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Partnerschaftsvermittlung – Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

OLG Düsseldorf

Az: 24 U 188/09

Beschluss vom 17.05.2010


Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 27. August 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Berufungsstreitwert: 6.000 EUR

Gründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 2) zu Recht stattgegeben. Die gegen die Entscheidung vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten zu 2) günstigere Entscheidung.

I.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 20. April 2010. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

1. a) Ob zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder ob es schon an der nötigen Bestimmtheit der von der Beklagten zu 1) zu erbringenden Leistung fehlt, kann offen bleiben. Denn das Landgericht hat einen etwa geschlossenen Vertrag zu Recht als sittenwidrig beurteilt, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten 6.000,00 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht.

aa) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, es mithin nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGH WM 1998, 513 (514); NJW 2001, 1127).

Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt ist, nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem zumindest ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (z.B. Ausnutzen der wirtschaftlich schwächeren Position des Vertragspartners, Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit). Ist indes das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (BGH WM 1980, 597; WM 1981, 404 (405); NJW 1992, 899 (890); NJW 2000, 1487 (1488); NJW 1994, 1275; NJW-RR 2000, 1431; NJW 2001, 1127 (1128)). Ein besonders auffälliges, grobes Missverhältnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann anzunehmen, wenn der Wert der Leistung knapp bzw. annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (BGH WM 1980, 597 f.; NJW 1994, 1344 (1377); WM 1997, 230 (232); NJW 2000, 1254 (1255); BGHZ 146, 298 (302); ZIP 2003, 23; Senat, NJW-RR 2009, 1645, 1646; Staudinger/Sack, BGB – Neubearbeitung 2003, § 138 Rn. 179 m.w.N.). Werden diese Größenordnungen nicht erreicht, kann dennoch ein grobes Missverhältnis bestehen, wenn weitere nachteilige Vertragsbedingungen für eine Partei hinzutreten (BGHZ 110, 336 (341 f.; BGH WM 1997, 230 (232)). Maßgeblich sind immer die objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung (st. Rpsr. BGH WM 1969, 1255 (1257); WM 1984, 874 (875); NJW 1996, 1204; NJW 1999, 3187 (3190); NJW 2000, 1254 (1255); BGHZ 146, 298 (303); Staudinger/Sack, a.a.O., § 138 Rn. 177 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist bei der Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses schließlich auch, ob und in welchem Umfang die Werte von Leistung und Gegenleistung mit einem Verlustrisiko bzw. einer Gewinnchance verbunden waren (Staudinger/Sack, a.a.O., § 138 Rn. 180 m.w.N.).

Die skizzierte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit bezieht sich nicht nur auf Grundstücksgeschäfte (BGH NJW 2001, 1127 ff.). Denn die vom Bundesgerichtshof dort angestellten Überlegungen werden von ihm ausdrücklich auch bei anderen Fällen des Leistungsaustauschs für anwendbar erklärt. Ausreichend ist, wenn der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB durch ein entsprechendes Äquivalenzmissverhältnis erfüllt ist (BGH NJW 2001, 1127 (1128 r. Sp.) unter Hinweis auf Kreditverträge: BGHZ 98, 174, 104, 102 (107); für Maklerverträge: BGHZ 125, 135 (140); BGH NJW 2000, 2669 (2670); für Finanzierungsleasing: BGHZ 128, 255 (267); für Kaufverträge: BGH NJW-RR 1991,589; NJW 1992, 899 (900); DtZ 1997, 66; NJW-RR 1998, 932 (934); Zinsüberschreitung um 100 %: BGHZ 110, 336 (338 ff.); NJW 1990, 1595).

bb) Diese Voraussetzungen für die Annahme eines besonders auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung liegen im zu entscheidenden Fall vor, weshalb von einem wucherähnlichen Geschäft auszugehen ist.

