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Parteivernehmung – Vernehmung der beweisbelasteten Partei bei Beweisnot beider Prozessparteien

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 23/13 – Urteil vom 03.04.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.1.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 124/11) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.1.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 124/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 22.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der als Zeitungsausträger tätig ist, macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen (Bl. 2/3 I):

… Am 10.2.2010 verteilte der Kläger auch Zeitungen und Werbezettel in den Straßen „N.“ und „R.“ in B., und zwar nachmittags. In der Nacht hatte es zuvor geschneit. Bei beiden Straßen handelt es sich um solche, die über keinen mit einem Bordstein abgesetzten Fußweg verfügen, sondern nur um eine einheitliche Verkehrsfläche für Fahrzeuge und Fußgänger. Beide Straßen waren an dem Tage selbst nachmittags nicht vom Schnee beräumt gewesen. Als der Kläger die Zeitungen und Prospekte zunächst in der Straße „N.“ an dem Tag verteilt hatte, wollte er die Straße überqueren, um zum weiteren Austragen in die Straße „R.“ zu gelangen. Etwa 1,40 m bis 1,60 m von dem dort angrenzenden Grundstück entfernt rutschte der Kläger auf dieser öffentlichen Straßenfläche auf einmal auf einer äußerst schrägen, sich unter Neuschnee befindlichen Glatteisfläche aus. …

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung (Bl. 57 I) den Unfallhergang und die Unfallörtlichkeit mit Nichtwissen bestritten. Dazu hat sie ausgeführt, dass es sich bei der Straße „N.“ um einen Privatweg handele, für den für die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht bestehe. Für die Straße „R.“ habe sie die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege per Satzung auf die Anwohner übertragen (Bl. 60ff. I). In § 3 Abs. 3 S. 2 der Satzung heißt es:

Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (…) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

In der Replik hat der Kläger dann vorgetragen, dass sich der Unfall nicht in der Straße „N.“, sondern in der Straße „R.“ ereignet habe (Bl. 66 I). Weiter hat er unstreitig gestellt, dass es sich bei der Straße „N.“ um einen Privatweg handelt. Im weiteren Vortrag hat sich der Kläger zum Unfallhergang und zur Unfallörtlichkeit auf das Zeugnis der Zeugen

– C. T.

– U. P.

– G. P.

berufen. Im Schriftsatz vom 12.10.2010 hat der Kläger zur Unfallörtlichkeit vorgetragen (Bl. 103 I):

… Der Kläger kam von der „W. Straße“ und der Einmündung der „N.“ aus kommend in die Straße „R.“ und überquerte diese in der dortigen Kurve. …

Dazu hat der Kläger einen Kartenausschnitt vorgelegt (Bl. 104 I). Im Termin vom 4.11.2011 hat das Landgericht den Kläger angehört und die vorgenannten Zeugen vernommen (Bl. 123ff. I). Das Landgericht hat sodann weiter Beweis erhoben über die Verletzungen des Klägers durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten (Bl. 2ff. II), das der Sachverständige im Termin vom 14.12.2012 mündlich erläutert hat (Bl. 43f. II). Der Kläger hat bei dem Sturz folgende Verletzungen erlitten:

– Prellungen des Beckens und der Extremitäten

– Abriss des Prozessus Coroniodeus (= Kronenfortsatz der Elle)

– Fraktur des rechten Ellenbogens

Der Kläger verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,– Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 100,– Euro, Verdienstausfall in Höhe 1.114,86 Euro, sowie Ersatz der Kosten für ein ärztliches Attest (44,60 Euro). Weiter stellt er einen Feststellungsantrag wegen künftiger materieller und immaterieller Schäden und verlangt weiter den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.561,28 Euro.

