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Pauschalreisevertrag – Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 20/19 – Urteil vom 19.06.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 963,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.11.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € gegenüber den Rechtsanwälten …… aus der Rechnung vom 29.11.2018 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise in der Zeit von 5.7.2018 bis 23.7.2018 nach Madagaskar. Die Reiseleistungen der Beklagten umfasste die Flüge von Frankfurt am Main über Paris nach Antananarivo und zurück, eine Rundreise in Madagaskar vom 5.7.2018 bis 18.72018 sowie einen Hotelaufenthalt in der Zeit von 18.7. bis 22.7.2018. Der Reisepreis betrug 10.292,00 €.

Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 21.3.2018.

Am Zielort fehlte einer der beiden Koffer. Dieser wurde erst am 11.7.2018 abends ausgehändigt. In dem Koffer befanden sich Teile der Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus und weitere Ersatzakkus.

Wegen der Verlustanzeige gegenüber der Fluggesellschaft wird auf Bl. 40 d.A. verwiesen.

Beim Rückflug von Madagaskar nach Paris fiel das Videosystem aus.

Mit E-Mail vom 6.8.2018 rügte die Klägerin das fehlende Gepäckstück und den Ausfall der des Videosystems und forderten die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises (Bl. 8 d.A.).

Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 16.8.2018 und kündigte eine Zahlung von 432,00 € an (Bl. 9 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2018 forderte die Klägerin die Zahlung von 9.262 € bis zum 1.11.2018.

Am 3.3.2019 zahlte die Beklagte an die Klägerin 9,00 €.

Die Klägerin behauptet, in dem erst verspätet ausgelieferten Gepäckstück hätten sich wesentliche Bestandteile der Fotoausrüstung, nämlich eine Systemkamera LUMIX, eine Videokamera Panasonic, eine Blitzlampe Canon, zwei Konverter, zwei Batteriegriffe, Speicherkarten sowie zwei Ladegeräte, und darüber hinaus die Wanderschuhe, Regenbekleidung, ein Fernglas und andere Utensilien befunden.

Der fehlende Koffer sei nach Ankunft am Flughafen bei der Fluggesellschaft angezeigt worden.

Ein Zahlungsbetrag von 432 € sei nicht eingegangen.

Pauschalreisevertrag - Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
(Symbolfoto: Kues/Shutterstock.com)

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.262,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2018 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € gegenüber den Rechtsanwälten ………….. aus der Rechnung vom 29.11.2018 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, nach den Bestimmungen der Fluggesellschaft hätten sich im aufgegebenen Gepäck kein Ladegerät und keine Ersatzakkus befinden dürfen. Insoweit trage die Klägerin ein Mitverschulden daran, wenn ihr Fotoausrüstungsteile nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Zudem kann es sein, dass die Beklagte der Klägerin weitere 432 € überwiesen habe.

Der Terminsbevollmächtigte der Klägerin ist im Termin am 7.5.2019 informatorisch angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 7.5.2019 (Bl. 41 – 43 d.A.) verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, nachdem die Vergleichsgespräche erfolglos geblieben sind und weiterer Spielraum für Vergleichsgespräche nicht ersichtlich ist.

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 963,03 € verlangen.

Die Klägerin kann den Reisepreis gemäß § 651 d Abs. 1 BGB a.F. mindern, weil die Reise mit Fehlern behaftet waren, die den Wert und die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen Nutzen gemindert haben (§ 651 c Abs. 1 BGB a.F.).

Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das Reiserecht in seiner alten Fassung anwendbar, da die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht wurde (Art. 229 § 42 EGBGB).

Ein Mangel der Reise stellt es dar, dass einer der beiden Koffer erst am 11.7.2018 ausgehändigt wurde, mithin 6 Tage nach der Ankunft der Klägerin am Urlaubsort. Aufgrund des konkreten Vortrages der Klägerin und der Vorlage der Verlustanzeige (sog. „PIR“) ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen, weil die Beklagte diesen Vortrag lediglich pauschal bestreitet, ohne konkret auf den Vortrag der Klägerin einzugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein konkreter Vortrag der Beklagten wäre für ein hinreichendes Bestreiten aber notwendig gewesen, weil auch die Beklagte sich bei ihrem Leistungsträger, dem Luftfahrtunternehmen, über die Richtigkeit der Behauptungen hätte erkundigen können.

