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Parteianhörung und Erbringung des Vollbeweises in einem Verkehrsunfallprozess

AG Bremen, Az.: 9 C 104/17, Urteil vom 23.11.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 634,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2017 auf diesen Betrag zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin fordert weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 21.12.2016 verunfallte in der …-Straße, Kreuzung O…straße, die vom Zeugen D… geführte Sattelzugmaschine der Klägerin, amtliches Kennzeichen: HB-…, mit dem vom Beklagten zu 1. gesteuerten Audi NSU A8, amtliches Kennzeichen: VEC…, welcher seinerzeit bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war.

Unmittelbar vor dem Unfall näherte sich von hinten und unter Einsatz von Sonderrechten ein Feuerwehrfahrzeug. Die bei Rotlicht an der Kreuzung stehenden Fahrzeuge leiteten sodann die Bildung einer Rettungsgasse ein. Ursprünglich standen der LKW (links neben der Rechtsabbiegerspur) auf der rechten Geradeausspur und der Audi auf der linken Geradeausspur.

Am LKW entstand infolge des Unfalls vorne links ein Schaden in Höhe von 2.502,71 € (netto). Hierauf zahlten die Beklagten vorgerichtlich 1.261,35 € zuzüglich 201,71 € auf die Anwaltsgebühren.

Parteianhörung und Erbringung des Vollbeweises in einem Verkehrsunfallprozess
Symbolfoto: PiedmontPhoto / Bigstock

Die Klägerin trägt vor, dass der Audi und die Sattelzugmaschine jeweils als 2. Fahrzeug an der Ampel gestanden hätten. Die an erster Position stehenden Fahrzeuge seien bei Annäherung des Feuerwehrfahrzeugs in den Kreuzungsbereich hineingefahren. Das linke Fahrzeug habe sich hierbei nach links, das rechte Fahrzeug nach rechts orientiert; denn das Feuerwehrfahrzeug habe sich zwischen den beiden Geradeausspuren genähert. Als der Zeuge D… bereits angefahren war, um gleichfalls nach rechts auszuweichen, sei es zur Kollision gekommen, weil der Audi nach rechts gefahren sei und mit seinem Fahrzeug die Spur des LKW geschnitten habe. Nach Ansicht der Klägerin bestünde insofern eine Haftung von 75 zu 25 % zu Lasten der Beklagten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 635,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2017 auf diesen Betrag, sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 13,29 € netto zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass der LKW nach links in den an erster Position befindlichen Audi gezogen sei; das Feuerwehrfahrzeug habe sich zwischen Rechtsabbiegerspur und rechter Geradeausspur genähert. Wegen der widersprüchlichen Unfallschilderung sei die bereits regulierte Quote von 50 % angezeigt; der Aussage des Beklagten zu 1. komme zumindest derselbe Beweiswert wie der Aussage des Zeugen D… zu.

Die Klage ist am 13.06.2017 zugestellt worden. Das Gericht hat nach informatorischer Anhörung des Beklagten zu 1. Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D…; auf den Inhalt des Terminprotokolls vom 26.10.2017 (Bl. 40 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Es besteht in titulierter Höhe ein (weiterer) Schadenersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass das Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor der Kollision nach rechts in die Spur der Zugmaschine gefahren war (§ 286 ZPO).

Der Zeuge D…, welcher die Zugmaschine seinerzeit führte, sagte aus, dass der Audi in zweiter Position links neben dem Zeugen gestanden habe. Vor dem Audi habe es in erster Position ein weiteres Fahrzeug gegeben, welches sich zur Bildung einer Fahrgasse nach links in den Kreuzungsraum bewegt habe. Der Vordermann des Zeugen habe sich nach Lichthupensignal des Zeugen nach rechts in den Kreuzungsraum bewegt. Als das Einsatzfahrzeug näher gekommen sei, habe der Zeuge „nach rechts rüber“ losfahren wollen und zu spät bemerkt, dass sich der Audi bereits vor die Zugmaschine gesetzt hatte, aber da sei alles schon zu spät gewesen.

Das Gericht erachtet die Aussage des Zeugen D… für glaubhaft. Der Zeuge vermochte sich an den Unfall relativ präzise zu erinnern und zeigte im Rahmen seiner Vernehmung keinerlei Anzeichen von Nervosität. Auch Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. So räumte der Zeuge ein, sich an die genaue Position des sich nähernden Feuerwehrfahrzeugs nicht erinnern zu können. Zwar ist der Zeuge Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer der Klägerin; gleichwohl steht er, anders als ein Familienangehöriger, nicht direkt in deren Lager und profitiert selbst nicht vom Ausgang des Verfahrens. Es erscheint zudem plausibel, dass sich der PS-starke und schnelle Audi A8 bereits vor dem schwerfälligen Laster in Bewegung setzte. Für den Zeugen gab es keinen Anlass, sein Fahrzeug nach links zu steuern, weil er dem herannahenden Feuerwehrfahrzeug mit seiner großen Zugmaschine dann gegebenenfalls den Weg versperrt hätte. Dass der Zeuge den Audi aufgrund des toten Winkels bzw. seines erhöhten Sitzplatzes im letzten Moment übersah, erscheint dagegen nachvollziehbar.

