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Parkplatzunfall – Haftungsverteilung

Verteilung der Haftung zwischen zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

AG Düsseldorf, Az.: 53 C 332/15, Urteil vom 15.02.2017

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.758,45 EUR (in Worten: eintausendsiebenhundertachtundfünfzig Euro und fünfundvierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der … … i.H.v. 215 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 55 % und der Klägerin zu 45 % auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Parkplatzunfall – Haftungsverteilung
Symbolfoto: stonerlucky / Bigstock

Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Verkehrsunfallereignis vom 09.05.2015 in D. einen materiellen Schadensersatzanspruch i.H.v. 3179,88 € geltend.

Die Klägerin war am 09.05.2015 die Eigentümerin und Halterin des PKW Taxi Mercedes E 220 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Zeuge … war der Fahrer des klägerischen Kraftfahrzeuges. Die Beklagte zu 1.) war die Fahrerin und Halterin, die Beklagte zu 2.) der Haftpflichtversicherer des PKW Mercedes SL K mit dem amtlichen Kennzeichen die ….

Am 09.05.2015 kam es gegen 14:30 Uhr auf dem Parkplatzgelände des Discountmarktes L. zu einem Verkehrsunfall zwischen den Kraftfahrzeugen der Parteien, dessen Hergang zwischen den Parteien streitig ist.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte zu 2.) mit Schreiben vom vom 08.06.2015 unter Fristsetzung zum 18.06.2015 zur Zahlung eines materiellen Gesamtschadens i.H.v. 3.179,88 € auf.

Die Klägerin behauptet der Zeuge Z. habe mit dem klägerischen Kraftfahrzeug senkrecht in einer Parkbucht auf dem Parkplatzgelände des Discountmarktes L. gestanden. Er habe den rückwärtigen Verkehrsraum beobachtet und festgestellt, dass dieser frei war. Er sei dann langsam rückwärts aus der Parklücke unter weiterer Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraumes herausgefahren. Als er bemerkte, dass das Beklagtenfahrzeug damit begann ebenfalls aus der Parktasche rückwärts auszuparken, habe er das klägerische Kraftfahrzeug sofort gestoppt und noch versucht nach vorne wegzufahren. Er habe jedoch eine Kollision nicht mehr vermeiden können.

Der Klägerin ist der Ansicht, dass das Unfallereignis auf das alleinige unfallursächliche Verschulden der Beklagten zu 1.) beim Rückwärtsfahren unter Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO zurückzuführen sei.

Der Kläger behauptet, das zur Instandsetzung der unfallbedingten Schäden am klägerischen Kraftfahrzeug ein Reparaturkostenaufwand i.H.v. 2530,88 € netto erforderlich sei. Es liege kein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Der Klägerin ist die Klägerin ist der Ansicht dass sie gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten i.H.v. 2530,88 €, einen Anspruch auf Erstattung der Schadensgutachterkosten i.H.v. 624 € und einen Anspruch auf Erstattung einer allgemeinen Kostenpauschale i.H.v. 25 € habe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3179,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von Gebührenansprüchen der … … i.H.v. 347,60 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1.) habe senkrecht in einer Parklücke auf einem Parkplatz des Discountmarktes L. geparkt und ebenfalls zunächst den rückwärtigen Verkehrsraum beobachtet und festgestellt, dass dieser frei war und insbesondere auch kein anderes Kraftfahrzeug dorthin einfährt. Die Beklagte zu 1.) habe ihr Fahrzeug schon komplett aus der Parklücke herausgefahren und habe schräg vor der auf der gegenüberliegenden Seite am vom klägerischen Fahrzeug besetzten Parklücke bereits gestanden, als sich das Unfallgeschehen ereignete. Die Beklagte zu 1.) wollte gerade den entsprechen Vorwärtsgang einlegen, um anzufahren, als auf einmal und vollkommen überraschend, der klägerische Fahrzeugführer seinerseits sein Fahrzeug über kurze Distanz zurücksetzte und gegen das schräg hinter seinem Fahrzeug stehende Fahrzeug der Beklagtenseite gestoßen sei. Der Verkehrs Unfall sei auf das alleinige unfallursächliche Verschulden des Fahrers des klägerischen Kraftfahrzeugs zurückzuführen, der das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme verletzt habe.

