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Pauschalreisevertrag – Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei verweigerter Beförderung

Oberlandesgericht Hamburg weist Berufung im Reisemangel-Fall zurück

In einem Streit um die Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt, Schadensersatz und Aufwendungsersatz beabsichtigt das Oberlandesgericht Hamburg, die Berufung der Reiseanbieterin gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg zurückzuweisen. Die Beklagte hat zwei Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen.

Direkt zum Urteil: Az.: 6 U 15/21 springen.

Reisemangel wegen verweigerter Mitreise

Das Landgericht Hamburg ist zutreffend von einem Reisemangel ausgegangen, weil die Beklagte dem Ehemann der Klägerin die Mitreise auf der Kreuzfahrt verweigert hat. Die Beklagte kann sich dabei nicht erfolgreich auf ihre Reisebedingungen berufen.

Kapitänsentscheidung nicht nachweisbar

Es kann nicht festgestellt werden, ob ein Urteil des Kapitäns ergangen ist und auf welcher Grundlage. Die Beklagte hat nach dem Bestreiten der Klägerin nicht dargelegt, wann und unter welchen Umständen ein Urteil des Kapitäns überhaupt ergangen ist.

Reisetauglichkeit des Ehemanns der Klägerin

Nach Untersuchung und Behandlung im örtlichen Krankenhaus in Dubai war der Ehemann der Klägerin reisetauglich. Dem Ehemann der Klägerin wurde von dem behandelnden Arzt die Reisetauglichkeit bescheinigt: „Patient is fit to fly and fit to cruise at time of examination“.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 6 U 15/21 – Beschluss vom 01.03.2022

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2021, Aktenzeichen 329 O 48/20, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

I.

Pauschalreise: Schadens-/Aufwandsersatz bei Beförderungsverweigerung
(Symbolfoto: Africa Studio/Shutterstock.com)

Mit ihrer am 12.02.2021 eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2021, Az. 329 O 48/20, mit dem die Beklagte zur Erstattung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt nebst Schadensersatz und Aufwendungsersatz verurteilt wurde. Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiter.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. Zutreffend ist das Landgericht von einem Reisemangel ausgegangen, weil die Beklagte dem Ehemann der Klägerin die Mitreise auf dem Kreuzfahrtschiff „Mein Schiff 5“ in der Zeit vom 25.11.2019 bis 02.12.2019 verweigert hat.

a) Die Beklagte war nicht berechtigt, dem Ehemann der Klägerin die Mitreise zu verweigern. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte dabei nicht mit Erfolg auf Ziffer 8 der Reisebedingen (Anlage B5) berufen kann. Nach Ziffer 8 der Reisebedingungen kann die Beklagte „vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Kunde nach dem Urteil des Kapitäns (…) in einem geistigen oder körperlichen Zustand ist, der den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemand sonst an Bord darstellt“. Die danach zu einer Kündigung der Beklagten berechtigenden Umstände können vorliegend nicht festgestellt werden.

aa) Es kann schon nicht festgestellt werden, dass ein Urteil des Kapitäns ergangen ist und auf welcher Grundlage. Der Zeitpunkt der Entscheidung wirkt sich auf den Erkenntnisstand aus, der als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen ist. Dies erkennt auch die Beklagte, wenn sie betont, dass bei einer medizinischen Ausschiffung immer nur anhand der in dem Moment vorliegenden Prognoselage entschieden werden könne. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass zweifelhaft erscheint, ob ein Kapitänsentscheid erfolgt ist. Konkret dargelegt habe die Beklagte dies nicht und auch die Anlage B4 enthalte keine Dokumentation einer Entscheidung des Kapitäns. Die Beklagte behauptet zwar, die Reise auf dem Schiff sei dem Ehemann der Klägerin durch Entscheidung des Kapitäns, nach Beratung mit dem behandelnden Arzt, verwehrt worden. Sie hat aber nach dem Bestreiten der Klägerin nicht dargelegt, wann und unter welchen Umständen ein Urteil des Kapitäns überhaupt ergangen ist. Aus dem von der Beklagten eingereichten Laufzettel (Anlage B 4) und den Einträgen zum 25.11.2019 ergibt sich, dass zunächst im örtlichen Krankenhaus die „fit for flight“ abgeklärt und danach entschieden werden sollte, wie es weitergeht. Eine Entscheidung des Kapitäns ist nicht dokumentiert. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Bordhospitals vom 25.11.2019 (Anlage B4). Auch in der Berufungsbegründung trägt die Beklagte nicht substantiiert vor, wann genau und wie das behauptete Urteil des Kapitäns ergangen ist.

