AG Bremen, Az.: 10 C 97/14
Urteil vom 16.10.2014
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.011,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.04.2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Stornoentschädigung i.H.v. 1.011,02 € nebst Zinsen.
Am Samstag, den 10.12.2011, buchte der Beklagte in einem Reisebüro im Terminal 1 des Flughafens Hamburg eine von der Klägerin veranstaltete Pauschalflugreise nach Dubai für den Zeitraum vom 21.12.2011 bis zum 4.1.2012 für sich und seine Lebensgefährtin zum Preis von insgesamt 2.098 €. Die Lebensgefährtin war bei der Buchung nicht vor Ort. Vor der Buchung sprachen die Parteien über die Staatenlosigkeit des Beklagten. 3 Tage vor Reisebeginn, das heißt am 19.12.2011, stornierte der Beklagte die Reise, weil er diese wegen seiner Staatenlosigkeit nicht antreten konnte.
Die Klägerin stellte dem Beklagten daraufhin entsprechend der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Stornostaffeln Stornogebühren i.H.v. 1.998,10 € in Rechnung. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2011 lehnte der Beklagte die Zahlung von Stornogebühren ab.
In dem vorliegenden Verfahren beschränkt die Klägerin ihren Anspruch wegen der Stornierung der Reise durch den Beklagten entsprechend der Regelung in § 651i Abs. 2 BGB auf ihren tatsächlichen Aufwand sowie den von ihr kalkulierten Gewinn. dieser setzt sich zusammen aus Kosten für die gebuchten Flüge i.H.v. 798 € sowie den kalkulierten Gewinn der Klägerin i.H.v. 106,51 € pro Person, d.h. 213,02 €.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.011,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Stornogebühren zu. Hierzu behauptet er, die Klägerin habe ihm gegenüber Aufklärungspflichten verletzt. Er sei von der Klägerin vor der Buchung nicht über die Einreisebestimmungen nach Dubai und darüber, dass er mit seinem Reisepass für Staatenlose nicht nach Dubai einreisen könne, informiert worden. Seiner Ansicht nach, sei die Klägerin als Reiseveranstalter aber nach § 5 Ziff. 1 BGB-Infoverordnung verpflichtet gewesen, ihn vor der Buchung über die Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung der erforderlichen Dokumente zu unterrichten. Es sei von vornherein klar gewesen, dass er weder über die zur Einreise erforderlichen Ausweispapiere verfügte noch die erforderlichen Dokumente bis zum vorgesehenen Abflugtag erlangen konnte.
Die Klägerin behauptet, den Beklagten über die Einreiseformalitäten nach Dubai aufgeklärt zu haben. Sie habe den Beklagten vor der Buchung darauf hingewiesen, dass er sich über die für ihn geltenden Einreisebestimmungen bei der Botschaft selbst erkundigen müsse und dass es für ihn als Staatenlosen dringend geboten wäre, dies vor verbindlicher Buchung zu tun. Der Beklagte habe diesen Hinweis ignoriert und die Reise trotzdem gebucht. Die Klägerin ist der Ansicht, § 5 Ziff. 1 BGB-Infoverordnung sei für den Beklagten wegen seiner Staatenlosigkeit nicht einschlägig. Auch eine allgemeine Pflicht des Reiseveranstalters zur Aufklärung über Visumspflichten existiere nicht, da die Regelungen der BGB-Infoverordnung insoweit abschließend seien. Es sei auch nicht zumutbar, die Einreisebestimmungen für alle existierenden Staatsangehörigen und Staatenlose zu kennen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen K. und H. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.09.2014, Bl. 49 ff. d.A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.011,02 € gem. § 651i Abs. 2 S. 2, 3 BGB.
Danach hat der Reiseveranstalter gegen den Reisenden einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt. Gem. § 651i Abs. 2 S. 3 BGB bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Der Beklagte hat am 19.12.2011 von seinem Rücktrittsrecht aus § 651i Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht.