Dass sich die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin tatsächlich so wie von dieser vorgetragen und von dem Landgericht angenommen gestaltet haben, bestreitet der Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren nicht mehr. Soweit er vorträgt, der Klägerin seien mit Schreiben vom 7. März 2008 die Profile dreier weiterer Männer zugeleitet worden, ist dies verspätet; Gründe für die Zulassung des (zudem ohnehin unerheblichen) neuen Vortrags gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat danach 6.000,00 EUR gezahlt, ohne hierfür auch nur den Anspruch auf eine bestimmte Gegenleistung erhalten zu haben. Denn aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, welche Verpflichtung die Beklagte zu 1) im Rahmen des ihr erteilten Auftrags, einen Partner für die Klägerin zu suchen, im Einzelnen eingegangen ist; es ist weder ersichtlich, dass sie eine bestimmte Anzahl von Partnervorschlägen zu machen, noch dass sie sich während eines bestimmten Zeitraums um die Vermittlung geeigneter Partner zu bemühen hatte. Auch bezüglich der Qualifikation der Vorschläge (Alter, Wohnort, Lebensumstände, Bildungsniveau, Interessen etc.) unterlag die Gegenleistungsverpflichtung der Beklagten zu 1) keinerlei einschränkenden Anforderungen. Auf diesen Umstand haben die Klägerin bereits mit der Klageschrift und auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil hingewiesen, ohne dass der Beklagte zu 2) hierzu präzisierend vorgetragen hätte. Vor diesem Hintergrund ist unabhängig davon, worauf sich das übliche Honorar für Leistungen im Bereich der Partnerschaftsvermittlung beläuft (vgl. hierzu etwa Senat, NJW-RR 2009, 1645, 1646; Senat, OLGR 2008, 101), ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorhanden. Zudem kann ergänzend in Betracht gezogen werden, dass die Klägerin keine Erfolgsgarantie erhielt. Es ist allgemein bekannt, dass derartige Vermittlungen oft nicht den gewünschten Erfolg haben. Der Kunde hat also ein nicht unerhebliches Risiko, einen größeren Geldbetrag für einen letztlich ungewissen Erfolg aufwenden zu müssen, was bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen ebenfalls zu beachten ist (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 1645).

Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft läge zudem auch dann vor, wenn man davon ausginge, dass die Klägerin einen Anspruch auf die angeblich übersandten sechs Vermittlungsangebote hatte. Denn ein Entgelt von 1.000,00 EUR je Angebot steht außer Verhältnis zum Wert der erbrachten Gegenleistung (vgl. Senat, OLGR 2008, 101), zumal diese im Fall der behaupteten unter dem 7. März 2008 übermittelten Vorschläge allein darin bestand, der Klägerin Namen und Kontaktdaten der potentiellen Partner ohne nähere Hintergrundinformation mitzuteilen. Dass die Klägerin einen Anspruch auf weitere (qualifizierte) Vorschläge hatte, ist nicht ersichtlich, so dass es für die Auffassung des Beklagten zu 2), die Sittenwidrigkeit falle in den Verantwortungsbereich der Klägerin, keine Grundlage gibt.

cc) Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB liegen vor. Besteht – wie hier – ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so greift nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründet (BGH NJW 2001, 1127; 2002, 429; 3165; WM 2008, 967; Senat, NJW-RR 2009, 1645, 1648). Hierbei handelt es sich jedenfalls um eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Sie kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGH NJW 2001, 1127 (1128 f.) m.w.N.; Senat, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.

b) Die von der Klägerin unter dem 4. März 2008 abgegebene, als Kündigung auszulegende Erklärung, die Kontakte mit der Beklagten zu 1) einstellen zu wollen, hat zudem einen etwa wirksamen Dienstvertrag mit der Beklagten zu 1) beendet. Denn die Kündigung des Vertrages war für beide Seiten jederzeit möglich, weil die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen war (§ 621 Nr. 5 BGB). Ob der Klägerin daneben ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB zustand, ist ohne Belang (vgl. BGHZ 106, 341 ff.: ein Ehe- oder Partnerschaftsvermittler leiste Dienste höherer Art; zur Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB gegenüber Institutionen Saarl. OLG, OLGR 2004, 295; BGHZ 90, 280; 120, 108).

