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Pauschalreise – Minderung wegen schnarchender Schwiegermutter

AG Hannover, Az: 442 C 12227/17, Urteil vom 19.03.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 813,02 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,70 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 61/100 und die Beklagte 39/100.

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Minderung sowie ein Schadensersatz aufgrund einer Pauschalreise.

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau, deren beiden Kinder J., geboren am .. .. .2002, und S., geboren am .. .. .1999, sowie seine Schwiegermutter H., geboren am .. .. .1953, für den Zeitraum vom .. .. .2016 bis .. .. .2017 eine Reise mit Unterbringung im Hotel M. auf dem N.-Atoll, wobei er und seine Ehefrau in einem Doppelzimmer und die übrigen Mitreisenden in einem Apartment nach dem Reisevertrag mit zwei separaten Zimmer, je mit einem Doppelbett und verbunden mit einer Verbindungstür untergebracht werden sollten. Der Reisepreis betrug für H. und S. jeweils 2.359,00 € und für J. 1.563,00 €. (vgl. Anlage K1).

Vor Ort wurde für H., S. und J. nicht ein Apartment mit zwei separaten Schlafzimmern mit je einem Doppelbett zur Verfügung gestellt, sondern lediglich ein Zimmer, das über zwei nebeneinanderliegende Einzelbetten und eine Couch verfügte, weshalb H., S. und J. gemeinsam in einem Zimmer schliefen.

Nach Abschluss des Urlaubs hat die Beklagte zunächst 700,00 € des Reisepreises auf Verlangen des Klägers an diesen zurückgezahlt. Hiernach beauftragte der Kläger den Prozessbevollmächtigten mit der Angelegenheit. Auf das anwaltliche Schreiben hat die Beklagte bereits weitere 560,00 € des von ihr für die Unterbringung der H., S. und J. in einem 3-Personen- Zimmer berechneten Reisepreises von 6.281,00 € dem Kläger als Minderung erstattet.

Pauschalreise – Minderung wegen schnarchender Schwiegermutter
Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Der Kläger behauptet, dass den Kindern ein Durchschlafen nicht möglich gewesen sei, da sie von seiner Schwiegermutter mindestens einmal in der Nacht durch ihr Schnarchen geweckt worden seien. Bereits das Einschlafen hätte größte Schwierigkeiten mit sich gebracht. Dementsprechend seien die Kinder stets unausgeglichen und müde gewesen, was sich negativ auf die Stimmung der gesamten Familie und die beabsichtigten Unternehmungen ausgewirkt habe. Soweit H. auf der Couch im Zimmer geschlafen habe, habe dies bei ihr zu Verspannungen der Rücken Muskulatur geführt, was sie in ihren täglichen Aktivitäten weiter eingeschränkt habe. Zudem behauptet der Kläger, dass er selbst aufgrund der Unstimmigkeiten und der schlechten Laune, die seine Schwiegermutter und der Kinder aufgrund der Umstände der Unterbringung während der Urlaubs an den Tag gelegt hätten, und seine erfolglosen Versuche, Abhilfe zu erhalten, erheblich in seinem Reisegenuss beeinträchtigt gewesen sei, weshalb ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,00 € zustehe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.096,10 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 sowie vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte noch einen restlichen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises gem. §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3, Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB in Höhe von 813,02 €.

1.

Die dem Kläger von der Beklagten erbrachte Reiseleistung war mit Mängeln behaftet (§ 651c Abs. 1 BGB). Denn die Schwiegermutter des Klägers und der Kinder waren nicht in dem vertraglich vereinbarten Apartment mit Schiebetür und jeweils einem Doppelbett untergebracht, sondern in einem Doppelzimmer, in dem zwei Einzelbetten und eine Couch zur Verfügung standen. Dem Kläger steht daher noch ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 624,30 € zu.

a)

Das Gericht bewertet den in der falschen Zimmerzuweisung liegenden Mangel nach § 287 ZPO mit einer Minderungsquote von 30 %. Demnach besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises für H., und S. jeweils in Höhe von 707,70 € sowie für J. in Höhe von 468,90 €, jeweils abzüglich der bereits hierauf gezahlten 420,00 €.