Die geforderte Entschädigung in Höhe von 1.011,02 € ist angemessen im Sinne des § 651i Abs. 2 S. 3 BGB. Der Reisepreis betrug 1.049 € pro Person. Die Klägerin kaufte die Reiseleistungen für insgesamt 942,40 € ein (Anlage K6, Bl. 21 d.A.), wobei 454,19 € pro Person auf die Flüge entfielen. Die Klägerin ersparte infolge der Stornierung des Beklagten Aufwendungen für die Reiseleistungen mit Ausnahme der Kosten für die Flüge, für die Klägerin trotz Stornierung 399 € zahlen musste. Die ersparten Aufwendungen belaufen sich auf 488,30 € pro Person (Einkaufspreis abzüglich Kosten für die Flüge). Ferner muss sich die Klägerin die erhaltene Erstattung der Flugkosten in Höhe von 55,19 € pro Person anrechnen lassen. Eine anderweitige Verwendung der bereits gebuchten Flüge war 3 Tage vor Reisebeginn nicht mehr möglich. Dies ergibt eine Entschädigung von 505,51 € p.P. (1.049 € – 488,30 € – 55,19 €).
2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht infolge einer Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin bezüglich der für den Beklagten geltenden Einreisebestimmungen entfallen. Darlegungs- und beweispflichtig für eine derartige, den Vertragszweck gefährdende Verletzung der reisevertraglichen Aufklärungspflichten, die den Anspruch der Klägerin aus § 651i Abs. 2 S. 2 BGB entfallen lassen dürfte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 651i Rn. 2; vgl. Landgericht Frankfurt am Main, NJW 1986, 1616 für einen durch den Reiseveranstalter durch die Erklärung, das gebuchte Objekt stünde nicht oder nur mit einem Mangel behaftet zur Verfügung, veranlassten Rücktritt des Reisenden), ist der Beklagte.
Nach der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass die Klägerin die ihr obliegenden Aufklärungspflichten nicht verletzt hat.
§ 5 Ziff. 1 der BGB-Infoverordnung findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Beklagte staatenlos ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift auf Angehörige des Mitgliedsstaates, in dem die Reise angeboten wird, beschränkt (Beck’scher OK/Geib, BGB-InfoV, Edition 32, § 5 Rn. 1). Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob § 5 Nr. 1 BGB-InfoV in richtlinienkonformer Auslegung auf Angehörige anderer EU- (und EWR-)Mitgliedsstaaten anzuwenden ist. Der Beklagte ist nämlich kein Angehöriger anderer EU-Mitgliedsstaaten.
Allerdings ist der Reiseveranstalter nach allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen zu einer Information über die Pass- und Visumserfordernisse verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist (BGH NJW-RR 1989, 312, 313; Landgericht Frankfurt am Main, BeckRS 2014, 04020; BGH BeckRS 2014, 15953 Rn. 12). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeitraum zwischen Buchung und geplantem Reisebeginn wie im vorliegenden Fall so gering ist, dass absehbar ist bzw. zu befürchten steht, dass der Reisende die erforderlichen Dokumente und Papiere in dieser Zeitspanne nicht mehr beschaffen kann (BGH NJW-RR 1989, 312, 313). Der Umfang der Informationspflichten richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Zweck der den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten ist es, das Informationsgefälle zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter auszugleichen. Deshalb muss der Reiseveranstalter den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind und die für das Gelingen der Reise erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere die ihm unbekannten Gegebenheiten am Reiseziel, den Transport dahin sowie die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseland nicht betreten darf. Demnach bezieht sich die Pflicht zur Information über Pass- und Visumserfordernisse aber nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben. Weitere Informationen über die Gültigkeit des Reisepasses und passrechtliche Bestimmungen des Staates, dem der Reisende angehört, muss der Reiseveranstalter sich nicht beschaffen und dem Reisenden geben, da diese Informationen eigene rechtliche Angelegenheiten des Reisenden betreffen (BGH BeckRS 2014, 15953 Rn. 12 ff.).