bb) Ob ein Urteil des Kapitäns ergangen ist, kann aber letztlich dahin stehen, denn es lagen jedenfalls nicht die Voraussetzungen dafür vor, dem Ehemann der Klägerin die Teilnahme an der Reise zu verweigern. Eine entsprechende Entscheidung des Kapitäns, dem Ehemann der Klägerin die Teilnahme an der Reise zu verweigern, wäre ermessensfehlerhaft ergangen. Es lässt sich nicht feststellen, dass nach den konkreten Umständen des Falls und dem im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisstand von der Reiseunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin oder einer Gefahr für ihn selbst auszugehen war. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen. Zwar mag der Ehemann der Klägerin sich am Morgen des 25.11.2019 beim Check-In in keinem guten gesundheitlichen Zustand befunden haben. Nach dem Vortrag der Beklagten soll es dem Kläger zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht gegangen sein. Er habe über Kopfschmerzen und Schwindel geklagt und sei örtlich und zeitlich desorientiert gewesen. Es kann sogar unterstellt werden, dass dies zutrifft. Offenbar wurde der Zustand des Ehemanns der Klägerin aber auch vom Schiffsarzt nicht derart kritisch eingeschätzt, dass sofort ein Kapitänsentscheid herbeigeführt wurde, um dem Ehemann der Klägerin die Mitreise zu verweigern. Der Ehemann der Klägerin wurde vielmehr zur Abklärung seines gesundheitlichen Zustands und seiner Reisetauglichkeit in das örtliche Krankenhaus verbracht. Dies ergibt sich aus dem Laufzettel und dem Schreiben des Bordhospitals (beides Anlage B4).

Nach der Untersuchung und Behandlung im Krankenhaus war auch unter Einbeziehung der Krankenvorgeschichte des Ehemanns der Klägerin und dessen Zustand am Morgen nicht von dessen Reiseunfähigkeit auszugehen. Zwar war der Ehemann der Klägerin an Krebs erkrankt und auf einen Rollstuhl angewiesen. Nach absolvierter Radio-/Chemotherapie haben die den Ehemann der Klägerin in Deutschland behandelnden Ärzte ihn für eine Flug- und/oder Schiffsreise für reisefähig gehalten (Anlage K3, K4). Der Ehemann der Klägerin wurde zudem am 25.11.2019 im örtlichen Krankenhaus in Dubai eingehend untersucht. Es wurde sogar ein MRT gefertigt. Wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, hatte sich der am Morgen bestehende schlechte gesundheitliche Zustand des Ehemanns der Klägerin deutlich gebessert. Insbesondere hatte sich vormals bestehender Schwindel aufgelöst, Kopfschmerzen waren nicht vorhanden und der Ehemann der Klägerin war zeitlich und örtlich orientiert (vgl. Anlage K6). Dem Ehemann der Klägerin wurde von dem behandelnden Arzt nach umfassender Untersuchung die Reisetauglichkeit bescheinigt: „Patient is fit to fly and fit to cruise at time of examination“ (Anlage K6). Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sich die am Morgen durch den Schiffsarzt festgestellten Symptome auf eine Dehydrierung zurückführen ließen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand des Ehemanns der Klägerin während der beabsichtigten Schiffsreise spontan verschlechtern würde, lagen nicht vor. Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte ein über den Tag fortgesetztes Beschwerdebild behauptet, legt sie nicht dar, wie dieses ausgesehen haben soll. Aus der Dokumentation des Krankenhauses in Dubai ergibt sich dies gerade nicht. Entsprechendes gilt bezüglich des schlicht behaupteten instabilen gesundheitlichen Zustands. Die Beklagte beruft sich dabei pauschal auf „die Diagnose“, ohne die Diagnose darzulegen. Mangels entsprechender Darlegung war auch kein Beweis zu erheben und der Schiffsarzt Dr. F…. nicht als Zeuge zu hören, zumal der Schiffsarzt allenfalls Angaben zum Gesundheitszustand des Ehemanns der Klägerin am Morgen des 25.11.2019 machen könnte. Dass er den Ehemann der Klägerin später noch einmal gesehen oder untersucht hat, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht anzunehmen, dass das Landgericht bei Entscheidungsfindung für sich eine Sachkunde in Anspruch genommen hat, die es nicht ausgewiesen hatte.

