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Pauschalreisevertrag – Kündigung des Reisevertrags wegen politischer Unruhen

AG Hamburg, Az.: 4 C 545/13

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht den gesamten Akteninhalt.

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des über den durch die Beklagte bereits anerkannten Betrag von EUR 1.198,00 hinausgehenden Betrages von EUR 399,50, welcher als Stornogebühren von der Beklagten einbehalten wurde.

Pauschalreisevertrag - Kündigung des Reisevertrags wegen politischer Unruhen
Symbolfoto: Von Dima Sidelnikov/Shutterstock.com

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 812, 651j,651e Abs. 3 BGB. Nach § 651j BGB können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Bei den politischen Unruhen in Ägypten im Sommer 2013 handelt es sich um einen Fall höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist definiert als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urt. v. 23.11.1989 – VII ZR 60/89, NJW 1990, 572). Die Massendemonstrationen in verschiedenen ägyptischen Großstädten überstiegen angesichts ihrer Dauer und Intensität das Maß einer grundsätzlich jederzeit möglichen allgemeinen politischen Krise. Sie waren in diesem Umfang bei Vertragsschluss für die Vertragsparteien auch nicht vorhersehbar.

Eine Kündigung nach § 651j BGB setzt ferner erhebliche Auswirkungen auf die konkrete Reise voraus. Ob solche Auswirkungen auf die Reise zu befürchten gewesen wären, muss anhand einer objektiven Zukunftsprognose zum Zeitpunkt der Kündigung ermittelt werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.5.2003 – 2-24 S 239/02, NJW 2003, 2618). Entscheidend ist insoweit, wie sich die objektive Lage zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung darstellte (MüKo-BGB/Tonner [6. Aufl. 2012], § 651j Rn. 17). Der tatsächliche spätere Verlauf bleibt hingegen außer Betracht.

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass einer Prognoseentscheidung grundsätzlich ein gewisses Maß an Unsicherheit innewohnt. Gleichwohl muss sich der Kündigende auf Fakten berufen und darf seine Entscheidungen nicht allein auf Vermutungen stützen (Führich, a. a. O., Rn. 550). Die Beweislast für das Vorliegen einer Lage, die zu einer Kündigung der Reise berechtigt, trägt grundsätzlich der Kündigende (Staudinger/A Staudinger, BGB [Stand 2011], § 651j Rn. 47).

In Anbetracht dieser Grundsätze vermag das Gericht aufgrund des Parteivortrages keine erhebliche Auswirkungen auf die Reise im Sinne von § 651j BGB feststellen.

Der Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und bewiesen, dass eine erhebliche Gefährdungslage vorgelegen hat. Eine solche Gefahrlage ist anzunehmen, wenn die Reise mit unzumutbaren persönlichen Sicherheitsrisiken für den Reisenden belastet ist. Hierbei ist zu entscheiden, ob und wo sich eine bereits bestehende höhere Gewalt auf Leib und Leben des Reisenden zum Zeitpunkt seines gebuchten Urlaubs auswirken könnte (Führich, Reiserecht [6. Aufl. 2010], Rn. 550).

Den von der Klägerin vorgelegten Reise- und Sicherheitshinweisen (Teilreisewarnung) des Auswärtigen Amts kommt lediglich Indizfunktion für das Bestehen einer Gefährdungslage zu (MüKo-BGB/Tonner [6. Aufl. 2012], § 651j Rn. 16). Es ist daher weder beim Vorliegen einer (Teil-) Reisewarnung auf das Bestehen einer Gefährdung zu schließen, noch wäre umgekehrt bei Fehlen einer Warnmeldung die Annahme einer Gefährdungslage ausgeschlossen.

Die Klägerin hätte insoweit weiter vortragen müssen, dass die ernsthafte Möglichkeit von Sicherheitsrisiken bestanden habe. Die Behauptung, die Unsicherheit der politischen und wirtschaftlichen Lage hätte jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen für Reisende und insbesondere auch zu terroristischen Gewalttaten gegenüber deutschen Touristen führen können, stellt sich in dieser Form als Vermutung dar, die den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht genügt.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht gemäß §§ 651i, 346 Abs. 1 analog BGB zu. Unabhängig von der Frage, ob eine Kündigungserklärung bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen in eine Rücktrittserklärung umgedeutet werden kann (vgl. LG Leipzig, Urt. V. 27.04.2005 – 1 S 4/05, RRa 2006, 45), bestünde der Anspruch lediglich in der bereits von der Beklagten anerkannten Höhe. Die Beklagte kann gemäß § 651i Abs. 2 S. 2 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, welche sie in Form der Stornogebühren gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Die Angemessenheit der Stornogebühr wurde von der Klägerin nicht bestritten.

3. Weiterhin steht der Klägerin auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens zu. Mangels Begründetheit der nach dem Anerkenntnis der Beklagten weiterhin geltend gemachten Hauptforderung scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91Abs. 1, 93 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung den durch die Beklagte anerkannten Teil betrifft, handelt es sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt ein sofortiges Anerkenntnis bei einer Geldschuld nicht voraus, dass die Forderung auch gleichzeitig oder zeitnah erfüllt wird (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 25.03.2008, 11 W 61/06; OLG München, Beschl. v. 25.04.2003; BGH, Urt. v. 27.06.1979, VIII ZR 233/78). Zudem hat die Beklagte das Anerken

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