Bei nicht zur Verfügung stehendem Reisegepäck wird in der Regel eine Minderung zwischen 20 und 30 %, bzw. 25 % pro betroffenem Urlaubstag für angemessen erachtet (OLG Celle, Urteil vom 24. Mai 1995 – 11 U 138/94 –, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. November 1992 – 19 U 229/91 –, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. April 1984 – 11 U 59/83 –, Rn. 21, juris; AG Rostock, Urteil vom 03. August 2016 – 47 C 103/16 –, Rn. 15, juris; LG Koblenz, Urteil vom 07. November 2016 – 2 S 28/15 –, Rn. 14, juris; LG Frankfurt, Urteil vom 05. Juni 2007 – 2-24 S 44/06 –, Rn. 23, juris).

Der Minderungssatz von 25 % pro betroffenem Urlaubstag kann auch in diesem Fall zugrunde gelegt werden.

Zunächst ist davon auszugehen, dass sich in dem Koffer Gegenstände befunden haben, die die Klägerin oder ihr Ehemann für die Reise benötigt wurden. Insofern stellt die fehlende Verfügungsmöglichkeit über den Kofferinhalt bereits eine Beeinträchtigung dar.

Mit den Angaben des Ehemanns der Klägerin als Terminsbevollmächtigter ist auch davon auszugehen, dass sich in dem Koffer Teile der Fotoausrüstung befunden haben. Die Angaben des Ehemanns über den Kofferinhalt in der mündlichen Verhandlung waren nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts gemäß § 286 ZPO nicht notwendig, dass der Ehemann seine Angaben im Rahmen einer Befragung als Zeuge wiederholt, weil anzunehmen ist, dass der Ehemann die gleichen Angaben machen wird. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Gelegenheit, an den Ehemann konkrete Rückfragen zu stellen und hat diese auch genutzt.

Auch wenn mit den Angaben des Ehemanns davon auszugehen ist, dass sich wesentliche Teile der Fotoausrüstung in dem Koffer befunden haben, ist eine höhere Minderung nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat ihre im Zusammenhang mit der Rundreise geschuldeten Reiseleistungen im Übrigen in vollem Umfang erbracht. Die Beeinträchtigungen der Klägerin infolge des fehlenden Koffers legen lediglich in dem Umfang begründet, dass sie und ihr Ehemann keine Fotografien fertigen konnten. Auch wenn die Klägerin und ihr Ehemann für den ersten Teil der Rundreise die Eindrücke von Land und Leute, der Natur und der Sehenswürdigkeiten nur in ihrer Erinnerung behalten und hierüber keine Fotografien fertigen konnten, berechtigt dieser Umstand keine höhere Minderung als 25 %. Hierzu ist auch zu berücksichtigen, dass die Rundreise insgesamt 13 Tage dauerte und die Klägerin den Koffer nur für die ersten sechs Tage entbehren musste. Insofern bestand für weitere sieben Tage die Möglichkeit, Fotografien zu fertigen und diese als Erinnerung über die Rundreise insgesamt zu behalten.

Eine Reduzierung des Minderungsbetrages aus dem Grund, weil die Klägerin Fotoausrüstungsteile in den Koffer gelegt habe, die sie dort nicht hätte einlegen dürfen, kommt nicht in Betracht. Der Minderungsbetrag ist berechtigt, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Aushändigung des Koffers nach Ankunft am Urlaubsort nicht erfüllt hat. Da der Minderungsanspruch nicht verschuldensabhängig ist, kommt auch kein Mitverschulden in Betracht.

Der danach berechtigte Minderungsbetrag beläuft sich auf 857,67 €.

Ausgehend von einem Gesamtreisepreis von 10.292 € und einer Gesamtdauer der Reise von 18 Tagen, errechnet sich ein anteiliger Reispreis für 6 Tage in Höhe von 3.430,68 € (10.292 € ./. 18 x 6). 25 % hiervon ergibt 857,67 €.

Ein weiterer Mangel der Reise ist darin zu sehen, dass das Videoprogram auf dem Rückflug ausgefallen ist. Auch dieser Umstand ist unstreitig, weil die Beklagte den Ausfall nicht hinreichend bestritten hat. Nach den Angaben der Klägerin erfolgte der Ausfall auf dem mehrstündigen Flug von Madagaskar nach Paris. Das pauschale Bestreiten der Klägerin reicht auch hier nicht aus, da sich die Beklagte bei dem Luftfahrtunternehmen als ihrem Leistungsträger über die Richtigkeit der Angaben der Klägerin hätte informieren können.