Nach den gegebenen Umständen kann auch nicht von einer Gefahr für den Ehemann der Klägerin selbst ausgegangen werden. Es ist nicht dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung des Krebsleidens die Gefahr einer (gravierenden) Spontanverschlechterung des Gesundheitszustands des Ehemanns der Klägerin bestand. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Gefahr bestand, dass der Ehemann der Klägerin während der Reise einen solchen Gesundheitszustand aufweisen würde, der mit den auf dem Schiff zur Verfügung stehenden Mitteln und Ressourcen nicht behandelbar wäre und eine spätere Behandlung an Land nicht möglich oder unzureichend wäre.

b) Die Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, das Landgericht habe nicht richtig bewertet, dass nur dem Ehemann der Klägerin die Mitreise verwehrt worden sei und die übrigen Mitreisenden freiwillig von Board gegangen seien. Der Ehemann der Klägerin hat die Reise für sich und seine Mitreisenden als Gruppe gebucht (vgl. Anlage K1). Es handelt sich um einen einheitlichen Vertrag mit dem Ehemann der Klägerin als alleinigen Vertragspartner. Eine Kündigung des Reisevertrags durch die Beklagte gemäß Ziffer 8 der Reisebedingungen entfaltete daher Gesamtwirkung und konnte nicht isoliert nur gegenüber dem Ehemann der Klägerin ausgesprochen werden (vgl. Staudinger-Staudinger § 651a Rn. 89b).

2) Zu Recht ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die Klägerin Hotelkosten in Dubai ersetzt verlangen kann. Die Kosten sind als Aufwendungen nach § 651k Abs. 2 BGB ersatzfähig. Es liegt auch keine Überkompensation vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche können hier nebeneinander geltend gemacht werden. Nach § 651 n BGB kann der Reisende „unbeschadet“ der Minderung Schadensersatz verlangen. Neben der Minderung des Reisepreises wurde hier ein Schadensersatzanspruch nach § 651n Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreuden zugesprochen. Daneben kann die Klägerin hier auch den Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen verlangen. Zwar schließen sich Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche grundsätzlich aus (§ 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB). Die Konkurrenz der Ansprüche bezieht sich aber immer nur auf die konkret zu ersetzende Position, um eine Mehrfachkompensation zu verhindern (Führich-Staudinger § 22 Rn. 22). Die Kosten für den Aufenthalt in Dubai sind vom Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 651n Abs. 2 BGB nicht erfasst.

II.

Mit der Zurückweisung der Berufung würde die Anschlussberufung ihre Wirkung verlieren (§ 524 Abs. 4 ZPO). Die Frage der Ersatzfähigkeit der Kosten für das Bordhospital insbesondere im Hinblick auf die abgerechneten Kosten für die Wartezeit auf den Krankenwagen bedarf aktuell insoweit keiner Erörterung. Was den über die Behandlungskosten von 1.066,84 € hinausgehenden Betrag von 329,57 € anbelangt, scheint dem Landgericht ein Rechenfehler unterlaufen zu sein.

III.

Der Senat legt der Beklagten unter Kostengesichtspunkten nahe, die Berufung zurückzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigten sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren, Nr. 1222 KV-GKG.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • Reiserecht (insbesondere §§ 651a, 651k, 651n BGB): Das Reiserecht ist der wichtigste Rechtsbereich in diesem Urteil, da es um einen Reisemangel und die daraus resultierenden Rechtsansprüche der Klägerin geht. Im Urteil wird festgestellt, dass die Beklagte dem Ehemann der Klägerin die Mitreise auf der Kreuzfahrt zu Unrecht verweigert hat und daher ein Reisemangel vorliegt. Die Rechtsnormen §§ 651a, 651k und 651n BGB sind in diesem Zusammenhang besonders relevant, da sie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Falle eines Reisemangels und die daraus resultierenden Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz regeln.
  • Allgemeines Vertragsrecht (insbesondere § 522 Abs. 2 ZPO): Das allgemeine Vertragsrecht ist in diesem Urteil ebenfalls relevant, da das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden soll. Dies betrifft die Frage, ob die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und ob eine mündliche Verhandlung geboten ist. Im Urteil wird festgestellt, dass die Berufungsbegründung keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage bietet und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
  • AGB-Recht (insbesondere Ziffer 8 der Reisebedingungen): Das AGB-Recht ist in diesem Urteil relevant, da die Beklagte sich auf Ziffer 8 der Reisebedingungen beruft, um die Verweigerung der Mitreise des Ehemanns der Klägerin zu rechtfertigen. Nach Ziffer 8 der Reisebedingungen kann die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen von dem Reisevertrag zurücktreten oder den Reisevertrag kündigen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Ziffer 8 der Reisebedingungen nicht gegeben sind, da kein Urteil des Kapitäns festgestellt werden kann und die Reiseunfähigkeit des Ehemanns der Klägerin nicht nachgewiesen ist.

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