Hinreichende Zweifel an dem vom Zeugen geschilderten Unfallhergang bestehen auch nach Anhörung des Beklagten zu 1. nicht; eine förmliche Parteivernehmung war nicht geboten:

Die Rechtsprechung zur (tendenziellen) Gleichwertigkeit der Parteianhörung (§ 141 ZPO), Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) und der Zeugenvernehmung (§§ 373 ff. ZPO) basiert auf der besonderen Problematik des Vier-Augen-Gespräch unter dem Aspekt der prozessualen Waffengleichheit bzw. des fairen Verfahrens (vgl. Thomas/Putzo, 37. A., § 448, Rn. 4 m.w.N., BverfG NJW 2001, 2531, EGMR NJW 1995, 1413). Soweit ersichtlich, wird nur vom OLG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 2004 – 12 U 1412/02 -, juris, ausdrücklich vertreten, dass diese Rechtsprechung auch auf Verkehrsunfallstreitigkeiten uneingeschränkt zu erstrecken sei; im Einzelfall könne bei entsprechender Inhaltsanalyse und weiteren Glaubwürdigkeitskriterien der Parteianhörung Vorzug vor der Zeugenaussage gegeben werden (vorsichtiger wohl OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 789: Glaubwürdigkeit eines im Lager der Parteien stehenden Unfallzeugen kann durch Anhörung der Gegenpartei erschüttert werden).

Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung nicht. Es gelten im Zivilprozess vielmehr die Beweismittel der ZPO (ebenso: Ahrens, MDR 2015, 185 f.). Dabei ist festzuhalten, dass die informatorische Befragung kein Beweismittel ist; § 141 ZPO betrifft vielmehr die „Aufklärung des Sachverhalts“. Eine förmliche Parteivernehmung nach § 448 ZPO (Titel 10: „Beweis durch Parteivernehmung“) soll dagegen erst bei hinlänglicher Anfangswahrscheinlichkeit zulässig sein (Thomas/Putzo, 37. A., § 448, Rn. 2 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Anhörung im Verkehrsunfallprozess zwar geboten ist (vgl. OLG München, NJW 2011, 3729), dieser aber ein eigenständiger Beweiswert erst zukommt, wenn das Gericht nachfolgend und auf Antrag der Partei wegen hinreichenden Anfangsbeweises die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO anordnet, wobei auch eine Beeidigung nach § 452 ZPO in Betracht zu ziehen ist (Greger, MDR 2014, 312, 315 f.). Würde bereits der formlosen Parteianhörung ein der Zeugenvernehmung (nebst Belehrung, Befragung zur Person, etwaige Belehrung über Zeugnisverweigerungsrechte, Vereidigungsmöglichkeit, etc.) vergleichbarer Beweiswert zugesprochen, würden diese Vorschriften schlicht umgangen. Gerade das Prozessrecht ist einer Rechtsfortbildung unter Wertungsgesichtspunkten aber nicht zugänglich. Sofern das Prozessrecht in Einzelfällen gegen Art 20 III GG bzw. Art. 6 I EMRK verstoßen sollte, wäre vielmehr der Gesetzgeber gefordert, eine Norm zur Waffengleichheit zu gestalten.

Eine Beweisnotlage, die im Einzelfall eine Umgehung der gesetzlichen Beweisregeln aufgrund höherrangigen Rechts rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Denn die strukturelle Unterlegenheit einer Partei liegt bei einem im öffentlichen Raum erfolgenden Verkehrsunfall nicht vor. Anders als bei den Vier-Augen-Gesprächen erfolgt das Ereignis nicht in der Sphäre einer der Parteien, die im Gegensatz zur anderen Partei, dann auch noch typischerweise Zeugen aufbieten kann (z.B. den angestellten Bankmitarbeiter beim persönlichen Beratungsgespräch mit dem Anleger in den Räumlichkeiten der Bank). Vielmehr entscheidet bei einem Unfall regelmäßig der Zufall über das Vorhandensein von neutralen Zeugen, bzw. die Existenz von Zeugen mit Parteinähe (z.B. Ehegatte als Beifahrer).

Außerdem hätte der Beklagte vorliegend Sachverständigenbeweis zum Unfallhergang beantragen können, was er bewusst unterließ. Der Beklagte schöpfte also die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht aus, obgleich dem Unfallrekonstruktionsgutachten im Verkehrsunfallprozess regelmäßig eine zentrale Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall findet mangels Beweisnot die Vier-Augen-Rechtsprechung keine Anwendung, die Parteianhörung bleibt freigestellt (OLG München, Urteil vom 09. Februar 2011 – 15 U 1759/10 -, juris, Ziff. 60; BGH NJW 2003, 3636).