Eine höhere Minderungsquote ergibt sich auch nicht aus einem Schnarchen der H., unterstellt man diese als bewiesen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ältere Personen Schnarchen oder andere Geräusche beim Schlafen von sich geben, als dies jüngere Menschen tun. Dies ist mit der hier angemessenen Minderung ausreichend berücksichtigt, die darauf abstellt, dass drei Personen in einem Zimmer gemeinsam schlafen, die dies grundsätzlich selbst nicht wollen, dadurch dem jeweils anderen auch während der Nachtruhe ausgesetzt sind und dies als unangenehm empfinden. In welchem Umfang dies zu besonderen Störungen der Nachtruhe führt ist für den Umfang der Minderung aber unerheblich. Denn die Störung als solche ist Voraussetzung für den Mangel. Anders wäre dies nur, wenn die gemeinsame Übernachtung in einem Zimmer grundsätzlich kein besonderer Umstand darstellt, allerdings hierdurch erhebliche besondere Störungen der Nachtruhe anzunehmen wären.

b)

Das Gericht bewertet den in der Bereitstellung eines Sofas statt eines Bettes liegenden Mangels nach § 287 ZPO mit einer Minderungsquote von 8 %. Demnach besteht ein Minderungsanspruch bezüglich des Reisepreises für H. um weitere 188,72 €.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus dem Schlafsofa ein Doppelbett hergerichtet werden kann. Es ist gerichtsbekannt, dass regelmäßig Schlafsofa zu Doppelbetten hergerichtet werden können. Es ist aber ebenso gerichtsbekannt, dass diese an den Komfort eines Doppelbettes nicht auch nur annähernd heranreichen (§ 291 ZPO). Die ergibt sich bereits daraus, dass die Matratze eines Bettes der Liegefläche eines Schlafsofas überlegen ist.

c)

Soweit der Kläger für sich selbst einen Schadensersatz geltend macht, dringt er hiermit nicht durch. Denn es liegt kein kausaler Schaden beim Kläger vor, § 651 f Abs. 1 BGB.

Soweit der Kläger geltend macht, durch das Verhalten seiner Schwiegermutter und der Kinder aufgrund der Umstände der mangelhaften Zimmerzuweisung, genervt gewesen zu sein, ist dies kein kausaler Schaden, den die Beklagte zu vertreten hat. Bei Vorliegen eines Mangels kommt es bei Reisenden regelmäßig zu Frustration über den Reiseveranstalter und die Umstände. Die Minderung für den von dem Mangel betroffenen Reisenden soll auch diese Frustration mitabdecken. Wenn der Reisende selbst sich aber trotz der Möglichkeit der Minderung weiterhin frustriert verhält, Dritte hierauf über die Maßen eingehen und sich schließlich hierdurch wiederum selbst frustrieren lassen, so fehlt es an einem kausalen Zusammenhang. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger sich möglicherweise auch als Einladender oder Familienoberhaupt in besonderer Weise verantwortlich gefühlt hat. Letzteres ist zwar verständlich, kann aber nicht dazu führen, dass die Überforderung des Klägers mit der Situation über die zu gewährende Minderung hinaus zulasten der Beklagten geht.

Die Anzeige des Mangels selbst ist eine Obliegenheit und führt nicht zu einer Belastung, die in irgendeiner Form die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Zumal der Kläger vorträgt, dass eine Abhilfe nicht möglich war. Aus dem klägerischen Vortrag ist deshalb in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Kläger in zurechenbarer Weise beinah täglich mit Mängelanzeigen und Abhilfeersuchen beschäftigt gewesen sein will, statt mit dem zu erwartenden Betrag aus der Minderung die Urlaubstage im Interesse seiner Mitreisenden besonders zu gestalten.

2.

Dem Kläger steht zudem an Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten zu, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Denn die Beklagte befand sich am 01.02.2017 mit der Ablehnung etwaiger Ansprüche des Klägers insoweit in Verzug, als dass sie nur 700,00 € zahlte (Anlage K6). Unter Berücksichtigung der 560,00 €, die die Beklagte auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2017 am 21.02.2017 zusagte, und dem hier zugesprochenen Betrag in Höhe von 813,02 € ist ein Streitwert von 1.373,02 € anzusetzen. Bei einer anzunehmenden Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sind dem Kläger demnach ein Betrag von 201,70 € zu erstatten.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 2.096,10 € festgesetzt.

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