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Pauschalreise bei einem Stop-over: Reisende erhält 2.387 Euro

An der Rezeption: keine Reservierung. Die Airline weigert sich zu helfen, also bucht die Reisende selbst ein Hotel für 2.387 Euro. Ob Flug und Stop-over-Hotel eine Pauschalreise sind und sie das Geld zurückbekommt, prüfte das Amtsgericht München.
Reisende steht mit Koffer und Buchungsbeleg an der Rezeption; Personal erklärt in Abu Dhabi die vorübergehende Zimmerunverfüg
Die Rechtsprechung bestätigt Verbrauchergerichtsstand: Bei verweigerter Stop-over-Unterkunft klagen Reisende erfolgreich am eigenen Wohnsitz. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: C-683/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 28.07.2026 stellte das AG München (C-683/26) klar: Eine Flugbuchung mit viertägigem Hotelaufenthalt am Zwischenstopp ist eine Pauschalreise, also eine gemeinsam gebuchte Reise mit Flug und Hotel. Eine Übernachtung nur während der Weiterreise reicht dafür nicht.


  • Eigenständiger Reiseabschnitt: Vier Tage Hotel am Zwischenstopp schaffen einen eigenen touristischen Zweck.
  • Bloße Zwischenübernachtung: Eine Übernachtung nur während der Weiterreise fällt nicht unter diese Einordnung.
  • Selbst buchen erlaubt: Nach erfolgloser Aufforderung darf der Reisende selbst buchen und notwendige Kosten zurückfordern.
  • Klare Buchung zählt: Hotelwahl, Reisedaten und Gesamtpreis ließen die Unterkunft als bestätigt erscheinen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG München
  • Datum: 28.07.2026
  • Aktenzeichen: C-683/26
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
  • Streitwert: 2.387,00 €
  • Relevant für: Reisende, Fluggesellschaften bei Stop-over-Buchungen

Warum klagte die Reisende trotz Drittstaat-Airline in München?

Verbraucher können Unternehmen aus dem Ausland grundsätzlich an ihrem eigenen Wohnsitz verklagen, wenn Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1215/2012 – kurz Brüssel-Ia-VO – greift. Voraussetzung ist unter anderem, dass das gewerbliche Angebot des Unternehmens unter Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel-Ia-VO fällt. Die Rückausnahme des Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO gilt nur für reine Beförderungsverträge, nicht aber für Pauschalreiseverträge. Der Verbrauchergerichtsstand greift nach den Ausführungen des AG München sogar dann, wenn der Vertragspartner weder Sitz noch Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU hat, sondern in einem Drittstaat ansässig ist.

Die Brüssel-Ia-VO ist die EU-Verordnung, die bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten das zuständige Gericht bestimmt. Der Verbrauchergerichtsstand erlaubt Ihnen die Klage an Ihrem Wohnsitz statt am Sitz des Unternehmens. Art. 17 Abs. 1 lit. c) setzt grob voraus, dass das Unternehmen den Markt in Ihrem Wohnsitzland gezielt anspricht. Die Rückausnahme für reine Beförderungsverträge gilt bei Pauschalreisen nicht; diesen Gerichtsstand behalten Sie deshalb.

Die Fluggesellschaft bestritt die örtliche Zuständigkeit des AG München und stützte diesen Einwand darauf, dass gar kein Reisevertrag nach §§ 651a ff. BGB zustande gekommen sei – und damit auch kein besonderer Verbrauchergerichtsstand für Pauschalreisen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und bejahte die eigene Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO am Wohnsitz der Reisenden. Das Angebot der Fluggesellschaft unterfalle Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel-Ia-VO, und die Rückausnahme des Art. 17 Abs. 3 greife nicht, weil es sich – wie sich aus der weiteren Prüfung ergab – um einen Pauschalreisevertrag und nicht um einen reinen Beförderungsvertrag handelte. Zur Begründung der Erweiterung des Verbrauchergerichtsstands auf Vertragspartner mit Sitz in Drittstaaten verwies das Gericht auf den Kommentar von Musielak/Voit/Stadler/Krüger.

Vier Kriterien für Pauschalreise bei Flug plus Stop-over-Hotel. Klare Checkliste zu Voraussetzungen und Hotelersatzanspruch.
Stop-over mit Hotel begründet oft Pauschalreise

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) greift auch dann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers weder Sitz noch Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, sondern in einem Drittstaat ansässig ist. Die Rückausnahme des Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO erfasst nur reine Beförderungsverträge und gilt nicht für Pauschalreiseverträge.
  2. Die Kombination von Flugbeförderung und einem mehrtägigen, touristisch motivierten Stop-over-Hotelaufenthalt ist eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 1 und Abs. 3 BGB, wenn aus Sicht der Reisenden zwei unterschiedliche Reiseleistungsarten für denselben Reisezweck vorliegen und der Anbieter den organisatorischen Abstimmungsaufwand als Gesamtpaket übernimmt. Eine solche Beherbergung ist keine bloße Nebenleistung zur Beförderung nach § 651a Abs. 3 Satz 2 BGB; der relative Preisanteil der Übernachtung ändert daran nichts.
  3. Gestaltet ein Anbieter den Buchungsvorgang so, dass Flüge, Stop-over, konkretes Hotel und Tarif ausgewählt, die Buchung abgeschlossen und der Gesamtpreis gezahlt werden, ist die Hotelunterkunft nach §§ 133, 157 BGB dem Grunde nach verbindlich vereinbart. Ein Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit (etwa wegen Blackout-Periods) greift nur, wenn er bei der Buchung eindeutig formuliert war. Wird die geschuldete Unterkunft nicht bereitgestellt, können Reisende nach erfolgloser Abhilfeaufforderung die Ersatzunterkunft selbst beschaffen und die notwendigen Aufwendungen nach § 651k Abs. 2 BGB ersetzt verlangen; § 254 BGB ist auf diesen Anspruch nicht anwendbar.

Pauschalreise bei einem Stop-over – wann liegt sie vor?

Eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 1 und Abs. 3 BGB setzt voraus, dass mindestens zwei unterschiedliche Arten von Reiseleistungen für denselben Reisezweck kombiniert werden. Das Gesetz unterscheidet dabei etwa die Beförderung von Personen nach § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB von der Beherbergung nach Nr. 2 – Letztere setzt eine Unterkunft voraus, die nicht zu Wohnzwecken dient. Leistungen, die nur wesentlicher Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, wie Gepäckbeförderung oder Zugang zu Hoteleinrichtungen, begründen dagegen keine eigenständige Reiseleistungsart nach § 651a Abs. 3 Satz 2 BGB. Zudem darf keine Scheinleistung nach § 117 BGB vorliegen, bei der eine Buchung nur vorgetäuscht wird, um etwa einen günstigeren Flugpreis zu erhalten.

Ob eine Pauschalreise vorliegt, entscheidet mit über Gerichtsstand und Reiserecht. Zwei kombinierte Leistungsarten können aus einem reinen Flug einen Pauschalreisevertrag machen. Für Sie ändert sich damit der gesetzliche Schutz spürbar.

Im Streit stand, ob die Flüge nach Male mit dem viertägigen Stop-over und Hotelaufenthalt in Abu Dhabi als einheitliche Pauschalreise zu werten waren. Der Ehemann der Klägerin hatte am 13.05.2025 bei der Fluggesellschaft Flüge von München über Abu Dhabi nach Male und zurück gebucht – Hinflug am 30.10.2025, Rückflug am 06.12.2025, Buchungscode 9M6A4R, reine Flugscheinkosten 694,43 Euro. Zusätzlich wählte die Klägerin einen viertägigen Premium-Stopover in Abu Dhabi vom 31.10.2025 bis zum 04.11.2025 im Hotel Bab Al Qasr, wofür 329,99 Euro plus eine Buchungsgebühr von 17,78 Euro anfielen. Die gesamte Buchung wurde als einheitliches Paket zum Preis von 1.042,20 Euro abgeschlossen und die Kreditkarte des Ehemanns entsprechend belastet.

