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Pauschalreiseverträge: Preiserhöhungsklausel bei Reisetermin mehr als 4 Monate später

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: X ZR 253/01

Urteil vom 19.11.2002

Vorinstanzen: OLG Düsseldorf – LG Düsseldorf


Leitsatz:

Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel „Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.“ ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 22. November 2001 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a AGBG (jetzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Reiseveranstalter tätig und verwendete in der Sommersaison 2000 regelmäßig „Reise- und Zahlungsbedingungen“, die u.a. folgende Regelungen enthalten:

„4. Leistungs- und Preisänderungen

4.3. Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus unserem Reiseprogramm zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, Ihnen eine solche anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung oder Änderung der Reiseleistung uns gegenüber geltend zu machen.“

Seit der Wintersaison 2000/2001 hat die Beklagte diese Klausel durch eine abgewandelte, im Wesentlichen jedoch inhaltsgleiche Fassung ersetzt.

Der Kläger hat mit der Unterlassungsklage geltend gemacht, die in der Klausel enthaltene Regelung „Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.“

verstoße gegen §§ 9, 10 Nr. 4 AGBG, ferner gegen § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Klausel sei unwirksam, weil sie zwar die Möglichkeit der Preiserhöhung, nicht aber die korrespondierende Pflicht zur Preissenkung enthalte, wie sie Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) vorsehe. Sie benachteilige die Kunden des Verwenders unangemessen, weil sie bei Vertragsschluß vorhersehbare und sogar schon eingetretene Kostensteigerungen in die Preiserhöhungsgründe einbeziehe und keine genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei wirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in RRa 2001, 57 ff.). Das Berufungsgericht hat der Beklagten untersagt, die beanstandete Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Reiseverträge zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf solche Klauseln zu berufen, soweit der Vertrag nicht mit einem Unternehmer geschlossen wird. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von §§ 13, 22 a AGBG für berechtigt gehalten, im Wege der Verbandsklage gegen die Verwendung der angegriffenen Klausel vorzugehen. Ferner hat das Berufungsgericht §§ 651 a ff. BGB und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) in den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen (nachfolgend a.F.) auf das Streitverhältnis angewendet. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anhängige Verfahren nach dem AGBG werden nach den Vorschriften des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) fortgesetzt (§ 16 Abs. 1 UKlaG). Auf Reiseverträge, die unter Verwendung der umstrittenen Klausel vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das AGB-Gesetz in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB), nur für seit dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung (nachfolgend n.F.).

II. Das Berufungsgericht hat die umstrittene Klausel, die bundesweit verwendet wird, einer Inhaltskontrolle unterzogen, weil sie gesetzesergänzenden Charakter habe und deshalb nicht nach § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle freigestellt sei. Die Verweisung auf § 11 Nr. 1 AGBG in § 651 a Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Sen. Urt. v. 19.11.2002 – X ZR 243/01, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

III.

1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die angegriffene Klausel sei nicht schon deshalb unwirksam, weil das Preiserhöhungsrecht nicht an eine korrespondierende Preissenkungspflicht gebunden sei. Die Klausel verstoße aber deshalb gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil sie keine hinreichend genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalte und die Kunden der Beklagten dadurch unangemessen benachteilige. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei streitig, welche Anforderungen an die von § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. geforderten „genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises“ zu stellen seien. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. müßten die Angaben zur Berechnung des neuen Preises bereits in der Preisanpassungsklausel enthalten und mithin vorab abstrakt formuliert sein. Deshalb müsse bereits die Preisanpassungsklausel die maßgeblichen Berechnungskriterien zur Ermittlung des neuen Preises benennen und den Kunden in die Lage versetzen, diesen anhand der gegebenenfalls mitzuteilenden Einzelangaben für die betreffende Reise nach Grund und Höhe nachzuvollziehen.

