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Pauschalreisevertrag – Schadensersatz und Minderungsansprüche

Schadensersatzklage nach Pauschalreise abgewiesen

In einem aktuellen Fall entschied das Landgericht Köln über eine Klage, die Schadensersatz und Minderung aus einem Pauschalreisevertrag begehrte. Der Kläger hatte verschiedene Unannehmlichkeiten und Vorfälle während seiner Reise nach Mauritius geltend gemacht.

Direkt zum Urteil: Az.: 32 O 334/20 springen.

Keine Reisemängel festgestellt

Das Gericht stellte fest, dass keine Reisemängel im Sinne von § 651i BGB vorlagen. Die meisten beanstandeten Punkte, wie zum Beispiel Wartezeiten beim Check-in oder Reinigung eines Hotelzimmers, wurden lediglich als Unannehmlichkeiten eingestuft.

Allgemeines Lebensrisiko verwirklicht

Beim Vorfall, bei dem die Ehefrau des Klägers von einer Wespe gestochen wurde, wurde das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Darüber hinaus konnte der Kläger nicht nachweisen, dass ein mangelnder Zustand der Leihfahrräder des Hotels zu einem Kettenriss führte.

Keine Haftung für Unfall bei Schnorchelausflug

Ein Unfall der Ehefrau während eines Schnorchelausflugs wurde ebenfalls als Verwirklichung des normalen Lebensrisikos eingestuft. Das Gericht entschied, dass der Reiseveranstalter nicht für Schäden haftet, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten.

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Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 32 O 334/20 – Urteil vom 08.03.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Minderung aus einem Pauschalreisevertrag aus eigenem und abgetretenem Recht.

Pauschalreisevertrag - Schadensersatz und Minderungsansprüche
(Symbolfoto: Wonderful Nature/Shutterstock.com)

Der Kläger hatte bei der Beklagten für die Zeit vom 18.01. bis 09.02.2020 eine Pauschalreise nach Mauritius für sich und seine Ehefrau gebucht und den Reisepreis in Höhe von 12.604 EUR bezahlt. Die Unterkunft war wie vertraglich vereinbart in dem Hotel Sugar Beach A Sun Resort Mauritius Flic en Flac.

Nach der Ankunft im Hotel morgens gegen 8:00 Uhr konnten die Eheleute um 15:00 Uhr ihr Hotelzimmer beziehen. Am 20.01.2020 zerbrach im Zimmer der Eheleute eine Flasche Rum. Im Verlauf des Abends meldeten die Eheleute dies an der Rezeption und erbaten eine Reinigung des Zimmers, die im Anschluss zu einer zwischen den Parteien streitigen Zeit erfolgte. Die Ehefrau des Klägers wurde während des Urlaubs von einer Wespe gestochen und im Krankenzimmer des Hotels behandelt. Der Kläger bemerkte in der Folge ein Wespennest in einem Baum neben der Terrasse eines Hotelrestaurants. Dieses wurde noch während des Aufenthalts der Eheleute im Hotel von dem Hotelpersonal entfernt. Bei einem Ausflug des Klägers mit einem von dem Hotel geliehenen Fahrrad riss die Kette des Fahrrades.

Am 02.02.2020 nahmen der Kläger und seine Ehefrau an einem Schnorchel-Ausflug teil, der von dem Strand am Hotel aus startete. Der Veranstalter ist zwischen den Parteien streitig. Die Tour startete gegen 11:00 Uhr. Das Boot verfügte über keine Rampe. Vielmehr musste man einen großen Schritt tätigen, um von dem Sand des Strandes auf das Boot zu kommen. Beim Einsteigen war der Guide den Gästen behilflich. Beim Aussteigen nach der Schnorcheltour hatte das Boot rückwärts am Strand angelegt. Die Ehefrau des Klägers wollte seitlich ohne Hilfe das Boot verlassen. Dabei rutschte sie auf der nassen Fläche aus und fiel in das ca. 30 cm tiefe Wasser.

Mit Schreiben vom 23.02.2020 berichteten der Kläger und seine Frau der Geschäftsleitung des Hotels über diese und weitere Ereignisse während der Reise. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K6 verwiesen.

Seine Ehefrau trat dem dies annehmenden Kläger mit Erklärung vom 22.05.2020 (Anlage K1) ihre sämtlichen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis ab.