Zwei Reiseleistungen statt einer bloßen Beförderung

Das AG München erkannte in diesem Arrangement zwei unterschiedliche Reiseleistungsarten für dieselbe Reise: Die Flüge selbst seien eine Beförderung nach § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, der viertägige Hotelaufenthalt zusätzlich eine eigenständige Beherbergungsleistung nach Nr. 2. Eine Scheinleistung nach § 117 BGB verneinte das Gericht, weil die Klägerin für die Nächte zwischen der Ankunft am 31.10.2025 um 06:30 Uhr und dem Weiterflug am 04.11.2025 um 23:55 Uhr tatsächlich eine Unterkunft benötigte. Ein anderes Hotel war nicht gebucht, und der Flugpreis war gegenüber einem direkten Anschlussflug auch nicht gemindert.

Warum die Hotelbuchung keine bloße Nebenleistung war

Die Fluggesellschaft argumentierte, die Stop-over-Übernachtung sei lediglich eine Nebenleistung zur Beförderung, weil sie nicht am endgültigen Reiseziel, sondern nur am Zwischenstopp angeboten werde. Das Gericht verwarf diesen Einwand. Entscheidend sei, ob die Leistung aus Sicht der Reisenden als organisatorisch eigenständig erscheine, die üblicherweise getrennt gebucht und mit der übrigen Reise abgestimmt werden müsste. Bei einem mehrtägigen Aufenthalt in einem fremden Land entstehe für Reisende ein erheblicher organisatorischer Aufwand, den die Fluggesellschaft durch das Gesamtpaket übernommen habe. Der Stop-over sei zudem gezielt als zusätzliche, touristisch motivierte Leistung beworben worden, um Reisende zur Wahl der eigenen Flüge zu bewegen und den Tourismus im Zwischenland zu fördern. Das Gericht grenzte den Fall ausdrücklich von Übernachtungen ab, die während einer Beförderung selbst stattfinden, etwa in einer Fährschiffkabine – dort könne die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil bilden, bei einem viertägigen touristischen Aufenthalt jedoch nicht.

Richtigerweise ist die Frage, ob eine Leistung wesensmäßger Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist, danach zu entscheiden sein, ob üblicherweise ein organisatorischer Aufwand besteht, die weitere Leistung dazu zu erhalten, der durch die Art der Buchung als „Gesamtpaket“ nunmehr von dem Veranstalter übernommen wurde. – so das AG München

Auch das Argument, der Übernachtungspreis betrage nur rund 14 Prozent des regulären Preises und spreche daher gegen eine eigenständige Reiseleistung, ließ das Gericht nicht gelten. § 651a Abs. 4 BGB, der für touristische Zusatzleistungen gilt, sei hier nicht anwendbar, weil die Beherbergung eine der beiden Hauptleistungen neben der Beförderung darstelle und keine bloße touristische Nebenleistung. Der niedrige Preis könne im Übrigen schlicht der gezielten Förderung des Tourismus und der Flughafenauslastung im Stop-over-Land dienen.

Warum galt das Stop-over-Hotel als verbindlich gebucht?

Ob eine Hotelunterkunft tatsächlich zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB – maßgeblich ist, wie ein objektiver Empfänger die Buchungsangaben verstehen musste.

Die Fluggesellschaft bestritt, dass überhaupt eine verbindliche Hotelbuchung zustande gekommen sei. Sie verwies darauf, dass die Klägerin unstreitig keine gesonderte Hotelbuchungsbestätigung erhalten hatte, und berief sich auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach Stop-over-Übernachtungen während sogenannter Blackout-Periods nicht zur Verfügung stünden. Das Gericht folgte dem nicht. Die als Anlage K 1 vorgelegte Buchungsbestätigung wies unter der Überschrift „Beleg für Ihre Extras“ ausdrücklich ein „Stopover Hotel“ zum Preis von 329,99 Euro aus – mit derselben Buchungsnummer und demselben Ausstellungsdatum wie die Flugbuchung. Zudem war das Hotel Bab Al Qasr als „4-nightsstay 31 Oct-04 Nov“ angezeigt worden. Aus Sicht der Klägerin und ihres Ehemanns habe dies nur als Bestätigung der Flüge und der Hotelunterbringung für den genannten Zeitraum verstanden werden können.

Blackout-Periods sind Sperrzeiten, in denen die Airline Stop-over-Hotels nach ihren Bedingungen nicht anbieten will. Ob das gegen Sie wirkt, hängt davon ab, ob dieser Vorbehalt bei der Buchung klar erkennbar war. Fehlt ein eindeutiger Hinweis, können Sie sich auf die bestätigte Gesamtbuchung stützen.

Auch der Hinweis „Hotel booking is in progress. Confirmation details will be emailed shortly“ änderte daran nichts. Nach §§ 133, 157 BGB bedeutete diese Formulierung, dass die Buchung dem Grunde nach bereits bestätigt war und lediglich noch weitere Details folgen sollten – keine unverbindliche Anfrage. Das Gericht stellte klar: Wer den Buchungsvorgang technisch so gestaltet, dass Reisende Flüge, Stop-over, konkretes Hotel und Tarif auswählen, die Buchung abschließen und den Gesamtpreis bezahlen, kann sich nicht nachträglich auf einen Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit berufen, ohne diesen Vorbehalt bei der Buchung selbst eindeutig formuliert zu haben.

Die Anzeige „Hotel booking is in progress. Confirmation details will be emailed shortly.“ am Ende der durchlaufenen Buchung, ist nach §§ 133, 157 BGB dabei so zu verstehen, dass die Hotelbuchung bestätigt wird, Einzelheiten hierzu noch folgen, die erfolgte Buchung aber dem Grunde nach bereits bestätigt ist. Andernfalls hätte ein Vorbehalt eindeutig formuliert werden müssen. – so das AG München

Wie ernst es der Fluggesellschaft mit der angeblichen Nichtverfügbarkeit war, zeigte sich am eigenen Kommunikationsverhalten. Am 26.10.2025 teilte ein Mitarbeiter im Chat mit, für den Zeitraum liege eine Blackout-Periode vor und alle Hotels seien ausgebucht. Die Klägerin stellte jedoch fest, dass das Hotel Bab Al Qasr weiterhin buchbar war, und teilte dies der Fluggesellschaft mit. Am 27.10.2026 erklärte der Mitarbeiter im Chat, Flüge und Hotel seien „bestätigt“, der Aufenthalt falle aber in eine Blackout-Zeit. Die Klägerin forderte die Fluggesellschaft daraufhin auf, eine Unterkunft zu organisieren – ohne Erfolg.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht eine gesonderte Hotelbestätigung. Ausschlaggebend waren der Buchungsbeleg mit konkretem Hotel, Aufenthaltsdaten und Preis sowie die einheitliche Buchungsnummer und Zahlung. Liegen Ihre Unterlagen ähnlich, spricht ein Hinweis auf noch folgende Details nicht ohne Weiteres gegen eine verbindliche Hotelbuchung. Prüfen Sie deshalb den gesamten Buchungsbeleg und sichern Sie ihn.

Wann ersetzt die Airline ein selbst gebuchtes Stop-over-Hotel?

