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Parteianhörung auch ohne Beweisnot zulässig?

Mieterin muss Wohnung räumen! Das Landgericht Berlin gab einer Vermieterin Recht, die Eigenbedarf angemeldet hatte. Ausschlaggebend war der nachgewiesene, zeitnahe Nutzungswunsch der Vermieterin, der vor Gericht überzeugend dargelegt werden konnte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Berlin II
  • Datum: 25.06.2024
  • Aktenzeichen: 67 S 103/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Mietrecht
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnraumrecht

Beteiligte Parteien:

  1. Klägerin: Der Vermieter, der die Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat und die Räumung der Wohnung fordert.
  2. Beklagte: Der Mieter, der gegen die Kündigung der Klägerin Berufung eingelegt hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit Eigenbedarf, da sie die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen benötigt. Der Mieter legte gegen die Kündigung Berufung ein, da er die Rechtsmäßigkeit der Kündigung anzweifelte.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf rechtmäßig war und ob der Nutzungswunsch der Klägerin ernsthaft und nachvollziehbar war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
  • Begründung: Das Amtsgericht stellte fest, dass der Eigenbedarf tatsächlich bestand und anhand der vorgebrachten Argumente der Klägerin ein konkretes Interesse an der Nutzung der Wohnung nachgewiesen wurde. Der Nutzungswunsch war ernsthaft und zeitlich mit der Kündigung verknüpft.
  • Folgen: Der Mieter muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung, dass der Nachweis eines ernsthaften Nutzungsinteresses vorausgesetzt wird, um einer Eigenbedarfskündigung zuzustimmen. Die Beklagte hat zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme, auch hinsichtlich einer möglichen Rücknahme der Berufung.

Parteianhörung im Verwaltungsrecht: Fragen zur Beweisnot und Verfahrenseffektivität

Im deutschen Verfahrensrecht spielt die Parteianhörung eine entscheidende Rolle, um den Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Sie ermöglicht den Parteien, ihre Argumente vorzubringen und schutzwürdige Interessen darzulegen. Insbesondere im Kontext der Anhörung im Verwaltungsrecht sowie der gerichtlichen Anhörung ist der Anhörungsanspruch ein zentrales Element, das die Beweisführung und die Beteiligung der Parteien in Verfahren regelt.

Das Thema der Beweisnot wirft dabei Fragen auf: Ist eine Parteianhörung auch dann zulässig, wenn keine akuten Beweise benötigt werden? Diese Fragestellung führt zu relevanten Zuständigkeitsfragen und der Effektivität des Verfahrens, die in einem aktuellen Urteil behandelt werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, der diese Aspekte beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Eigenbedarfskündigung wegen Nutzungswunsch rechtmäßig

Eigenbedarfskündigung und Parteianhörung
Die Parteianhörung im deutschen Verfahrensrecht ist entscheidend für den effektiven Rechtsschutz, auch ohne akute Beweisnot, wie ein aktuelles Urteil zur Eigenbedarfskündigung zeigt.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Berlin bestätigte die Räumungsklage einer Vermieterin gegen ihre Mieterin. Die Eigenbedarfskündigung der Vermieterin wurde als rechtlich wirksam eingestuft, da sie nachweislich ein konkretes Interesse an der zeitnahen Nutzung der Wohnung hatte.

Rechtliche Grundlagen der Eigenbedarfskündigung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn er die Räume für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Für eine wirksame Eigenbedarfskündigung muss der Eigennutzungswunsch tatsächlich bestehen und auf vernünftigen, der Rechtsordnung nicht widersprechenden Erwägungen beruhen.

Konkrete Nutzungsabsicht als entscheidendes Kriterium

Das „Benötigen“ der Wohnung setzt nach Auffassung des Gerichts ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Nutzung voraus. Eine vage oder erst für einen späteren Zeitpunkt geplante Nutzungsabsicht reicht nicht aus. Vielmehr muss der Nutzungswunsch in einem zeitlichen Zusammenhang zur Kündigung stehen und sich zu einem konkreten Interesse an einer alsbaldigen Nutzung verdichtet haben. Sogenannte Vorratskündigungen sind unzulässig.

