Skip to content

Partnervermittlung: Unzufrieden mit den ausgewählten Partnern

Rückzahlungsanspruch gegenüber der Partnervermittlung?


AMTSGERICHT KÖLN

Az.: 128 C 649/99

Verkündet am 08.03.2001


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln Abt. 128 auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2001 durch den Richter am Amtsgericht Baumanns für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 600,- abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rückzahlung von DM 3.000,00, die er für die Mitteilung von sog. Partneradressen entrichtet hat.

Wie nunmehr unstreitig ist (GA 74, 77, 81) war maßgebliche Grundlage für diesbezügliche Ansprüche der Vertrag vom 06.04.1995, wonach die Beklagte die Mitteilung von 9 Anschriften schuldete.

Der Kläger behauptet, daß die infolge mitgeteilten 36 Anschriften (GA 2 ff., bzw. GA 33 ff.) unzureichend seien.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 3.000,00 nebst 4% Zinsen seit dem 14.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, eine ausreichende Zahl von Anschriften geliefert zu haben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung nicht zu.

Dabei kann offenbleiben, ob vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht zu ziehen wären.

Jedenfalls hat die Beklagte eine ausreichende Anzahl vertragsgemäßer Anschriften geliefert, so daß sie die zurückverlangten Beträge nicht zu erstatten braucht, bzw. nicht ohne Rechtsgrund‘-im Sinne von § 812 BGB erlangt hat.

I. Soweit der Kläger Anschriften mit dem Einwand nicht akzeptiert, diese lägen nicht in Köln, ist dies im Vertrag nicht vereinbart.

II. Soweit der Kläger Anschriften mit dem Einwand zurückweist, die Damen hätten 1 Kind, hat er dies laut Vertrag ausdrücklich akzeptiert.

III. Soweit der Kläger auf seine Mitteilung auf Anrufbeantworter keinen Rückruf erhalten hat, kann er nicht der Beklagten anlasten, daß er augenscheinlich kein Interesse bei der Dame wecken konnte.

IV. Zudem trägt der Kläger vielfach widersprüchlich vor: nachdem er in der Klageschrift die mitgeteilten Anschriften abgehandelt hat, teilt er ohne Erläuterung der Abweichungen mit Schriftsatz vom 03.04.2000 teilweise gänzlich neue, teilweise sogar unvereinbare Einwendungen mit.

Demnach müssen folgende Anschriften als zur Vertragserfüllung geeignet angesehen werden:

1. Simone S.: keine Einwendungen

2. Helga N.: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar, s.o. I.

3. Alice E.: keine Einwendung

4. Ulrike W.:

a: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar s.o. I.;

b: Behinderung ist nicht dargetan

5. Bettina K.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine! SS v. 03.04.00: Vermittlungspause!?

6. Kathrin O.: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar s.o. I.

7. Maria C.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Interesse am Kläger!

SS v. 03.04.00: 1 Kind!?: stellt keine zulässige Einwendung dar s.o. II.

8. Christine W.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!

SS v. 03.04.00: Vermittlungspause!?

9. Martina T.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.

10. Kerstin v. I.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!

SS v. 03.04.00: keine Antwort!? Dies wäre zudem unbeachtlich: s.o. III.

11. Heike I.: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige

Einwendung dar, s.o. I.

12. Gabi N.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Interesse!

SS v. 03.04.00: Wohnort nicht Köln!? Dies wäre zu dem unbeachtlich: s.o. I.

13. Bettina P.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine Antwort

SS v. 03.04.00: unter sozialem Niveau des Klägers!?

Dies wäre auch mangels Substantiierung unbeachtlich

14. Petra K.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!

SS v. 03.04.00: Vermittlungspause!?

15. Karin P.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!

SS v. 03.04.00: unter Tel. Nr. nicht erreichbar!?

16. Andrea H.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!

SS v. 03.04.00: unter Tel. Nr. nicht erreichbar!?

17. Angela P.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Rückruf!

SS v. 03.04.00: Tel.-Nr. nicht erhalten!?

18. Katrin D.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.

19. Birgit M.: ist das fehlende Resonanz Pech des Klägers s.o. III.

20. Sabine S.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!

SS v. 03.04.00: Wohnort nicht Köln!? Dies wäre zu dem unbeachtlich: s.o. I.

21. Rosaly z. M.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.

22. Kerstin B.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.

23. Judith H.:

a: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.

b: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar, s.o. I.

24. Petra R.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.

25. Karin P.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Rückruf!

SS v. 03.04.00: nie die Tel.-Nr. gehabt!?

26. Vera D.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Rückruf!

SS v. 03.04.00: nie die Tel.-Nr. gehabt!?

27. Beata L.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Rückruf!

SS v. 03.04.00: nie die Tel.-Nr. gehabt!?

28. Anja C.: Einwendung widersprüchlich:

a: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.

b: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar, s.o. I.

29. Christiane K.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!

SS v. 03.04.00: keine Antwort!? Dies wäre zudem unbeachtlich: s.o. III.

Damit hat die Beklagte mehr getan, als sie nach dem Vertrag mit dem Kläger schuldete.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: DM 3.000,00

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos