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Parteiwechsel ohne Zustimmung


Austausch des Klägers

Zusammenfassung:

Im anliegenden Urteil befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg mit der Frage der Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite ohne Zustimmung der Beklagten. Der Kläger hatte zunächst einen Mahnbescheid beantragt und sodann die Forderung abgetreten. Er wurde zur klageweisen Geltendmachung der Forderung ermächtigt. Diese Ermächtigung wurde indessen später zurückgenommen. Kann der Parteiwechsel in der Berufungsinstanz ohne Zustimmung der Beklagten wirksam erfolgen?


Oberlandesgericht Nürnberg

Az: 14 U 612/15

Zwischenurteil vom 04.07.2016


Tenor

1. Der von den Klägerinnen erklärte Parteiwechsel ist wirksam. Infolgedessen ist alleinige Klägerin nunmehr die […].

2. Der Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Mit der Klage begehrte die in erster Instanz als alleinige Klägerin auftretende […] (im Weiteren: frühere Klägerin), bei der es sich um ein Bauträgerunternehmen handelt, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 185.170,00 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Bei dem unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) geltend gemachten Hauptsachebetrag handelt es sich in der Summe um Bearbeitungsgebühren, die die Beklagte der früheren Klägerin anlässlich der Ausreichung verschiedener Darlehen berechnet und vereinnahmt hat.

Dem streitigen Verfahren ging ein Mahnverfahren voraus. Auf den am 28.12.2012 beim Mahngericht eingegangenen Mahnantrag der früheren Klägerin hin wurde am 02.01.2013 ein Mahnbescheid erlassen und der Beklagten am 09.01.2013 zugestellt. Nach Eingang eines Widerspruchs der Beklagten am 17.01.2013 benachrichtigte das Mahngericht die frühere Klägerin und forderte diese mit Verfügung vom 21.01.2013 auf, die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens einzuzahlen. Nach der Zahlung des angeforderten Betrags durch die frühere Klägerin am 27.05.2013 und dem am 03.06.2013 erfolgten Zahlungseingang bei der Gerichtskasse gab das Mahngericht das Verfahren am selben Tag an das Landgericht Nürnberg-Fürth ab, bei dem die Akten am 10.06.2013 eingegangen sind.

Nach der von den Klägerinnen vorgelegten schriftlichen Abtretungsvereinbarung (Anlage K 22) trat die frühere Klägerin u. a. die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte am 21.01.2013 an die […] (im Weiteren: neue Klägerin) ab. Dem Inhalt der Vereinbarung entsprechend erfolgte die Abtretung zunächst still und die frühere Klägerin war ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche klageweise geltend zu machen.

Mit Endurteil vom 18.03.2015 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage in der Sache ab, weil es sich bei den vereinbarten Bearbeitungsentgeltklauseln nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handeln würde.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 26.03.2015 zugestellte Urteil legte die frühere Klägerin mit am 01.04.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.05.2015.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19.05.2015, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zusammen mit dem Schriftsatz vom 19.05.2015 am 21.05.2015 zugestellt worden ist, wurde die Beklagte aufgefordert, auf das Berufungsvorbringen bis spätestens 23.06.2015 zu erwidern.

Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.05.2015 zeigten die Prozessbevollmächtigten der früheren Klägerin unter Vorlage einer Vollmachtskopie an, von der neuen Klägerin mit deren anwaltlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Zugleich erklärten sie namens beider Klägerinnen, dass die neue Klägerin anstelle der früheren Klägerin das Berufungsverfahren fortführe. Außerdem nahmen sie namens der neuen Klägerin auf das bisherige erstinstanzliche Vorbringen der früheren Klägerin, auf deren Berufungsschrift sowie auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 19.05.2015 vollinhaltlich Bezug und kündigten an, in der mündlichen Verhandlung die von der bisherigen Berufungsklägerin formulierten Berufungsanträge zu stellen.

Im Schriftsatz vom 20.05.2015 teilten die Klägerinnen des Weiteren mit, dass „[neue Klägerin] mit heutiger Wirkung gegenüber der ursprünglichen Klägerin […] [ihre Ermächtigung] zurückgenommen [habe]“.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.05.2015 wurde der Beklagten eine Frist bis zum 23.06.2015 zur Stellungnahme auf den ihr am 26.05.2015 zugestellten Schriftsatz vom 20.05.2015 gesetzt.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24.06.2015 wurden auf den am 22.06.2015 eingegangenen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hin die Berufungserwiderungsfrist und die Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz vom 20.05.2015 verlängert bis 23.07.2015.