Wird eine gebuchte Reiseleistung nicht erbracht, liegt ein Reisemangel nach § 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Können Reisende einen solchen Mangel nach erfolgloser Aufforderung zur Abhilfe selbst beheben, steht ihnen nach § 651k Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Ansprüche lassen sich dabei nach § 398 Satz 2 BGB auch von Dritten abtreten lassen, und Verzugszinsen greifen nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine vereinbarte Reiseleistung ausbleibt oder mangelhaft erbracht wird. Aufwendungsersatz bedeutet: Sie erhalten die notwendigen Kosten zurück, die durch Ihre eigene Abhilfe entstanden sind. Abtretung heißt, eine andere Person überträgt ihren Anspruch auf Sie, damit Sie ihn geltend machen können. Verzugszinsen sind Zinsen wegen verspäteter Zahlung und erhöhen Ihren Anspruch.

Fordern Sie die Fluggesellschaft bei einer fehlenden gebuchten Unterkunft nachweisbar zur Abhilfe auf. Sichern Sie Ihre Nachricht und die Antwort. Bleibt die Abhilfe aus, buchen Sie nur die erforderliche Ersatzunterkunft und bewahren Sie Rechnung sowie Zahlungsnachweis auf. Damit können Sie die entstandenen Kosten konkret belegen.

Nachdem die Fluggesellschaft keine Unterkunft bereitstellte, buchte der Ehemann der Klägerin dieselbe, ursprünglich ausgewählte Unterkunft selbst – für 10.250,50 AED, umgerechnet 2.387,00 Euro. Das Gericht wertete dies als anfänglichen, aber behebbaren Reisemangel: Die gebuchte Unterkunft war nicht bereitgestellt worden, ließ sich aber über das Portal Booking tatsächlich buchen. Nach der erfolglosen Aufforderung zur Abhilfe durfte die Klägerin die Unterkunft daher auf eigene Kosten beschaffen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe sich aus §§ 651k Abs. 2, 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB, wobei ein Teil der Ansprüche von einem Zeugen namens P. vorgerichtlich an die Klägerin abgetreten und von ihr angenommen worden war.

Die Klägerin durfte somit nach vorheriger fruchtloser Aufforderung, wie sie unstreitig erfolgte, Abhilfe schaffen durch Buchung der Unterkunft auf eigene Kosten und hat einen entsprechenden Aufwendungserstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 651 k Abs. 2 i.V.m. 651 i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 398 S. 2 BGB. – so das AG München

Ein anfänglicher, behebbarer Reisemangel heißt: Die Leistung fehlte schon zu Beginn, ließ sich aber noch nachholen. Nach erfolgloser Aufforderung zur Abhilfe dürfen Sie die Ersatzleistung selbst beschaffen. Die dafür nötigen Kosten können Sie als Aufwendungsersatz verlangen.

Bei der Höhe des Ersatzanspruchs ließ sich das Gericht nicht auf eine zusätzliche Marktpreisprüfung ein. Selbstvornahme bedeutet, dass Sie die ausgebliebene Leistung selbst besorgen und die Kosten zurückverlangen. Da die Klägerin genau das ursprünglich bei der Fluggesellschaft ausgewählte Hotel im Wege der Selbstvornahme gebucht hatte, waren die dafür unstreitig aufgewendeten 2.387,00 Euro vollständig zu erstatten. Hätte die Fluggesellschaft günstigere Vergleichspreise für vergleichbare Unterkünfte anführen wollen, hätte sie diese selbst darlegen müssen – das war nicht geschehen. Für Sie folgt daraus: Der volle Preis der ursprünglich gewählten Unterkunft kann durchgehen, wenn die Gegenseite keine günstigeren Alternativen belegt.

Den Einwand, die Klägerin hätte wegen der ausbleibenden weiteren Hotelbestätigung eigene Nachforschungen anstellen müssen, ließ das Gericht ins Leere laufen. Ob ein solches Mitverschulden nach § 254 BGB im Rahmen eines Schadensersatzverlangens überhaupt relevant wäre, ließ es offen – denn die Klägerin machte keinen Schadensersatz, sondern Aufwendungsersatz nach § 651k Abs. 2 BGB geltend, auf den § 254 BGB nach den Ausführungen des Gerichts nicht anwendbar ist. Entscheidend war allein, dass die Klägerin die Fluggesellschaft zuvor erfolglos zur Abhilfe aufgefordert hatte, bevor sie die Unterkunft selbst beschaffte. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sprach das Gericht ab dem 19.12.2025 zu – dem Tag nach der endgültigen Ablehnung der Forderung durch die Fluggesellschaft per E-Mail vom 18.12.2025.

Mitverschulden meint den Einwand, Sie hätten den Schaden durch eigene Sorgfalt mindern müssen. Beim Aufwendungsersatz nach § 651k Abs. 2 BGB greift dieser Einwand nach dem Gericht nicht. Maßgeblich bleibt für Sie die vorherige, erfolglose Abhilfeaufforderung.

Warum blieb das Versäumnisurteil gegen die Airline bestehen?

Am 17.03.2026 war bereits ein klagestattgebendes Versäumnisurteil gegen die Fluggesellschaft ergangen, das ihr am 20.03.2026 zugestellt wurde. Sie beantragte daraufhin dessen Aufhebung und die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Nach öffentlicher Verhandlung am 12.05.2026 und mit Zustimmung beider Seiten entschied das AG München im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, wobei der 15.06.2026 als Stichtag für Schriftsätze festgelegt wurde.

Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn die beklagte Partei im Termin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Es gibt der klagenden Seite vorläufig recht, kann aber wieder geprüft und aufgehoben werden. Im schriftlichen Verfahren entscheidet das Gericht ohne neuen Termin nur nach den Schriftsätzen. Für Sie zählt am Ende, ob dieses erste Urteil im Endurteil bestätigt wird.

Im Endurteil vom 28.07.2026 hielt das AG München das Versäumnisurteil vollständig aufrecht. Die Klage sei zulässig und begründet gewesen, sodass die Fluggesellschaft zur Zahlung der 2.387,00 Euro nebst Zinsen verpflichtet blieb. Die Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO traf die Fluggesellschaft, die auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Streitwert wurde auf 2.387,00 Euro festgesetzt.

Vorläufig vollstreckbar bedeutet: Der zugesprochene Betrag kann schon durchgesetzt werden, bevor das Urteil endgültig rechtskräftig ist. Die Sicherheitsleistung von 110 Prozent sichert ab, falls das Urteil später entfiele. Der Streitwert beziffert den Gegenstand des Verfahrens und steuert unter anderem die Höhe der Verfahrenskosten.

Was das Urteil des AG München für fehlende Stop-over-Hotels bedeutet

Das Urteil stammt vom Amtsgericht München. Es bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens und gibt anderen Gerichten keine verbindliche Vorgabe. Die Entscheidung ist aber auf vergleichbare Buchungen übertragbar, wenn Flug, konkretes Stop-over-Hotel und Gesamtpreis als einheitliches Paket bestätigt wurden.

Prüfen Sie bei einer verweigerten Unterkunft Ihren Buchungsbeleg und sichern Sie den gesamten Schriftverkehr. Fordern Sie den Veranstalter oder die Fluggesellschaft zunächst nachweisbar zur Abhilfe auf. Bleibt diese aus, können Sie eine erforderliche Ersatzunterkunft selbst beschaffen und die Kosten geltend machen.