Dem werde die angegriffene Klausel nicht gerecht. Bereits der Begriff der „Fluggebühren“ sei unklar und lasse nicht erkennen, ob damit Gebühren für Sicherheitskontrollen, für die Abfertigung etc. oder vielmehr allgemeine Flugkosten gemeint seien. Damit werde dem Kunden der Überblick, welche Mehrkosten auf ihn zukommen können, erschwert. Jedenfalls fehle die Angabe der Bezugszeitpunkte für die Ermittlung der an den Kunden weiterzureichenden Kostensteigerungen. Insbesondere bleibe unklar, ob alle seit der Preisbildung oder der Drucklegung des Prospekts eingetretenen Mehrbelastungen der Beklagten oder nur diejenigen nach Vertragsschluß mit dem Kunden in die Berechnung einzubeziehen seien. Die Unklarheit lasse sich auch nicht im Wege der Vertragsauslegung beheben, da das Gebot der „unverzüglichen“ Unterrichtung des Kunden die Beklagte nur hindere, die Entscheidung über eine Preiserhöhung längere Zeit hinauszuzögern, nicht jedoch in rechtzeitig mitgeteilte Preiserhöhungen frühere vorvertragliche Kostensteigerungen einzubeziehen. Damit lasse die Klausel Berechnungsweisen des neuen Preises zu, die unangemessene Preiserhöhungen abdecken würde. Darüber hinaus enthalte die Klausel keine ausreichenden Angaben zu den für die einzelnen Kostenpositionen heranzuziehenden Verteilungsmaßstäben, da Reiseveranstalter in der Regel nicht Einzelleistungen für jede Pauschalreise, sondern Kontingente buchen würden, so daß Kostensteigerungen auf die einzelnen Pauschalreiseverträge umgelegt werden müßten. Der Maßstab, nach dem diese Umlegung erfolge, sei dem Reisenden in der Regel unbekannt, so daß der Kunde nicht in der Lage sei, das Ergebnis des Preiserhöhungsverlangens an vorgegebenen Berechnungskriterien zu messen. Der Klausel sei schließlich auch nicht zu entnehmen, auf welchem Berechnungsweg (durch welche Rechenoperation) der neue Preis ermittelt werden solle.

2. Das angefochtene Urteil hält den dagegen erhobenen Rügen der Revision im Ergebnis stand. Die umstrittene Klausel verstößt insgesamt gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende und durch § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. konkretisierte Transparenzgebot und benachteiligt deshalb die Kunden der Beklagten unangemessen.

a) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., der Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen insoweit wortlautgetreu umgesetzt hat, ergibt sich, daß die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zur Berechnung der Preiserhöhung im Vertrag enthalten sein müssen und eine erst in den nach der InformationsVO gebotenen Informationen enthaltene oder nach Vertragsschluß versandte Information darüber, wie sich die in dem Vertrag vereinbarte Preiserhöhung berechnet, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (vgl. Sen. Urt. v. 19.11.2002 – X ZR 243/01). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

Diese Regelung entspricht dem schon bisher in der Rechtsprechung anerkannten und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. auch kodifizierten Grundsatz, daß es für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel entscheidend darauf ankommt, daß der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluß aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Klauselverwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGHZ 94, 335; BGH, Urt. v. 26.5.1986 – VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134). Dem Transparenzgebot für Preiserhöhungsklauseln des nationalen Rechts entspricht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Pauschalreisen, der durch § 651 a BGB umgesetzt worden ist. Aus den Erwägungen der Richtlinie ist zu entnehmen, daß Reiseveranstaltern zwar die Möglichkeit eingeräumt wird, Preisänderungen vertraglich vorzusehen, daß diese Möglichkeit aber unter den Bedingungen steht, die Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie aufstellt. Dazu gehört, daß der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält. Reiseveranstalter, die sich durch Verwendung entsprechender Klauseln die Möglichkeit einer Preisänderung vorbehalten wollen, sind daher gehalten, die Bedingungen des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie und damit auch des § 651 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. einzuhalten. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie enthält demzufolge ein schon in der bisherigen Rechtsprechung zu § 9 AGBG anerkanntes Transparenzgebot, mit dem ein wesentliches Schutzbedürfnis des Vertragspartners des Reiseveranstalters gesetzlich anerkannt wird, die Preiserhöhung auch rechnerisch auf ihre Berechtigung überprüfen zu können.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Revision rügt – der in der Klausel verwendete Begriff der „Fluggebühren“ unklar ist und unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots zu beanstanden ist.