Mit am selben Tag per Telefax eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2015 erwiderte die Beklagte auf die Berufung und widersprach dem Parteiwechsel, den sie für nicht sachdienlich und unzulässig erachte, ausdrücklich.

Mit am 12.11.2015 per Telefax eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2015 stellte die Beklagte für den Fall, dass der Klägerwechsel zulässig sei, den Antrag, „der neuen Klägerin und Berufungsklägerin aufzugeben, binnen einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartende Prozesskosten der Beklagten und Berufungsbeklagten in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu stellen“, und erhob ausdrücklich die entsprechende prozesshindernde Einrede.

Zu dem Hinweis des Senats auf die Regelung des § 532 Satz 1 ZPO ließ die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2016 vortragen, sie habe den Antrag nach § 110 I ZPO erst in der Berufungsinstanz stellen können, weil vor dem mit Schriftsatz 20.05.2015 erklärten Parteiwechsel kein Bedürfnis für eine Sicherheitsleistung bestanden habe. Sicherheit könne auch dann noch verlangt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten. Die Voraussetzungen seien noch nicht bzw. erst dann erfüllt, wenn geklärt sei, ob tatsächlich eine neue Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten sei. Der Antrag nach § 110 I ZPO sei auch nur für den Fall gestellt, dass der Klägerwechsel zulässig sei.

In der mündlichen Verhandlung am 25.04.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, dass der Parteiwechsel dahingehend durchgeführt werden solle, dass Herr Y. selbst Partei des Rechtsstreits werden solle und dass […] die Bezeichnung von dessen Einzelunternehmen sei. Die Beklagte gab keine hierauf bezogene Erklärung ab.

In der mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19.05.2015 „für Herrn Y., hilfsweise für die [frühere Klägerin]“. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat zu der Frage, wann die Abtretungsvereinbarung (Anlage K 22) geschlossen worden ist, Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen J. S. Hierzu hat er außerdem den Inhaber der neuen Klägerin angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 13.06.2016 (Bl. 256 ff. d. A.) verwiesen. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.03.2015 Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 19.05.2015 (Bl. 144 ff. d. A.), 20.05.2015 (Bl. 162 ff. d. A.), 23.07.2015 (Bl. 181 ff. d. A.), 22.09.2015 (Bl. 198 ff. d. A.), 11.11.2015 (Bl. 210 f. d. A.), 15.12.2015 (Bl. 213 ff. d. A.), 13.04.2016 (Bl. 219 ff. d. A.), 19.04.2016 (Bl. 226 ff. d. A.) und 12.05.2016 (Bl. 243 f. d. A.) nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Parteiwechsel auf Klägerseite ist zulässig.

1. Über die Zulässigkeit des Parteiwechsels kann im Wege des Zwischenurteils nach § 280 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1980 – II ZR 96/80, juris Rn. 15 f.) entschieden werden. Eine ausdrückliche Anordnung der abgesonderten Verhandlung, die lediglich der Prozessökonomie dient und von der die Rechtsmittelfähigkeit des Zwischenurteils nicht abhängt, setzt der Erlass des Zwischenurteils nicht voraus (BGH, Urteil vom 10.03.1994 – III ZR 60/93, juris Rn. 9).

2. Die für eine gewillkürte Parteiänderung auf Klägerseite erforderlichen Parteiwechselerklärungen der alten und der neuen Klagepartei (BGH, Urteil vom 28.06.1994 – X ZR 44/93, juris Rn. 13) liegen vor. Sie wurden von den Prozessbevollmächtigten beider Klägerinnen mit Schriftsatz vom 20.05.2015 abgegeben.

