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Parkplatzeigentümerhaftung bei Überfahren von Parkplatzbegrenzungen

Ein Autofahrer touchiert beim Einparken einen Sockel und beschädigt sein Fahrzeug – doch das Gericht weist seine Klage gegen den Parkplatzbetreiber ab. Der Grund: Der Sockel war gut sichtbar und der Unfall hätte bei sorgfältigem Rangieren vermieden werden können. Ein spannender Fall, der die Frage aufwirft, wo die Verantwortung des Parkplatzbetreibers endet und die des Autofahrers beginnt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 39 C 42/22 (19) | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Der Kläger begehrte Schadensersatz vom Beklagten wegen Beschädigung seines Pkw auf dessen Parkplatz.
  • Der Beklagte war Eigentümer des Anwesens, auf dem die Beschädigung des Pkw des Klägers durch Überfahren einer Parkplatzmarkierung passierte.
  • Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
  • Die Schwierigkeit lag darin, zu klären, ob der Parkplatzbetreiber seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hatte.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen ausreichenden Nachweis für eine Pflichtverletzung durch den Beklagten erbringen konnte.
  • Mangels Nachweis einer Pflichtverletzung entschied das Gericht zugunsten des Beklagten und gegen den Schadensersatzanspruch des Klägers.
  • Die Entscheidung des Gerichts zeigt die Bedeutung des Nachweises einer Pflichtverletzung durch den Parkplatzbetreiber für Schadensersatzansprüche.
  • Eine Haftung des Parkplatzbetreibers kann nur bestehen, wenn konkrete Sicherungspflichten nachweislich verletzt worden sind.

Sockel-Anfahrt: Wann Parkplatzbesitzer für Schäden haften müssen

Jeder Autofahrer kennt die Situation: Man sucht fieberhaft nach einem freien Parkplatz, fährt dann aber versehentlich über die Parkplatzmarkierungen hinaus. Was viele nicht wissen: In solchen Fällen kann der Parkplatzbetreiber für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Das Thema „Parkplatzeigentümerhaftung“ ist komplex, da es sich um eine Schnittstelle zwischen Straßenverkehrsordnung und Zivilrecht handelt. Grundsätzlich ist der Parkplatzbetreiber verpflichtet, die Parkflächen ordnungsgemäß zu kennzeichnen und zu sichern. Werden diese Pflichten verletzt, kann er für daraus resultierende Unfälle und Schäden verantwortlich sein. Wann genau eine solche Haftung greift und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen, erläutert der folgende Beitrag anhand eines konkreten Gerichtsfalls.

Ihr Recht auf Schadenersatz: Wir stehen Ihnen zur Seite

Ein Parkplatzunfall ist ärgerlich und kann schnell zu einem komplexen Rechtsstreit führen. Die Frage nach der Haftung ist oft nicht einfach zu beantworten und erfordert fundierte juristische Kenntnisse. Wir von der Kanzlei Kotz sind spezialisiert auf Verkehrsrecht und kennen die Feinheiten der Rechtsprechung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um Ihre individuelle Situation unverbindlich zu besprechen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und Klarheit in Ihrer Angelegenheit zu schaffen. Denn der erste Schritt zur Lösung Ihres Problems ist ein Gespräch mit uns.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Hanau


Unfall auf Parkplatz – Eigentümer des Parkplatzes haftet nicht für Kollision mit Sockel

Parkplatzeigentümerhaftung
(Symbolfoto: – AI gen.)

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw einen Parkplatz, der dem Beklagten gehört. Beim Einparken rutschte der Kläger mit der Front seines Fahrzeugs über einen 20 cm hohen Sockel. Dabei wurde die Motorschürze beschädigt. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte hafte für den entstandenen Schaden, da er seine Verkehrssicherungspflichten durch den Einbau des zu hohen Sockels verletzt habe. Er forderte Schadensersatz in Höhe von 2.702 €.

