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Autowerkstätten haften nicht für „Parkplatz-Schäden“

AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 212 C 15769/00

Verkündet am 06.12.2000


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Auto-Werkstätten müssen reparierte Kundenfahrzeuge nicht bewachen. Steht das Auto bis zur Abholung auf einem unbewachten firmeneigenen Abstellplatz und wird dort von Unbekannten beschädigt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Der Kunde kann im Schadensfall keine Ansprüche geltend machen, wenn er die Parkplatz-Situation der Firma kennt.


Das Urteil wurde vom Landgericht München I in einem Berufungsverfahren am 20.08.2001 bestätigt!


Endurteil

Das Amtsgericht München erläßt wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.10.2000 folgendes Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 500,– abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Kfz geltend.

Am 24.1.00 gegen 16.00 Uhr brachte der Kläger seinen Pkw Audi amtl. Kennzeichen zur Beklagten in die Str. 42 in 80992 München, um dort für das Fahrzeug den TÜV abnehmen zu lassen. Der Kläger fuhr sein Fahrzeug direkt in die Fahrbox der Reparaturhalle. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt unbeschädigt.

Als der Kläger am 25.1.00 kurz nach 11.00 Uhr sein Fahrzeug wieder abholte und nach Hause gefahren war und dort das Fahrzeug geparkt hatte, bemerkte er, daß hinten rechts am Kotflügel in Höhe des Radhauses zur hinteren Stoßstange sich eine Delle befand, die ca. 10 cm lang und 2 cm breit war.

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw in die Hanauer Str. 42 zur Beklagten zurück und meldete gegen 12.30 Uhr den Schaden.

Der Kläger trägt vor, in der Zeit zwischen der Abholung des Kfz bis zur Schadensanzeige sei der Pkw nicht beschädigt worden. Insbesondere habe sich während der Fahrt von der Beklagten zum Wohnort des Klägers kein Unfall ereignet. Am Kfz des Klägers sei ein Sachschaden von 1.470,74 DM entstanden. Weiter mache er eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 50,– DM geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, das Abstellen des Kfz auf einem Parkplatz, der auch von Dritten uneingeschränkt benutzt werden könne, stelle eine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Diese habe die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Klägers, das in ihren Gewahrsam gelangt ist, pfleglich umzugehen und vor Schaden zu bewahren.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.520,74 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 23.2.00 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, als der Mitarbeiter der Beklagten das Fahrzeug auf dem firmeneigenen Parkplatz abgestellt habe, habe das Fahrzeug keinerlei Beschädigung aufgewiesen. Es werde deshalb bestritten, daß sich der Unfall überhaupt ereignet hat, als sich das Fahrzeug in der Obhutspflicht der Beklagten befunden habe. Aufgrund der vergangenen Zeit zwischen der Abholung des Fahrzeugs und insbesondere auch der Tatsache, daß das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt wurde, sei auch eine Schadensverursachung in dieser Zeit durchaus möglich.

Außerdem habe die Beklagte die ihr obliegenden Sicherungspflichten in vollem Umfang beachtet.

Außerdem werde die Höhe des Schadens bestritten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 6.9.00 durch Einvernahme der Zeugin Margit Haimerl, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 31/33 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung des Pkw gegen die Beklagte. Die Klagepartei konnte schon nicht nachweisen, daß das Fahrzeug beschädigt wurde, während es sich im Gewahrsam der Beklagten befand. Der Kläger hat unstreitig das Fahrzeug nicht überprüft, als er den Parkplatz verließ. Die Zeugin Haimerl hat die Heimfahrt des Klägers nicht beobachtet. Es ist deswegen nicht völlig auszuschließen, daß während der Fahrt ein Schaden entstanden ist, den der Kläger selbst nicht bemerkt hat.

Darüberhinaus besteht auch deswegen kein Schadensersatzanspruch, weil eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht nicht vorliegt. Es trifft zwar zu, daß die Beklagtenpartei die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Klägers, das in seinem Gewahrsam gelangt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, läßt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte. Der Kläger mußte davon ausgehen, daß sein Fahrzeug nach Beendigung der Arbeiten auf dem Betriebsgelände abgestellt wird. Ihm war bekannt, daß das Gelände auch von Dritten benutzt werden kann, da es nicht eingezäunt ist. Der Kläger hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er mit dieser Vorgehensweise einverstanden ist. Eine besondere Vereinbarung hinsichtlich der Verwahrung wurde nicht getroffen.

Sicherungspflichten in der Art, daß das Gelände überwacht wird, können von der Beklagten nicht gefordert werden. Außerdem würde auch eine solche Überwachung nicht verhindern können, daß das Fahrzeug von einem Dritten beschädigt wird und dieser Unfallflucht begeht. Eine Verhinderung eines solchen Risikos dürfte fast unmöglich sein, zumindest müßte das Gelände von mehreren Personen ununterbrochen beobachtet werden. Eine solche Sicherungspflicht kann jedoch im konkreten Falle nicht gefordert werden. (Problematik s. Urteil des BGH vom 19.11.96 NJW RR 97 Seite 342).

Die Klage war demzufolge abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


 

 

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