Beweisführung durch Parteianhörung

Die Überzeugung des Gerichts stützte sich maßgeblich auf die Parteianhörung der Vermieterin. Obwohl diese nach § 141 ZPO kein Strengbeweismittel darstellt, kann der Richter gemäß § 286 ZPO allein aufgrund des Parteivortrags feststellen, was als wahr zu erachten ist. Diese richterliche Befugnis ist nicht auf Fälle der Beweisnot beschränkt. Das Landgericht sah die erstinstanzlichen Feststellungen als bindend an und teilte die Beweiswürdigung des Amtsgerichts uneingeschränkt. Eine erneute Anhörung der Vermieterin im Berufungsverfahren wurde als nicht erforderlich erachtet.

Berufung ohne Erfolgsaussichten

Das Landgericht beabsichtigt, die Berufung der Mieterin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der Vermieterin steht nach §§ 546 Abs. 1, 985 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung zu. Der Mieterin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Kostenreduzierung bei Rücknahme der Berufung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Für eine rechtmäßige Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter einen konkreten und zeitnahen Nutzungswunsch nachweisen. Das Gericht kann die Glaubwürdigkeit des Eigenbedarfs allein anhand der mündlichen Aussagen des Vermieters bewerten, ohne dass weitere Beweise nötig sind. Eine Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil hat kaum Aussicht auf Erfolg, wenn der Vermieter bereits in erster Instanz seine Nutzungsabsicht überzeugend dargelegt hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten, sollten Sie von Anfang an genau prüfen, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich zeitnah selbst nutzen will. Dabei müssen Sie wissen, dass es dem Vermieter reicht, seine Nutzungsabsicht vor Gericht mündlich glaubhaft zu machen – schriftliche Beweise sind dafür nicht erforderlich. Warten Sie daher nicht zu lange mit der rechtlichen Prüfung der Kündigung, sondern suchen Sie sich frühzeitig Unterstützung, da eine spätere Berufung gegen ein Räumungsurteil meist wenig erfolgversprechend ist.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei Eigenbedarfskündigungen entscheiden oft die ersten Wochen über den Ausgang des Verfahrens. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige rechtliche Einordnung der Situation Ihre Position wesentlich stärken kann. Lassen Sie uns gemeinsam die Erfolgsaussichten Ihres Falls analysieren und die bestmögliche Strategie für Ihre individuellen Umstände entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!



Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt


    Wichtige Rechtsgrundlagen


    • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Norm regelt die Rückweisung der Berufung, wenn diese offensichtlich unbegründet ist. Es können auch andere Voraussetzungen zur Rückweisung vorliegen, die der Richter prüfen kann. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte, was zur Zurückweisung führte, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO in diesem Fall erfüllt waren.
    • § 546 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph beschreibt das Recht des Vermieters, die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzufordern. Er begründet den Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. In dem analysierten Urteil wurde festgestellt, dass das Mietverhältnis durch die Eigenbedarfskündigung der Klägerin beendet wurde, was den Anspruch auf Räumung und Besitzanspruch rechtfertigte.
    • § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB: Diese Vorschrift regelt das Kündigungsrecht des Vermieters aus Eigenbedarf. Der Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Wohnung für sich oder Angehörige benötigt. Im Fall wurde festgestellt, dass die Klägerin tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Wohnung hatte, welches die Kündigung rechtfertigte.
    • § 141 ZPO: Dieser Paragraph betrifft die Parteianhörung, die dem Gericht ermöglicht, den Sachverhalt auf Grundlage der Aussagen der Parteien zu beurteilen. Während die Anhörung kein strenges Beweismittel ist, darf das Gericht seine Überzeugungsbildung auf den Vortrag der Parteien stützen. Hier wurde betont, dass das Gericht sich auf die Aussagen der Klägerin stützen konnte, um den Kündigungsgrund zu bestätigen.
    • § 286 ZPO: Dieser Paragraph behandelt die Beweiswürdigung im Zivilprozess und gibt dem Gericht die Freiheit, festzustellen, was es für wahr und nicht wahr erachtet, basierend auf den vorhandenen Informationen. Die Kammer berief sich auf § 286 ZPO, um zu erklären, dass sie die Überzeugung des Amtsgerichts teilt, dass die Klägerin über ein ernsthaftes Nutzungsinteresse verfügte, was für die Begründung der Eigenbedarfskündigung von Bedeutung war.

    Das vorliegende Urteil

    LG Berlin II – Az.: 67 S 103/24 – Beschluss vom 25.06.2024


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