Das Amtsgericht Hanau wies die Klage ab. Es sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergab sich, dass der Sockel gut erkennbar war. Er stellte eine übliche Abgrenzung des Parkraums dar. Bei der Benutzung eines Parkplatzes müssen Autofahrer mit Begrenzungen wie Bordsteinen, Sockeln und Grenzsteinen rechnen und besonders aufmerksam sein.

Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass ein Pkw-Fahrer über eine gut sichtbare Parkplatzbegrenzung fährt. Er durfte erwarten, dass ein aufmerksamer Fahrer den Sockel rechtzeitig erkennt und nicht dagegen fährt. Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung ausgehen würde, hätte der Kläger den Unfall aufgrund seines Mitverschuldens alleine zu vertreten, da er die erforderliche Sorgfalt beim Einparken nicht beachtet hat.

Keine Haftung des Parkplatzeigentümers trotz Beschädigung durch Sockel

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als Eigentümer des Parkplatzes geltend. Er behauptete, beim Einparken mit der Front seines Pkw geringfügig über einen 20 cm hohen Sockel gerutscht zu sein. Beim Zurücksetzen sei dann die Motorschürze an dem Sockel entlanggeschliffen und beschädigt worden.

Laut Kläger sei die Höhe des Sockels ursächlich für das Aufsetzen gewesen. Er sah darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Dieser habe einen zu hohen Sockel eingebaut und müsse daher für den entstandenen Schaden in Höhe von 2.702 € haften.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es verneinte eine Pflichtverletzung des Beklagten. Die Lichtbilder zeigten, dass der Sockel eine übliche, gut erkennbare Abgrenzung des Parkraums zur Hauswand darstellte. Autofahrer müssen bei der Benutzung von Parkplätzen mit derartigen Begrenzungen rechnen und besonders aufmerksam sein. Ein Anfahren des Sockels war nicht zwingend. Bei sorgfältiger Fahrweise hätte der Unfall vermieden werden können.

Gericht sieht Eigenverschulden des Klägers beim Einparken

Das Amtsgericht Hanau hat eine Haftung des Parkplatzeigentümers für einen Schaden abgelehnt, der durch Anfahren eines Sockels beim Einparken entstanden ist. Aus Sicht des Gerichts gab es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Der Eigentümer musste nicht damit rechnen, dass ein Autofahrer gegen die gut sichtbare Begrenzung fährt. Er durfte erwarten, dass Pkw-Fahrer den Sockel rechtzeitig erkennen und entsprechend vorsichtig rangieren. Eine Haftung wurde daher verneint.

Selbst wenn man eine Pflichtverletzung unterstellen würde, wäre der Anspruch laut Gericht aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen. Durch die unsorgfältige Fahrweise beim Einparken habe er den Unfall letztlich allein zu verantworten.

Bei der Benutzung von Parkplätzen sind Autofahrer gehalten, Hindernisse zu erkennen und umsichtig zu agieren. Kommt es aufgrund mangelnder Sorgfalt zur Kollision, kann dies einem Schadensersatzanspruch gegen den Parkplatzbetreiber entgegenstehen.

Urteil weist Klage auf Schadensersatz gegen Parkplatzeigentümer ab

Das Amtsgericht Hanau hat die Klage eines Autofahrers auf Schadensersatz gegen den Eigentümer eines Parkplatzes abgewiesen. Der Kläger hatte beim Einparken einen Sockel touchiert und die Motorschürze seines Pkw beschädigt. Er machte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen zu hohen Sockel geltend.

Das Gericht sah jedoch keine Pflichtverletzung des Beklagten. Anhand von Lichtbildern zeigte sich, dass der Sockel eine übliche, gut sichtbare Abgrenzung des Parkraums darstellte. Der Parkplatzeigentümer musste nicht mit einem Anfahren der Begrenzung rechnen. Er konnte auf ein sorgfältiges Rangieren der Nutzer vertrauen.

Letztlich sei der Unfall auf ein Eigenverschulden des Klägers zurückzuführen. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit und einem vorsichtigen Einparken wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Der Autofahrer habe daher keinen Anspruch auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens.