Unsere Einschätzung

Das Amtsgericht München stellt beim Verbrauchergerichtsstand für Stop-over-Pauschalreisen auf die wirtschaftliche und organisatorische Verknüpfung der Leistungen ab. Entscheidend ist, ob Flug, konkretes Hotel, Zeitraum und Zahlung in einem Buchungsvorgang zusammengeführt werden. Der Hotelpreis allein entscheidet nicht; wer am Wohnsitz klagen möchte, sollte diesen Ablauf nachvollziehbar darlegen.

Bei einer Unterkunft, die erst nach Abschluss des Flugvertrags separat ausgewählt und bezahlt wird, liegt der Fall anders, weil die gemeinsame Vertragsgrundlage fehlen kann. Die Grenze verläuft nicht am Zwischenstopp, sondern an der verbindlich angebotenen Gesamtleistung. Wir halten diese Abgrenzung für konsequent: Sie schützt den touristischen Aufenthalt, ohne jede Übernachtung auf einer Flugroute zur Pauschalreise zu machen.


Ihr Stop-over-Hotel fehlt? Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen

Eine Pauschalreise kann schon dann vorliegen, wenn Flug und Hotel als Paket gebucht wurden – mit erheblichen Folgen für Ihre Rechte und den Gerichtsstand. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihre Buchung als Pauschalreise zu werten ist und ob Sie Anspruch auf Erstattung eines selbst gebuchten Ersatzhotels haben. So sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig ab und vermeiden, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Entsteht eine Pauschalreise auch, wenn das Hotel nur einen kleinen Teilpreis ausmacht?

JA, eine Pauschalreise kann auch vorliegen, wenn das Hotel nur einen kleinen Teil des Gesamtpreises ausmacht. Entscheidend sind die eigenständigen Reiseleistungen und ihr gemeinsamer Reisezweck, nicht der relative Preisanteil der Unterkunft.

Nach § 651a Abs. 1 und Abs. 3 BGB müssen mindestens zwei unterschiedliche Reiseleistungsarten miteinander verbunden werden. Ein Flug ist eine Beförderungsleistung, während ein mehrtägiger touristischer Hotelaufenthalt eine eigenständige Beherbergungsleistung darstellt. Das gilt auch bei einem Stop-over, wenn die Unterkunft organisatorisch getrennt von der Beförderung betrachtet werden kann. Der geringe Hotelpreis spricht nur dann gegen eine Pauschalreise, wenn die Unterkunft tatsächlich keine eigenständige Leistung, sondern lediglich eine notwendige Nebenleistung des Transports ist. Prüfen Sie deshalb Ihre Buchungsunterlagen darauf, ob ein konkretes Hotel mit eigenen Aufenthaltsdaten als Teil desselben Gesamtpakets ausgewählt und bezahlt wurde.


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Kann ich mich auf die Hotelbuchung verlassen, wenn die Bestätigung weitere Details ankündigt?

JA, Sie können sich grundsätzlich auf die Hotelbuchung berufen, wenn konkretes Hotel, Aufenthaltszeitraum und Preis im einheitlichen Buchungsbeleg stehen. Der Hinweis auf später folgende Bestätigungsdetails bedeutet dann regelmäßig nur, dass ergänzende Informationen noch übersandt werden.

Nach §§ 133, 157 BGB zählt, wie ein objektiver Reisender den gesamten Buchungsvorgang verstehen durfte. Die Auswahl und Bezahlung eines bestimmten Hotels im selben Vorgang wie der Flug sprechen für eine bereits verbindliche Vereinbarung. Das gilt besonders bei einheitlicher Buchungsnummer, gemeinsamem Buchungsbeleg und ausgewiesenem Gesamtpreis. Eine Airline kann sich auf Blackout-Zeiten oder fehlende Verfügbarkeit berufen, wenn sie diesen Vorbehalt bei der Buchung klar und verständlich erklärt hat. Sichern Sie deshalb den vollständigen Beleg und prüfen Sie Hotel, Daten, Preis, Buchungsnummer sowie jeden Hinweis auf Einschränkungen.


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Darf ich nach erfolgloser Abhilfeaufforderung selbst ein notwendiges Ersatzhotel buchen?

JA, nach einer nachweisbaren und erfolglosen Abhilfeaufforderung dürfen Sie ein notwendiges Ersatzhotel selbst buchen. Die erforderlichen Kosten können Sie nach § 651k Abs. 2 BGB als Aufwendungsersatz verlangen, wenn die gebuchte Unterkunft nicht bereitgestellt wurde.

Das Ausbleiben der vereinbarten Unterkunft ist bei einer Pauschalreise ein Reisemangel nach § 651i BGB. Fordern Sie die Airline beziehungsweise den Reiseveranstalter zunächst konkret zur Abhilfe auf und setzen Sie eine angemessene, der Dringlichkeit entsprechende Frist. Eine endgültige Ablehnung oder das Verstreichen dieser Frist ermöglicht regelmäßig die Selbstbeschaffung. Wählen Sie eine vergleichbare, notwendige Unterkunft und vermeiden Sie unnötigen Luxus oder deutlich größere Leistungen. Sichern Sie Buchungsbeleg, Aufforderung, Zustellung, Antwort, Rechnung und Zahlungsnachweis, damit Sie die Erstattung belegen können.


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Welche Nachweise brauche ich, um Hotelbuchung, Abhilfeaufforderung und Ersatzkosten zu belegen?

Sie brauchen den ursprünglichen Buchungsbeleg, Zahlungsnachweise, die gesamte Abhilfe-Kommunikation sowie Rechnung und Zahlungsbeleg des Ersatzhotels. Diese Unterlagen belegen Buchung, Reisemangel, erfolglose Aufforderung und tatsächlich entstandene Aufwendungen.

Der ursprüngliche Buchungsbeleg sollte das konkrete Hotel, den Aufenthaltszeitraum, den Preis und die einheitliche Buchungsnummer enthalten. Ergänzend benötigen Sie die Kreditkartenabrechnung oder einen anderen Nachweis über die ursprüngliche Zahlung. Zur Abhilfeaufforderung gehören Ihre Nachricht, der Versand- oder Zustellnachweis, eine angemessene Frist und die Antwort der Airline. Auch Untätigkeit müssen Sie durch den dokumentierten Kommunikationsverlauf und den Fristablauf nachvollziehbar machen. Bewahren Sie deshalb E-Mails, Chatnachrichten und Anhänge vollständig auf.

Für den Aufwendungsersatz nach § 651k Abs. 2 BGB brauchen Sie außerdem die Rechnung des Ersatzhotels und den zugehörigen Zahlungsnachweis. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, warum die Unterkunft erforderlich und ihr Preis angemessen war. Ein bloßer Screenshot einer Hotelwerbung oder eine mündliche Schilderung belegt weder den Vertrag noch die tatsächliche Zahlung ausreichend. Ordnen Sie sämtliche Dateien chronologisch und sichern Sie zusätzlich Buchungsseiten als PDF, damit die zeitliche Beweiskette geschlossen bleibt.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Airline außerhalb der EU an meinem Wohnsitz verklagen?

Sie können eine Airline außerhalb der EU grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz verklagen. Voraussetzung ist, dass die Airline den Markt Ihres Wohnsitzstaates gezielt angesprochen hat und Art. 17 sowie Art. 18 Brüssel-Ia-VO anwendbar sind. Der Drittstaatensitz allein schließt den Gerichtsstand nicht aus.

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel-Ia-VO muss die Airline ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Staat Ihres Wohnsitzes ausrichten. Dafür können beispielsweise ein deutschsprachiges Angebot, Werbung für deutsche Kunden, Preise in Euro oder eine auf Deutschland ausgerichtete Buchungsmöglichkeit sprechen. Zusätzlich muss der konkrete Vertrag mit Ihnen als Verbraucher geschlossen worden sein und der Streit diesen Vertrag betreffen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlaubt Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO grundsätzlich die Klage an Ihrem Wohnsitz. Sichern Sie deshalb die Buchungsseite, den Buchungsbeleg und Hinweise auf die Ausrichtung des Angebots für den deutschen Markt.