Ob die Klägerin schließlich ihren Rückzahlungsanspruch auch auf §§ 812 Abs. 1 S. 1 und 2, 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB stützen könnte, kann ebenso offen bleiben.

2. Das Landgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass der Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin für die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche einzustehen hat. Zwischen dem Beklagten zu 2) und der Klägerin ist gemäß § 311 Abs. 3 BGB ein dahingehendes selbständiges Schuldverhältnis zustande gekommen.

a) Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) in geschäftlichen Beziehungen stehen und standen, innerhalb derer die für die Beklagte zu 1) tätige Zeugin S. der Klägerin die „Vertrauens-Garantie“ (Bl. 11 GA) des Beklagten zu 2) übergeben hat.

Die Klägerin hat, nachdem der Beklagte zu 2) zunächst vorgetragen hatte, die Beklagte zu 1) habe seine Räumlichkeiten und seinen Datenbestand nach Einstellung des Betriebs übernommen, mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2008 im Einzelnen und substantiiert dargetan, dass der Beklagte zu 2) selbst nach wie vor im Bereich der Partnervermittlung geschäftlich aktiv sei und in den gleichen Geschäftsräumen sowie unter der gleichen Sammelnummer wie die Beklagte zu 1) seinem Gewerbe nachgehe; es handele sich nicht um zwei getrennte Firmen, sondern um einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht mehr erheblich bestritten. Zunächst hat er lediglich erklärt, es sei „unerheblich“, dass er seine Tätigkeit „wieder aufgenommen“ habe oder als Zeuge für die Beklagte zu 1) zur Verfügung stehe; damit hat er die Behauptung, die Beklagten handelten als wirtschaftliche Einheit, nicht in Abrede gestellt. Auf den Hinweis des Landgerichts, dass sein bisheriges Bestreiten nicht genüge, hat er sodann lediglich ergänzend bestritten, selbst persönlich mit der Klägerin Kontakt gehabt und die vertraglichen Beziehungen abgewickelt zu haben. Auf seine grundsätzliche Verflechtung mit der Beklagten zu 1) ist er dagegen abgesehen von der für den Streitfall unerheblichen Behauptung, die Beklagte zu 1) sei im April 2008, d.h. nach Abschluss des hier streitigen Vertrages, aus dem Haus Lindenplatz 10 ausgezogen, erstinstanzlich nicht eingegangen, so dass diese als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung ergänzend ausführt, er sei seit Mitte 2004 nicht mehr geschäftlich in den Räumen der Beklagten zu 1) zugegen gewesen, habe sich lediglich ab und zu dort aufgehalten und selbst bis Mitte 2008 keine Partnervermittlungsverträge mehr angenommen und ausgeführt, ist dieser Vortrag verspätet und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es beruht auf Nachlässigkeit, dass der Beklagte zu 2) erstinstanzlich zu seinen Beziehungen zu der Beklagten zu 1) nicht substantiiert vorgetragen hat, zumal er auf dieses Versäumnis von dem Landgericht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Sein Vortrag ist zudem widersprüchlich. Denn der Beklagte zu 2) hatte noch mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 vorgetragen, er sei im Rentenalter und habe seine aktive Tätigkeit im Bereich der Freundschaftsvermittlung eingestellt; andererseits will er nunmehr ab „ca. Mitte 2008“ wieder Aufträge angenommen haben. Zu seinen von dem Landgericht hervorgehobenen Werbeaktivitäten im Internet, aus denen die Verstrickung mit der Beklagten zu 1) ebenfalls hervorgeht, hat der Beklagte zu 2) schließlich weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgetragen.