Der Ausfall des Videoprogramms auf dem Rückflug ist mit einer Minderung von 20 % des auf den Rückreisetag entfallenden anteiligen Tagesreisepreis zu bemessen. Der Tagesreisepreis beläuft sich auf 571,78 €. 20 % hiervon ergeben 114, 36 €.

Auf den Gesamtbetrag der Minderung von 972,03 € hat die Beklagte bisher erst 9,00 € bezahlt. Dieser Zahlungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.

Eine weitergehende Zahlung hat die Beklagte weder konkret dargelegt noch bewiesen. In dem vorgerichtlichen Schreiben vom 16.8.2018 wird eine Zahlung von 432 € lediglich angekündigt. Ob die Zahlung tatsächlich geleistet wurde, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere nachdem die Klägerin einen Zahlungseingang in dieser Höhe verneint hat, wäre es nunmehr Sache der Beklagten gewesen, ein konkretes Zahlungsdatum sowie die Zahlungsart und das Konto zu benennen, auf den ein solcher Betrag überwiesen wurde und geeignete Buchungsunterlagen vorzulegen. Die Beklagte hat den ihr eingeräumten Schriftsatznachlass nicht genutzt, ihren Vortrag zu ergänzen.

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Die Pflicht zur Ergänzung ihres Vortrages bestand unabhängig von den Äußerungen der Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung über einen möglichen Vergleichsabschluss. Da die Vorstellungen der Parteien über einen Vergleich in erheblicher Weise voneinander abweichen, sieht das Gericht auch keinen weiteren Verhandlungsbedarf.

Aus dem Betrag von 963,03 € kann die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2018 verlangen, weil sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf der bis zum 1.11.2018 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug befand (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a.F. besteht hingegen nicht. Der für die Zeit von 6 Tagen fehlende Koffer stellt keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar.

Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, NJW 2012, 2107 Rn. 34; Urteil vom 7. Oktober 2008 – X ZR 37/08, NJW 2009, 287 = RRa 2009, 40 Rn. 15). Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz sein kann, eine bestimmte Minderungsquote aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist (BGH, NJW 2013, 3170 Rn. 34 f.; BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16 –, Rn. 13, juris). Für die Frage, ob Mängel eine erhebliche Beeinträchtigung bewirken, ist erforderlich, dass die Leistung des Reiseveranstalters, so weit hinter dem geschuldeten Leistungserfolg zurück bleibt, dass es geboten ist, dem Reisenden nicht nur einen Minderungsanspruch, sondern auch ein Kündigungsrecht zuzubilligen. Ein solches Recht ist dann, aber auch nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 21. November 2017 – X ZR 111/16 –, Rn. 14, juris).

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände liegt eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinn nicht vor. Die Beklagte habe die Leistungen der Rundreise in vollem Umfang erbracht. Die Klägerin und ihr Ehemann konnten die Rundreise in vollem Umfang erleben. Die Beeinträchtigungen lagen lediglich darin begründet, dass die Klägerin und ihr Ehemann während des ersten Teils der Rundreise keine Fotografien als Erinnerung fertigen konnten. Diese Beeinträchtigung stellt sich nicht in einer Weise gravierend dar, dass neben dem Anspruch auf Minderung ein weiterer Anspruch auf Entschädigung notwendig ist. Hierfür ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin und ihr Ehemann auf dem zweiten Teil der Rundreise hinreichende Gelegenheit hatten, Fotografien zu fertigen.

Der Klägerin steht ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, jedoch nur berechnet nach einem Gegenstandswert von 972 € (§ 651 f Abs. 1 BGB a.F.). Die Klägerin durfte sich zur Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist adäquat-kausale Folge aus der Mangelhaftigkeit der Reise.

Bei einem Gegenstandswert von 972 € beläuft sich der berechtigte Gebührenanspruch des Rechtsanwalts auf 147,56 €. Da die Klägerin das berechtigte Honorar noch nicht bezahlt hat, kann sie von der Beklagten Freistellung verlangen.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu verteilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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