Die Rückausnahme des Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO betrifft nur reine Beförderungsverträge. Wurde neben dem Flug ein eigenständiger, mehrtägiger Hotelaufenthalt für denselben Reisezweck als Gesamtpaket gebucht, kann eine Pauschalreise vorliegen. Prüfen Sie daher, ob Hotel, Aufenthaltszeitraum und Gesamtpreis konkret ausgewiesen und gemeinsam gebucht wurden.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: C-683/26 – Urteil vom 28.07.2026




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  • Relevant für: Reisende, Fluggesellschaften bei Stop-over-Buchungen

Warum klagte die Reisende trotz Drittstaat-Airline in München?

Verbraucher können Unternehmen aus dem Ausland grundsätzlich an ihrem eigenen Wohnsitz verklagen, wenn Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1215/2012 – kurz Brüssel-Ia-VO – greift. Voraussetzung ist unter anderem, dass das gewerbliche Angebot des Unternehmens unter Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel-Ia-VO fällt. Die Rückausnahme des Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO gilt nur für reine Beförderungsverträge, nicht aber für Pauschalreiseverträge. Der Verbrauchergerichtsstand greift nach den Ausführungen des AG München sogar dann, wenn der Vertragspartner weder Sitz noch Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU hat, sondern in einem Drittstaat ansässig ist.

Die Brüssel-Ia-VO ist die EU-Verordnung, die bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten das zuständige Gericht bestimmt. Der Verbrauchergerichtsstand erlaubt Ihnen die Klage an Ihrem Wohnsitz statt am Sitz des Unternehmens. Art. 17 Abs. 1 lit. c) setzt grob voraus, dass das Unternehmen den Markt in Ihrem Wohnsitzland gezielt anspricht. Die Rückausnahme für reine Beförderungsverträge gilt bei Pauschalreisen nicht; diesen Gerichtsstand behalten Sie deshalb.

Die Fluggesellschaft bestritt die örtliche Zuständigkeit des AG München und stützte diesen Einwand darauf, dass gar kein Reisevertrag nach §§ 651a ff. BGB zustande gekommen sei – und damit auch kein besonderer Verbrauchergerichtsstand für Pauschalreisen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und bejahte die eigene Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO am Wohnsitz der Reisenden. Das Angebot der Fluggesellschaft unterfalle Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel-Ia-VO, und die Rückausnahme des Art. 17 Abs. 3 greife nicht, weil es sich – wie sich aus der weiteren Prüfung ergab – um einen Pauschalreisevertrag und nicht um einen reinen Beförderungsvertrag handelte. Zur Begründung der Erweiterung des Verbrauchergerichtsstands auf Vertragspartner mit Sitz in Drittstaaten verwies das Gericht auf den Kommentar von Musielak/Voit/Stadler/Krüger.

Vier Kriterien für Pauschalreise bei Flug plus Stop-over-Hotel. Klare Checkliste zu Voraussetzungen und Hotelersatzanspruch.
Stop-over mit Hotel begründet oft Pauschalreise

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) greift auch dann, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers weder Sitz noch Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, sondern in einem Drittstaat ansässig ist. Die Rückausnahme des Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO erfasst nur reine Beförderungsverträge und gilt nicht für Pauschalreiseverträge.
  2. Die Kombination von Flugbeförderung und einem mehrtägigen, touristisch motivierten Stop-over-Hotelaufenthalt ist eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 1 und Abs. 3 BGB, wenn aus Sicht der Reisenden zwei unterschiedliche Reiseleistungsarten für denselben Reisezweck vorliegen und der Anbieter den organisatorischen Abstimmungsaufwand als Gesamtpaket übernimmt. Eine solche Beherbergung ist keine bloße Nebenleistung zur Beförderung nach § 651a Abs. 3 Satz 2 BGB; der relative Preisanteil der Übernachtung ändert daran nichts.
  3. Gestaltet ein Anbieter den Buchungsvorgang so, dass Flüge, Stop-over, konkretes Hotel und Tarif ausgewählt, die Buchung abgeschlossen und der Gesamtpreis gezahlt werden, ist die Hotelunterkunft nach §§ 133, 157 BGB dem Grunde nach verbindlich vereinbart. Ein Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit (etwa wegen Blackout-Periods) greift nur, wenn er bei der Buchung eindeutig formuliert war. Wird die geschuldete Unterkunft nicht bereitgestellt, können Reisende nach erfolgloser Abhilfeaufforderung die Ersatzunterkunft selbst beschaffen und die notwendigen Aufwendungen nach § 651k Abs. 2 BGB ersetzt verlangen; § 254 BGB ist auf diesen Anspruch nicht anwendbar.

Pauschalreise bei einem Stop-over – wann liegt sie vor?

Eine Pauschalreise im Sinne des § 651a Abs. 1 und Abs. 3 BGB setzt voraus, dass mindestens zwei unterschiedliche Arten von Reiseleistungen für denselben Reisezweck kombiniert werden. Das Gesetz unterscheidet dabei etwa die Beförderung von Personen nach § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB von der Beherbergung nach Nr. 2 – Letztere setzt eine Unterkunft voraus, die nicht zu Wohnzwecken dient. Leistungen, die nur wesentlicher Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, wie Gepäckbeförderung oder Zugang zu Hoteleinrichtungen, begründen dagegen keine eigenständige Reiseleistungsart nach § 651a Abs. 3 Satz 2 BGB. Zudem darf keine Scheinleistung nach § 117 BGB vorliegen, bei der eine Buchung nur vorgetäuscht wird, um etwa einen günstigeren Flugpreis zu erhalten.

Ob eine Pauschalreise vorliegt, entscheidet mit über Gerichtsstand und Reiserecht. Zwei kombinierte Leistungsarten können aus einem reinen Flug einen Pauschalreisevertrag machen. Für Sie ändert sich damit der gesetzliche Schutz spürbar.

Im Streit stand, ob die Flüge nach Male mit dem viertägigen Stop-over und Hotelaufenthalt in Abu Dhabi als einheitliche Pauschalreise zu werten waren. Der Ehemann der Klägerin hatte am 13.05.2025 bei der Fluggesellschaft Flüge von München über Abu Dhabi nach Male und zurück gebucht – Hinflug am 30.10.2025, Rückflug am 06.12.2025, Buchungscode 9M6A4R, reine Flugscheinkosten 694,43 Euro. Zusätzlich wählte die Klägerin einen viertägigen Premium-Stopover in Abu Dhabi vom 31.10.2025 bis zum 04.11.2025 im Hotel Bab Al Qasr, wofür 329,99 Euro plus eine Buchungsgebühr von 17,78 Euro anfielen. Die gesamte Buchung wurde als einheitliches Paket zum Preis von 1.042,20 Euro abgeschlossen und die Kreditkarte des Ehemanns entsprechend belastet.

Zwei Reiseleistungen statt einer bloßen Beförderung

Das AG München erkannte in diesem Arrangement zwei unterschiedliche Reiseleistungsarten für dieselbe Reise: Die Flüge selbst seien eine Beförderung nach § 651a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, der viertägige Hotelaufenthalt zusätzlich eine eigenständige Beherbergungsleistung nach Nr. 2. Eine Scheinleistung nach § 117 BGB verneinte das Gericht, weil die Klägerin für die Nächte zwischen der Ankunft am 31.10.2025 um 06:30 Uhr und dem Weiterflug am 04.11.2025 um 23:55 Uhr tatsächlich eine Unterkunft benötigte. Ein anderes Hotel war nicht gebucht, und der Flugpreis war gegenüber einem direkten Anschlussflug auch nicht gemindert.