Das Urteil zeigt, dass Parkplatzbetreiber nicht für jedes Fehlverhalten der Nutzer einstehen müssen. Solange die baulichen Gegebenheiten einem üblichen Standard entsprechen und keine versteckten Gefahren bergen, liegt die Verantwortung für unfallfreies Einparken bei den Verkehrsteilnehmern selbst.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil zeigt, dass Parkplatzbetreiber ihrer Verkehrssicherungspflicht genügen, wenn die Begrenzungen des Parkraums üblich und gut erkennbar sind. Autofahrer müssen beim Einparken die erforderliche Sorgfalt walten lassen und haften selbst, wenn sie aufgrund von Unachtsamkeit mit Hindernissen kollidieren. Der Parkplatzeigentümer kann auf ein umsichtiges Verhalten der Nutzer vertrauen und haftet nicht für Schäden, die durch Fahrfehler entstehen, solange keine versteckten Gefahren vorliegen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Autofahrer sollten Sie sich bewusst sein, dass Parkplatzbetreiber nicht für jeden Schaden haften, der auf ihrem Gelände entsteht. Das Urteil zeigt, dass Sie beim Parken besonders aufmerksam sein und auf sichtbare Hindernisse achten müssen. Auch wenn Sie einen Schaden erleiden, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Parkplatzbetreiber dafür verantwortlich ist. Wenn Hindernisse wie Sockel gut erkennbar sind, wird von Ihnen erwartet, dass Sie diese beim Rangieren berücksichtigen. Sollten Sie dennoch einen Schaden erleiden, ist es ratsam, die Umstände des Unfalls genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Ansprüche zu klären.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Parkplatzeigentümerhaftung wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Wann haftet ein Parkplatzbetreiber für Schäden am Fahrzeug?

Ein Parkplatzbetreiber haftet für Schäden am Fahrzeug, wenn er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Diese Pflichten beinhalten, dass der Betreiber dafür sorgen muss, dass der Parkplatz sicher genutzt werden kann. Dies umfasst die regelmäßige Überprüfung und Instandhaltung der Parkflächen, um Gefahrenquellen zu minimieren.

Ein Betreiber haftet beispielsweise, wenn herabfallender Putz aus einem Parkhaus das Fahrzeug beschädigt, weil er seiner Pflicht zur Überprüfung der Bausubstanz nicht nachgekommen ist. Ebenso haftet er, wenn ein Baumstumpf auf einem Parkplatz nicht entfernt wurde und dadurch ein Schaden entsteht. In solchen Fällen wird eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen, da der Betreiber nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Gefahren zu vermeiden.

Andererseits haftet der Betreiber nicht für Schäden, die durch das Überfahren von Randsteinen oder Begrenzungssockeln entstehen, da diese als übliche und erkennbare Hindernisse gelten. Nutzer müssen mit solchen Begrenzungen rechnen und entsprechend vorsichtig fahren. Auch bei Diebstahl oder Vandalismus haftet der Betreiber in der Regel nicht, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Überwachungspflicht übernommen, etwa durch Schilder, die auf eine Überwachung hinweisen.

Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO), was bedeutet, dass die Nutzer gegenseitige Rücksichtnahme walten lassen müssen. Die Regel „rechts vor links“ gilt nur, wenn die Fahrspuren den Charakter von Straßen haben. Ansonsten müssen sich die Verkehrsteilnehmer verständigen, wer zuerst fährt.

Ein Betreiber haftet nur dann, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei Schäden durch Dritte, wie Vandalismus oder Unfälle, ist der Betreiber nicht haftbar, es sei denn, es gibt eine besondere Vereinbarung zur Überwachung.


Welche Verkehrssicherungspflichten hat ein Parkplatzbetreiber?

Ein Parkplatzbetreiber hat die Pflicht, für die Sicherheit der Nutzer zu sorgen. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasst verschiedene Maßnahmen, um Gefahren zu minimieren. Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Parkplatz gut beleuchtet und frei von Hindernissen ist, die zu Unfällen führen könnten. Dazu gehört auch die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Parkflächen, um Schäden wie Schlaglöcher oder herabfallenden Putz zu vermeiden.

