sicher fest wie die Einhaltung einer Geschwindigkeit über 50 km/h. Wahrscheinlich sei eine Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 53 km/h. Dem stehe die Aussage des Zeugen Sch… nicht entgegen. Dieser habe zwar angegeben, er sei als Pkw-Fahrer vom klägerischen Motorrad in der Ortslage von B… mit überhöhter Geschwindigkeit überholt worden; das besage aber nichts über die spätere Fahrweise des Klägers am Unfallort, die der Zeuge nicht mehr beobachtet habe. Die Abwägung nach § 17 StVG a.F. ergebe dann vor allem mit Blick auf die Verletzung von § 10 StVO durch den Erstbeklagten die volle Haftung der Beklagten. Der Verdienstausfall des Klägers sei anhand seiner belegten Einnahmen und Aufwendungen für die Zeit von Dezember 2000 bis August 2001 zu schätzen. Aus den vorgelegten Rechnungen für Kurierfahrten in diesem Zeitraum vor dem Unfall ergebe sich ein monatlicher Durchschnitt bestimmter Fahrtstrecken zu wiederkehrenden Anlaufstellen in B… und in R… sowie Fahrten zu einem Labor. Daraus könne die vom Kläger gegenüber der Zweitbeklagten berechnete Zahl entfallener Kurierfahrten und der dafür hypothetisch angefallenen Beträge abgeleitet werden. Die ersparten Aufwendungen seien aus den vom Kläger für die neun Monate vor dem Unfall bilanzierten Betriebsausgaben (23.401,61 DM = 11.965,05 Euro) unter Abzug eines Abschlags (von 2.000 DM = 1.022,58 Euro) für betriebsunabhängige Aufwendungen geschätzt werden. Der verbleibende Betrag (von 21.401,61 DM = 10.942,47 Euro) ergebe einen Anteil von 26,63 % der Aufwendungen am Umsatz. Daraus errechne sich ein entgangener Nettoverdienst von 6.257,64 Euro, von dem die vorprozessual gezahlten 1.500 Euro abzusetzen seien, so dass ein Betrag von 4.557,64 Euro verbleibe. Geltend gemachte Behandlungskosten seien aus zwei Arztrechnungen in Höhe von 279,40 Euro erstattungsfähig, ebenso 68.04 Euro Fahrtkosten wegen unfallbedingter Arztbesuche. Für die Schmerzensgeldbemessung seien eine Kreuzbandüberdehnung und ein Kniegelenkerguss zu Grunde zu legen. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K… sei zu entnehmen, dass keine bleibenden Folgen zu verzeichnen seien. Wegen dieses Befundes sei unter Berücksichtigung des Verschuldensvorwurfes gegen den Erstbeklagten ein Schmerzensgeld von 1.900 Euro angemessen. Die Zahnextraktion und die Abszessbehandlung seien dagegen nicht nachweisbar durch den Unfall verursacht worden, so dass der insoweit geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet sei. Dem Bericht der Universitätsklinik G… sei zu entnehmen, dass es sich der Kenntnis der dortigen Ärzte entziehe, ob der Befund durch den Unfall verursacht worden sei. Weiteren Beweis habe der Kläger nicht angetreten. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K… davon auszugehen sei, dass die Knieverletzung folgenlos ausgeheilt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich zunächst die Berufung des Klägers, mit der dieser den Ersatz der kieferchirurgischen Behandlung in Höhe von 8.543,54 Euro nebst Zinsen weiter verfolgt, wofür er zuerst Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen, hilfsweise die Freistellung von den Forderungen des Krankenhausträgers und der behandelnden Ärzte und Verrechnungsstellen (Bl. 327 f. GA) verlangt. Er macht geltend, durch den seitlichen Anprall auf das vom Erstbeklagten geführte Fahrzeug sei der Helm gegen seinen Kiefer gedrückt und der Zahn Nr. 4.6. verletzt worden; dafür biete er nun Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens an. In der Folge dieser Zahnverletzung seien die weiteren Komplikationen entstanden, die zur Behandlung in der Universitätsklinik G… geführt hätten. Der zeitliche Ablauf des geltend gemachten Schmerzbefundes werde durch das Zeugnis seiner Lebensgefährtin A… D… unter Beweis gestellt.