3. Der Klägerwechsel in zweiter Instanz wird in Rechtsprechung und Schrifttum wie eine Klageänderung behandelt und setzt – ebenso wie diese – eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urteil vom 23.02.2011 – XII ZR 59/09, juris Rn. 12 mwN).

a. Die von der früheren Klägerin eingelegte Berufung erfüllt sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen der § 511 I, II Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO.

b. Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sich die neue Klägerin nicht gegen die Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil wenden würde (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, Urteil vom 30.11.2005 – XII ZR 112/03, juris Rn. 15 für die objektive Klageänderung; BGH, Beschluss vom 07.05.2003 – XII ZB 191/02, juris Rn. 17 sowie BGH, Beschluss vom 21.09.1994 – VIII ZB 22/04, juris Rn. 15 jeweils für den gewillkürten Klägerwechsel im zweiten Rechtszug; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, vor § 511 Rn. 10 f.; Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf/Bacher, 20. Edition, Stand: 01.03.2016, § 263 Rn. 11 und 23.1). Das angegriffene Urteil verneint ausschließlich Ansprüche der früheren Klägerin, die diese bei nicht aufgedeckter Abtretung im eigenen Namen und nicht in Prozessstandschaft verfolgt hat (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Auflage 2010, § 46 Rn. 31), so dass im Falle der von den Klägerinnen behaupteten Abtretung dieser Ansprüche vor Eintritt der Rechtshängigkeit die Entscheidung zwar nach § 325 I ZPO keine Rechtskraftwirkung zum Nachteil der neuen Klägerin entfalten würde. Allerdings könnte die Beklagte ein die Klage der früheren Klägerin abweisendes Urteil einer nachfolgenden Klage der neuen Klägerin nach § 407 II BGB entgegenhalten. Mit Blick auf die genannte Vorschrift begehrt die neue Klägerin damit die Beseitigung der im angegriffenen Urteil enthaltenen Beschwer, die auch die ihre ist.

4. Auch die in § 533 geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz sind erfüllt.

a. Eine Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Vorliegend ist der Parteiwechsel bei der gebotenen strengen Prüfung der Sachdienlichkeit eines Parteiwechsels im Berufungsverfahren (BGH, Urteil vom 28.06.1994 – X ZR 44/93, juris Rn. 16 mwN) als sachdienlich anzusehen. Für die Bestimmung der Sachdienlichkeit kommt es auf die objektiv zu bewertenden Interessen beider Parteien sowie der Rechtspflege an (BGH aaO). Unter den gegebenen Umständen verzögert der Parteiwechsel die Erledigung des Prozesses nicht. Im Rechtsstreit mit der neuen Klägerin kann unter vollständiger Verwertung des bisherigen Prozessstoffs geklärt werden, ob die der früheren Klägerin berechneten Bearbeitungsgebühren rechtswirksam vereinbart worden waren. Die Interessen der neuen und der früheren Klägerin sind gewahrt; der Beklagten kann zugemutet werden, den Berufungsrechtsstreit, der ein klageabweisendes Urteil betrifft, das sie der neuen Klägerin nach § 407 II BGB entgegenhalten könnte, mit dieser anstelle der früheren Klägerin zu führen.

b. Als weitere Voraussetzung darf die Klageänderung nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Insofern ergeben sich vorliegend keine Bedenken, was den Prozessstoff anbelangt, der dem geltend gemachten Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1, § 818 II BGB auf Rückerstattung der entrichteten Bearbeitungsgebühren zugrunde liegt. Aber auch soweit die Abtretung der Ansprüche an die neue Klägerin Fragen aufwirft, zu denen weder erstinstanzliche Feststellungen im Sinne des § 529 Nr. 1 ZPO getroffen worden sind noch unstreitiges Parteivorbringen vorliegt, erweist sich die Klageänderung nicht als unzulässig. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb den Klägerinnen eine der Berücksichtigung neuer Angriffsmittel (§ 529 I Nr. 2 ZPO) entgegenstehende Nachlässigkeit im Sinne des § 531 II 1 Nr. 3 ZPO zur Last gelegt werden könnte. Der am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten neuen Klägerin kann ein Vorwurf nicht gemacht werden und die frühere Klägerin hatte aus Sicht einer umsichtigen und sich ihrer Prozessförderungspflicht bewussten Partei keine Veranlassung, zu einer Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche vorzutragen, zu deren Geltendmachung im eigenen Namen sie bis zur im Berufungsrechtszug erfolgten Rücknahme der entsprechenden Ermächtigung durch die neue Klägerin mit Wirkung zum 20.05.2015 berechtigt gewesen ist.