Warum die Hotelbuchung keine bloße Nebenleistung war

Die Fluggesellschaft argumentierte, die Stop-over-Übernachtung sei lediglich eine Nebenleistung zur Beförderung, weil sie nicht am endgültigen Reiseziel, sondern nur am Zwischenstopp angeboten werde. Das Gericht verwarf diesen Einwand. Entscheidend sei, ob die Leistung aus Sicht der Reisenden als organisatorisch eigenständig erscheine, die üblicherweise getrennt gebucht und mit der übrigen Reise abgestimmt werden müsste. Bei einem mehrtägigen Aufenthalt in einem fremden Land entstehe für Reisende ein erheblicher organisatorischer Aufwand, den die Fluggesellschaft durch das Gesamtpaket übernommen habe. Der Stop-over sei zudem gezielt als zusätzliche, touristisch motivierte Leistung beworben worden, um Reisende zur Wahl der eigenen Flüge zu bewegen und den Tourismus im Zwischenland zu fördern. Das Gericht grenzte den Fall ausdrücklich von Übernachtungen ab, die während einer Beförderung selbst stattfinden, etwa in einer Fährschiffkabine – dort könne die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil bilden, bei einem viertägigen touristischen Aufenthalt jedoch nicht.

Richtigerweise ist die Frage, ob eine Leistung wesensmäßger Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist, danach zu entscheiden sein, ob üblicherweise ein organisatorischer Aufwand besteht, die weitere Leistung dazu zu erhalten, der durch die Art der Buchung als „Gesamtpaket“ nunmehr von dem Veranstalter übernommen wurde. – so das AG München

Auch das Argument, der Übernachtungspreis betrage nur rund 14 Prozent des regulären Preises und spreche daher gegen eine eigenständige Reiseleistung, ließ das Gericht nicht gelten. § 651a Abs. 4 BGB, der für touristische Zusatzleistungen gilt, sei hier nicht anwendbar, weil die Beherbergung eine der beiden Hauptleistungen neben der Beförderung darstelle und keine bloße touristische Nebenleistung. Der niedrige Preis könne im Übrigen schlicht der gezielten Förderung des Tourismus und der Flughafenauslastung im Stop-over-Land dienen.

Warum galt das Stop-over-Hotel als verbindlich gebucht?

Ob eine Hotelunterkunft tatsächlich zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB – maßgeblich ist, wie ein objektiver Empfänger die Buchungsangaben verstehen musste.

Die Fluggesellschaft bestritt, dass überhaupt eine verbindliche Hotelbuchung zustande gekommen sei. Sie verwies darauf, dass die Klägerin unstreitig keine gesonderte Hotelbuchungsbestätigung erhalten hatte, und berief sich auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach Stop-over-Übernachtungen während sogenannter Blackout-Periods nicht zur Verfügung stünden. Das Gericht folgte dem nicht. Die als Anlage K 1 vorgelegte Buchungsbestätigung wies unter der Überschrift „Beleg für Ihre Extras“ ausdrücklich ein „Stopover Hotel“ zum Preis von 329,99 Euro aus – mit derselben Buchungsnummer und demselben Ausstellungsdatum wie die Flugbuchung. Zudem war das Hotel Bab Al Qasr als „4-nightsstay 31 Oct-04 Nov“ angezeigt worden. Aus Sicht der Klägerin und ihres Ehemanns habe dies nur als Bestätigung der Flüge und der Hotelunterbringung für den genannten Zeitraum verstanden werden können.

Blackout-Periods sind Sperrzeiten, in denen die Airline Stop-over-Hotels nach ihren Bedingungen nicht anbieten will. Ob das gegen Sie wirkt, hängt davon ab, ob dieser Vorbehalt bei der Buchung klar erkennbar war. Fehlt ein eindeutiger Hinweis, können Sie sich auf die bestätigte Gesamtbuchung stützen.

Auch der Hinweis „Hotel booking is in progress. Confirmation details will be emailed shortly“ änderte daran nichts. Nach §§ 133, 157 BGB bedeutete diese Formulierung, dass die Buchung dem Grunde nach bereits bestätigt war und lediglich noch weitere Details folgen sollten – keine unverbindliche Anfrage. Das Gericht stellte klar: Wer den Buchungsvorgang technisch so gestaltet, dass Reisende Flüge, Stop-over, konkretes Hotel und Tarif auswählen, die Buchung abschließen und den Gesamtpreis bezahlen, kann sich nicht nachträglich auf einen Vorbehalt der Nichtverfügbarkeit berufen, ohne diesen Vorbehalt bei der Buchung selbst eindeutig formuliert zu haben.

Die Anzeige „Hotel booking is in progress. Confirmation details will be emailed shortly.“ am Ende der durchlaufenen Buchung, ist nach §§ 133, 157 BGB dabei so zu verstehen, dass die Hotelbuchung bestätigt wird, Einzelheiten hierzu noch folgen, die erfolgte Buchung aber dem Grunde nach bereits bestätigt ist. Andernfalls hätte ein Vorbehalt eindeutig formuliert werden müssen. – so das AG München

Wie ernst es der Fluggesellschaft mit der angeblichen Nichtverfügbarkeit war, zeigte sich am eigenen Kommunikationsverhalten. Am 26.10.2025 teilte ein Mitarbeiter im Chat mit, für den Zeitraum liege eine Blackout-Periode vor und alle Hotels seien ausgebucht. Die Klägerin stellte jedoch fest, dass das Hotel Bab Al Qasr weiterhin buchbar war, und teilte dies der Fluggesellschaft mit. Am 27.10.2026 erklärte der Mitarbeiter im Chat, Flüge und Hotel seien „bestätigt“, der Aufenthalt falle aber in eine Blackout-Zeit. Die Klägerin forderte die Fluggesellschaft daraufhin auf, eine Unterkunft zu organisieren – ohne Erfolg.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht eine gesonderte Hotelbestätigung. Ausschlaggebend waren der Buchungsbeleg mit konkretem Hotel, Aufenthaltsdaten und Preis sowie die einheitliche Buchungsnummer und Zahlung. Liegen Ihre Unterlagen ähnlich, spricht ein Hinweis auf noch folgende Details nicht ohne Weiteres gegen eine verbindliche Hotelbuchung. Prüfen Sie deshalb den gesamten Buchungsbeleg und sichern Sie ihn.

Wann ersetzt die Airline ein selbst gebuchtes Stop-over-Hotel?

Wird eine gebuchte Reiseleistung nicht erbracht, liegt ein Reisemangel nach § 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Können Reisende einen solchen Mangel nach erfolgloser Aufforderung zur Abhilfe selbst beheben, steht ihnen nach § 651k Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Ansprüche lassen sich dabei nach § 398 Satz 2 BGB auch von Dritten abtreten lassen, und Verzugszinsen greifen nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine vereinbarte Reiseleistung ausbleibt oder mangelhaft erbracht wird. Aufwendungsersatz bedeutet: Sie erhalten die notwendigen Kosten zurück, die durch Ihre eigene Abhilfe entstanden sind. Abtretung heißt, eine andere Person überträgt ihren Anspruch auf Sie, damit Sie ihn geltend machen können. Verzugszinsen sind Zinsen wegen verspäteter Zahlung und erhöhen Ihren Anspruch.