Neben der Unfallörtlichkeit „R.“ bestreitet die Beklagte, dass dort überhaupt eine Räumpflicht bestanden habe. Bei dieser Straße handele es sich ausschließlich um einen Zugang für die dahinter liegenden Gartengrundstücke, sodass der Verkehr zu diesen Grundstücken – gerade im Winter – gegen Null tendiere. An der Straße befänden sich keine Wohngrundstücke, es seien keine Anlieger gemeldet, sodass dort auch keine Post auszutragen sei. Sie habe zudem die Räumpflicht wirksam auf die Eigentümer der Grundstücke übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgeben, die Beklagte zur Zahlung von 10.000,– Euro und zur Zahlung materiellen Schadensersatz in Höhe von 603,79 Euro verurteilt, sowie festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auch alle zukünftigen Schäden zu ersetzen habe. Hinsichtlich des Antrages des Klägers auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie weiteren materiellen Schadensersatzes hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass sich der Unfall in der Straße „R.“ abgespielt habe. Die Räumpflicht der Beklagten erstrecke sich auch auf die Straße „R.“, weil diese jedenfalls insoweit genutzt werden müsse, um den Briefkasten der Zeugen P. zu erreichen, sodass ihr die notwendige Erschließungsfunktion nicht abgesprochen werden könne. Soweit die Räumpflicht von der Beklagten grundsätzlich wirksam auf die Anwohner übertragen worden sei, habe die Beklagte indes ihrer sekundären Behauptungslast nicht genügt, dass sie ihrer Kontrollpflicht ausreichend nachgekommen sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge (soweit abgewiesen) in vollem Umfang weiter. Die Beklagte will vollständige Klageabweisung erreichen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründungen vom 25.3.2013 (Bl. 105ff. II – Kläger -) und 22.4.2013 (Bl. 125ff. II – Beklagte -).

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und die Zeugen C. T., U. P. und G. P. erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.3.2014 (Bl. 218ff. II).

II.

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Klage ist im Ergebnis insgesamt abzuweisen, weil der Kläger bereits nicht beweisen kann, dass der streitgegenständliche Unfall sich in der Straße „R.“ ereignet hat, für den die Beklagte im Rahmen ihrer Straßenreinigungssatzung verkehrssicherungspflichtig ist.

Die Ausgangslage ist so, dass es für das eigentliche Kerngeschehen, also den Sturz selber und den Unfallort, keine Zeugen gibt. Keiner der 3 gehörten Zeugen hat aus eigner Kenntnis Aussagen über den Unfallhergang machen können. Das Ehepaar P. war am Unfalltag im Urlaub, also nicht einmal vor Ort. Erst längere Zeit später haben sie vom Kläger selbst und/ oder von Dritten vom Vorgang gehört. Dabei können diese Dritten entweder auch nur vom Kläger selbst oder wiederum von anderen Dritten von der Sache erfahren haben. Urheber der Unterrichtung muss aber zwingend der Kläger selbst gewesen sein, weil es – um zum Ausgangspunkt zurückzukehren – für das Unfallgeschehen unstreitig keine Zeugen gibt. D.h.: Der Kläger selbst hat seinen jetzt im Prozess gehaltenen Vortrag „vor Ort“ verbreitet. Dass also möglicherweise auf diesem Weg eine Vielzahl von Personen von der Sache erfahren hat, hat für sich genommen keinerlei Beweiswert, da alle Personen ausschließlich die Version des Klägers kennen. Der Zeuge T. ist zwar zeitlich näher dran am Geschehen (ohne den Widerspruch aufklären zu müssen, wo denn das Gespräch stattgefunden hat: Vor dem Haus des Zeugen oder an der Kasse des … -Marktes) als die Zeugen P., aber auch für ihn gilt, dass er aus eigener Kenntnis keine Angaben zum Unfallgeschehen machen konnte. Die Zeugen werden auch nicht etwa zu „Zeugen vom Hörensagen“, weil bei diesem mittelbaren Beweis die Angabe eines Dritten wiedergegeben wird und nicht die der Partei selber. In diesem Zusammenhang ist allenfalls zu würdigen, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen T. in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall die Straße „R.“ als Unfallort genannt hat. Objektivierbare Anhaltspunkte gibt es nicht. Zwar hat der Zeuge P. die Örtlichkeit „R.“, die Lage seines Hauses und seines Briefkastens genau beschrieben und dadurch auch belegt ist, dass ein Postzusteller die Straße „R.“ nutzen muss, um Lieferungen zu den Eheleuten P. zu bringen, nur lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf das konkrete Unfallgeschehen ziehen, zumal der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen am Unfalltag Zustellungen auch in der Straße „N.“ durchgeführt hat, für die die Beklagte unstreitig nicht verkehrsicherungspflichtig ist, sodass eine genauso denkbare Alternative zu einem Unfallort in der Straße „R.“ zur Verfügung steht.