Die Beklagten behaupten, dass zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden am klägerischen Kraftfahrzeug eine Instandsetzung des hinteren Stoßfängers ohne den Einbau von Neuteilen als Reparatur habe sachgerecht durchgeführt werden können, so dass Reparaturkosten in Höhe von allenfalls 1200 € brutto entstanden wäre. Es liege kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, weil der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Kraftfahrzeuges vor dem Unfallereignis max. 4000 € und nicht 5300 € betragen habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22.06.2016 und vom 27.07.2016 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur S. vom 12.10.2018 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und mitüberreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen materiellen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfallereignis vom 09.05.2015 D. in Höhe von 1758,45 € sowie ein Anspruch auf Freistellung vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 215 €. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Die Beklagte zu 1.) haftet als Halterin nach § 7 Abs. 1 StVG, die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG in Verbindung §§ 1, 3 Nr. 1 und 2 PflVersG für die beim Betrieb des PKW Mercedes SLK mit dem amtlichen Kennzeichen … … entstandenen Schäden der Klägerin.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach §§ 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Verkehrsunfall vom 09.05.2015 nicht auf höherer Gewalt beruht.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, denn der Verkehrsunfall ist nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden, dass weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Einrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Die Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig sind, haben den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG nicht führen können. Der Verkehrsunfall ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf das unfallursächliche Verschulden/Mitverschulden der Beklagten zu 1.) als Fahrzeugführerin zurückzuführen, wie später noch ausgeführt werden wird.

Aber auch die Klägerin haftet als Halterin ihres unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Auch die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den uns Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG nicht führen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das klägerische Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsfahrbewegung befunden hat. Ein besonders vorsichtiger Fahrer an Stelle des Zeugen … hätte in der konkreten Verkehrssituation ein Warnsignal (hupen) abgegeben und wäre vorwärts in die Parklücke zurückgefahren, um eine Kollision mit dem herannahenden klägerischen Beklagtenfahrzeug räumlich zu vermeiden.

Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchen Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt zu einer Schadensverteilung im Verhältnis von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten der Klägerin.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen … und … sowie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur S. in dessen schriftlichen Gutachten fest, dass der Fahrer des klägerischen Kraftfahrzeuges vor der Unfallkollision kein Warnsignal abgegeben hat, das Beklagtenfahrzeug sich in der einer Rückwärtsfahrbewegung befunden hat und für den Fahrer des klägerischen Kraftfahrzeuges ausreichend Zeit und Gelegenheit bestand zur Vermeidung einer Kollision mit dem herannahenden Beklagtenfahrzeug eine Vorwärtsfahrbewegung von ein bis anderthalb Metern vorzunehmen, um in die Parklücke senkrecht wieder zurückzufahren. Die Aussage des Zeugen … er habe ein Warnsignal (Betätigen der Hupe) abgegeben, als er bemerkt habe, dass das Beklagtenfahrzeug rückwärtsausparkend aus einer Parktasche auf sein zum Stehen gebrachtes Kraftfahrzeug zugekommen sei, ist nicht glaubhaft. Die Aussage des Zeugen … stimmt bereits nicht überein mit dem klägerischen Vortrag zum Unfallhergang. Darüber hinaus steht die Aussage in Widerspruch zu den Wahrnehmungen der Zeuginnen … und … . Die Zeuginnen … und … sind ausschließlich durch das Kollisionsgeräusch also durch die Unfallkollision und nicht bereits durch ein vorangegangenes Warnsignal auf den Verkehrsunfall aufmerksam geworden. Die Zeugin … auf ausdrückliche Nachfrage, ob ein Hupgeräusch dem Unfall vorangegangen ist, bekundet, dass sie ein solches nicht gehört habe und normalerweise auf Hubgeräusche reagiere. Die Zeuginnen … und … befanden sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Unfallgeschehen, so dass sie ein Warnsignal, sofern es den abgegeben worden wäre, hätten hören müssen. Auch die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung bestätigt, dass vor der Unfallkollision kein Warnsignal ertönt sei. Die Aussagen der Zeugen … und … zum eigentlichen Unfall geschehen, also zur Frage welches Kraftfahrzeug in bewegt sich in Bewegung befunden bzw. gestanden hat war unergiebig, weil die Zeuginnen erst im Anschluss an das Unfallgeräusch sich zu den unfallbeteiligten Kraftfahrzeugen umgedreht haben und daher keine Beobachtungen in Annäherung an die Unfallstelle gemacht neben.. Die Aussagen des Zeugen … und die informatorische Anhörung der Beklagten zu 1), die beide als Fahrer der jeweils unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge der Parteien ein unmittelbares persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.

