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Patchworkfamilie – rechtliche Besonderheiten dieser Familien

Rechtslage in Patchwork-Familien – Unterhalt, Sorgerecht und mehr…

Was ist eine Patchworkfamilie? Wer gehört zu dieser Familienform und was sind die rechtlichen Besonderheiten, die im Vergleich zu einer „normalen“ Familie zu beachten sind? In diesem Artikel erfahren Sie alles über die rechtlichen Besonderheiten in Patchworkfamilien. Wir klären Sie über Unterhalt und Sorgerecht auf, damit Sie wissen, worauf Sie achten müssen.

Vielfältige Lebensmodelle

Das Leben ist in der Vergangenheit vielseitiger geworden, sodass der Mensch von einige klassisch konservativen Ansichten abgerückt ist. In früheren Tagen war es Usus, dass eine Partnerschaft oder auch Ehe als Bund für das Leben angesehen wurde. Eine Trennung erfolgte aus diesem Grund auch nicht so schnell, wie es vielleicht heutzutage der Fall sein mag. Gerade dann, wenn Kinder aus der Partnerschaft bzw. Ehe hervorgegangen sind, war die Trennung für viele Paare ein Tabu. Heutzutage hat sich dieses Weltbild ein Stück weit verändert, sodass das Familienmodell der sogenannten Patchwork-Familie nun wahrlich keine Seltenheit mehr darstellt. Mit diesem Familienmodell gehen jedoch auch einige rechtliche Besonderheiten einher, die jedoch letztlich den wenigsten Menschen so in dieser Form bekannt sind.

Können wir Sie im Familienrecht oder Erbrecht beraten? Zögern Sie nicht und nehmen Kontakt zu uns auf. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Was genau ist eine Patchwork-Familie eigentlich?

Rechtslage in Patchwork-Familien
Die rechtlichen Besonderheiten von Patchwork-Familien (Symbolfoto: Sunny studio/Shutterstock.com)

Auch wenn es vielen Menschen schon ein wenig suspekt vorkommen mag, dass für die eigene Familie ein eigener Begriff existiert, so unterscheidet sich die Patchwork-Familie schon ein wenig von herkömmlichen klassischen Familien. Als Patchwork-Familie wird dasjenige Familienmodell bezeichnet, bei welchem mindestens ein noch nicht volljähriges Kind vorhanden ist, welches letztlich aus einer vorherigen Partnerschaft eines erwachsenen Partners der Patchwork-Familie entstammt.

Wie sich jetzt die rechtlichen Gegebenheiten in Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse des „Stiefelternparts“ darstellen ist entscheidend davon abhängig zu machen, ob das erwachsene Paar in der Patchwork-Familie den Bund der Ehe eingegangen sind oder ob es nur in einer Partnerschaft lebt.

Sollte das Paar den Bund der Ehe eingegangen sein, so unterliegen die Entscheidungsbefugnisse des Stiefelternparts dennoch gewissen Besonderheiten. Insbesondere im Bereich des Sorgerechts sowie des Unterhalts nebst dem Erbrecht gibt es bei der Patchwork-Familie im Vergleich zu dem klassischen Familienmodell durchaus Besonderheiten. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das Familienrecht in Deutschland noch immer von dem klassischen Familienmodell ausgeht. Die Scheidung galt sowohl in der Bevölkerung selbst als auch aus Sicht des Gesetzgebers für eine sehr lange Zeit regelrecht als verpönt.

Das Ausmaß der gesellschaftlichen Veränderung äußert sich auch in Zahlen. Mittlerweile wird davon ausgegangen, dass rund 10 Prozent aller Kinder in Deutschland in dem Familienmodell der Patchwork-Familie aufwachsen.

Auch die Patchwork-Familie ist eine Familie

Betrachtet man sich objektiv das Modell einer Patchwork-Familie aus menschlicher Sicht, so wird man schnell feststellen, dass die Gegebenheiten dieses Familienmodells von einem klassischen Familienmodell nicht gravierend unterscheidet. Es gibt sowohl eine Mutter und auch einen Vater sowie mindestens ein Kind im minderjährigen Alter. Der einzige Unterschied liegt in dem Umstand, dass in der Patchwork-Familie nur ein Elternteil das biologische Elternteil des Kindes ist. Dieses biologische Elternteil ist halt nach einer zuvor erfolgten Trennung von dem zweiten biologischen Elternteil des Kindes eine neue Beziehung eingegangen. Dies ist heutzutage fast schon der normalste Vorgang der Welt, da eine Trennung ja schlussendlich aus den unterschiedlichsten Gründen heraus erfolgen kann. Es ist deshalb nicht selten Gegenstand der verschiedensten Diskussionen, warum eine Patchwork-Familie aus rechtlicher Sicht heraus anders behandelt werden sollte als eine klassische Familie.