Die Beklagten treten der Berufung des Klägers entgegen. Der Nachweis der Ursächlichkeit des Unfalls für die Zahnverletzung und die anschließende kieferchirurgische Behandlung sei nicht geführt. Der den Kläger zuerst behandelnde Zahnarzt Dr. L… habe mitgeteilt, es sei ihm von einem Unfall nichts bekannt. Ebenso hätten die Ärzte der Universitätsklinik G… keinen Hinweis auf die Verursachung der Beschwerden des Klägers durch den Unfall gehabt. Der zeitliche Ablauf spreche gegen einen Zusammenhang der Zahn- und Kieferbehandlung mit dem Unfall. Der Kläger habe in erster Instanz keinen weiteren Beweis angeboten, seine zweitinstanzlichen Beweisangebote seien wegen Verspätung nicht zuzulassen.

Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich weiterhin die Berufung der Beklagten. Mit dem Rechtsmittel erstreben diese die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, dass die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 5.105,08 Euro auf den materiellen Schaden und 1.900 Euro Schmerzensgeld jeweils nebst Zinsen, abgewiesen werde. Sie bemängeln die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Haftungsquote. Sie meinen, das Landgericht habe nicht beachtet, dass gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ergangen. Sie stellen durch Einholung eines weiteren verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens unter Beweis, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und der Unfall für den Erstbeklagten unabwendbar gewesen sei. Dieser habe sich zunächst in die Landstrasse hineingetastet. Aus dessen Einlassung im Rahmen der Parteianhörung ergebe sich, dass er den Kläger habe „heranrasen“ sehen. Die Aussage des Zeugen Sch… sei ergänzend zu bewerten; daraus folge, dass der Kläger den Zeugen in der Ortslage von B… mit überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. Schließlich sei der Kläger ungebremst auf den Kleintransporter aufgefahren. Die Gesamtwürdigung der Umstände hätte eine Mithaftungsquote für den Kläger von 50 % oder jedenfalls von 35 % ergeben müssen. Zum Verdienstausfallschaden sei der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Die Schätzung der ersparten Aufwendungen durch das Landgericht reiche nicht aus, zumal der Kläger die ersparten Betriebskosten nicht substanziiert dargelegt habe. Der Kläger habe auch entgegen dem gerichtlichen Hinweis keine konkrete Gewinnermittlung und keine Darstellung seiner Roherlöse für die Zeit vor dem Unfall vorgelegt. Das Landgericht habe ferner die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens versäumt. Der Kläger habe schließlich seiner Schadensminderungspflicht nicht Genüge getan, weil er keinen Aushilfsfahrer beschäftigt habe. Das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld sei überhöht.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufung der Beklagten zunächst mit Hinweis auf die Erklärung der Zweitbeklagten vom 17. Oktober 2002, die er als Schuldanerkenntnis ansieht. Im Übrigen meint er, das Landgericht habe zu Recht ein Mitverschulden verneint. Der gegen ihn ergangene Bußgeldbescheid sei irrelevant. Das Landgericht habe seinen Verdienstausfall aufgrund ausreichender Daten über Umsätze und Kosten für den Zeitraum von neun Monaten vor dem Unfall zutreffend geschätzt. Die Schmerzensgeldbemessung liege im Rahmen des Üblichen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt er gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist begründet.

a) Allerdings gehen die Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich einer Mithaftung des Klägers fehl.

Die in dem Schreiben des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers enthaltene Passage: „Zur Haftung erheben wir keine Einwände“, ist bei der Auslegung gemäß § 133 BGB als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, zumal sie mit der vorbehaltlosen Zahlung der Sachverständigenkosten und der Zahlung eines Vorschusses von 1.500 Euro verbunden wurde. Ob auch in einer Teilzahlung des Versicherers ein Anerkenntnis gesehen werden kann (vgl. KG NZV 1999, 329 ff.), hängt auch von der Formulierung der begleitenden Erklärung und den Gesamtumständen im Einzelfall ab. Erforderlich für die Bejahung eines Anerkenntnisses ist, dass sich aus der Erklärung und der Zahlung positiv das Bewusstsein des Versicherers ergibt, zum Ausgleich des Schadens verpflichtet zu sein (vgl. LG Hildesheim Schaden-Praxis 2002, 125 f.). Das ist dem Text des Schreibens der Zweitbeklagten vom 17. Oktober 2001 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, zumal es auch eine weiter gehende Regulierungszusage enthält (vgl. AG Kiel DAR 2000, 412).