5. Die Übernahme des Rechtsstreits durch die neue Klägerin bedarf schließlich nicht der Zustimmung der Beklagten.

a. Ein Zustimmungserfordernis nach § 265 II 2 ZPO besteht nicht. Denn zugunsten der ein Sachurteil anstrebenden und damit für die Umstände, aus denen sich die Zulässigkeit des Parteiwechsels ergibt, objektiv beweisbelasteten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 56 Rn. 9) neuen Klägerin haben die Verhandlungen und die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist.

aa. Die Streitsache gilt nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids am 09.01.2013 als rechtshängig geworden. Denn die nach Erhebung des Widerspruchs erfolgte Abgabe an das Prozessgericht erfolgte nicht „alsbald“ im Sinne des § 696 III ZPO. Zwischen dem Eingang des Widerspruchs am 17.01.2013 und der Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Nürnberg-Fürth am 03.06.2013 liegt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten. Das Merkmal „alsbald“, das wie „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zu verstehen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 696 Rn. 6 mwN), ist nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnende Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält, was regelmäßig bei Verzögerungen bis zu 14 Tagen der Fall sein wird (BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 154/14, juris Rn. 5.). Selbst bei Berücksichtigung des Zeitraums, den eine auf die Wahrung prozessualer Obliegenheiten bedachte Partei zur Einzahlung des für die Durchführung des streitigen Verfahrens angeforderten Kostenvorschusses benötigt hätte, sowie des für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraums stellt die erst am 27.05.2013 von der früheren Klägerin getätigte Zahlung, die einen Zahlungseingang bei der Gerichtskasse am 03.06.2013 bewirkt hat, eine schuldhafte Verzögerung von mehr als 14 Tagen dar. Rechtshängigkeit trat deshalb erst am 10.06.2013 mit Eingang der Verfahrensakten beim Prozessgericht ein (BGH, Urteil vom 05.02.2009 – III ZR 164/08, juris Rn. 17).

bb. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind am 21.01.2013 abgetreten worden. Davon ist zwar nicht schon deshalb auszugehen, weil die in deutscher („Abtretungsvereinbarung“) und englischer Sprache („Assignment Agreement“) vorgelegten Dokumente sowohl im Eingangssatz als auch neben den abschließend geleisteten Unterschriften die Angabe dieses Datums aufweisen. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel daran aufkommen ließen, dass die Vereinbarung (schon) am 21.01.2013 und nicht erst mit entsprechender Rückdatierung zu einem späteren Zeitpunkt nach dem 10.06.2013 getroffen worden ist. Alleine die Möglichkeit, dass eine erst später erfolgte Abtretungsvereinbarung rückdatiert und unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) in den Rechtsstreit eingeführt worden sein könnte, um etwa ein nach § 265 II 2 ZPO bestehendes Zustimmungserfordernis für einen Parteiwechsel zu umgehen, genügt nicht, um die Überzeugung des Senats zu erschüttern, die dieser aufgrund der Angaben des Zeugen S. und des Inhabers der neuen Klägerin gewonnen hat. Beide haben nachvollziehbar und glaubhaft berichtet, wie es zum Abschluss der Abtretungsvereinbarung am 21.01.2013 gekommen ist. Ihre Angaben widersprechen sich im Kern nicht. Dass sich die Schilderung des Zeugen S., wonach er den deutschsprachigen Entwurf der Vereinbarung vor Weihnachten 2012 in die USA geschickt haben will, nicht damit in Einklang bringen lässt, dass im Anhang der Vereinbarung auch ein Nachtrag zu einem Darlehensvertrag vom 27.12.2012 angeführt wird, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Denn insoweit liegt die Annahme nahe, dass sich der Zeuge S. an den genauen Zeitpunkt der Übersendung, der sich aus den vorgelegten Schriftstücken nicht ergibt und nicht erschließen lässt, in Anbetracht der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht mehr verlässlich erinnern kann. Auch auf Vorhalt der Datumsangabe „27.12.2012“ konnte der Zeuge nicht erklären, wie es zu dieser gekommen ist; er hat auch nicht angegeben, weswegen er den Vorgang gerade so erinnere, dass die Übersendung „auf jeden Fall vor Weihnachten“ erfolgt sei. Der Inhaber der neuen Klägerin hat bekundet, er habe den deutschsprachigen Entwurf „ca. 10 Tage vor dem 21.01.2013“ postalisch erhalten. Letzteres kann auch mit einem Absenden des Entwurfs in Deutschland am oder auch nach dem 27.12.2012 in Einklang gebracht werden. Besondere Umstände, die ein schlüssiges Motiv für eine Rückdatierung in die Zeit vor dem 10.06.2013 erkennbar werden ließen, sind nicht ersichtlich. Sofern die neue Klägerin im Falle einer erst nach Rechtshängigkeit erfolgten Abtretung angestrebt hätte, am Rechtsstreit mitzuwirken und dessen Ausgang zu beeinflussen, hätte ihr neben einer Übernahme des Rechtsstreits als Hauptpartei auch der eine Zustimmung der Beklagten nicht erfordernde Beitritt als einfache Streithelferin (§§ 66 ff. ZPO) zur Verfügung gestanden. Die frühere Klägerin hätte im Falle des Beitritts der Rechtsinhaberin und der damit einhergehenden Offenlegung der Abtretung den Rechtsstreit im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft (§ 265 II 1 ZPO) fortführen und ihren Klageantrag auf Leistung an die neue Rechtsinhaberin umstellen müssen (BGH, Urteil vom 18.03.1986 – X ZR 4/85, juris Rn. 9). In Anbetracht dessen, dass nach freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 I ZPO) die Angaben einer – ggf. einer Partei nahestehenden und am Ausgang des Rechtsstreits interessierten – Auskunftsperson nicht allein deshalb eine höhere Überzeugungskraft entfalten, weil sie ihren Bericht als Zeuge und nicht als Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei erstattet, vermag die Überlegung, dass der Geschäftsführer der früheren Klägerin für die zu den streitgegenständlichen Darlehen getroffenen Vereinbarungen nur dann als Zeuge zur Verfügung steht, wenn die neue Klägerin nicht nur in den Rechtsstreit eintreten, sondern die frühere Klägerin aus diesem auch ausscheiden kann, die Annahme einer am 21.01.2013 erfolgten Abtretung nicht nachhaltig in Frage zu stellen.