Ein Beispiel zeigt, dass ein Betreiber eines Parkhauses haftbar gemacht wurde, weil herabfallender Putz ein Fahrzeug beschädigte. Das Gericht entschied, dass der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen war, da er die Stabilität der Wände und Decken nicht regelmäßig überprüft hatte.

Allerdings muss der Betreiber nicht für jedes denkbare Risiko einstehen. Nutzer müssen mit üblichen Begrenzungen wie Randsteinen rechnen und diese beachten. Ein Gericht entschied, dass ein Parkplatzbetreiber nicht haftet, wenn ein Nutzer über gut sichtbare Begrenzungssockel fährt und dabei sein Fahrzeug beschädigt. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt keine absolute Gefahrenfreiheit, sondern nur die Vermeidung von vorhersehbaren und vermeidbaren Gefahren.

Die Rechtsprechung betont, dass Nutzer auch eine Eigenverantwortung tragen. Sie müssen aufmerksam und vorsichtig sein, um Schäden zu vermeiden. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung, dass ein Nutzer, der beim Einparken über einen deutlich erkennbaren Sockel fährt, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Insgesamt zeigt sich, dass die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbetreibers eine Abwägung zwischen den Pflichten des Betreibers und der Sorgfaltspflicht der Nutzer erfordert. Der Betreiber muss für eine sichere Gestaltung und Instandhaltung sorgen, aber die Nutzer müssen ebenfalls aufmerksam und vorsichtig handeln.


Was bedeutet „Mitverschulden“ bei einem Parkplatzunfall und welche Auswirkungen hat es?

Mitverschulden bei einem Parkplatzunfall bedeutet, dass der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat. Dies kann dazu führen, dass die Haftung des Unfallverursachers reduziert wird und der Geschädigte einen Teil des Schadens selbst tragen muss.

Auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Wenn beide Parteien nicht nachweisen können, dass der Unfall für sie unvermeidbar war, wird oft eine Haftungsteilung vorgenommen. Gerichte neigen dazu, eine Mitschuld des Geschädigten anzunehmen, wenn dieser nicht beweisen kann, dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls stand. In vielen Fällen wird eine 50-prozentige Mitschuld angenommen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Fahrzeug parkt rückwärts aus und kollidiert mit einem anderen Fahrzeug, das gerade in eine Parklücke einfahren will. Beide Fahrer haben eine Sorgfaltspflicht, um Kollisionen zu vermeiden. Wenn der ausparkende Fahrer nicht ausreichend auf den Verkehr achtet und der einparkende Fahrer nicht rechtzeitig reagiert, kann beiden eine Mitschuld zugesprochen werden.

Die Haftungsverteilung hängt von den spezifischen Umständen des Unfalls ab. Wenn der Geschädigte beispielsweise gegen die Schrittgeschwindigkeit verstoßen hat oder nicht ausreichend auf den rückwärtsfahrenden Verkehr geachtet hat, kann dies als Mitverschulden gewertet werden. In solchen Fällen wird der Schadensersatzanspruch des Geschädigten entsprechend reduziert.

Die rechtlichen Grundlagen für das Mitverschulden finden sich in § 254 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gemindert wird, wenn dieser durch eigenes Verschulden zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Die genaue Haftungsverteilung wird im Einzelfall von den Gerichten entschieden, wobei die Beweislast für das Mitverschulden bei der Partei liegt, die sich darauf beruft.

Insgesamt zeigt sich, dass bei Parkplatzunfällen eine sorgfältige Dokumentation des Unfallhergangs und gegebenenfalls die Hinzuziehung von Zeugen und Anwälten ratsam ist, um die Haftungsfrage klar zu klären.


Welche Rolle spielen „übliche“ Hindernisse auf Parkplätzen bei der Haftung?

