AG SCHMALLENBERG
Az.: 6 OWi 2/11 [b]
In dem Verfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Schmallenberg:
Der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid vom des Bürgermeisters der Stadt Schmallenberg als örtliche Ordnungsbehörde vom 11.05.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
Gründe:
Die Betroffene ist Halterin eines Pkw Audi mit amtlichen Kennzeichen …. Dieses Fahrzeug parkte am 13.04.2011 um 11:41 Uhr in Schmallenberg in der Poststraße gegenüber dem Parkplatz Ladenzeile unmittelbar vor einem Verkehrszeichen 283 nach § 41 Abs. 1 Anlage 2 StVO, versehen mit zwei Pfeilen und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „auch auf den Seitenstreifen“. Damit wurde zwar nicht das nach StVO amtliche Zusatzschild verwendet, der Verbotszusatz und der Umfang des Verbotes war jedoch durch die Ausformulierung jedem der deutschen Sprache mächtigem verständlich.
Der Betroffenen als Fahrzeughalterin wurde daraufhin von der für den ruhenden Verkehr zuständigen Ordnungsbehörde ein Verwarnungsgeld entsprechend dem Bußgeldkatalog in Höhe von 15,00 Euro angeboten, wobei das Schreiben mit einer Anhörung verbunden war.
Da der Fahrer des Fahrzeuges, der dieses zur Tatzeit abgestellt hatte, nicht zu ermitteln war und von der Beklagten nicht angegeben wurde, erließ die Ordnungsbehörde am 11.05.2011 gem. § 25a StVG ein Kostenbescheid, der der Betroffenen am 12.05.2011 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 – eingegangen bei der Ordnungsbehörde am 23.05.2011 – beantragt die Betroffene gem. § 62 Abs. 1 OWiG die gerichtliche Entscheidung und begehrt die Aufhebung des Kostenbescheids.
Die Betroffene ist der Ansicht, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliege, da das Fahrzeug nicht auf einem städtischen Grundstück, sondern auf einem Privatgrundstück gestanden habe. Ferner habe das Fahrzeug nicht auf dem Seitenstreifen gestanden. Ein Seitenstreifen sei der befestigte oder unbefestigte, unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche (befahrbare) Teil der Straße. Grünflächen neben der Straße, die keine Verkehrsflächen sind, seien keine Seitenstreifen. Seitenstreifen seien vielmehr Bankette, Mehrzweckstreifen und Standspuren.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Gegen den Fahrer des Fahrzeuges der Betroffenen hätte gem. den §§ 24 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1 Anlage 2 – Zeichen 283; 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO ein Bußgeld wegen Parkens im Halteverbot festgesetzt werden können. Weil der Fahrer zur Tatzeit nicht ermittelt werden konnte ist damit auch der Kostenbescheid gegenüber der Betroffenen als Halterin des Fahrzeugs gem. § 25a StVG rechtmäßig.
Zunächst ist anhand der von der Ordnungsbehörde vorgelegten Fotos und Flurkarten eindeutig ersichtlich, dass sich das Fahrzeug der Betroffenen auf dem im Eigentum der Stadt Schmallenberg stehenden und von ihr im wesentlichen als Verkehrfläche genutzten Flurstück 220 zur Tatzeit befand.
Das Fahrzeug war auch entgegen dem durch das Verkehrszeichen ausgesprochenem Verbot auf dem Seitenstreifen abgestellt. Die Einwände der Betroffenen, es habe sich nicht um einen Seitenstreifen gehandelt, gehen fehl.
Bei dem Begriff des „Seitenstreifen“ handelt es sich um ein zusammengesetztes Substantiv bestehend aus den Wortstämmen „Seiten“ und „Streifen“. Der Begriff des Streifens wird im Verkehrsrecht vielfach gebraucht. So gibt es zum Beispiel neben dem Seitenstreifen, Standstreifen (vgl. OLG Braunschweig NJW 1995, 268) Autobahn-Standstreifen (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 422), Mehrzweckstreifen (vgl. OLG Köln NZV 1992, 415), Fahrstreifen (vgl. BayObLG NJW 1986, 2718), Sperrstreifen (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 16.07.1999 – 2 U 196/98), Parkstreifen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18.03.2004) und die berühmten Zebrastreifen, bei welchen es sich allerdings um ein Vorschriftzeichen nach § 41 Abs. 1 Anlage 2 Nr. 293 handelt. Gerade letzterer Begriff zeigt, dass bei der erforderlichen Subsumtion nicht allein der strenge Wortlaut, sondern der allgemeine Sprachgebrauch eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zugrunde zu legen ist. Denn nach dem Wortlaut könnte man ansonsten davon ausgehen es handele sich um einen Reitstreifen für Säugetiere der Gattung Equus und der Arten Equus grevyi, Equus zebra oder Equus quagga, während der Zebrastreifen jedoch tatsächlich Fußgängern Vorrang gewährt.
Bei einem Seitenstreifen handelt es sich somit um eine Fläche, die über einen längeren Abschnitt an der Seite einer Fahrbahn oder besser eines Fahrstreifens liegt. Sie gehören mithin nicht zur Fahrbahn. Grünflächen sind keine Streifen also auch keine Seitenstreifen. Grünstreifen hingegen können durchaus auch gleichzeitig Seitenstreifen oder besser grüne Seiten streifen sein, wenn sie befahrbar sind. Ausweislich des von der Ordnungsbehörde von dem geparkten Fahrzeug der Betroffenen gefertigten Lichtbildes klar erkennbar, dass das Fahrzeug nicht auf einer Grünfläche, sondern auf einem von der Fahrbahn abgegrenzten geschotterten (und nicht grünem) und mithin mit Fahrzeugen befahrbaren Seitenstreifen steht. Damit ist das Verkehrszeichen, mit dem hier das Parken untersagt eindeutig und die Ordnungswidrigkeit nachgewiesen.
Daher war der Antrag der Betroffenen abzuweisen und der Kostenbescheid aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 unanfechtbar.