Der Gesetzgeber unterscheidet jedoch

Rechtlich betrachtet nimmt der Gesetzgeber eine Unterscheidung vor zwischen den sogenannten zusammengesetzten Stieffamilien (der Patchwork-Familie) sowie der klassischen Familie. Es gibt jedoch durchaus auch noch anderweitige Familienmodelle, für die ihrerseits wiederum eigene rechtliche Regelungen gelten.

Diese anderweitigen Familienmodelle gibt es

  • die wiederversammelte Stieffamilie
  • die wiederbelebte Stieffamilie
  • die Regenbogenfamilie

Als wiederversammelte Familie gilt diejenige Familie, bei ein Paar zunächst den Bund der Ehe eingeht, sich scheiden lässt und danach wieder heiratet. Obgleich sich dies auf den ersten Blick als eine Seltenheit darstellt, so geschieht dies in Deutschland häufiger, als man es meinen möchte.

Von einer sogenannten wiederbelebten Stieffamilie wird gesprochen, wenn ein Elternteil des Kindes verstirbt und das andere Elternteil erneut heiratet. Die Regenbogenfamilie hingegen besteht aus zwei Elternteilen des gleichen Geschlechts.

Die Sorgerechtsbesonderheiten

Vollziehen beide Partner den Bund der Ehe, so verbleibt der nichtbiologische Elternteil zunächst im Status des Stiefelternteils. Als solcher besteht zwar die Berechtigung, alltägliche Entscheidungen mit Bezug auf das Kind zu treffen, schwerwiegende Entscheidungen mit Bezug auf das Stiefkind dürfen jedoch nicht getroffen werden. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang auch gern von dem sogenannten „kleinen Sorgerecht“. Sollte für das Kind sogar noch ein gemeinschaftliches Sorgerecht zusammen mit einem Ex-Partner des biologischen Elternteils bestehen, so muss der Ex-Partner dem Stiefelternteil eine Entscheidungsvollmacht mit Bezug auf das Kind ausstellen.

Ohne eine Vollmacht des Ex-Partners, sofern dieser noch das Sorgerecht innehat, besteht keine Möglichkeit für den Stiefelternteil, eine schwerwiegende Entscheidung für das Stiefkind zu treffen.

Unterhalt für das Stiefkind

Als Stiefelternteil muss man bei einer Trennung kein Unterhalt für das Stiefkind leisten, da eine Unterhaltspflicht nur für Verwandte in gerader Linie besteht. Das bedeutet, in Patchworkfamilien muss jedes Elternteil nur für seine eigenen Kinder Unterhalt leisten.  Dies gilt auch für den leiblichen Elternteil der außerhalb der Pachworkfamilie lebt. An der Unterhaltspflicht ändert auch eine Heirat der Patchwork-Eltern nichts.

Eine Namensänderung nur mit Erlaubnis

Sollte der Wunsch nach einer Namensänderung bei dem Stiefkind bestehen, so muss der Ex-Partner des biologischen Elternteils zwingend zustimmen. Nicht selten wird in einer Patchwork-Familie der Wunsch geäußert, dass alle Familienmitglieder den gleichen Nachnahmen tragen. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass das Familienrecht diesbezüglich ebenfalls Besonderheiten kennt. Die reine Namensänderung, welche allgemeinhin auch als Einbenennung bekannt ist, verändert rein gar nichts an dem rechtlichen Status des Kindes in der Patchwork-Familie. Auch die rechtliche Stellung zwischen dem Stiefelternteil und dem Stiefkind verändert sich durch die Namensänderung nicht. Dies bedeutet, dass auch durch die Einbenennung keinerlei Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stiefkind und dem Stiefelternteil hergestellt wird. Stiefkind und Stiefelternteil in der Patchwork-Familie sind nicht miteinander verwandt. Aus rechtlicher Sicht heraus betrachtet besteht lediglich ein Verschwägerungsverhältnis.