Übliche Hindernisse auf Parkplätzen spielen eine entscheidende Rolle bei der Haftung. Fahrer müssen mit bestimmten Hindernissen wie Begrenzungssteinen, Sockeln und Pollern rechnen, da diese auf Kundenparkplätzen üblich sind. Diese Hindernisse dienen der Abgrenzung von Parkbuchten und sind oft notwendig, um die Ordnung und Sicherheit auf dem Parkplatz zu gewährleisten.

Gerichte gehen davon aus, dass ein vorausschauender und umsichtiger Fahrer solche Hindernisse rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Daher besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Fahrer sein Fahrzeug durch das Überfahren solcher Hindernisse beschädigt. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbetreibers umfasst nicht den Schutz vor Gefahren, die ein Fahrer bei sorgfältiger Fahrweise selbst erkennen und vermeiden kann.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Gericht entschied, dass ein Parkplatznutzer, der beim Einparken über einen deutlich erkennbaren Begrenzungssockel fährt und dabei sein Fahrzeug beschädigt, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Gestaltung des Parkplatzes entsprach den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht, und der Schaden wurde durch mangelnde Umsicht des Fahrers verursacht.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn Hindernisse schlecht sichtbar oder ungewöhnlich sind, kann eine Haftung des Parkplatzbetreibers bestehen. Ein Gericht verurteilte die Stadt Köln zum Schadenersatz, weil ein Baumstumpf auf einer städtischen Parkfläche nicht entfernt wurde und dadurch ein Fahrzeug beschädigt wurde. Hier wurde die Verkehrssicherungspflicht verletzt, da der Baumstumpf nicht als übliches Hindernis anzusehen war und schlecht sichtbar war.

Wichtig ist die Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Die Gerichte prüfen, ob die Hindernisse erkennbar und üblich sind und ob der Fahrer bei sorgfältiger Fahrweise den Schaden hätte vermeiden können. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbetreibers hat Grenzen und umfasst nicht alle denkbaren Gefahren.


Wie kann ich meine Ansprüche nach einem Parkplatzunfall geltend machen?

Nach einem Parkplatzunfall ist es entscheidend, die richtigen Schritte zu unternehmen, um Ansprüche geltend zu machen. Zunächst sollte die Unfallstelle gesichert werden, um Folgeunfälle zu vermeiden. Dies umfasst das Einschalten der Warnblinkanlage und das Aufstellen eines Warndreiecks.

Anschließend ist die Beweissicherung von großer Bedeutung. Fotografien der Gesamtsituation, der beteiligten Fahrzeuge und der Schäden im Detail sind unerlässlich. Auch die Dokumentation der Straßenverhältnisse und der Verkehrsschilder in der Umgebung kann hilfreich sein. Notizen zu den Sicht- und Witterungsverhältnissen sowie zur Fahrbahnbeschaffenheit sollten ebenfalls gemacht werden.

Die Kontaktaufnahme mit dem Unfallgegner ist der nächste Schritt. Es ist wichtig, die Personalien und Versicherungsdaten auszutauschen. Ein Unfallbericht, der von beiden Parteien unterschrieben wird, ist hilfreich, stellt jedoch kein Schuldanerkenntnis dar.

Falls der Unfallgegner nicht auffindbar ist, sollte die Polizei verständigt werden. Dies ist besonders wichtig, um Fahrerflucht zu vermeiden, da das Verlassen des Unfallorts ohne Meldung eine Straftat darstellt.

Bei Unklarheiten oder größeren Schäden kann die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll sein. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann bei der Durchsetzung der Ansprüche helfen und unrechtmäßige Forderungen abwehren. Die Kosten für den Anwalt trägt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, sofern keine Teilschuld vorliegt.