Der Kläger trägt vor, die Scherben der zerbrochenen Flasche seien erst um 0:04 Uhr grob zusammengefegt worden. Er behauptet, der Schnorchelausflug sei von der Beklagten angeboten worden und Teil der Leistung des Hotels gewesen. Auf dem Boot seien lediglich er, seine Ehefrau, ein französischer Gast, der Bootsführer und ein Guide gewesen. Bei dem Sturz seiner Frau nach dem Abrutschen von dem Boot habe sie versucht, sich am Grund abzustützen. Dabei habe sie eine distale Radiusfraktur erlitten. Der Kläger trägt zu den Folgen der Verletzung und den Umständen der Behandlung weiter vor.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.750,07 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.151 EUR seit 18.04.2020, aus 15.599,07 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 6000 EUR beträgt, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden von Frau S aus dem Unfall vom 02.02.2020 auf Mauritius zu ersetzen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1171,67 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Check-in in dem Hotel sei üblicherweise erst um 14:30 Uhr. Aufgrund der Hauptsaison sei es zu einer Verzögerung von 30 Minuten gekommen. Den Klägern sei ein kostenloses amerikanisches Frühstück im Wert von 45 EUR angeboten worden. Die Beklagte behauptet, nach dem Bruch der Flasche in dem Hotelzimmer der Eheleute habe bereits um 22:15 Uhr eine Mitarbeiterin das Zimmer gereinigt. Die Fahrräder des Hotels seien 1-3 Jahre alt und würden regelmäßig durch das Hotel gereinigt. Der unglückliche Umstand, dass die Kette riss, lasse keine Rückschlüsse auf mangelnde Wartung zu. Die Beklagte behauptet weiter, der Schnorchelausflug sei eine Fremdleistung des Hotels gewesen. Der Skipper Jean-Marie – von dem Kläger offenbar als Guide bezeichnet – habe die Gäste gebeten zu warten, bis er das Boot verlassen habe, damit er den Gästen bei dem Ausstieg behilflich sein kann. Der Kapitän habe die Ehefrau des Klägers erstmedizinisch versorgt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Für den Inhalt seiner Erklärungen wird auf das Verhandlungsprotokoll, Bl. 75 d.A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keine Reisemängel der von der Beklagten veranstalteten Pauschalreise im Sinne von § 651i BGB dargetan. Offen bleiben kann daher, ob die behaupteten Mängel verspätet angezeigt wurden. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

1.

Die von dem Kläger als unzumutbar empfundene Wartezeit in der Lobby nach der Ankunft stellte eine bloße Unannehmlichkeit dar, die den Nutzen der Reise nicht beeinträchtigte. Dies trifft auch – den klägerischen Vortrag unterstellt – auf die als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers nach dem Bruch einer Flasche dar.

In dem Wespenstich, den die Ehefrau des Klägers erleiden musste, verwirklichte sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko. Das von dem Kläger erst in der Folge entdeckte Wespennest neben der Terrasse der hoteleigenen Brasserie wurde unstreitig später von dem Hotelpersonal entfernt. Zudem ist nicht vorgetragen, dass die Wespe, die stach, aus diesem Nest stammte.

Soweit der Kläger behauptet, aufgrund mangelnder Wartung der Leihfahrräder des Hotels sei es zu dem Riss der Kette des von ihm bei einer Fahrradtour auf eigene Faust verwendeten Fahrrades gekommen, hat er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Vielmehr hat er in der persönlichen Anhörung im Termin der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass er mit dem Fahrrad über „Stock und Stein“ zu drei Ortschaften auf der Insel gefahren war (Anlage K6). Vor diesem Hintergrund erscheint auch der Riss der Kette lediglich als eine Unannehmlichkeit.

2.

Auch soweit der Kläger eine Verletzung seiner Ehefrau durch deren Unfall am Ende der Schnorcheltour behauptet, liegt kein Reisemangel sondern lediglich die Verwirklichung des normalen Lebensrisikos vor. Es kann daher dahinstehen, ob es sich um eine geschuldete Reise- oder vielmehr eine Fremdleistung handelte.

Zweck vertraglicher und damit auch (pauschal-)reisevertraglicher Haftung ist nicht, den Ersatzberechtigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten (BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 – X ZR 163/02 -, Rn. 18, juris).