Der Sachverständige Diplom-Ingenieur S. hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, dass auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über die wechselseitigen Fahrzeugbeschädigungen feststeht, dass sich das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsbewegung befunden hat. Ansonsten wäre der schräge Verlauf und die horizontale Ausdehnung der Kontaktspuren über 12-15 cm nicht zu erklären. Das Beklagtenfahrzeug hatte bis zum Erreichen der Unfallkollision eine Wegstrecke aus der Parklücke von 7-9 m zurückgelegt und dabei eine Zeitspanne von 6-10 Sekunden benötigt. Der Sachverständige Diplom-Ingenieur S. konnte nicht aufklären, ob das klägerische Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits vollständig gestanden, oder sich noch in einer Bewegung befunden hat. Dem Fahrer des klägerischen Kraftfahrzeuges stand aber zumindest ein Zeitraum von 6 Sekunden zur Verfügung, um dass auf das rückwärtsausparkende Beklagtenfahrzeug durch Abgabe eines Warnsignals und durch eine Fahrbewegung von ein bis anderthalb Meter zurück seine Parklücke zu reagieren und damit den Gefahrenbereich vollständig zu verlassen.

Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auf Parkplätzen grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß §§ 1 Abs. 2 StVO gilt und die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO, also des Ausschlusses der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren mittelbar heranzuziehen sind und mittelbar Anwendung finden. Den rückwärts Fahrenden trifft auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme belastet die Beklagten neben der Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeuges auch das unfallursächliche Verschulden der Beklagten zu 1.) als Fahrzeugführerin, die beim Rückwärtsausparken aus einer Parktasche auf einem Parkplatzgelände den rückwärtigen Verkehrsraum nicht ausreichend beobachtet hat. Das Beklagtenfahrzeug befand sich in einer Fahrbewegung als es zur Kollision mit dem klägerischen Kraftfahrzeug kam. Nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins hätte die Beklagte zu 1.) als Fahrzeugführerin den Verkehrsunfall zeitlich und räumlich vermeiden können, wenn sie den rückwärtigen Verkehrsraum ausreichend beobachtet, das Klägerfahrzeug wahrgenommen und das Beklagtenfahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hätte. Die Beklagte zu 1.) hat damit die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO verletzt und damit den überwiegenden Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls vom 18.05.2015 geleistet.