Unabhängig von dem Schuldanerkenntnis ist im Übrigen nach den Regeln des Anscheinsbeweises von der alleinigen Haftung der Beklagten auszugehen. Der Erstbeklagte fuhr sorgfaltswidrig als Linkseinbieger vom Parkplatz auf die Landstrasse. Parkplätze, die zwar dem öffentlichen Verkehr dienen, aber nicht dem durchgehenden Verkehr, sind keine Straßeneinmündungen. Dafür gilt § 10 StVO (vgl. OLG Frankfurt Schaden-Praxis 1997, 459 f.; OLG Nürnberg Schaden-Praxis 1999, 262 ff.). Der Erstbeklagte war gemäß § 10 StVO verpflichtet, sich beim Auffahren auf die Strasse so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Das Unfallgeschehen auf der Fahrspur des Klägers zeigt nach dem ersten Anschein, dass der Erstbeklagte die sich aus § 10 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtete. Kommt es im Zusammenhang mit dem Auffahren auf die Strasse über die Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers hinaus zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der in den fließenden Verkehr hinein fahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet (vgl. OLG Brandenburg Urt. vom 6. März 2002 – 14 U 119/01; OLG Karlsruhe Schaden-Praxis 1997, 353, 354 f.; KG Urt. vom 7. Februar 1994 – 12 U 3844/92; OLG Oldenburg OLG-Report Oldenburg 1998, 353, 354). Er haftet deshalb regelmäßig allein für die Folgen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1536 f.; LG Berlin NZV 2004, 635 ff.). Abgeschlossen ist der Ausfahrvorgang erst dann, wenn sich das Fahrzeug ununterscheidbar in den fließenden Verkehr integriert hat (LG Berlin Schaden-Praxis 2002, 197, 198). Wenn ein Mitverschulden des Unfallgegners nicht nachgewiesen werden kann, tritt auch dessen Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück. Das ist hier der Fall. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B… ist es zwar denkbar, aber nicht bewiesen, dass der Kläger die nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessene Geschwindigkeit überschritten hat. Aussagekräftige Indizien, die zur Annahme des Gegenteils führen könnten, liegen nicht vor. Der Bußgeldbescheid, der gegen den Kläger ergangen ist, besagt wenig in dieser Hinsicht. Er beruht auf einer verkürzten Beweisgrundlage und ist für den Haftpflichtprozess nicht bindend. Dass der Kläger bußgeldrechtlich mehrfach vorgeahndet war, besagt hier auch nicht genug über einen Fahrfehler im konkreten Fall. Das Landgericht hat ferner berücksichtigt, dass der Zeuge Sch… in der Ortslage von B… vom Kläger überholt worden war. Das besagt nichts über das konkrete Fahrverhalten des Klägers bei der Annäherung an den eigentlichen Unfallort. Dieses Fahrverhalten hat der Zeuge nicht mehr beobachtet. Die Annahme der Beklagten, der Ablauf belege, dass der Kläger zu schnell gefahren sei, weil der Erstbeklagte ihn beim Auffahren auf die Fahrbahn der Landstrasse noch nicht gesehen habe, beruht auf der Prämisse, dass der Erstbeklagte nach seiner Sachdarstellung keinen Fahrfehler begangen hat. Dies enthält einen Zirkelschluss. Zudem ergibt sich aus der Einlassung des Erstbeklagten dessen Fahrfehler, weil von einem Hineintasten in die Fahrbahn danach nicht die Rede sein kann. Hineintasten bedeutet, dass der Verkehrsteilnehmer so langsam fahren muss, dass er beim Ansichtigwerden eines vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmers auf der Stelle anhalten kann (BGH NJW 1985, 2757, 2758). Der Erstbeklagte ist aber nach eigenem Bekunden „zügig“ in die Landstrasse hinein gefahren. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Einholung des Gutachtens eines weiteren verkehrstechnischen Sachverständigen. Die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B… ist nicht zweifelhaft. Er ist von zutreffenden Befundtatsachen ausgegangen und hat nachvollziehbare Schlüsse daraus gezogen. Bessere Erkenntnisse sind von dem Gutachten eines weiteren Sachverständigen nicht zu erwarten.

b) Dem Kläger kann aber ein Verdienstausfallschaden nicht zugebilligt werden; denn seine Ausführungen dazu sind zu wenig substantiiert, um eine hinreichend genaue Bemessung vorzunehmen.

Der Selbständige, der als Folge eines Unfalles zeitweilig arbeitsunfähig geworden ist, hat Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls, der in der anhand des Betriebsergebnisses festzustellenden Gewinnminderung besteht, wobei er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Jedoch ist im Rahmen der Schadensermittlung eine abstrakte Berechnung grundsätzlich nicht zulässig. Die Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB ändern nichts daran, dass es im Rahmen der hier notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB ebenso wie für die Ermittlung des Erwerbsschadens nach § 287 ZPO konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf (vgl. BGH NJW 1998, 1634, 1635), wobei es Sache des Geschädigten ist, möglichst konkret vorzutragen, wie sich voraussichtlich die geschäftliche Situation seines Unternehmens und die Gewinnlage ohne den Unfall entwickelt hätte (Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 33 Rn. 4). Daran fehlt es.