Befindet sich ein Kläger in Beweisnot, weil ihm keine Beweismittel zur Verfügung stehen, hat das Gericht zu erwägen, zur Aufklärung des Sachverhalts die Partei gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören. Dies ist vorliegend erfolgt. Nur ist es grundsätzlich nicht möglich, einen Beweis trotz Bestreitens durch den Prozessgegner allein aufgrund der Angaben einer Partei als geführt anzusehen, weil die Parteianhörung, anders als die Parteivernehmung, kein von der ZPO vorgesehenes Beweismittel darstellt (dazu: BGH Urteil vom 16.10.1987 – V ZR 170/86 – [NJW-RR 1988, 394]; hier: zitiert nach juris; Eschelbach/Geipel, Parteianhörung – Die Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung; § 141 vs. § 286 ZPO; MDR 2012, 198, 199).

Allein zu erwägen war daher, ob eine förmliche Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO in Betracht kam. Eine förmliche Parteivernehmung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens der Partei spricht (BGH Urteil vom 26.6.2008 – IX ZR 145/05 – [z.B. VerR 2008, 1394]; hier: zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Parteianhörung und Parteivernehmung letztlich Hilfsmittel zugunsten der beweisbelasteten Partei in Beweisnot darstellen. Sie sollen im Zweifelsfall für eine „Waffengleichheit“ zwischen den Parteien sorgen, insbesondere dann, wenn der Prozessgegner Beweismittel benennen kann. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat – ohne dass ihr dies zuzurechnen wäre – aus eigener Erkenntnis oder durch Dritte keine Kenntnis über das Unfallgeschehen. Sie befände sich also in der gleichen Situation der Beweisnot. Vor diesem Hintergrund würde es bei Anordnung der förmlichen Parteivernehmung nicht um die Herstellung von „Waffengleichheit“ gehen, sondern sie würde zu einem Vorteil für den Kläger werden. An die Frage einer Anfangswahrscheinlichkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Man müsste erwarten, dass sich irgendein objektivierbarer Anhaltspunkt finden ließe, der für den Vortrag des Klägers sprechen würde. Im vorliegenden Fall gibt es aber – wie ausgeführt – ausschließlich die Bekundungen des Klägers selbst. Kann sich der Prozessgegner mangels Kenntnis nicht einmal selbst als Partei äußern, wird man Feststellungen zur Anfangswahrscheinlichkeit ebenfalls allein nicht auf die Bekundungen der Partei selbst stützen können. Selbst wenn sie im Verfahren konstante Angaben zur Sache macht, lässt sich ein Aussagemotiv für Falschangaben zur Selbstbegünstigung nie ausschließen. Die Plausibilitätskontrolle ergibt allenfalls die Schlüssigkeit des Vortrages (dazu: Eschelbach/Geipel a.a.O., S. 200). Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall die Anordnung einer förmlichen Parteivernehmung nicht in Betracht. Es rundet das Bild daher nur noch ab, wenn man noch heranzieht, dass der Kläger durchaus unterschiedliche Angaben zum Unfallort gemacht hat, etwa beim Vergleich des unter I. zitierten schriftsätzlichen Vortrages mit seiner Angabe im Rahmen seiner Anhörung, dass sich der Unfall in der in der Karte Bl. 106 I mit einem Pfeil gekennzeichneten Kurve zugetragen haben soll.

Da der Kläger gemessen am Beweismaß des § 286 ZPO nicht den Beweis führen kann, dass sich der Unfall in der Straße „R.“ ereignet hat, hat er zugleich nicht bewiesen, dass die Beklagte für die Unfallstelle verkehrssicherungspflichtig ist. Eine Haftung der Beklagten muss daher ausscheiden. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage insgesamt abzuweisen, während die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert:

(1) Berufung der Beklagten

– Schmerzensgeld 10.000,00 Euro

– Verdienstausfall 603,79 Euro

– Feststellungsantrag   1.000,00 Euro

Gesamt 11.603,79 Euro

(2) Berufung des Klägers

– Rente Rückstand 3.800,00 Euro

– Rente laufend (§ 9 ZPO: 100 Euro x 12 x 3,5) 4.200,00 Euro

– Verdienstausfall      416,54 Euro

Gesamt 8.416,54 Euro

Addition 20.020,33 Euro

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