b. Soweit vereinzelt die Forderung erhoben worden ist, die Vorschrift des § 265 II 2 ZPO in dem Fall analog anzuwenden, dass eine bereits vor Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung der vom Zedenten eingeklagten Forderung während des Prozesses aufgedeckt wird (Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 4. Auflage 2013, § 265 Rn. 68 mwN), hat die Rechtsprechung dies bislang nicht aufgegriffen. Letztlich würde diese prozessuale Gleichbehandlung aller Fälle der Abtretung vor und nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der besonderen Bedeutung, die das Gesetz dem Eintritt der Rechtshängigkeit auch sonst in vielerlei Hinsicht beimisst (§ 261 III Nr. 1, § 261 III Nr. 2, 263 ZPO, § 204 I Nr. 1, § 286 I 2, §§ 292, 818 IV, §§ 987 ff., §§ 994 ff. BGB), nicht gerecht. Der Kläger, der in den unter § 265 ZPO fallenden Fällen ohne Zustimmung des Beklagten nicht aus dem Rechtsstreit ausscheiden und vom Zessionar „ersetzt“ werden darf, wird vom Gesetzgeber dafür – unter Ausschluss des Zessionars, der eine eigene Prozessführungsbefugnis trotz materieller Rechtsinhaberschaft nicht erlangt – mit einer gesetzlichen Prozessführungsbefugnis ausgestattet. Wird im Falle einer vor Rechtshängigkeit erfolgten Abtretung dem Kläger dagegen nicht die Befugnis verliehen, den Rechtsstreit exklusiv weiterzuführen, besteht auch kein Bedürfnis dafür, ihm ein Ausscheiden aus dem und dem Zessionar einen Eintritt in den Rechtsstreit zu verwehren.

c. Ein Zustimmungserfordernis nach § 269 I ZPO analog besteht ebenfalls nicht.

aa. Der umstrittenen Auffassung, ein nach erfolgter mündlicher Verhandlung erklärter Klägerwechsel bedürfe nach § 269 I ZPO analog der nicht durch Sachdienlichkeitserwägungen ersetzbaren Einwilligung der beklagten Partei (vgl. Zimmermann, ZPO, 9. Auflage 2011, § 263 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 263 Rn. 30; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage 2016, vor § 50 Rn. 21, die in ihren Aussagen zum Teil ausdrücklich danach differenzieren, ob der Eintritt des neuen Klägers oder das Ausscheiden des alten Klägers betroffen ist; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016 – 6 UF 54/15, juris, Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.05.1998 – 6 U 86/97, juris Rn. 18; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Auflage 2010, § 42 Rn. 23; aA. Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf/Bacher, 20. Edition, Stand: 01.03.2016, § 263 Rn. 23.1; Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 4. Auflage 2013, § 263 Rn. 74; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13. Auflage 2016, § 263 Rn. 19; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 6. Auflage 2014, § 263 Rn. 11), hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht angeschlossen.