Der Kläger hat behauptet, ihm seien für den Zeitraum seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit acht konkrete Aufträge für Kurierfahrten mit einem Auftragswert von 8.528,88 Euro erteilt gewesen. Diese hat er in einer „Rechnung“, die an die Zweitbeklagte adressiert ist, zusammengestellt, aus der sich acht Positionen mit jeweils einer oder mehrerer Fahrten, einschließlich Sonderfahrten, ergeben. Worin die im Vorhinein nach Zielort und Strecke bestimmten Fahrten bestanden haben und welche laufende Geschäftsbeziehung dem zu Grunde lag, hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat behauptet, dass er in der Zeit vor dem Unfall stets für den „Transportservice H… S…“ tätig gewesen sei und auch die entgangenen Aufträge durch dieses Unternehmen erteilt worden seien. Welchen vertraglichen und geschäftlichen Hintergrund dies gehabt habe, hat er aber nicht mitgeteilt. Das wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn tatsächlich im Vorhinein acht Auftragspositionen mit insgesamt 135 Fahrten, einschließlich dreier „Sonderfahrten“, mit diesem Unternehmen festgelegt gewesen wären. Wie und durch wen das geschehen sei, hat der Kläger nicht dargelegt. Gegen sein Vorbringen spricht seine Behauptung, dass er nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr tätig geworden ist. Auch das Fortbestehen eines „Transportservice H… S…“ hat der Kläger nicht dargelegt. Die Art der Zusammenarbeit in der Vergangenheit ist nicht erläutert worden.

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Auch eine Hochrechnung des entgangenen Gewinns ist anhand der Angaben des Klägers nicht zuverlässig möglich. Hat der Kläger als Kurierfahrer eine ins Einzelne gehende Aufschlüsselung seiner bisherigen Kurierfahrten in einem kurzen Zeitraum vorgenommen, dann reicht das nicht aus. Nur die Mitteilung der Bilanzen eines längeren Zeitraumes hätte eine annähernd zuverlässige Einschätzung von durchschnittlichen Werten ermöglicht (vgl. BGH VersR NJW 2001, 1640, 1641). Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder sonstige aussagekräftige Belege hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Auch Unterlagen über die tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die als Kopien vorgelegten monatlichen Rechnungen für die Zeit von Dezember 2000 bis August 2001 hat er nicht beigebracht. Vor dem Hintergrund des vom Kläger selbst behaupteten vollständigen Abbruchs der Geschäftstätigkeit durch den Unfall wegen seiner Arbeitsunfähigkeit vom 14. September bis 9. November 2001 wäre das aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die geschäftliche Verbindung mit dem Transportservice S… nur infolge des Unfalls in jenem Zeitraum zum Erliegen gekommen ist. Auch für die Ermittlung der ersparten Aufwendungen reicht das Vorbringen des Klägers nicht aus. Dazu liegt nur seine „Kassenabrechnung“ vor, die – bezogen auf das Jahr 2001 – monatliche Endbeträge für die Monate von Januar bis August und Dezember 2001 nennt. Die Mitteilung des Wertes für Dezember 2001 spricht im Übrigen dagegen, dass der Kläger, wie er dargelegt hat, nach dem Unfall nicht mehr tätig geworden ist und nun von Sozialhilfe lebt. Damit entfällt auch die Grundlage der Behauptung des Klägers, er sei wegen der vollständigen Einstellung seiner Tätigkeit als Kurierfahrer nicht in der Lage gewesen, zur Schadensminderung die vor dem Unfall bereits für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit vorliegenden Aufträge durch einen Aushilfsfahrer ausführen zu lassen.

c) Der Ausspruch des Landgerichts zumSchmerzensgeld ist überhöht.

Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710, 711 f.).

Bezüglich der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Gelenkerguss mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung sowie eine Kreuzbandüberdehnung mit „Überstreckungsschmerz“ erlitten hatte. Ob ein weiter gehender Befund, wie eine Kreuzbandruptur vorlag, musste durch arthoskopische Operation am 26. September 2001 abgeklärt werden. Die Krankheitsdauer betrug acht Wochen. Andererseits ist die Verletzung vollständig abgeheilt. Bei dieser Sachlage ist auch mit Blick auf das Verschulden des Erstbeklagten ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro angemessen. Höhere Beträge werden nur für Bänderrisse mit der Folge andauernder Beeinträchtigungen zugebilligt (vgl. OLG München VersR 1980, 724: 2.500 DM bei einer Innenbandzerreißung). Die folgenlos verheilte bloße Überdehnung des Kreuzbandes rechtfertigt deshalb keinen derartigen Schmerzensgeldbetrag. Ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro ist aber – nach Wegfall anderer Positionen – mit der vorgerichtlichen Zahlung von 1.500 Euro durch die Zweitbeklagte an den Kläger abgegolten. Gleiches gilt für die zuerkannten Behandlungskosten von 279,40 Euro und Fahrtkosten von 68,04 Euro.

2. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen nicht.

Das erstmals in zweiter Instanz durch Namensnennung konkretisierte Beweisgebot auf Vernehmung der Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin dazu, dass dieser erst nach dem Unfall über Zahnschmerzen geklagt habe, ist nicht zuzulassen (§ 531 Abs. 2 ZPO) und im Übrigen ohne Belang. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, allein aus dem zeitlichen Ablauf sei nicht auf die Ursächlichkeit des Unfalls für die Zahnschmerzen, die Zahnextraktion und die anschließende Wundinfektion zu schließen. Dagegen wendet der Kläger mit der Berufungsbegründung auch substantiell nichts ein. Er wiederholt nur seine abweichende Ergebnisvorstellung. Das rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Urteils.

Soweit der Kläger mit der „Einholung eines Sachverständigengutachtens“ unter Beweis stellen will, dass er seitlich gegen den VW-Transport geprallt sei, dadurch sein Sturzhelm gegen den Kiefer gedrückt worden sei und es hierdurch zur Verletzung des Zahnes gekommen sei, ist das Beweismittel ungeeignet und entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückzuweisen. Befundtatsachen, aus denen ein Sachverständiger Schlüsse auf den behaupteten Ablauf ziehen könnte, fehlen. Eine markante Anprallspur am VW-Transporter, die für einen Kopfaufprall sprechen könnte, liegt nicht vor. Es gibt nur ein uncharakteristisches Beschädigungsbild an diesem Fahrzeug. Aussagekräftig könnten theoretisch Spuren am Sturzhelm sein. Ob solche Spuren vorhanden waren und wo der Helm verblieben ist unklar. Dazu hat der Kläger kein Beweisangebot unterbreitet. Diese Befundgrundlage wäre aber einem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen und nicht erst von ihm zu beschaffen, weil es um einen aus der Sphäre des Klägers stammenden Sachbeweis geht. Medizinische Erstbefunde in Form einer Kopfprellung, insbesondere im Kieferbereich, die einen Rückschluss auf eine mechanische Einwirkung auf den Zahn Nr. 4.6. gestatten könnten, sind nicht bekannt. Nach allem ist mangels jeglicher Befundtatsachen oder Anknüpfungspunkte zur Ermittlung von Befundtatsachen durch einen verkehrstechnischen und/oder medizinischen Sachverständigen keine Grundlage für eine Begutachtung ersichtlich. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht einmal zu entnehmen, aus welcher Fachrichtung und mit welchem Untersuchungsziel ein Sachverständiger tätig werden soll.

Die bisher vorliegenden Tatsachen und Beweise gestatten nicht den Schluss, dass der Zahn Nr. 4.6. des Klägers durch den Unfall verletzt wurden und sich als Sekundärfolge eine Wundinfektion nach Zahnextraktion ergeben hat, die in der Universitätsklinik G… operativ versorgt werden musste. Der nicht krankenversicherte Kläger hatte unabhängig von diesem Befund ein schlecht saniertes Gebiss. Die Erstdiagnose einer Entzündung im Wurzelspitzenbereich oder im angrenzenden Knochen erfolgte im November 2001 und führte zur Zahnextraktion am 26. November 2001. Die Entwicklung eines entzündlichen Prozesses durch eine Unfallverletzung am 14. September 2001 mit der Folge, dass der Zahn bis zum 26. November 2001 nicht mehr zu retten war, wäre denkbar, ist aber durch nichts belegt. Dem Zahnarzt Dr. L… war „über Unfall nichts bekannt“. Das spricht mit Blick auf die Option einer – wenngleich knappen – zahnärztlichen Anamnese eher gegen eine Unfallkausalität. Auch dass den Ärzten der Universitätsklinik G… nichts dergleichen bekannt wurde, ist eher ein Indiz gegen als für die Unfallursächlichkeit mit der weiteren Folge einer Wundinfektion nach der Zahnextraktion.

Die Abweisung der Feststellungsklage wird vom Kläger nicht angegriffen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens beträgt 15.549,34 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

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