Fordern Sie die Fluggesellschaft bei einer fehlenden gebuchten Unterkunft nachweisbar zur Abhilfe auf. Sichern Sie Ihre Nachricht und die Antwort. Bleibt die Abhilfe aus, buchen Sie nur die erforderliche Ersatzunterkunft und bewahren Sie Rechnung sowie Zahlungsnachweis auf. Damit können Sie die entstandenen Kosten konkret belegen.

Nachdem die Fluggesellschaft keine Unterkunft bereitstellte, buchte der Ehemann der Klägerin dieselbe, ursprünglich ausgewählte Unterkunft selbst – für 10.250,50 AED, umgerechnet 2.387,00 Euro. Das Gericht wertete dies als anfänglichen, aber behebbaren Reisemangel: Die gebuchte Unterkunft war nicht bereitgestellt worden, ließ sich aber über das Portal Booking tatsächlich buchen. Nach der erfolglosen Aufforderung zur Abhilfe durfte die Klägerin die Unterkunft daher auf eigene Kosten beschaffen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ergebe sich aus §§ 651k Abs. 2, 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB, wobei ein Teil der Ansprüche von einem Zeugen namens P. vorgerichtlich an die Klägerin abgetreten und von ihr angenommen worden war.

Die Klägerin durfte somit nach vorheriger fruchtloser Aufforderung, wie sie unstreitig erfolgte, Abhilfe schaffen durch Buchung der Unterkunft auf eigene Kosten und hat einen entsprechenden Aufwendungserstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 651 k Abs. 2 i.V.m. 651 i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 398 S. 2 BGB. – so das AG München

Ein anfänglicher, behebbarer Reisemangel heißt: Die Leistung fehlte schon zu Beginn, ließ sich aber noch nachholen. Nach erfolgloser Aufforderung zur Abhilfe dürfen Sie die Ersatzleistung selbst beschaffen. Die dafür nötigen Kosten können Sie als Aufwendungsersatz verlangen.

Bei der Höhe des Ersatzanspruchs ließ sich das Gericht nicht auf eine zusätzliche Marktpreisprüfung ein. Selbstvornahme bedeutet, dass Sie die ausgebliebene Leistung selbst besorgen und die Kosten zurückverlangen. Da die Klägerin genau das ursprünglich bei der Fluggesellschaft ausgewählte Hotel im Wege der Selbstvornahme gebucht hatte, waren die dafür unstreitig aufgewendeten 2.387,00 Euro vollständig zu erstatten. Hätte die Fluggesellschaft günstigere Vergleichspreise für vergleichbare Unterkünfte anführen wollen, hätte sie diese selbst darlegen müssen – das war nicht geschehen. Für Sie folgt daraus: Der volle Preis der ursprünglich gewählten Unterkunft kann durchgehen, wenn die Gegenseite keine günstigeren Alternativen belegt.

Den Einwand, die Klägerin hätte wegen der ausbleibenden weiteren Hotelbestätigung eigene Nachforschungen anstellen müssen, ließ das Gericht ins Leere laufen. Ob ein solches Mitverschulden nach § 254 BGB im Rahmen eines Schadensersatzverlangens überhaupt relevant wäre, ließ es offen – denn die Klägerin machte keinen Schadensersatz, sondern Aufwendungsersatz nach § 651k Abs. 2 BGB geltend, auf den § 254 BGB nach den Ausführungen des Gerichts nicht anwendbar ist. Entscheidend war allein, dass die Klägerin die Fluggesellschaft zuvor erfolglos zur Abhilfe aufgefordert hatte, bevor sie die Unterkunft selbst beschaffte. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sprach das Gericht ab dem 19.12.2025 zu – dem Tag nach der endgültigen Ablehnung der Forderung durch die Fluggesellschaft per E-Mail vom 18.12.2025.

Mitverschulden meint den Einwand, Sie hätten den Schaden durch eigene Sorgfalt mindern müssen. Beim Aufwendungsersatz nach § 651k Abs. 2 BGB greift dieser Einwand nach dem Gericht nicht. Maßgeblich bleibt für Sie die vorherige, erfolglose Abhilfeaufforderung.

Warum blieb das Versäumnisurteil gegen die Airline bestehen?

Am 17.03.2026 war bereits ein klagestattgebendes Versäumnisurteil gegen die Fluggesellschaft ergangen, das ihr am 20.03.2026 zugestellt wurde. Sie beantragte daraufhin dessen Aufhebung und die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Nach öffentlicher Verhandlung am 12.05.2026 und mit Zustimmung beider Seiten entschied das AG München im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, wobei der 15.06.2026 als Stichtag für Schriftsätze festgelegt wurde.

Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn die beklagte Partei im Termin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Es gibt der klagenden Seite vorläufig recht, kann aber wieder geprüft und aufgehoben werden. Im schriftlichen Verfahren entscheidet das Gericht ohne neuen Termin nur nach den Schriftsätzen. Für Sie zählt am Ende, ob dieses erste Urteil im Endurteil bestätigt wird.

Im Endurteil vom 28.07.2026 hielt das AG München das Versäumnisurteil vollständig aufrecht. Die Klage sei zulässig und begründet gewesen, sodass die Fluggesellschaft zur Zahlung der 2.387,00 Euro nebst Zinsen verpflichtet blieb. Die Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO traf die Fluggesellschaft, die auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Streitwert wurde auf 2.387,00 Euro festgesetzt.

Vorläufig vollstreckbar bedeutet: Der zugesprochene Betrag kann schon durchgesetzt werden, bevor das Urteil endgültig rechtskräftig ist. Die Sicherheitsleistung von 110 Prozent sichert ab, falls das Urteil später entfiele. Der Streitwert beziffert den Gegenstand des Verfahrens und steuert unter anderem die Höhe der Verfahrenskosten.

Was das Urteil des AG München für fehlende Stop-over-Hotels bedeutet

Das Urteil stammt vom Amtsgericht München. Es bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens und gibt anderen Gerichten keine verbindliche Vorgabe. Die Entscheidung ist aber auf vergleichbare Buchungen übertragbar, wenn Flug, konkretes Stop-over-Hotel und Gesamtpreis als einheitliches Paket bestätigt wurden.

Prüfen Sie bei einer verweigerten Unterkunft Ihren Buchungsbeleg und sichern Sie den gesamten Schriftverkehr. Fordern Sie den Veranstalter oder die Fluggesellschaft zunächst nachweisbar zur Abhilfe auf. Bleibt diese aus, können Sie eine erforderliche Ersatzunterkunft selbst beschaffen und die Kosten geltend machen.

Unsere Einschätzung

Das Amtsgericht München stellt beim Verbrauchergerichtsstand für Stop-over-Pauschalreisen auf die wirtschaftliche und organisatorische Verknüpfung der Leistungen ab. Entscheidend ist, ob Flug, konkretes Hotel, Zeitraum und Zahlung in einem Buchungsvorgang zusammengeführt werden. Der Hotelpreis allein entscheidet nicht; wer am Wohnsitz klagen möchte, sollte diesen Ablauf nachvollziehbar darlegen.

Bei einer Unterkunft, die erst nach Abschluss des Flugvertrags separat ausgewählt und bezahlt wird, liegt der Fall anders, weil die gemeinsame Vertragsgrundlage fehlen kann. Die Grenze verläuft nicht am Zwischenstopp, sondern an der verbindlich angebotenen Gesamtleistung. Wir halten diese Abgrenzung für konsequent: Sie schützt den touristischen Aufenthalt, ohne jede Übernachtung auf einer Flugroute zur Pauschalreise zu machen.


