Rückzahlungsanspruch gegenüber der Partnervermittlung?
AMTSGERICHT KÖLN
Az.: 128 C 649/99
Verkündet am 08.03.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln Abt. 128 auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2001 durch den Richter am Amtsgericht Baumanns für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 600,- abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückzahlung von DM 3.000,00, die er für die Mitteilung von sog. Partneradressen entrichtet hat.
Wie nunmehr unstreitig ist (GA 74, 77, 81) war maßgebliche Grundlage für diesbezügliche Ansprüche der Vertrag vom 06.04.1995, wonach die Beklagte die Mitteilung von 9 Anschriften schuldete.
Der Kläger behauptet, daß die infolge mitgeteilten 36 Anschriften (GA 2 ff., bzw. GA 33 ff.) unzureichend seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 3.000,00 nebst 4% Zinsen seit dem 14.01.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, eine ausreichende Zahl von Anschriften geliefert zu haben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung nicht zu.
Dabei kann offenbleiben, ob vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht zu ziehen wären.
Jedenfalls hat die Beklagte eine ausreichende Anzahl vertragsgemäßer Anschriften geliefert, so daß sie die zurückverlangten Beträge nicht zu erstatten braucht, bzw. nicht ohne Rechtsgrund‘-im Sinne von § 812 BGB erlangt hat.
I. Soweit der Kläger Anschriften mit dem Einwand nicht akzeptiert, diese lägen nicht in Köln, ist dies im Vertrag nicht vereinbart.
II. Soweit der Kläger Anschriften mit dem Einwand zurückweist, die Damen hätten 1 Kind, hat er dies laut Vertrag ausdrücklich akzeptiert.
III. Soweit der Kläger auf seine Mitteilung auf Anrufbeantworter keinen Rückruf erhalten hat, kann er nicht der Beklagten anlasten, daß er augenscheinlich kein Interesse bei der Dame wecken konnte.
IV. Zudem trägt der Kläger vielfach widersprüchlich vor: nachdem er in der Klageschrift die mitgeteilten Anschriften abgehandelt hat, teilt er ohne Erläuterung der Abweichungen mit Schriftsatz vom 03.04.2000 teilweise gänzlich neue, teilweise sogar unvereinbare Einwendungen mit.
Demnach müssen folgende Anschriften als zur Vertragserfüllung geeignet angesehen werden:
1. Simone S.: keine Einwendungen
2. Helga N.: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar, s.o. I.
3. Alice E.: keine Einwendung
4. Ulrike W.:
a: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar s.o. I.;
b: Behinderung ist nicht dargetan
5. Bettina K.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine! SS v. 03.04.00: Vermittlungspause!?
6. Kathrin O.: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar s.o. I.
7. Maria C.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Interesse am Kläger!
SS v. 03.04.00: 1 Kind!?: stellt keine zulässige Einwendung dar s.o. II.
8. Christine W.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!
SS v. 03.04.00: Vermittlungspause!?
9. Martina T.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.
10. Kerstin v. I.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!
SS v. 03.04.00: keine Antwort!? Dies wäre zudem unbeachtlich: s.o. III.
11. Heike I.: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige
Einwendung dar, s.o. I.
12. Gabi N.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Interesse!
SS v. 03.04.00: Wohnort nicht Köln!? Dies wäre zu dem unbeachtlich: s.o. I.
13. Bettina P.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine Antwort
SS v. 03.04.00: unter sozialem Niveau des Klägers!?
Dies wäre auch mangels Substantiierung unbeachtlich
14. Petra K.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!
SS v. 03.04.00: Vermittlungspause!?
15. Karin P.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!
SS v. 03.04.00: unter Tel. Nr. nicht erreichbar!?
16. Andrea H.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!
SS v. 03.04.00: unter Tel. Nr. nicht erreichbar!?
17. Angela P.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Rückruf!
SS v. 03.04.00: Tel.-Nr. nicht erhalten!?
18. Katrin D.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.
19. Birgit M.: ist das fehlende Resonanz Pech des Klägers s.o. III.
20. Sabine S.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!
SS v. 03.04.00: Wohnort nicht Köln!? Dies wäre zu dem unbeachtlich: s.o. I.
21. Rosaly z. M.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.
22. Kerstin B.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.
23. Judith H.:
a: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.
b: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar, s.o. I.
24. Petra R.: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.
25. Karin P.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Rückruf!
SS v. 03.04.00: nie die Tel.-Nr. gehabt!?
26. Vera D.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Rückruf!
SS v. 03.04.00: nie die Tel.-Nr. gehabt!?
27. Beata L.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: kein Rückruf!
SS v. 03.04.00: nie die Tel.-Nr. gehabt!?
28. Anja C.: Einwendung widersprüchlich:
a: fehlende Resonanz ist das Pech des Klägers s.o. III.
b: Wohnung außerhalb Kölns stellt keine zulässige Einwendung dar, s.o. I.
29. Christiane K.: Einwendung widersprüchlich: Klageschrift: keine!
SS v. 03.04.00: keine Antwort!? Dies wäre zudem unbeachtlich: s.o. III.
Damit hat die Beklagte mehr getan, als sie nach dem Vertrag mit dem Kläger schuldete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Streitwert: DM 3.000,00