Landgericht Coburg
Az.: 32 S 109/02
Urteil vom 20.12.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Eine Pauschalpreisvereinbarung für Bauleistungen schließt Zusatzforderungen des Bauunternehmers nicht aus. Entstehen nach Vertragsschluss noch Kosten, die nicht vereinbart wurden, muss der Bauherr diese noch zusätzlich bezahlen.
Sachverhalt:
Der Beklagte holte für seinen Garagenneubau mehrere Angebote ein. Dazu verschickte er detaillierte Leistungsverzeichnisse, die den Neubau genau bezeichneten. Mit dem Kläger vereinbarte er einen Pauschalpreis von 6.000 €. Nach Abschluss der Arbeiten wollte der Kläger auf einmal mehr als 8.000 € für die ausgeführten Arbeiten haben. Der Kläger machte zusätzliche Leistungen geltend, die zum einen Mehrleistungen bzgl. des Leistungsverzeichnisses betrafen und zum anderen einen zusätzlich notwendigen Ringanker erfassten. Der Beklagte berief sich auf die Pauschalpreisvereinbarung und zahlte die Differenz nicht.
Entscheidungsgründe:
Nach Überzeugung der Richter, war zwischen den Parteien zwar ein Pauschalvertrag geschlossen worden, jedoch war der Umfang der Pauschalpreisvereinbarung unklar. Die Mehrleistungen der Arbeiten die nach dem Leistungsverzeichnis angefallen waren, musste der Beklagte nicht zusätzlich bezahlen, da das Leistungsverzeichnis diese Positionen erfasst hat. Die Kosten für den zusätzlich angefallenen Ringanker musste der Beklagte jedoch tragen, da dieser nicht vom Leistungsverzeichnis umfasst war.