bb. Ähnlich wie eine objektive Klageänderung – anders als eine Beschränkung der Klage – keinen (teilweisen) Wegfall des Rechtsschutzbegehrens, sondern lediglich einen Austausch bewirkt, auf den § 269 I ZPO keine Anwendung finden soll (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 269 Rn. 5 mwN), ist ein Parteiwechsel grundsätzlich nicht als Klagerücknahme, sondern als Klageänderung zu behandeln (BGH, Urteil vom 14.10.2014 – V ZR 35/11, juris Rn. 10 für das Patentnichtigkeitsverfahren; BGH, Beschluss vom 07.05.2003 – XII ZB 191/02, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 27.06.1996 – IX ZR 324/95, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 24.09.1987 – VII ZR 187/86, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 13.11.1975 – VII ZR 186/73, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 17.02.1955 – II ZR 316/53 = BGHZ 16, 317, 321 f.; OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991 – 20 U 19/90, juris Rn. 40 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage 2008, § 263 Rn. 44, 59), auf die die Regelungen des § 269 ZPO nicht ohne Weiteres angewendet werden können (BGH, Urteil vom 14.10.2014 – V ZR 35/11, juris Rn. 125 für das Patentnichtigkeitsverfahren). Von der in § 265 II 2 ZPO geregelten Fallgestaltung abgesehen hat der Bundesgerichtshof stets die Auffassung vertreten, dass die fehlende Zustimmung des Beklagten unschädlich sei, wenn das Gericht den Parteiwechsel als sachdienlich zulasse (BGH, Urteil vom 27.06.1996 – IX ZR 324/95, juris Rn. 7). Der Bundesgerichtshof mag zwar die (analoge) Anwendbarkeit des § 269 ZPO bisher nicht ausdrücklich verneint haben, weil in den entschiedenen Fällen die Fortsetzung des Rechtsstreits durch den neuen Kläger und nicht die Frage nach dem Ausscheiden des alten Klägers im Vordergrund gestanden habe (vgl. Anders/Gehle, Assessorexamen Zivilrecht, 12. Auflage 2015, 2. Abschnitt, R. II. 2. b) bb), Seite 487). Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch insoweit eindeutig, als der Klägerwechsel in der Berufungsinstanz durchgehend als Klageänderung behandelt und an den Vorgaben der §§ 263 ff. ZPO gemessen wird. Das in diesen Vorschriften – sowie in § 533 Nr. 1 ZPO – verankerte Kriterium der Sachdienlichkeit, mit deren Bejahung auch ein dem Parteiwechsel entgegenstehender Wille des Beklagten überwunden werden kann, wird vom Bundesgerichtshof bislang kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur im Falle des § 265 II 2 ZPO außer Acht gelassen. Sofern der Bundesgerichtshof darüber hinausgehend den klägerseits gewollten Parteiwechsel, der notwendig auch ein Ausscheiden des alten Klägers beinhaltet, von einer nach erfolgter mündlicher Verhandlung erforderlich gewordenen Einwilligung des Beklagten nach § 269 I ZPO analog hätte abhängig machen wollen, hätte sich hierfür in seiner bis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgreifenden (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1955 – II ZR 316/53 = BGHZ 16, 317, 319) ständigen Entscheidungspraxis ausreichend Gelegenheit für eine klarstellende Äußerung ergeben.