Nach diesen Grundsätzen beschränkte sich die reisevertragliche Aufklärungspflicht der Klägerin darauf, den Beklagten über die für Dubai geltenden Einreisebestimmungen zu informieren und auf die möglichen Probleme bei der Einreise in die Vereinigten Arabischen Emirate mit einem Reiseausweis für Staatenlose hinzuweisen (vgl. auch Landgericht Frankfurt am Main, BeckRS 2014, 04020). Eine weitergehende Information und Informationsbeschaffung schuldete die Beklagte nicht, da dies nicht zumutbar wäre. Die Ein- und Ausreisebestimmungen für Staatenlose sind komplex und je nach Einreiseland verschieden. Aus diesem Grund besteht in dem Spezialfall der Staatenlosigkeit des Reisenden regelmäßig kein Informationsgefälle zwischen diesem und dem Reiseveranstalter, das über die reisevertraglichen Informationspflichten ausgeglichen werden müsste. Zudem ist die Frage, ob der Reiseausweis für Staatenlose die Voraussetzungen der Einreisebestimmungen erfüllt, zu den eigenen rechtlichen Angelegenheiten des Beklagten zu zählen.
Es steht aufgrund der Aussage der Zeugin H. zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Beklagten auf die Einreisebestimmungen in Dubai und auf die möglichen Schwierigkeiten bei der Einreise als Staatenloser hingewiesen hat.
Die Zeugin H. hat bekundet, den Beklagten über die Einreiseformalitäten aufgeklärt zu haben. Sie habe zunächst dem Zeugen K., der zuerst an ihren Stand gekommen sei, und später auch dem Beklagten mitgeteilt, dass sie keine Auskunft darüber geben könne, ob der Beklagte mit seinem Pass für Staatenlose einreisen dürfe, da sie das nicht wisse, die Botschaft aber darüber Auskunft gebe. Auch durch Recherchen im Internet habe sie keine vertrauenswürdige Aussage diesbezüglich finden können. Sie bzw. ihre Kollegin Frau S. habe sowohl dem Beklagten als auch dem Zeugen K. noch den Tipp gegeben, beim Bundesgrenzschutz nachzufragen. Wenn der Buchungstag kein Sonntag gewesen wäre, hätte sie auch versucht, bei der Botschaft anzurufen. Ihre Kollegin Frau S. sei zu Beginn des Buchungsgesprächs, das sich insgesamt mit Unterbrechungen über einen Zeitraum von etwa zwei Stunden hingezogen habe, weil der Beklagte immer wieder weggegangen und wiedergekommen sei, neben ihr am Schalter gewesen und habe das Gespräch im Wesentlichen zusammen mit ihr geführt. Sie sei aber nicht während des gesamten Gesprächs anwesend gewesen. Auch der Zeuge K. sei nur partiell anwesend gewesen. Sie und ihre Kollegin hätten dem Beklagten erklärt, was passieren könne, wenn er z.B. ins Reiseland nicht einreisen dürfe und deshalb zurückfliegen müsse, und ihm davon abgeraten, die Reise zu buchen. Der Beklagte sei zunächst unentschlossen gewesen. Nachdem sie ihn auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass sie ihm nicht garantieren könne, dass das Last-Minute-Angebot auch noch morgen verfügbar sei, habe er die Reise aber letztlich buchen wollen. Sie habe ihn daraufhin nochmals auf die Einreiseschwierigkeiten hingewiesen. Daraufhin habe der Beklagte ihr gesagt, dass er schon viele Fernreisen u.a. nach Thailand gemacht habe und es noch nie ein Problem mit seiner Einreise gegeben habe. Zu ihrer Absicherung habe sie ihm dann noch einmal eine Checkliste vorgelesen, wo auch nochmal darauf hingewiesen werde, dass sie den Beklagten über die Einreiseformalitäten aufgeklärt habe. Diese habe er ihr dann unterschrieben. Die Checkliste sei mit dem Vorgang bei H. L. zur weiteren Bearbeitung eingereicht worden. Der Vorgang werde in dem Partnerbüro des T. Reisecenters archiviert.
Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin hat das Buchungsgespräch sehr ausführlich, widerspruchsfrei, sicher und detailreich geschildert. Sie konnte sich noch an die blaue Farbe des Reiseausweises erinnern und dass der Beklagte von dem Zeugen K. und einem weiteren Jugendlichen begleitet wurde. Dass sie sich nach so langer Zeit noch derart genau an das Buchungsgespräch erinnert, ist nachvollziehbar, weil sie nach eigenen Angaben zuvor noch keinen Reiseausweis für Staatenlose gesehen hatte und auch ihre Kollegin Frau S. den blauen Pass trotz 20- jähriger Berufserfahrung nicht kannte. Es war somit für die Zeugin ein ungewöhnliches Buchungsgespräch. Zudem dauerte das Gespräch sehr lange. Der Beweiswert der Aussage der Zeugin H. wird nicht dadurch entkräftet, dass sie bekundet hat, dass Gespräch habe an einem Sonntag stattgefunden, obwohl es an einem Samstag stattfand. Denn jedenfalls fand das Gespräch an einem Wochenende statt und sowohl das Auswärtige Amt in Berlin als auch die Deutsche Botschaft in Abu Dhabi sind samstags nicht telefonisch erreichbar. Ebenso beeinträchtigt die Tatsache, dass die von der Zeugin erwähnte Checkliste nicht zur Gerichtsakte gereicht worden ist, den Beweiswert der Aussage nicht, da die Zeugin den Verbleib nachvollziehbar erklären konnte. Der von ihr geschilderte Ablauf des Buchungsgesprächs ist lebensnah und nachvollziehbar. Warum der Beklagte die Reise trotz der mehrfachen Hinweise auf mögliche Probleme bei der Einreise buchte, hat die Zeugin ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar damit erklärt, dass der Beklagte das günstige Angebot unbedingt wahrnehmen wollte und erklärt habe, dass er schon problemlos mehrere Fernreisen mit seinem Reiseausweis für Staatenlose unternommen habe. Die Zeugin H. war auch glaubwürdig. Sie wirkte auch noch in der mündlichen Verhandlung sehr pflichtbewusst und bemüht in Bezug auf die Reise des Beklagten, was sich in ihren überobligatorischen Bemühungen um Informationen am Buchungstag wiederfindet. Sie bedauerte, dass der Beklagte die Reise stornieren musste. Zudem hat sie ihre eigene Unwissenheit in Bezug auf die Reise mit dem Reiseausweis für Staatenlose zugegeben.
Der Beweiswert der Aussage der Zeugin H. wird auch nicht durch die entgegenstehenden Bekundungen des Zeugen K. entkräftet. Der Zeuge K. hat bekundet, dass der Beklagte, nachdem sie nachgefragt hätten, was in dem Reisepreis alles enthalten sei, Vollpension gebucht habe. Sein Onkel habe dann seinen Ausweis vorgelegt. Daraufhin sei von den Mitarbeitern der Klägerin nichts weiter angemerkt oder gefragt worden. Es sei dann nur noch darum gegangen, dass auch der Ausweis der Lebensgefährtin des Beklagten vorgelegt werden müsse. Deshalb habe er bei der Lebensgefährtin angerufen und diese habe ihm die Daten telefonisch mitgeteilt, die er dann an Frau H. weitergegeben habe. Während dieses Telefonats, das ca. 10 Minuten gedauert habe, habe er sich etwa in drei Meter Entfernung aufgehalten. Ob die Zeugin H. in dieser Zeit mit seinem Onkel gesprochen habe, könne er nicht sagen. Danach sei es nur noch um die Bezahlung der Reise gegangen. Der Zeuge K. hat zum einen nach eigenen Angaben nicht das gesamte Buchungsgespräch mitbekommen. Zum anderen ist seine Schilderung davon, dass die Zeugin H. auf die Vorlage des Reisedokuments nicht mit Anmerkungen oder Nachfragen reagiert habe, angesichts des ungewöhnlichen Falls der Staatenlosigkeit bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar.
Dem Angebot auf Vernehmung der Lebensgefährtin des Beklagten war nicht mehr nachzugehen, nachdem nunmehr unstreitig ist, dass die Zeugin bei dem Buchungsgespräch nicht anwesend war und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung konkludent auf das Beweisangebot verzichtete.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.