Durchschlagend ist auch nicht das Argument, dass der Klägerin mit ihren Berufskraftfahrern stets (geneigte) Zeugen zur Verfügung stünden. Denn mit einer Widerklage oder der Drittwiderklage hätte der Zeuge D… wegen seiner Haftung nach § 18 StVG unschwer zur Partei gemacht werden können; eine Zeugenvernehmung wäre dann unzulässig gewesen. Dem Beklagten stand also eine weitere prozessuale Waffe zur Verfügung, die gleichwohl ungenutzt blieb.

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Im Übrigen hat jeder Zeuge wahrheitsgemäß auszusagen. Somit hätten auch die Beklagten den Zeugen D… zum Beweis der Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags benennen und ggf. eine Beeidigung anregen können. Sofern man einen Beweisnotstand schon dann bejahen wollte, wenn nur eine Partei Zeugen aus ihrer Sphäre benennt, würde vorab unterstellt, dass die Zeugen sowieso zugunsten „ihrer“ Partei aussagen und eine Straftat nach §§ 153, 154 StGB begehen werden. Dies kann verallgemeinernd aber nicht unterstellt werden.

Sofern das Gericht eine Zeugenaussage – nach der Parteianhörung – für nicht glaubhaft erachtet, kann das Gegenteil der Zeugenaussage daher nicht durch Parteianhörung bewiesen werden. Geboten ist vielmehr eine Beweislastentscheidung.

Im Übrigen erscheint die Einlassung des Beklagten zu 1. – auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OLG Koblenz – nicht glaubhaft: Der Beklagte sagte nämlich aus, dass er auf der linken Geradeausspur an erster Position gestanden habe. Auf der rechten Geradeausspur habe ein anderes Fahrzeug gestanden, das dann über rot losgefahren sei. Dahinter müsse der LKW gestanden haben. Der Zeuge habe die Sirene gehört, das Lenkrad links eingeschlagen, sei aber noch nicht losgefahren. Dann habe es gekracht und der Audi sei vorne rechts ab der Tür beschädigt worden.

Warum der Beklagte trotz Wahrnehmung des Signalhorns und bei freier Position an erster Stelle sein Fahrzeug nicht bewegte, sondern nur das Lenkrad – bei stehendem Fahrzeug (!) – einschlug, erscheint fragwürdig; der rechts befindliche PKW soll schließlich genügend Zeit zur Einfahrt in den Kreuzungsbereich gehabt haben. Wenn der LKW rechtsseitig erst an zweiter Stelle gestanden haben soll, wäre bei unveränderter Positionierung des Beklagtenfahrzeugs und Rechtsfahrt des LKW die Anstoßstelle am Audi zudem eher hinten rechts – und nicht vorne rechts – zu erwarten gewesen.

Unter Zugrundelegung der Richtigkeit des Klägervortrags ist eine Haftungsverteilung von 75 zu 25 % zu Lasten der Beklagten angemessen (§ 17 StVG). Denn die geringfügig gesteigerte Betriebsgefahr der Zugmaschine hat sich vorliegend verwirklicht. Der gedachte Idealfahrer hätte damit gerechnet, dass sich das Beklagtenfahrzeug bei Bildung der Rettungsgasse wegen der besonderen Stresssituation auch nach rechts orientieren könnte. Aus der Wertung der §§ 11 II, 35 StVO folgt aber, dass sich das Beklagtenfahrzeug zur Bildung der Rettungsgasse nach links hätte bewegen müssen, um dem herannahenden Feuerwehreinsatzwagen das mittige Passieren gefahrlos zu ermöglichen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das Beklagtenfahrzeug die gedachte Spur des Feuerwehrfahrzeugs schnitt und sich vor die dann anfahrende Zugmaschine in deren Spur bewegte. Somit hat das Beklagtenfahrzeug den überwiegenden Verursachungsbeitrag gesetzt.

Zwar ist der Vortrag zur Höhe des unfallbedingten Reparaturschadens unstreitig. Die Klägerin hat hinsichtlich der Gesamtschadenshöhe jedoch insofern unschlüssig vorgetragen, als dass die Unfallpauschale zu 100 % – und nicht mit 75 % – herangezogen wurde. Allerdings bewertet das Gericht die Unfallpauschale nicht mit (75 % von) 20,00 €, sondern mit (75 % von) 25,00 € (vgl. Palandt, 75. A., § 249, Rn. 79).

Dass auf vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten 201,71 € bezahlt wurden, ist unstreitig. Da die Klägerin zur vorgerichtlichen Tätigkeit bzw. zur Fälligstellung der Gebührenforderung (§ 10 RVG) jedoch nichts vortrug, war eine weitere Kostenerstattung von 13,29 € nicht auszuurteilen.

Mangels klägerischen Vortrags zur Inverzugsetzung sind lediglich Prozesszinsen nach §§ 291, 288 I BGB geschuldet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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