cc. Schließlich steht der Annahme der als Voraussetzungen der analogen Anwendung des § 269 I ZPO benötigten gesetzlichen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage zumindest in der hier vorliegenden Fallkonstellation einer zunächst vom Zedenten erhobenen Klage der Gesichtspunkt entgegen, dass es über den Tatbestand des § 407 II BGB hinaus bei der Abweisung der Klage der neuen Klägerin (Zessionarin) zu einer Rechtskraftwirkung gegen die frühere Klägerin (Zedentin) kommen kann. Denn die Beklagte könnte einer von der früheren Klägerin erneut erhobenen Klage, die sich auf eine Rückabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche stützt, nach § 325 I 1 ZPO die Rechtskraft des gegen die neue Klägerin ergangenen Urteils entgegenhalten (BGH, Urteil vom 13.06.2008 – V ZR 114/07, juris Rn. 33; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2016, § 325 Rn. 27). Die im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 269 I ZPO bestehende Gefährdung der Interessen des Beklagten durch eine nach erfolgter Klagerücknahme erneut in zulässiger Weise erhobene Klage, der das Gesetz entgegen wirkt, indem es ab einem bestimmten Verfahrensstadium einen unentziehbaren Anspruch des Beklagten auf eine Sachentscheidung schafft (vgl. Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf/Bacher, 20. Edition, Stand: 01.03.2016, § 269 Rn. 1; Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 4. Auflage 2013, § 269 Rn. 1; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13. Auflage 2016, § 269 Rn. 1), besteht im vorliegenden Fall nicht. Denn würde die frühere Klägerin infolge einer analogen Anwendung des § 269 I ZPO am Rechtsstreit festgehalten, würde gegen sie – auch nicht im Falle der Säumnis – eine Sachentscheidung gerade nicht ergehen können. Nach offen gelegter Abtretung hat die Klage der früheren Klägerin fremde Rechte zum Gegenstand und ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig. Zum einen sind mangels Ermächtigung durch die neue Klägerin (Zessionarin) die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht erfüllt. Zum anderen ist die frühere Klägerin auch nicht kraft Gesetzes (§ 265 II 1 ZPO) Prozessstandschafterin der Zessionarin. Das in diesem Fall gegen die frühere Klägerin ergehende Prozessurteil würde auch im Falle eines gegen die neue Klägerin ergangenen klageabweisenden Sachurteils nicht verhindern können, dass die frühere Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche gestützt auf die von § 325 I 1 ZPO nicht berührte Behauptung, die Abtretung sei von vornherein nichtig gewesen oder aufgrund einer späteren Anfechtung rückwirkend unwirksam geworden (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008 – V ZR 114/07, juris Rn. 34), erneut einklagt. Der mit der analogen Anwendung des § 269 I ZPO angestrebte Schutz des Beklagten ist damit einerseits nicht erreichbar und andererseits in der Rückabtretungskonstellation neben der Vorschrift des § 325 I ZPO nicht von Relevanz.

6. Infolge des zulässigen Parteiwechsels führt die neue Klägerin den Rechtsstreit anstelle der früheren Klägerin fort. An der Parteifähigkeit der neuen Klägerin bestehen keine Zweifel, nachdem klägerseits zwischenzeitlich klargestellt worden ist, dass es sich bei der [neuen Klägerin] um die Bezeichnung des Einzelunternehmens des die Parteirolle beanspruchenden Y. handelt.

III.

Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen.

1. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den Antrag der Beklagten in Form des Zwischenurteils zurückzuweisen (Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 20. Edition, Stand: 01.03.2016, § 110 Rn. 35; Münchener Kommentar zur ZPO/Schulz, 4. Auflage 2013, § 113 Rn. 5; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13. Auflage 2016, § 110 Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 7. Auflage 2015, § 110 Rn. 19; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Auflage 2016, § 113 Rn. 1; Zimmermann, ZPO, 9. Auflage 2011, § 112 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 112 Rn. 1). Ob dies dem Regelfall entspricht (Prütting/Gehrlein/Schmidt aaO; Thomas/Putzo/Seiler aaO) oder deshalb so verfahren werden muss, weil eine Zurückweisung erst im Rahmen der Endentscheidung rechtzeitigen Rechtsschutz faktisch unterlaufen würde (Beck’scher Online-Kommentar ZPO aaO), kann dahinstehen.

2. Zwar haben nach § 110 I ZPO solche Kläger, die – wie die neue Klägerin – ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten. Eine solche Sicherheit kann die beklagte Partei auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung – z. B. wie vorliegend durch einen Parteiwechsel, bei dem die eintretende Partei sicherungspflichtig gemäß § 110 I ZPO ist (Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 20. Edition, Stand: 01.03.2016, § 111 Rn. 3; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 13. Auflage 2016, § 111 Rn. 1) – erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist (§ 111 ZPO).