Die Eheleute hatten einen Schnorchelausflug gebucht, mithin eine sportliche Betätigung auf dem offenen Wasser. Durch das Abrutschen der Ehefrau des Klägers auf dem nassen Bootsrand in das flache Wasser am Sandstrand hat sich das allgemeine Lebensrisiko bei sportlichen Aktivitäten auf dem Wasser verwirklicht. Ähnlich wie bei Swimmingpools (siehe dazu OLG Frankfurt, Urt. v. 19.09.2001 – 16 U 195/00, berichtet bei Schattenkirchner, Preisminderung bei Reisemängeln, Nr. 591) gehören Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. Denn am Ende eines Schnorchelausfluges ist immer mit einem nassen Bootsrand zu rechnen. Dies ist schon durch die Bewegungen des Bootes auf dem offenen Wasser naheliegend und wird durch das Ein- und Aussteigen der Passagiere auf dem Wasser zum Zwecke des Schnorchelns in der Regel noch verstärkt.

Zudem handelte es sich hier um eine Gefahr, die für die Reisende zu erkennen war und vor der sie sich durch einfache Maßnahmen schützen konnte.

Grundsätzlich ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, einen Reisenden vor jeder Gefahr zu schützen, der er während der Reisezeit ausgesetzt ist. Abzugrenzen ist diese Pflicht von der grundsätzlichen Pflicht des Reisenden, für die eigene Sicherheit selbst zu sorgen. Dem Reiseveranstalter und seinen vertraglichen Erfüllungsgehilfen ist nicht zuzumuten, den Reisenden vor allen möglichen Gefahren zu schützen, wenn davon auszugehen ist, dass der Reisende die Gefahren selbst erkennen und sein Verhalten darauf einstellen kann (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.05.2002 – 2/24 S 350/01 – berichtet bei Schattenkirchner, Preisminderung bei Reisemängeln, Nr. 590).

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Die mit dem Schnorchelausflug, insbesondere mit dem Aussteigen aus dem Boot nach dem Ausflug verbundenen – überschaubaren – Gefahren waren für die Ehefrau des Klägers genauso erkennbar, wie für etwaige Erfüllungsgehilfen der Klägerin. Sie konnte sich am helllichten Tag unproblematisch auf die Gefahren einstellen, die etwa von der nassen Fläche und der Wassertiefe ausgingen.

Es bedarf daher nicht der gerichtlichen Aufklärung, ob der Guide – wie von der Beklagten behauptet – bei seinem Aussteigen aus dem Boot die Gäste darauf aufmerksam machte, dass sie für das Aussteigen auf seine Rückkehr warten sollen. Denn es haben sich bei dem Unfall keine Gefahren realisiert, die nur dem Guide bekannt waren. Vor dem Hintergrund der Erkennbarkeit der Gefahren hätte die Ehefrau des Klägers ohnehin auch von sich aus den noch am Strand befindlichen Guide und/ oder den Bootsführer, der sich mit ihr, dem Kläger und einem weiteren Gast jedenfalls noch im Boot befand, auf ihren Wunsch auszusteigen aufmerksam machen müssen. Zumal sie die angebotene Hilfe des Guide beim Einsteigen angenommen hatte. Es ist nicht etwa vorgetragen, dass ein Anlass dafür bestanden hatte, gerade dann auszusteigen, wenn keine Ausstiegshilfe schon bereit steht.

II.

Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 26.750,07 Euro festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

  • § 651i BGB – Reisemängel
  • Allgemeines Lebensrisiko
  • Haftung bei Reiseveranstaltern

Das Urteil betrifft eine Schadensersatzklage und Minderung aus einem Pauschalreisevertrag. Das Gericht hat entschieden, dass keine Reisemängel im Sinne von § 651i BGB vorlagen und die meisten beanstandeten Punkte lediglich als Unannehmlichkeiten einzustufen sind. Zudem wurde festgestellt, dass der Vorfall mit der Wespe und der Kettenriss bei den Leihfahrrädern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben und somit keine Haftung des Reiseveranstalters besteht.

Die betroffenen Rechtsnormen sind:

  • § 651i BGB – Hier geht es um die Mängelansprüche des Reisenden bei Pauschalreisen. In diesem Fall konnte der Kläger keine Reisemängel nachweisen.
  • Allgemeines Lebensrisiko – Das allgemeine Lebensrisiko ist ein rechtlicher Begriff, der besagt, dass manche Risiken zum allgemeinen Lebensrisiko gehören und nicht von anderen abgewendet werden können. In diesem Fall wurde der Vorfall mit der Wespe und der Kettenriss bei den Leihfahrrädern als allgemeines Lebensrisiko eingestuft.
  • Haftung bei Reiseveranstaltern – Hier geht es um die Haftung des Reiseveranstalters bei Schäden, die während der Reise entstehen. Das Gericht hat entschieden, dass der Reiseveranstalter nicht für Schäden haftet, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten.

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