Die Klägerin belastet demgegenüber neben der Betriebsgefahr auch das unfallursächliche Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Kraftfahrzeuges, der ebenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO und damit gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen hat. Die Beweisaufnahme konnte nicht klären, ob sich das klägerische Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch in einer Fahrbewegung befunden hat bzw. wie lange es gestanden hat. Die Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig sind haben einen Verstoß des Fahrers des klägerischen Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs. 5 StVO damit nicht nachweisen können. Die Beklagten haben, wie bereits oben ausgeführt, den Unabwendbarkeitsnachweis nach §§ 17 Abs. 1 StVG nicht führen können. Der Fahrzeugführer des klägerischen Kraftfahrzeugs hat gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, denn er hätte sich durch sein Fahrverhalten im Straßenverkehr so verhalten müssen dass kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es besteht insoweit für jeden Verkehrsteilnehmer der Vertrauensgrundsatz. Denn ein Gebot, jedes denkbare verkehrswidrige fremde Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer in Rechnung zu stellen, würde den Verkehr lahmlegen. Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass sich der sich selbst verkehrsrichtig verhaltende Verkehrsteilnehmer nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer einzustellen braucht, sondern mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erwarten und sich darauf einstellen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer, die für sie geltenden Vorschriften beachten und in Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährden, (vgl. Jagusch-König 43. Aufl. Straßenverkehrsrecht § 1 StVO Rn. 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. Die Begriffsbestimmung beinhaltet, dass der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, wenn ein verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer bereits erkennbar ist, oder wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten. Das gleiche gilt für Fehler, die in der konkreten Verkehrslage erfahrungsgemäß häufig vorkommen. Für den Fahrer des klägerischen Kraftfahrzeuges war über einen Zeitraum von 6 Sekunden erkennbar, dass das Beklagtenfahrzeug im Rückwärtsfahrvorgang auf ihn zufuhr und nicht abbremste. Es bestand die erkennbare unmittelbare Gefahr eines Verkehrsunfalls. Der Fahrer des klägerischen Kraftfahrzeuges durfte nicht sehenden Auges ohne jede eigene Reaktion einfach zuwarten, sondern er hätte ein Warnsignal abgeben und das von ihm geführte Kraftfahrzeug nach vorne in die Parklücke zurücksetzen können und müssen. Eine defensive Fahrweise verlangt von dem Fahrer des klägerischen Kraftfahrzeuges eine erkennbare Gefahrensituation durch eigenes Verhalten zu entschärfen bzw. einen Unfall zu vermeiden. Der Fahrer des klägerischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich stehengeblieben und hat weder gehupt noch hatte das von ihm geführte Kraftfahrzeug über anderthalb Meter nach vorne aus der Gefahrenzone befördert. Hierzu war ausreichend Zeit und Gelegenheit. Der Verursachungsbeitrag des Fahrers des klägerischen Kraftfahrzeuges ist aber deutlich geringer als der der Beklagten zu 1.). Die Haftungsquote beträgt daher 70 % zu Lasten der Beklagten unter 30 % zu Lasten der Klägerin.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur S. fest, dass zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden am klägerischen Kraftfahrzeug ein Reparaturkostenaufwand i.H.v. 1863,07 € netto notwendig und erforderlich war. Soweit das Schadensgutachten des Sachverständigen C. einen Reparaturkostenaufwand i.H.v. 2530,88 € netto ermittelt, enthielt dieses die Kosten zur Lackierung des Heckstoßfängers, die jedoch nicht zu berücksichtigen waren, da dieser aufgrund eines Vorschadens bereits vollständig lackiert werden musste. Ein Abzug, wie vom Sachverständigen C. vorgegeben, i.H.v. 83,98 € war weder angemessen noch ausreichend. Eine ordnungsgemäße Instandsetzung des hinteren Stoßfängers, der im Oberzug einen massiven Bruch aufgewiesen hat, war aus technischer Sicht nicht mehr möglich, so dass die tatsächlichen Reparaturkosten nicht, wie von den Beklagten behauptet, nur 1200 € brutto betragen hätten. Die tatsächlichen tatsächlich notwendigen Reparaturkosten i.H.v. 1863,07 € netto sind auch erstattungspflichtig, da im Ergebnis kein wirtschaftlicher Totalschaden vorgelegen hat. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Kraftfahrzeuges betrug 5.300 €, so dass die Reparaturkosten deutlich unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lagen.

Der Klägerin sind damit folgende unfallbedingte Schäden entstanden:

Reparaturkosten: 1863,07 € netto

Kosten für das Schadensgutachten Cig: 624 € netto

Allgemeine Kostenpauschale: 25 €

Gesamtbetrag: 2512,07 €

70 % von 2512,07 € = 1758,45 € (Haftungsanteil Beklagten)

Die Zinsentscheidung vergaß §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befinden sich aufgrund des vorgerichtlichen Mahnschreibens vom 08.06.2015 unter Fristsetzung zum 18.06.2015 seit dem 19.06.2015 in Verzug.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 257, 249 BGB einen Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten zur vorgerichtlichen zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis 2000 € unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr, einer Postpauschale i.H.v. 20 € ergeben sich vorgerichtliche erstattungsfähige Anwaltskosten i.H.v. 215 € netto.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 108 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits, waren im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu verteilen. Der Streitwert wird auf 3.179,88 EUR festgesetzt.

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