3. Allerdings muss die beklagte Partei eine entsprechende Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erheben, spätestens vor der darauf folgenden mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls innerhalb einer gesetzten Frist (Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf/Jaspersen, 20. Edition, Stand: 01.03.2016, § 111 Rn. 4 mwN). Für solche, die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen ordnet § 532 Satz 1 ZPO für den Fall, dass sie entgegen den §§ 520 und 521 II ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, an, dass sie nur zuzulassen sind, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

a. Die Beklagte hat die Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die neue Klägerin nicht innerhalb der ihr vom Vorsitzenden nach § 521 II 1 gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Berufung verlangt. Dass für die Beklagte keine Veranlassung bestanden hat, ein solches Verlangen im Hinblick auf die mit dem Schriftsatz vom 19.05.2015 vorliegende Berufungsbegründung der früheren Klägerin zu äußern, ändert nichts daran, dass sie ein solches Verlangen innerhalb der ihr zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der neuen Klägerin vom 20.05.2015 gesetzten Frist hätte anbringen müssen. Die zunächst vom Vorsitzenden nach Maßgabe der § 277 III, § 521 II 2 ZPO gesetzte und sodann bis 23.07.2015 verlängerte Frist hat die Beklagte mit ihrem am 12.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, mit dem erstmals die Anordnung einer Prozesskostensicherheit beantragt worden ist, nicht eingehalten.

b. Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht ungeklärte Frage der Wirksamkeit des Parteiwechsels durfte die Beklagte nicht davon absehen, die Rüge fristgerecht zu erheben. Denn zwischen einem den Rechtsstreit übernehmenden neuen Kläger und dem Beklagten wird ein neues Prozessrechtsverhältnis im Zeitpunkt der Zustellung der auf den Parteiwechsel gerichteten Erklärungen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 263 Rn. 26, 28, 29 und 31) und damit bereits vor Entscheidung über die Zulässigkeit des Parteiwechsels begründet. Dass die Rechtshängigkeit im Verhältnis zum neuen Kläger mit rechtskräftiger Verneinung der Zulässigkeit des Parteiwechsels rückwirkend erlischt (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 263 Rn. 16 und 31 aE), beeinflusst die prozessualen Reaktions- und Erklärungspflichten des Beklagten innerhalb des neu begründeten Prozessrechtsverhältnisses nicht. Dafür, dass die beklagte Partei vor rechtskräftiger Bejahung der Zulässigkeit des Parteiwechsels die sachliche Einlassung oder die Erhebung prozessualer Rügen gegenüber dem neuen Kläger dauerhaft oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückstellen könnte, enthält das Gesetz keine Grundlage. Es in die Hand der beklagten Partei zu legen, ihr Vorbringen nach eigener Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit des Parteiwechsels zu beschränken oder davon abhängig zu machen, dass der Parteiwechsel zulässig sei, liefe darauf hinaus, dass die beklagte Partei faktisch eine abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit des Parteiwechsel und den Erlass eines hierauf bezogenen Zwischenurteils erzwingen könnte. Beides steht jedoch im Ermessen des Gerichts, das nicht verpflichtet ist, ein Zwischenurteil zu erlassen, sondern über die Zulässigkeit des Parteiwechsels auch erst im Rahmen der abschließenden Sachentscheidung befinden darf.

c. Die Beklagte hat eine genügende Entschuldigung an der verspäteten Erhebung der Rüge nicht geltend gemacht. Soweit sie sich darauf berufen hat, es habe vor dem mit Schriftsatz vom 20.05.2015 angezeigten Parteiwechsel kein Bedürfnis für eine Sicherheitsleistung bestanden, trifft dies zwar zu, rechtfertigt aber nicht, dass sie nach Erhalt dieses Schriftsatzes am 26.05.2015 mehr als fünf Monate benötigt hat, um die Rüge der Prozesskostensicherheit zu erheben. Schließlich gereicht ihr auch der Umstand nicht zur Entschuldigung, dass sie die Rüge „auch nur für den Fall gestellt [hat], dass der Klägerwechsel zulässig sein sollte“ (Bl. 228 d. A.). Dass ein nicht erst mit rechtskräftiger Bejahung seiner Zulässigkeit wirksamer Parteiwechsel (vgl. oben III. 3. b.) und damit der Eintritt einer zur Sicherheitsleistung verpflichteten Partei zum 26.05.2015 im Raum stehen, lag offenkundig auf der Hand. Ein etwaiger Rechtsirrtum wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 II ZPO).


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