Bei Schäden durch das Überfahren von Parkplatzbegrenzungen ist in der Regel der Fahrer selbst verantwortlich, da er mit solchen Begrenzungen rechnen muss. Eine Haftung des Parkplatzeigentümers besteht nur, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann, was jedoch selten der Fall ist.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Schadensersatzpflicht: Dieser Paragraph legt fest, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall müsste der Kläger nachweisen, dass der Beklagte durch den Einbau eines zu hohen Sockels fahrlässig gehandelt hat und dadurch das Auto des Klägers beschädigt wurde.
  • Verkehrssicherungspflicht: Diese Pflicht besagt, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, dafür verantwortlich ist, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schäden Dritter zu vermeiden. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht durch einen zu hohen Sockel verletzt hat. Der Beklagte müsste beweisen, dass er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine sichere Nutzung des Parkplatzes zu gewährleisten.
  • § 254 BGB – Mitverschulden: Dieser Paragraph regelt, dass, wenn bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde, abhängt. Im Kontext bedeutet das, dass überprüft werden müsste, ob der Kläger beim Einparken selbst unachtsam war.
  • Beweislastregelung im Zivilrecht: Grundsätzlich trifft die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen den Kläger. Das heißt, der Kläger muss nachweisen, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und dass diese Verletzung ursächlich für den Schaden an seinem Fahrzeug war.
  • Gerichtskostengesetz (GKG): Da die Klage abgewiesen wurde, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gemäß den allgemeinen Vorschriften im GKG. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten des Beklagten.
  • § 91 ZPO (Zivilprozessordnung) – Grundsatz der Kostenlast: Nach dieser Vorschrift hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger die Kosten tragen muss, da seine Klage abgewiesen wurde.
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 708 Nr. 11 ZPO): Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Beklagte trotz möglicher Rechtsmittel vorläufigen Vollstreckungsschutz genießen muss. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hanau

AG Hanau – Az.: 39 C 42/22 (19) – Urteil vom 19.10.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt von dem Beklagten gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz.

Am 03.12.2021 war der Kläger Besitzer des Pkw, amtliches Kennzeichen: …, und der Beklagte war Eigentümer des Anwesens …, wo er eine Reinigung betrieb und Parkplätze zur Verfügung stellte. Wegen Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf Bl. 4 f. und 26 f. d.A. verwiesen. Der Pkw des Klägers war beschädigt und der Kläger holte den Kostenvoranschlag vom 17.01.2022 (Bl. 5 ff. d.A.) ein. Der Kläger machte vorgerichtlich Ansprüche wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gegen den Beklagten geltend und nahm zur Forderungsbeitreibung die Hilfe des Klägervertreters in Anspruch, der den Beklagten schriftlich zur Zahlung aufforderte.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei für den an seinem Pkw entstandenen Schaden verantwortlich, weil er seine Verkehrssicherungspflichten durch den Einbau eines zu hohen Sockels verletzt habe, wohingegen der Kläger sich ordnungsgemäß verhalten habe. Der Kläger behauptet, er sei zum Zeitpunkt des Unfalls am 03.12.2021 Eigentümer des von ihm gefahrenen Pkw gewesen. Der Kläger sei beim Einparken auf dem beklagtenseitigen Parkplatz mit dem Frontteil seines Pkw geringfügig über den Sockelbereich des Verbundpflasterbelages gerutscht. Als er die Kollision bemerkt habe, habe er sofort abgebremst und versucht, langsam rückwärts aus der Parklücke herauszufahren. Beim Einparken und Ausparken sei die Motorschürze entlang der Sockeloberfläche geschliffen, was den im Kostenvoranschlag festgestellten Schaden verursacht habe. Die Höhe des Sockels belaufe sich am Unfallort auf exakt 20 cm und sei ursächlich für das Aufsetzen der Motorschürze des Klägerfahrzeuges auf den Sockel gewesen. Die in dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten seien ortsüblich und angemessen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn

1. 2.702,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

2. eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu zahlen;

3. außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, er müsse für den Schaden des Klägers nicht haften, schon weil er keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der Kläger müsse sich zumindest ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Der Beklagte bestreitet das Eigentum des Klägers an dem Klägerfahrzeug, das klägerseits dargelegte Unfallereignis und die Kausalität dieses Ereignisses für die streitgegenständlichen Schäden mit Nichtwissen. Der Beklagte behauptet, die etwaige Kollision sei allenfalls durch einen Fahrfehler des Klägers mit dessen tiefergelegtem Fahrzeug verursacht worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten die begehrte Zahlung nicht verlangen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der Verletzung von vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflichten, § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB. Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht gegeben. Die Beweislast für eine für den Schaden kausale Pflichtverletzung liegt bei dem Geschädigten (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 280 Rn. 34 u. § 823 Rn. 54). Aus dem Vortrag des Klägers in Verbindung mit den zur Akte gereichten Lichtbildern ergibt sich keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Beklagten. Auf dieser Grundlage war dem Gericht eine Bewertung der Umstände am Tag des dargelegten Vorfalls möglich. Einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit, der Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Einvernahme von Zeugen oder sonstiger Beweiserhebungen bedurfte es nicht.

Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 Rn. 46). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, das heißt darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen. Der Pflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen vorausschauend zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Sie können, abhängig von der Eignung der Vorkehrung zur Gefahrabwendung, von Überprüfungs- und Kontrollpflichten über Hinweise auf die Gefahr bis zur Beseitigung der Gefahrenquelle reichen. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und gewissenhafter, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der Schadenswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensfolgen für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, das heißt die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Der Dritte ist aber in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt, erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann (Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 Rn. 51).

Vorliegend ergibt sich hiernach keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten durch die Gestaltung des Parkplatzes, insbesondere nicht durch die Gestaltung und die Höhe des Sockels. Der Beklagte genügte den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass der Sockel im Allgemeinen hinreichend erkennbar war. Die Steine, die den Sockel ergeben, sind anders dimensioniert als die Steine, die den Bodenbelag ergeben, namentlich deutlich länger. Außerdem ist erkennbar, dass sich hinter dem Sockel Steine und Lampen befinden, also der Sockel vor der Hauswand befindlich sein muss. Er erscheint deutlich erkennbar als Abgrenzung des Bereichs, der als Parkraum für die Fahrzeuge dienen soll, von dem bis zur Wand reichenden, mit Steinen ausgelegten und nicht befahrbaren Bereich. Der Sockel ragt auch nicht als Hindernis in die Fahrbahn hinein, sondern nur nach oben. Bei dem Befahren eines Parkplatzes müssen Pkw-Fahrer besonders aufmerksam sein, da Fahrbahnbegrenzungen durch Hindernisse, zum Beispiel Bordsteine, Sockel und Grenzsteine, nicht unüblich, sondern vielmehr häufig anzutreffen sind. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der streitgegenständliche Sockel einen Umstand darstellte, mit dem gerechnet werden musste, und dass der Beklagte weitere Maßnahmen nicht für erforderlich halten musste. Er durfte vielmehr erwarten, dass ein vorausschauender Pkw-Fahrer den Sockel rechtzeitig erkennen und davor anhalten würde. Ein Fahren gegen den Sockel war nicht zwingend, der Kläger hätte die Parkplätze unbeschadet benutzen können. Es gereicht dem Kläger nicht zum Vorteil, wenn er den Sockel vor der Kollision nicht bzw. nicht als Gefahrenquelle wahrgenommen hat. Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass ein Pkw-Fahrer über eine gut sichtbare Parkplatzbegrenzung fährt.

Selbst wenn man von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten ausgehen wollte, hätte der Kläger aufgrund seines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB den Unfall alleine zu vertreten. Dies ergibt sich aus seinen oben dargestellten Sorgfaltsverstößen, insbesondere dem Fahren gegen einen gut von der Umgebung abgrenzbaren Sockel.

Die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Umstände können dahinstehen. Für die Bewertung der Rechtslage ist die exakte Höhe des Sockels und die streitige Eigenschaft des Klägerfahrzeuges als tiefergelegter Sportwagen nicht entscheidend, sodass der Inhalt des Schreibens der Beklagtenseite vom 27.09.2022 keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthielt, zu dem dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren war.

Mangels Bestehens der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch hinsichtlich der Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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