Ihr Stop-over-Hotel fehlt? Lassen Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen

Eine Pauschalreise kann schon dann vorliegen, wenn Flug und Hotel als Paket gebucht wurden – mit erheblichen Folgen für Ihre Rechte und den Gerichtsstand. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihre Buchung als Pauschalreise zu werten ist und ob Sie Anspruch auf Erstattung eines selbst gebuchten Ersatzhotels haben. So sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig ab und vermeiden, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Entsteht eine Pauschalreise auch, wenn das Hotel nur einen kleinen Teilpreis ausmacht?

JA, eine Pauschalreise kann auch vorliegen, wenn das Hotel nur einen kleinen Teil des Gesamtpreises ausmacht. Entscheidend sind die eigenständigen Reiseleistungen und ihr gemeinsamer Reisezweck, nicht der relative Preisanteil der Unterkunft.

Nach § 651a Abs. 1 und Abs. 3 BGB müssen mindestens zwei unterschiedliche Reiseleistungsarten miteinander verbunden werden. Ein Flug ist eine Beförderungsleistung, während ein mehrtägiger touristischer Hotelaufenthalt eine eigenständige Beherbergungsleistung darstellt. Das gilt auch bei einem Stop-over, wenn die Unterkunft organisatorisch getrennt von der Beförderung betrachtet werden kann. Der geringe Hotelpreis spricht nur dann gegen eine Pauschalreise, wenn die Unterkunft tatsächlich keine eigenständige Leistung, sondern lediglich eine notwendige Nebenleistung des Transports ist. Prüfen Sie deshalb Ihre Buchungsunterlagen darauf, ob ein konkretes Hotel mit eigenen Aufenthaltsdaten als Teil desselben Gesamtpakets ausgewählt und bezahlt wurde.


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Kann ich mich auf die Hotelbuchung verlassen, wenn die Bestätigung weitere Details ankündigt?

JA, Sie können sich grundsätzlich auf die Hotelbuchung berufen, wenn konkretes Hotel, Aufenthaltszeitraum und Preis im einheitlichen Buchungsbeleg stehen. Der Hinweis auf später folgende Bestätigungsdetails bedeutet dann regelmäßig nur, dass ergänzende Informationen noch übersandt werden.

Nach §§ 133, 157 BGB zählt, wie ein objektiver Reisender den gesamten Buchungsvorgang verstehen durfte. Die Auswahl und Bezahlung eines bestimmten Hotels im selben Vorgang wie der Flug sprechen für eine bereits verbindliche Vereinbarung. Das gilt besonders bei einheitlicher Buchungsnummer, gemeinsamem Buchungsbeleg und ausgewiesenem Gesamtpreis. Eine Airline kann sich auf Blackout-Zeiten oder fehlende Verfügbarkeit berufen, wenn sie diesen Vorbehalt bei der Buchung klar und verständlich erklärt hat. Sichern Sie deshalb den vollständigen Beleg und prüfen Sie Hotel, Daten, Preis, Buchungsnummer sowie jeden Hinweis auf Einschränkungen.


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Darf ich nach erfolgloser Abhilfeaufforderung selbst ein notwendiges Ersatzhotel buchen?

JA, nach einer nachweisbaren und erfolglosen Abhilfeaufforderung dürfen Sie ein notwendiges Ersatzhotel selbst buchen. Die erforderlichen Kosten können Sie nach § 651k Abs. 2 BGB als Aufwendungsersatz verlangen, wenn die gebuchte Unterkunft nicht bereitgestellt wurde.

Das Ausbleiben der vereinbarten Unterkunft ist bei einer Pauschalreise ein Reisemangel nach § 651i BGB. Fordern Sie die Airline beziehungsweise den Reiseveranstalter zunächst konkret zur Abhilfe auf und setzen Sie eine angemessene, der Dringlichkeit entsprechende Frist. Eine endgültige Ablehnung oder das Verstreichen dieser Frist ermöglicht regelmäßig die Selbstbeschaffung. Wählen Sie eine vergleichbare, notwendige Unterkunft und vermeiden Sie unnötigen Luxus oder deutlich größere Leistungen. Sichern Sie Buchungsbeleg, Aufforderung, Zustellung, Antwort, Rechnung und Zahlungsnachweis, damit Sie die Erstattung belegen können.


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Welche Nachweise brauche ich, um Hotelbuchung, Abhilfeaufforderung und Ersatzkosten zu belegen?

Sie brauchen den ursprünglichen Buchungsbeleg, Zahlungsnachweise, die gesamte Abhilfe-Kommunikation sowie Rechnung und Zahlungsbeleg des Ersatzhotels. Diese Unterlagen belegen Buchung, Reisemangel, erfolglose Aufforderung und tatsächlich entstandene Aufwendungen.

Der ursprüngliche Buchungsbeleg sollte das konkrete Hotel, den Aufenthaltszeitraum, den Preis und die einheitliche Buchungsnummer enthalten. Ergänzend benötigen Sie die Kreditkartenabrechnung oder einen anderen Nachweis über die ursprüngliche Zahlung. Zur Abhilfeaufforderung gehören Ihre Nachricht, der Versand- oder Zustellnachweis, eine angemessene Frist und die Antwort der Airline. Auch Untätigkeit müssen Sie durch den dokumentierten Kommunikationsverlauf und den Fristablauf nachvollziehbar machen. Bewahren Sie deshalb E-Mails, Chatnachrichten und Anhänge vollständig auf.

Für den Aufwendungsersatz nach § 651k Abs. 2 BGB brauchen Sie außerdem die Rechnung des Ersatzhotels und den zugehörigen Zahlungsnachweis. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, warum die Unterkunft erforderlich und ihr Preis angemessen war. Ein bloßer Screenshot einer Hotelwerbung oder eine mündliche Schilderung belegt weder den Vertrag noch die tatsächliche Zahlung ausreichend. Ordnen Sie sämtliche Dateien chronologisch und sichern Sie zusätzlich Buchungsseiten als PDF, damit die zeitliche Beweiskette geschlossen bleibt.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Airline außerhalb der EU an meinem Wohnsitz verklagen?

Sie können eine Airline außerhalb der EU grundsätzlich an Ihrem Wohnsitz verklagen. Voraussetzung ist, dass die Airline den Markt Ihres Wohnsitzstaates gezielt angesprochen hat und Art. 17 sowie Art. 18 Brüssel-Ia-VO anwendbar sind. Der Drittstaatensitz allein schließt den Gerichtsstand nicht aus.

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) Brüssel-Ia-VO muss die Airline ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Staat Ihres Wohnsitzes ausrichten. Dafür können beispielsweise ein deutschsprachiges Angebot, Werbung für deutsche Kunden, Preise in Euro oder eine auf Deutschland ausgerichtete Buchungsmöglichkeit sprechen. Zusätzlich muss der konkrete Vertrag mit Ihnen als Verbraucher geschlossen worden sein und der Streit diesen Vertrag betreffen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erlaubt Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO grundsätzlich die Klage an Ihrem Wohnsitz. Sichern Sie deshalb die Buchungsseite, den Buchungsbeleg und Hinweise auf die Ausrichtung des Angebots für den deutschen Markt.

Die Rückausnahme des Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO betrifft nur reine Beförderungsverträge. Wurde neben dem Flug ein eigenständiger, mehrtägiger Hotelaufenthalt für denselben Reisezweck als Gesamtpaket gebucht, kann eine Pauschalreise vorliegen. Prüfen Sie daher, ob Hotel, Aufenthaltszeitraum und Gesamtpreis konkret ausgewiesen und gemeinsam gebucht wurden.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: C-683/26 – Urteil vom 28.07.2026




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