Denn entgegen der Auffassung der Revision genügt die umstrittene Klausel schon deshalb nicht dem Transparenzgebot, weil der Vertragspartner der Beklagten aus der Klausel nicht ersehen kann, auf welcher Grundlage die Forderung nach einem erhöhten Entgelt erhoben wird. Die Formulierung im ersten Satz der Klausel, daß Preisänderungen nach Abschluß des Reisevertrages „im Falle der Erhöhung“ der Beförderungskosten oder Fluggebühren möglich sind, kann dahin ausgelegt werden, daß nur solche Kostenerhöhungen zum Anlaß von Erhöhungen des vertraglich vereinbarten Reisepreises genommen werden dürfen, die nach Abschluß des Reisevertrages eingetreten sind. Eine Begrenzung der Möglichkeit, Preisänderungen vorzunehmen, die auf Kostenerhöhungen zurückzuführen sind, die nach Vertragsschluß eingetreten sind, enthält die Formulierung jedoch nicht. Sie kann daher auch dahin ausgelegt werden, daß der Beklagten durch die Klausel gestattet wird, Preisänderungen wegen Kostensteigerungen zu verlangen, die bereits vor Vertragsschluß eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen waren.

Eine Begrenzung auf nach Abschluß des Reisevertrags eingetretene Kostensteigerungen ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte nach dem zweiten Satz der Klausel verpflichtet ist, den Reisenden unverzüglich über die Erhöhung des vertraglich vereinbarten Reisepreises zu unterrichten. Denn die Klausel besagt, daß die unverzügliche Unterrichtung des Kunden zu erfolgen hat, „wenn dies der Fall ist“. An welchen Fall – den Fall der Preisänderung oder den Fall vor oder nach Vertragsschluß eingetretener Kostensteigerungen – die Pflicht zur unverzüglichen Information anknüpft, läßt die Formulierung offen. Sie kann daher dahin ausgelegt werden, daß die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Kunden an den Eintritt von Kostensteigerungen gebunden ist. Sie kann aber auch dahin ausgelegt werden, daß die Pflicht zur Unterrichtung des Kunden daran anknüpft, daß sich die Beklagte veranlaßt sieht, einen erhöhten Reisepreis zu fordern. Die Klausel begrenzt infolge dieser Mehrdeutigkeit daher entgegen der Auffassung der Revision die Möglichkeit, Preisänderungen vorzunehmen, nicht auf nach dem Abschluß des Reisevertrags eingetretene Kostensteigerungen, sondern eröffnet in der Zusammenschau ihrer beiden Sätze der Beklagten die Möglichkeit, nach ihrer Wahl nicht nur nach, sondern auch schon vor Vertragsschluß eingetretene oder abzusehende Kostensteigerungen zur Grundlage einer Preisanpassung zu nehmen.

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Da die Klausel unklar läßt, welche Art von Kostensteigerungen dem Verlangen nach einem erhöhten Reisepreis zugrunde liegen, ist sie mehrdeutig und unterliegt infolge ihrer Mehrdeutigkeit der gebotenen kundenfeindlichen Auslegung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 5 ff. m.w.N.). Sie ist mit dem dargelegten Inhalt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da das Transparenzgebot nicht nur erfordert, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, welcher Reisepreis (der Katalogpreis oder der im Vertrag gegebenenfalls abweichend vereinbarte Preis) der Forderung nach einem erhöhten Entgelt zu Grunde liegt (vgl. Sen. Urt. V. 19.11.2002 – X ZR 243/01), sondern auch, daß der Kunde aus der Klausel ersehen kann, ob vor oder nach Vertragsschluß eingetretene Kostensteigerungen Anlaß für die Forderung nach einem erhöhten Reisepreis sind.

Nichts anderes gilt, soweit die angegriffene Klausel bestimmt, daß Preisänderungen in dem Umfang möglich sind, wie sich die Erhöhung pro Kopf „bzw.“ pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Die Formulierung läßt der Beklagten die Wahl, Kostenerhöhungen entweder nach dem Maßstab „pro Kopf“ oder nach dem Maßstab „pro Sitzplatz“ auf die Vertragspartner umzulegen. Daher kann der Reisende aus der Klausel bei Vertragsschluß nicht erkennen, nach welchem Maßstab Preisänderungen auf ihn zukommen können, so daß die angegriffene Klausel auch insoweit nicht dem Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG genügt.

IV. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob – wie das Berufungsgericht gemeint hat – auch der in der Klausel verwendete Begriff der „Fluggebühren“ mehrdeutig ist. Es bedarf auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen.

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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