Ebenso widersprüchlich und unbeachtlich ist der Vortrag des Beklagten zu 2) zu den Umständen, unter denen die Zeugin S. an die „Vertrauens-Garantie“ gelangt sein soll. Während er erstinstanzlich vorgetragen hatte, er wisse nicht, wie die Zeugin an diese Unterlage gekommen sei, behauptet er mit der Berufung, der Zeugin das Formular für persönliche Zwecke der Zeugin entliehen zu haben. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verflechtung mit der Beklagten zu1) muss sich der Beklagte zu 2) daher auch die Nutzung seiner „Vertrauens-Garantie“ seitens der Beklagten zu 1) zurechnen lassen.

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b) Die Übergabe der „Vertrauens-Garantie“ begründet wegen der darin zum Ausdruck kommenden Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (§ 311 Abs. 3 BGB) eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2) für die korrekte Durchführung des mit der Klägerin begründeten Geschäftsverhältnisses auch in finanzieller Hinsicht.

Voraussetzung für eine Eigenhaftung der nicht selbst Vertragspartei werdenden Person ist, dass diese dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam geworden sind, geboten oder ihm in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH NJW-RR 92, 605 f.; OLG Hamm, MDR 1993, 323 f.; OLG Koblenz, ZIP 2003, 571). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall eine Inanspruchnahme „besonderen persönlichen Vertrauens“ seitens des Beklagten zu 2) gegeben. Wenn der Beklagte zu 2) unter Überschrift „Vertrauens-Garantie“ u.a. Diskretion und individuelle Abstimmung der Partnerwünsche zusichert, auf jahrzehntelange Erfahrung mit der Vermittlung adäquater, bindungsfähiger Partner hinweist, weiter angibt, wer sich an seine Firma wende, könne sicher sein, den richtigen Partnern zu begegnen, und mit den Worten „Dafür bürge ich persönlich“ schließt, ist er damit über normale Anpreisungen, wie sie bei Vertragsgeschäften üblich sind, deutlich hinausgegangen. Die Erklärung stellt sich bei lebensnaher Betrachtung als persönliche Gewährsübernahme für die Seriosität und die Erfüllung des – aus Sicht des Kunden ansonsten mit einer anonymen „Senioren und Freundschaftskreis GmbH“ geschlossenen – Partnerschaftsvermittlungsvertrages insgesamt dar. Auch wenn nicht explizit auf die finanzielle Seite der Vertragsabwicklung eingegangen wird, bezieht ein durchschnittlicher Leser der Erklärung die von dem Beklagten zu 2) übernommene „Garantie“ auf die Vertragsabwicklung insgesamt, d.h. auch auf deren finanzielle Seite. Das durch den Beklagten zu 2), der sich in der Erklärung zudem als Gründer und Leiter der Freundschaftsvermittlung ausweist, in Anspruch genommene besondere Vertrauen bezieht sich somit auch auf die Abwicklung des Partnerschaftsvermittlungsvertrages im Falle seines Fehlschlagens.

II.

An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 vorgebrachten Einwendungen des Beklagten zu 2) rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der Senat hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchem Grund der Beklagte zu 2) aus einem selbständigen Schuldverhältnis zu der Klägerin für deren gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche einzustehen hat; warum der Beklagte zu 2) dies „nicht nachvollziehen kann“, ist nicht ersichtlich. Die vorgelegte E-Mail der Zeugin S. ist aus sich heraus nicht verständlich; welche Bedeutung ihr für den in Rede stehenden Sachverhalt zukommen soll, legt der Beklagte zu 2) nicht dar. Die Behauptung des Beklagten zu 2) schließlich, die Zeugin habe eigenmächtig gehandelt, ist nicht neu; auf die Ausführungen unter 2.a) des Senatsbeschlusses vom 20. April 2010 sei noch einmal verwiesen.

III.

Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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