Möchten das Stiefkind und der Stiefelternteil ein verwandtschaftliches Verhältnis zueinander herstellen, so verbleibt lediglich der Weg über die Adoption.

Welche Besonderheiten gelten für Patchwork-Familien im Fall einer Trennung?

Kommt es bei einem Paar einer Patchwork-Familie zu einer Scheidung oder Trennung, so besteht seitens des nichtbiologischen Elternteils keiner Unterhaltsverpflichtung für das Kind. Anders gestaltet sich der Sachverhalt, wenn das Kind von dem Stiefelternpart zuvor adoptiert wurde. Durch die Adoption wird rechtlich betrachtet das Stiefkind als eigenes Kind angenommen. Sollte keine Adoption stattfinden, so gibt es auch kein Verwandtschaftsverhältnis. Sofern es zu einem Sterbefall in der Patchwork-Familie kommen, so findet das Erbrecht auf der Grundlage des Familienrechts Anwendung. Die gesetzliche Erbfolge ist in diesen Fällen maßgeblich, sodass nichtleibliche oder auch nicht adoptierte Kinder keinen Erbanspruch haben. Um nichtleiblichen oder nichtadoptierten Kindern einen Erbanspruch zu geben ist es zwingend erforderlich, dass der Stiefelternpart diesen Anspruch mittels eines Testaments festlegt. Im Fall des Erbanspruchs kommt es auch sehr entscheidend darauf an, in welchem Verhältnis die beiden erwachsenen Menschen in der Partnerschaft zueinander standen.

Auch im Hinblick auf das Sorgerecht des Kindes in einer Patchwork-Familie gibt es Besonderheiten. Sollte der leibliche Elternteil des Kindes versterben, so hat in Bezug auf das Sorgerecht für das minderjährige Kind der lebende leibliche Elternteil den Vorrang. Dementsprechend würde dann das minderjährige Kind zu dem Ex-Partner des leiblichen Elternteils kommen.

Diese Regelung geht nicht selten an den realen Gegebenheiten der gängigen Praxis vorbei. Aus diesem Grund gibt es letztlich auch den § 1682 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher die sogenannte Verbleibensanordnung vorsieht.

Eine Verbleibensanordnung kann von dem nichtleiblichen Elternteil des minderjährigen Kindes in einer Patchwork-Familie beantragt werden. Es soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass das minderjährige Kind nicht aus der ihm gewohnten Umgebung herausgerissen wird. Nicht selten bauen in einer Patchwork-Familie Kinder eine besondere Beziehung zu ihren Stiefeltern oder etwaig vorhandenen Stiefgeschwistern auf und verlieren auf diese Weise ein Stück weit den Bezug zu dem anderen leiblichen Elternteil, welcher sich etwaig auch selbst wieder in einer neuen Partnerschaft befindet. Der Gesetzgeber erkennt durch den § 1685 Abs. 2 BGB an, dass der Stiefelternteil oder auch die Stiefgeschwister in einer Patchwork-Familie als Bezugspersonen für das minderjährige Kind gelten, sodass auch diesen Personen in gewisser Hinsicht ein sogenanntes Umgangsrecht zusteht. Die Prüfung der Verbleibensanordnung, welche bei dem zuständigen Familiengericht durch den Stiefelternpart oder auch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Familienrecht beantragt werden muss, erfolgt dabei stets auf der Basis des Kindeswohls.

Obgleich es durchaus verständlich ist, dass ein Elternteil nach einer Trennung wieder den Wunsch nach einer Familie hegt und eine neue Partnerschaft eingeht, so müssen dennoch im Hinblick auf die Patchwork-Familie in rechtlicher Hinsicht die Besonderheiten des Familiengerichts beachtet werden. In der gängigen Praxis kommt es bedauerlicherweise nur zu häufig vor, dass sich über diese Besonderheiten keine Gedanken gemacht werden. Diese Sichtweise ist jedoch sehr kurzsichtig, da immer wieder unvorhergesehene Dinge geschehen können. Im Zweifel ist die Beratung bei einem erfahrenen Rechtsanwalt auf jeden Fall empfehlenswert.

Hilfe im Familienrecht

Patchwork-Familien sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Damit einhergehend gibt es auch viele Fragen rund um das Thema Unterhalt, Sorgerecht und Co. Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt und hoffen, dass Sie hier die richtigen Antworten gefunden haben. Sollten Sie trotzdem noch weitere familienrechtliche Fragen haben oder eine Beratung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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